Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 4275/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2020 - 14 K 2981/19 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.2020 - 14 K 2981/19 - auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, wendet sich gegen den informationsrechtlichen Zugang zu einem seine Tätigkeit betreffenden Gutachten. Nachdem eines seiner Mitglieder, die ... eG (im Folgenden: insolvente Genossenschaft), Insolvenz angemeldet hatte, ließ das aufsichtführende Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (im Folgenden: Ministerium) durch die ... ..., eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Gutachten zu der Frage erstellen, ob der Kläger bei seiner Prüfungstätigkeit gegen das Genossenschaftsgesetz verstoßen habe (im Folgenden: Gutachten). Die vier Beigeladenen stellten in Bezug auf das Gutachten informationsrechtliche Zugangsanträge, denen das Ministerium mit vier gesonderten Bescheiden unter Schwärzung „der geheimhaltungsbedürftigen Informationen“ stattgab. Der Kläger erhob Klage gegen diese Bescheide, die das Verwaltungsgericht Stuttgart abwies.
II.
Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Auf Grundlage der vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO allein zu berücksichtigenden Gründe ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn dieses auf Grund der innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16 und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 jew. m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 - juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124 Rn. 22). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 - juris Rn. 3).
Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466). Dabei können die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 VwGO) resultieren, weshalb auch im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in zulässiger Weise gerügt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 5). Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert allerdings die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 10). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wiederum erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder bei einer offensichtlich sachwidrigen und damit willkürlichen Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3 ff. und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 - NVwZ-RR 2012, 778).
Gemessen daran hat der Kläger keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafürsprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
a) Mit seinem Zulassungsantrag wendet der Kläger ein, das angegriffene Urteil trage dem informationsrechtlichen Geschäftsgeheimnisschutz gemäß § 6 Satz 2 LIFG nicht ausreichend Rechnung.
Das Verwaltungsgericht hatte insoweit ausgeführt, der Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 LIFG liege nicht vor. Das Gutachten betreffe zwar insoweit nicht offenkundige, unternehmensbezogene Tatsachen, als es die Prüfungstätigkeit des Klägers und interne Vorgänge beschreibe und Feststellungen zu Rechtsverstößen treffe. Der Geheimhaltungswille des Klägers sei jedoch nicht schützenswert, weil kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliege. Denn derjenige, der sich gegen die Rechtsordnung wende, könne deren Schutz nicht für sich in Anspruch nehmen. Es bestünden manifeste Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungstätigkeit des Klägers am Maßstab des Genossenschaftsgesetzes erhebliche Mängel aufgewiesen habe, weshalb ein aufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Auch seien die dem Kläger vorgeworfenen Versäumnisse durch das Strafverfahren gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der insolventen Genossenschaft und durch die Berichterstattung in den Medien der Öffentlichkeit bereits grundsätzlich bekannt geworden. Soweit der Kläger meine, erst die Verletzung tragender Grundsätze der Rechtsordnung schließe die Berechtigung des Geheimhaltungsinteresses aus, seien die dem Kläger vorgeworfenen Rechtsverstöße und Versäumnisse durchaus geeignet, das Vertrauen in das Genossenschaftswesen zu berühren.
Der Kläger macht dagegen geltend, das Gutachten enthalte eine umfassende Darstellung und Beurteilung seiner Prüfungstätigkeit; dabei zitiere es mehrfach wörtlich aus den von ihm im Rahmen der Prüfungen gefertigten Arbeitspapieren und aus E-Mails, in denen seine Mitarbeiter den mit der Erstellung des Gutachtens befassten Personen Fragen beantwortet hätten. Insgesamt sei das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zu bejahen. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlten, auch mit Blick auf ihn entlastenden Stellungnahmen Dritter, auf die das Verwaltungsgericht nicht eingegangen sei, „manifeste Anhaltspunkte“ für eine Pflichtverletzung; ein bloßer, vom Verwaltungsgericht noch nicht mal näher substantiierter Verdacht könne hierfür nicht ausreichen. Dabei müsse nicht nur nach Verdachtsgrad, sondern auch nach Art und Gewicht der Pflichtverletzung differenziert werden. Insoweit würden entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine tragenden Grundsätze der Rechtsordnung berührt. Solches könne nicht unter Verweis darauf begründet werden, dass die Verstöße geeignet seien, das Vertrauen in das Genossenschaftswesen zu berühren.
Damit legt der Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Seinem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das angegriffene Urteil dem aus § 6 Satz 2 LIFG folgenden Geschäftsgeheimnisschutz des Klägers nicht ausreichend Rechnung trüge. Dies folgt zwar nicht daraus, dass der Informationszugang hier ausdrücklich ohne Preisgabe „der geheimhaltungsbedürftigen Informationen“ gewährt werden sollte. Denn allein dadurch ist ein Geschäftsgeheimnisschutz nicht hinreichend sichergestellt. Aber in dieser Hinsicht sind die Bescheide der Auslegung vor dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zugänglich und auch bedürftig. Dabei ist insbesondere auch das dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung nach § 8 LIFG übersandte Gutachten zu berücksichtigen, dem der konkrete Umfang der aus Sicht des Beklagten „geheimhaltungsbedürftigen Informationen“ zu entnehmen war. Ausgehend hiervon fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten für einen über die geschwärzten Informationen hinausgehenden Schutzbedarf.
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Die - vom Verwaltungsgericht tragend verneinte - Berechtigung des Geheimhaltungsinteresses an unternehmensbezogenen, nicht offenkundigen Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. Senatsurteil vom 29.06.2017 - 10 S 346/15 - juris Rn. 51 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230; BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 7 C 18.08 - NVwZ 2009, 1113, 1114 = juris Rn. 13; Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50 m. w. N.). Diese Voraussetzung wird dann bejaht, wenn eine bestimmte Information Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf die Wirtschafts- und Marktstrategie sowie auf Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens und auf vergleichbare betriebsinterne Umstände zulässt (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl., IFG § 6 Rn. 93 m. w. N.). Sie wird mitunter auch schon dann für gegeben gehalten, wenn das Bekanntwerden einer vertraulichen Information überhaupt geeignet wäre, dem Unternehmen einen (wettbewerbsrelevanten) wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 7 C 31.15 - Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2015 - 12 B 3.13 - juris Rn. 144; offenlassend demgegenüber Senatsurteil vom 29.06.2017 - juris Rn. 52). Die dem Zugang unterliegenden Informationen müssen das Geschäftsgeheimnis enthalten oder jedenfalls Rückschlüsse hierauf zulassen (Senatsurteile vom 29.06.2017, a. a. O., Rn. 51, vom 22.06.2021 - 10 S 320/20 - juris Rn. 25). Hinsichtlich des den Informationszugang ausschließenden Tatbestands ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zur schlüssigen und plausiblen Darlegung verpflichtet. Hierzu bedarf es, soweit dies unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit möglich ist, hinreichend präziser Angaben sowohl zum zu schützenden Geheimnis als auch zu der zu offenbarenden Information, die eine Überprüfung des geltend gemachten Ausschlussgrunds ermöglichen (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2017, a. a. O., Rn. 52 m. w. N.; vom 22.06.2021, a. a. O., Rn. 43 ff.).
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Dass das Urteil diesen Maßgaben nicht ausreichend Rechnung tragen würde, ist auf Grundlage des Klägervorbringens nicht ansatzweise zu erkennen. Der Kläger hat seine Behauptung nicht substantiiert, dass der informationsrechtliche Zugang zu dem geschwärzten Gutachten Geschäftsgeheimnisse enthalte oder es erlaube, auf solche zu schließen. Er hat weder das zu schützende konkrete Geschäftsgeheimnis noch die in dem Gutachten konkret enthaltenen Informationen auf eine Weise wiedergegeben, die es dem Senat ermöglichen würde, seinen Schluss auf den Zugang zum Gutachten (teilweise) ausschließende berechtigte Geheimhaltungsinteressen nachzuvollziehen. Seinen Darlegungsobliegenheiten hat er insbesondere nicht durch sein Vorbringen Genüge getan, das Gutachten enthalte eine umfassende Beschreibung und Beurteilung seiner Prüfungstätigkeit bei der insolventen Genossenschaft und in dem Gutachten werde wörtlich aus bestimmten Dokumenten (Arbeitspapieren, E-Mails) zitiert. Diesem pauschalen Vorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, welche konkreten Informationen der Kläger als Geschäftsgeheimnis begreift. Soweit er meint, seine Prüfungstätigkeit und ihre Beurteilung sowie - nicht näher beschriebene - wörtliche Zitate aus einzelnen Dokumenten genössen als solche Geschäftsgeheimnisschutz, ist teils schon ein Unternehmensbezug und die fehlende Offenkundigkeit, im Übrigen aber insgesamt auch eine potentielle nachteilige wettbewerbliche Auswirkung des Bekanntwerdens der entsprechenden Informationen nicht dargetan. Dass die Beschreibung der - im Übrigen dem Schutz der Mitglieder der Genossenschaft, ihrer Gläubiger und auch der Allgemeinheit dienenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91 - NZG 2001, 461, 463) - Prüfungstätigkeit seiner Mitarbeiter Rückschlüsse auf aktuelle Spezifika seiner Betriebsführung oder auf eine noch aktuelle interne Geschäftsstrategie zuließe, ist nicht geltend gemacht. Hierzu hätte es schon mit Blick darauf näherer Darlegungen bedurft, dass der Senat wegen eines tendenziell hohen Determinierungsgrads der Prüfungstätigkeit von Genossenschaftsverbänden durch das Genossenschaftsgesetz insoweit nur einen reduzierten Spielraum für die Entwicklung wettbewerblicher Vorteile zu erkennen vermag. Auch dass ihm aus dem Bekanntwerden der Beschreibung seiner Prüfungstätigkeit und ihrer Bewertung ein relevanter wirtschaftlicher Schaden zu erwachsen droht, macht der Kläger nicht nachvollziehbar geltend. Dagegen könnte vor allem sprechen, dass, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen bei der Prüfung der insolventen Genossenschaft bereits jedenfalls grundsätzlich öffentlich bekannt geworden sind. Auch über das aufsichtsrechtliche Verfahren ist öffentlich informiert worden (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.10.20). Der Kläger legt aber weder Einzelheiten zu den bereits öffentlich bekannten Informationen dar, noch substantiiert er auch nur ansatzweise, inwieweit die Beschreibung seiner Prüfungstätigkeit und ihre Bewertungen in dem Gutachten sowie darin enthaltene Zitate aus seinen Dokumenten demgegenüber tatsächlich eine relevante eigenständige, zusätzliche Belastung (und nicht etwa Entlastung) begründen könnten. Schließlich kann auf Grundlage des Vorbringens des Klägers mangels hinreichend konkreter Darlegungen ohnehin auch nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang das (geschwärzte) Gutachten selbst die aus seiner Sicht geschützten Informationen enthält bzw. jedenfalls Rückschlüsse hierauf zulassen würde.
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Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe vorschnell auf Informationen über pflichtwidriges Verhalten sowie darauf geschlossen, dass von diesem tragende Grundsätze der Rechtsordnung berührt würden, kann keine Richtigkeitszweifel begründen. Wenn schon grundsätzlich geheimhaltungsbedürftige Informationen nicht ansatzweise dargetan werden, stellt sich auch nicht die Frage, in welchem Umfang der aus Art. 12 GG fließende Geschäftsgeheimnisschutz Minderungen deshalb hinzunehmen hat, weil das Geschäftsgeheimnis mit der Rechtsordnung unvereinbare Vorgänge betrifft. Der Senat hielte es insoweit allerdings für naheliegend, dass ein vollständiger Ausschluss nicht allein darauf gestützt werden könnte, dass einem Unternehmer bei der Ausübung einer an sich vom Geheimnisschutz umfassten Tätigkeit ein pflichtwidriges Handeln vorgeworfen wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2005 - 4 LB 30/04 - juris Rn. 54, ferner Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl., § 6 Rn. 97). Aber auch unabhängig davon hat der Kläger keine Richtigkeitszweifel dargelegt. Soweit er insbesondere, ausgehend von der von ihm nicht nachvollziehbar in Frage gestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine Berücksichtigung des Verdachtsgrads und der Schwere der Pflichtverletzung sowie ihrer Bedeutung angemahnt hat, hat das Verwaltungsgericht bereits eine differenzierende Betrachtung zu Grunde gelegt, indem es den Verdachtsgrad gegen den Kläger unter Bezugnahme vor allem auf die gegen ihn ergangene, noch nicht rechtskräftige aufsichtsrechtliche Verfügung nachvollziehbar (als erheblich) konkretisiert und zusätzlich außerdem auch darauf abgestellt hat, dass der Pflichtverletzung ein besonderes Gewicht deshalb beizumessen sei, weil sie die Grundlagen der Rechtsordnung berühre. Soweit der Kläger zur Relativierung des Verdachts aus einem Qualitätskontrollbericht zitiert, demzufolge seine implementierten organisatorischen Regelungen zur Qualitätssicherung grundsätzlich angemessen und wirksam seien, lässt sich diesem Gesamturteil für den konkreten Fall offensichtlich nichts entnehmen. Soweit er aus demselben Grund auf einen seine Prüfungstätigkeit im Fall der insolventen Genossenschaft betreffenden Sonderbericht verweist, ausweislich dessen keine Feststellungen getroffen worden seien, die grundsätzlich gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der genossenschaftlichen Pflichtprüfung für die Jahre 2012/2013 und 2014 sprächen, gilt nichts anderes. Diese scheinbare Entlastung ist schon mit Blick auf ihre erheblichen Einschränkungen („grundsätzlich“, nur die genossenschaftliche Pflichtprüfung und diese auch nur in den bestimmten, nicht den gesamten Zeitraum seiner Prüfungstätigkeit abdeckenden Jahren) nicht geeignet, die auf Grundlage dessen nicht substantiiert angegriffener Rechtsauffassung vom Verwaltungsgericht gegebene weitere Begründung in Frage zu stellen. Ohnehin kommt es hierauf, wie bereits ausgeführt, im Ergebnis nicht an, weil der Kläger eine Berührung seiner Geschäftsgeheimnisse durch die beabsichtigte Auskunftserteilung nicht plausibel dargelegt hat.
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b) Mit seinem Zulassungsantrag wendet der Kläger weiter eine Verletzung von § 5 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27.04.2016 zum Schutz personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) ein.
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Das Verwaltungsgericht hatte seine Auffassung, die genannten Bestimmungen stünden dem Informationszugangsanspruch nicht entgegen, dahingehend begründet, dass die einzelnen Informationen im Gutachten, auch wenn die für den Kläger tätigen Personen grundsätzlich namentlich bekannt seien, keinen einzelnen Personen zugeordnet werden könnten. Die Namen von einzelnen Personen würden in der geschwärzten Fassung des Gutachtens anonymisiert bzw. seien schon bei Abfassung des Gutachtens in einer Weise unkenntlich gemacht worden, die einer Zuordnung entgegenstehe. Der Kläger selbst könne sich nicht auf die Datenschutzgrundverordnung berufen. Im Übrigen stelle die konkrete Prüfungstätigkeit kein personenbezogenes Datum dar. Sie betreffe nicht die Identität der Prüfer, sondern deren Tätigkeit in einer Funktion. Ohnehin sei aber eine konkrete Zuordnung nicht möglich. Weil keine personenbezogenen Daten betroffen seien, habe auch keine Interessenabwägung zu erfolgen.
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Der Kläger macht dagegen geltend, das Verwaltungsgericht verkenne den Begriff der personenbezogenen Daten. Selbstverständlich fielen die Darstellung der Tätigkeit der für den Kläger handelnden Personen, die Wiedergabe ihrer E-Mails und die Bewertung ihres Verhaltens in den Schutzbereich des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Auch an der Identifizierbarkeit könnten keine Zweifel bestehen, weil im Fall nur drei Personen für den Kläger tätig geworden seien. Es würden insoweit Angaben zu Personengruppen gemacht, die auf den einzelnen deshalb durchschlügen, weil die öffentliche Meinung nicht zwischen verschiedenen Handlungsbeiträgen differenziere. Das Verwaltungsgericht habe deshalb eine Interessenabwägung vornehmen müssen.
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Auch damit sind Richtigkeitszweifel nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass § 5 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung den informationsrechtlichen Zugangsbegehren der Beigeladenen nicht (auch nicht teilweise) entgegensteht, weil der Kläger Verletzungen dieser Bestimmung zulasten anderer Personen - hier der von ihm beschäftigten Prüfer - von vornherein nicht mit Erfolg einzuwenden vermag. Denn § 5 Abs. 1 LIFG schützt als Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur denjenigen Einzelnen, den der informationsrechtliche Zugang in einem personenbezogenen Datum betrifft (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2019 - 15 A 873/18 - juris Rn. 63 ff.; vgl. ferner Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl., IFG § 5 Rn. 9).
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Im Übrigen ergeben sich für den Senat auf Grundlage des Zulassungsvorbringens aber auch keine durchgreifenden Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten enthalte, bezogen auf die beim Kläger beschäftigten Prüfer, keine personenbezogenen Daten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich unter anderem auf die fehlende Möglichkeit der Zuordnung der Daten in dem Gutachten zu einer bestimmten Person abgestellt, die von § 5 Abs. 1 LIFG i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO unter dem Stichwort Identifizierbarkeit vorausgesetzt wird. Nach diesen Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Nach Erwägungsgrund Nr. 26 DSG-VO sollen für die Frage der Identifizierbarkeit alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Dabei sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Dass Informationen in dem Gutachten in diesem Sinne personenbezogene wären, weil sie sich auf eine im vorgenannten Sinne für den Verantwortlichen oder für Dritte identifizierbare Person bezögen, legt der Kläger indessen nicht dar. Soweit der Kläger in der Beschreibung und Bewertung der Prüfungstätigkeit seiner Mitarbeiter oder in Zitaten aus Dokumenten personenbezogene Daten erblickt, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Gutachten jedenfalls potentiell personenbezogene Informationen enthalten mag, dass es sich einer Zuordnung dieser Informationen zu einem der drei Prüfer aber enthält. Insoweit versäumt der Kläger es, Umstände aufzuzeigen, die eine abweichende Bewertung möglich erscheinen lassen. Er erläutert etwa nicht, auf den Wissenshorizont welches Verantwortlichen und welcher Dritten für die Identifizierbarkeit abzustellen sei. Eine Zuordnung zu einem der drei Prüfer ist jedenfalls nicht allein, also ohne dass auf weitere Informationen zugegriffen werden könnte, deshalb möglich, weil deren Namen öffentlich bekannt sind. Dass es für die Identifizierbarkeit deshalb nicht auf die Möglichkeit einer Zuordnung zu einer einzelnen Person ankommen soll, weil es aus Sicht der Öffentlichkeit nicht auf die konkrete Identität ankommt, erläutert der Kläger nicht näher und hält der Senat auch sonst nicht für überzeugend.
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Unabhängig davon ergeben sich aber auch deshalb keine ansatzweisen Richtigkeitszweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass im Rahmen der aus seiner Sicht durchzuführenden Abwägung das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs nicht überwiegt (zu Einzelheiten vgl. Senatsurteil vom 17.12.2020 - 10 S 3000/18 - NVwZ-RR 2021, 432, 434). Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung eines Abwägungsbedürfnisses, bestimmt aber nicht ansatzweise das Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses. Dieses könnte, weil die Tätigkeit des Klägers dem Schutz der Mitglieder der Genossenschaft, ihrer Gläubiger und auch der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.2001, a. a. O.), besonders groß sein. Auch das Interesse seiner drei Prüfer am Ausschluss des Informationszugangs bewertet der Kläger nicht konkret. Eine besondere Sensibilität der in dem Gutachten angeblich enthaltenen personenbezogenen Daten wird nicht dargelegt. Dass die drei Prüfer nach seinen Angaben ohnehin öffentlich bekannt sind, dürfte die Schutzwürdigkeit dabei zusätzlich mindern (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2020, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine Gründe dafür zu erkennen, dass eine Abwägung überhaupt zugunsten der Mitarbeiter des Klägers ausfallen könnte.
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c) Auch die weiterhin geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit verfangen nicht.
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Solche legt der Kläger nicht ansatzweise dar, wenn er geltend macht, dass es nach dem Verwaltungsgericht möglich sein solle, auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Informationen zu gewinnen, die allein zulasten weiterer Privater verwendet werden sollen und an denen zudem ein Geheimhaltungsinteresse bestehe, das vom Verwaltungsgericht allerdings nicht als schutzwürdig anerkannt worden sei. Soweit er diesen Einwand konkretisierend geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es ihm zu Unrecht verwehrt, sich auf § 1 Abs. 1 LIFG zu berufen, hat das Verwaltungsgericht diese Frage gerade offengelassen (Urteilsabdruck S. 15). Soweit er seinen Einwand weiter konkretisierend unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geltend macht, der Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes könne Einschränkungen des Zugangsanspruchs bewirken, ist das Verwaltungsgericht eben genau davon ausgegangen (Urteilsabdruck S. 16).
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Richtigkeitszweifel legt der Kläger weiterhin auch insoweit nicht dar, als er sich mit knappen Worten auf ein dem Zugang entgegenstehendes Berufsgeheimnis (vgl. § 4 Abs. 2 LIFG) beruft. Soweit er sich damit auf eine nicht näher hergeleitete Verschwiegenheitsverpflichtung als Wirtschaftsprüfer bezieht, legt er nicht dar, um welches konkrete Geheimnis es ihm geht und in welchem Umfang das Gutachten insoweit Rückschlüsse zulassen sollte. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung von einer Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Insolvenzverwalter als vertretungsberechtigtem Organ der insolventen Genossenschaft ausgegangen. Soweit der Kläger geltend macht, es hätte jedenfalls zusätzlich auch noch der Entbindung durch das ehemalige Geschäftsführungsorgan der insolventen Genossenschaft bedurft, beruft er sich auf Rechtsprechung, die zu dem in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verankerten Zeugnisverweigerungsrecht ergangen ist (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - 1 Ws 334/16 - juris Rn. 6). Danach sei die das Zeugnisverweigerungsrecht aufhebende Schweigepflichtentbindung (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO) nur durch einen Insolvenzverwalter nicht ausreichend; erforderlich sei vielmehr - „jedenfalls für das Strafverfahren“ - zusätzlich eine Entbindung durch die natürlichen Personen, die für die nunmehr insolvente juristische Person das jeweilige Mandatsverhältnis abgeschlossen hätten. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung schon strafprozessual umstritten war (vgl. Brand, GmbHR 2021, 445, 448 ff.) und jüngst höchstrichterlich in dem Sinne geklärt worden ist, dass im Rahmen eines Mandatsverhältnisses nur der Insolvenzverwalter zur Entbindung berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss 27.01.2021 - StB 44/20 - BGHSt 65, 278 = juris), wird insbesondere auch die Bedeutung dieser Rechtsprechung für den vorliegenden - verwaltungsprozessualen - Fall nicht ansatzweise dargelegt. Eine solche vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
22 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
23 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten besitzt. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Dies ist darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich die Rechtssache von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abhebt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 a. a. O. Rn. 35).
24 
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Begründung des Berufungszulassungsantrags des Klägers nicht zu entnehmen, dass der vorliegende Fall eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit aufweist. Es begründet insbesondere keine besondere Komplexität, dass das Gutachten umfangreich ist. Es ist bereits für sich genommen nicht besonders außergewöhnlich, dass es als Gegenstand des Zugangsantrags 140 Seiten umfasst. Der Kläger berücksichtigt bei seinem auf dem Umfang gründenden Argument zudem nicht ausreichend, dass es angesichts der ihn treffenden Darlegungsobliegenheiten nicht primär das Gutachten selbst ist, das den gerichtlichen Prüfungsumfang determiniert, sondern vor allem auch sein spezifisches Vorbringen. Eine besondere Komplexität ergibt sich ferner auch nicht aus dem für informationsrechtliche Fälle geradezu typischen Umstand, dass ausgehend vom Informationsecht der Blick auch auf andere Rechtsmaterien zu richten ist.
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Unabhängig hiervon kommt eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten auch deswegen nicht in Betracht, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - ebenso wie derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744) und deswegen zu seiner Darlegung (auch) deutlich gemacht werden muss, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 - VBlBW 2020, 76 = juris Rn. 18, und vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - VBlBW 2021, 419 = juris Rn. 30 m. w. N.). Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall ersichtlich.
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3. Auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt hier nicht in Betracht.
27 
Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt von dem Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 S 932/18 - juris Rn. 29 m. w. N.). Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechts- oder Tatsachenfrage ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178 - juris Rn. 28; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 32 jew. m. w. N.).
28 
Gemessen hieran ist die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen. Der Kläger formuliert zwar die aus seiner Sicht grundsätzlich bedeutsamen Fragen, „ob Dritte über das Informationsrecht in sanktionsrechtliche Verfahren Einsicht nehmen können und dem Betroffenen der - hier durch § 6 Satz 2 LIFG gewährleistete - Geheimnisschutz allein aus dem Grund versagt werden kann, dass gegen ihn der Verdacht einer Pflichtverletzung besteht“, sowie sinngemäß, ob es tatsächlich Konsequenz der Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sein soll, dass Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (wegen einer in § 66b WPO normierten Verschwiegenheitspflicht) im Kernbereich ihrer Tätigkeit auch beim Verdacht von Pflichtverletzungen umfassenden Geheimnisschutz genießen, während genossenschaftliche Prüfungsverbände dies auf der Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tun. Die erste Frage hat sich so schon dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, das von einem durch das Ergehen einer aufsichtsrechtlichen Verfügung erhärteten Verdacht hinsichtlich einer die Grundlagen der Rechtsordnung berührenden Pflichtverletzung ausgegangen ist. Sie würde sich voraussichtlich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen, schon weil es an Anhaltspunkten für einen Geheimnisschutz fehlt. Die zweite Frage wird bereits nicht ausreichend ausformuliert; soweit sich dem Vorbringen die oben sinngemäß wiedergegebenen Bedenken hinsichtlich vermeintlicher Wertungswidersprüche entnehmen lassen, handelt es sich schon nicht um eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die in der vom Kläger aufgeworfenen Form überhaupt geklärt werden könnte. Es fehlt ihr jede Rückbindung an eine gesetzliche Gewährleistung, auf die der Kläger sein Ansinnen nach grundsätzlicher Klärung stützen könnte.
III.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Beklagten nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Prozessrisiko übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212).
30 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG. Ein Grund dafür, von der Zusammenrechnung der hier voneinander verschiedenen vier Streitgegenstände abzusehen, ist nicht gegeben. Denn der Kläger wendet sich zwar gegen vier inhaltlich identische, ihn aber jeweils gesondert belastende informationsrechtliche Bescheide. Der Senat vermag insoweit nicht dem Verwaltungsgericht zu folgen, das ohne nähere Begründung von einem Auffangwert in Höhe von 5.000,-- Euro für den ersten und weiteren 1.000,-- Euro für jeden weiteren Bescheid, insgesamt also 8.000,-- Euro ausgegangen war.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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