Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1861/21

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Waldshut am 30. März 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung mit beschränktem Geltungsbereich für den Regierungsbezirk Freiburg anerkannt ist (vgl. Bescheid des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 09.05.2019), begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen („WEA“) des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von je 3,3 MW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m auf dem Höhenzug „Gießbacher Kopf“ der Gemarkung Gemeinde Häusern. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung schließt die Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung von ca. 8.090 m2 (0,809 ha) und zur befristeten Umwandlung von 11.870 m2 (1,187 ha) Privatwald ein. Ihr sind zahlreiche Nebenbestimmungen u. a. zum Boden-, Natur- und Artenschutz beigefügt.
Die Vorhabengrundstücke befinden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in einem forstlich genutzten Wald. Der Windatlas Baden-Württemberg (2019) weist für den Bereich eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 6,5 - 7,0 m/s in 160 m über dem Grund aus. Der Standort liegt im Geltungsbereich des Naturparks „Südschwarzwald“, des Biosphärengebiets „Schwarzwald“ sowie des Landschaftsschutzgebiets („LSG“) „Häusern“. Die betreffende Landschaftsschutzgebietverordnung - die ursprünglich am 06.08.1996 erlassen wurde und damals die Verordnung des ehemaligen Landratsamtes Hochschwarzwald zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Hochschwarzwald vom 10.07.1968 ersetzte - wurde mit Verordnung des Landratsamts Waldshut vom 29.03.2021 mit Wirkung zum 30.03.2021 geändert; sie weist für die Vorhabengrundstücke nunmehr eine Windenergiezone aus, in der die Errichtung oder wesentliche Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen und der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen zulässig sind (§ 6 Ziff. 7). Das LSG „Häusern“ grenzt im Norden unmittelbar an das LSG „Feldberg-Schluchsee“. In Entfernungen von rund 400 m bzw. 500 m zu den Vorhabengrundstücken befinden sich das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ und das FFH-Gebiet „Täler von Schwarza, Mettma, Steina, Schlücht“. Die forstliche Forschungs- und Versuchsanstalt Baden-Württemberg („FVA“) weist für den geplanten Anlagenstandort und dessen Umgebung verschiedene Bereiche zum Schutz des Auerhuhns sowie einen Wildtierkorridor von internationaler Bedeutung aus. Nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe. Eine Erheblichkeitsprüfung ergab, dass das FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt werde. Hinsichtlich des Vogelschutzgebiets wurde eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, an der anerkannte, landesweit tätige Naturschutzvereinigungen beteiligt wurden. Diese kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der Summationswirkung mit anderen Plänen und Projekten für 20 der 21 Zielarten des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere für die windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Haselhuhn, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu scheide eine Betroffenheit aufgrund fehlender Lebensstätten und Brutvorkommen aus. Lediglich für das Auerhuhn sei bei Errichtung der WEA ohne Schadensbegrenzungsmaßnahmen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets aufgrund der Beeinträchtigung der Verbundfunktion zwischen zwei Auerhuhn-Kerngebieten auszugehen. Die in der Maßnahmenkonzeption Auerhuhn dargestellten und als Nebenbestimmung festgesetzten Maßnahmen auf den Planflächen 1 und 2 seien jedoch geeignet, die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets mit einem Störbereich von rund 10 ha im Vorfeld des Eingriffs vollständig auszugleichen. Auf diesen Flächen seien auf 10,46 ha Ende 2020 Maßnahmen durchgeführt worden, die zu einer signifikanten Aufwertung der Habitatqualität der Auerhuhnlebensräume durch Habitatpflege, Reduzierung von Gefährdungen sowie Vermeidung von Störungen geführt hätten. Die in den darauffolgenden Jahren regelmäßig umzusetzenden Maßnahmen dienten dem dauerhaften Erhalt und der Pflege der durch diese Entwicklungsmaßnahmen erreichten Aufwertung der Habitatqualität und der Sicherstellung der Verbundfunktion. Die Maßnahmen entfalteten schon vor Beginn der Baumaßnahmen der WEA ihre Wirksamkeit und stellten so Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Sinne des Natura 2000-Gebietsschutzes dar, durch welche die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werde.
Der Antragsteller, der bereits im behördlichen Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hat, macht geltend, der angegriffene Bescheid berücksichtige als öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht hinreichend die Lage der WEA im LSG „Häusern“ und den Schutz des angrenzenden LSG „Feldberg-Schluchsee“ sowie den Bodenschutz. Die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei aus mehreren Gründen nicht mit § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG vereinbar und daher nichtig. So orientiere sich die vorgenommene Zonierung nicht an den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebiets und verliere dieses durch die Untergliederung seine Substanz („Feigenblatt-LSG“). Das Landratsamt habe zudem den falschen Abwägungsmaßstab angelegt und eine asymmetrische Abwägung vorgenommen, in der die Belange des Landschaftsschutzes unter- und diejenigen des Klimaschutzes übergewichtet sowie die Frage der Windhöffigkeit und möglicher Standortalternativen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Bei rechtskonformer Prüfung lägen keine überwiegenden sachlichen Gründe für die Zurückstellung des Landschaftsschutzes vor. Insoweit sei auch die naturschutzrechtliche Abwägung fehlerhaft. Die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung habe zudem nicht ohne Durchführung einer strategischen Umweltprüfung durchgeführt werden dürfen. Die genehmigten WEA wirkten zudem auch auf die Schutzziele des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes ein, mit dem das LSG „Häusern“ historisch gesehen eine Einheit bilde, ohne dass diese Einwirkung rechtskonform bewältigt werde. Mit Blick auf den Bodenschutz habe das Landratsamt Kernfragen der Genehmigungsfähigkeit unzulässig in die Zukunft sowie einen nicht der Verbandsklagebefugnis zugänglichen Bereich verlagert, indem eine zur Aufklärung der Genehmigungsfähigkeit notwendige Bodenuntersuchung erst für die Baufreigabe verlangt werde (Nebenbestimmungen 4.6.11 und 4.6.12). Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des benachbarten Vogelschutzgebiets habe nicht verneint werden dürfen, weil der Verweis auf Schadensbegrenzungsmaßnahmen an einem anderen Ort nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zulässig sei und es sich bei den betreffenden Maßnahmen auch nicht um Schutz- oder Vermeidungs-, sondern um Kompensationsmaßnahmen handle. Hierdurch werde die strenge Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 4 BNatSchG unzulässig umgangen. Die erteilte Genehmigung sei insoweit auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) fehle. Schließlich seien die artenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf windkraftempfindliche Vogelarten, Fledermäuse und insbesondere das Auerhuhn nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Landratsamt lege seiner Betrachtung einen unzutreffenden Verlauf des Auerhuhnkorridors und einen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu geringen Einwirkungsbereich der WEA (500 m statt 800 - 850 m) zugrunde. Vor diesem Hintergrund sei auch die durchgeführte UVP-Vorprüfung fehlerhaft, welche die Betroffenheit des Landschaftsschutzgebiets, des FFH-Gebiets und des Auerhuhn-Korridors nicht hinreichend berücksichtige. Dies gelte erst Recht, wenn man nicht nur die Waldumwandlung, sondern - bei der gebotenen umfassenden Vorhabenprüfung - auch die Auswirkungen der genehmigten WEA in den Blick nehme.
II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) gemäß § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die zu seiner Begründung vom Antragsteller vorgebrachten Argumente die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht rechtfertigen.
Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. In Drittbetroffenenfällen wie hier ist dabei aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten - hier dem Antragsteller - eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - ZNER 2019, 164 = juris Rn. 4 m. w. N.). Bedarf es bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierten Betrachtung schon grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen, ist in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 63 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffenen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, was als für die Energiewende von zentraler Bedeutung angesehen wird (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/22139 S. 12). Mit Blick darauf erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bei Annahme offener Erfolgsaussichten - jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, können dabei nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Senatsbeschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - ZNER 2021, 671 = juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 10081/21 - juris Rn. 90; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 - BauR 2021, 957 = juris Rn. 52 ff., und vom 02.07.2021 - 8 B 875/21 - UPR 2021, 396 = juris Rn. 47 ff.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2021 - 11 S 20/21 - juris Rn. 6; siehe in Bezug auf § 212a BauGB ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2021 - 2 B 1217/21 - juris Rn. 53 ff. und Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 212a Rn. 47 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vor, weil der Antragsteller mit den von ihm vorgetragenen Argumenten aller Voraussicht nach nicht durchdringen können wird. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Verletzung vom Antragsteller rügefähiger Normen formell oder materiell rechtswidrig sein könnte.
1. Formelle Mängel der angefochtenen Genehmigung, die einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnten, ergeben sich weder aus Fehlern bei der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (a) noch solchen bei der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf das Vogelschutzgebiet (b).
a) Eine standortbezogene Vorprüfungspflicht des Einzelfalls sieht das Gesetz im vorliegenden Fall nur in Bezug auf die Genehmigung zur Waldumwandlung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. Ziffer 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG), nicht jedoch in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen selbst vor (vgl. Ziff. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG). Gleichwohl hat das Landratsamt eine umfassende Vorprüfung unter Einschluss der Folgen des Anlagenbetriebs durchgeführt. Allein dies führt allerdings nicht dazu, dass die Vorprüfung auch in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der WEA der gerichtlichen Kontrolle unterläge, wenn eine solche umfassende Vorprüfung von Gesetzes wegen nicht erforderlich gewesen wäre. Ob sich die Vorprüfungspflicht in Fällen, in denen sie das UVP-Gesetz nur für eine von mehreren Einzelvorhaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG) einer Gesamtmaßnahme vorsieht, auf alle anderen Einzelvorhaben dieser Maßnahme erstreckt, d. h. in solchen Fällen eine umfassende Vorprüfung der Gesamtmaßnahme durchzuführen ist, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 - NuR 2020, 132 = juris Rn. 22). Gegen eine Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf die Gesamtmaßnahme könnte in Fällen, in denen - verfahrensrechtlich aufgrund der Konzentrationsregelung des § 13 BImSchG miteinander verknüpfte - Einzelvorhaben wie hier tatsächlich trennbar sind freilich der in Anlage 1 zum UVP-Gesetz - insoweit in Übereinstimmung mit dem Projektbegriff der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) - verwendete Vorhabenbegriff ebenso sprechen wie die in § 10 UVPG für kumulierende Vorhaben getroffene Sonderregelung. Die Frage muss letztlich aber auch im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da der Senat eine Fehlerhaftigkeit der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung auch bei Unterstellung einer umfassenden Vorprüfungspflichtigkeit nicht erkennen kann. Erst Recht sind solche bei einer auf das Vorhaben der Waldumwandlung beschränkten Vorprüfungspflicht nicht gegeben.
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aa) Nimmt man nur die Waldumwandlung in den Blick, erscheint die Vorprüfung schon deswegen plausibel, weil erhebliche Umweltauswirkungen derselben, insbesondere eine Beeinflussung von Natur und Landschaft, allein hierdurch trotz besonderer örtlicher Gegebenheiten durch die Nähe zu dem Vogelschutz- und dem FFH-Gebiet sowie die Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht ersichtlich sind. Dies gilt vor allem mit Blick auf die Schutzziele des Vogelschutzgebiets und mit Blick auf den Auerhuhnkorridor, in dem selbst keine Umwandlungsflächen liegen und der nur deswegen als von dem Betrieb der WEA betroffen angesehen wurde, weil man von einem Einwirkungsbereich von 500 m ausgegangen ist. Inwieweit die Schutzziele des LSG „Häusern“ allein durch die Waldumwandlung in dem hier genehmigten Umfang erheblich betroffen sein könnten, ist ebenfalls nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
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bb) Auch bei Einbeziehung der Errichtung und des Betriebs der WEA sind relevante Fehler der durchgeführten Vorprüfung nicht ersichtlich. Inhaltlicher Maßstab für die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit ist zunächst die Frage, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG - erste Stufe) und bejahendenfalls die weitere Frage, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVP-Gesetz aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG - zweite Stufe). Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG zu berücksichtigen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers, d. h. durch vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, offensichtlich ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 16 und vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - juris Rn. 6 zu § 3a Satz 4 UVPG a. F.). Derartige Mängel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Hierzu fehlt es bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit dem - in der Antragsbegründung noch nicht einmal erwähnten - Vorprüfungsvermerk vom 26.03.2021, in der die einzelnen Gründe dargelegt werden, die für das Landratsamt maßgeblich waren, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der zweiten Stufe der Vorprüfung zu verneinen. Lediglich pauschale Rügen der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung oder der Verweis auf in anderem Zusammenhang erfolgten Vortrag - hier zu Betroffenheit des LSG, des FFH-Gebiets und des Auerhuhn-Korridors - ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Vorprüfungsvermerks sind demgegenüber schon im Ansatz nicht geeignet, um die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung im Hinblick auf die Kriterien der gerichtlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in Frage zu stellen. Es drängt sich dem Senat auch sonst nicht auf, dass und inwieweit die durchgeführte Vorprüfung die Kriterien des § 7 UVPG verfehlen oder ihr Ergebnis unplausibel sein sollte.
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b) Die gerügten Fehler der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets können ebenfalls keinen nach § 4 UmwRG relevanten Verfahrensfehler begründen.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter den Begriff des Verfahrensfehlers nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst werden, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder UVP-Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich im Fachplanungsrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29; Beschluss vom 31.01.2019 - 4 B 9.17 - juris Rn. 23). Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung sind danach nicht erkennbar. Soweit landesweit tätige Naturschutzvereinigungen, zu denen der Antragsteller nicht gehört, gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG ein Mitwirkungsrecht zusteht, wurden diese auch beteiligt. Weitergehende Beteiligungsrechte ergeben sich entgegen dem Antragsvorbringen nicht aus dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2016 - C-243/15 - - Rn. 44). Die unionsrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie verleihen dem Einzelnen keine subjektiven Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2021 - 7 C 3.20 - NVwZ 2021, 984 = juris Rn. 15 ff.). Dementsprechend kann das Unionsrecht einer Naturschutzvereinigung auch keinen Anspruch vermitteln, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG beteiligt zu werden, so dass selbst das über die bundesrechtliche Regelung des § 63 BNatSchG hinausgehende landesrechtliche Mitwirkungsrecht landesweit tätiger Naturschutzvereinigungen nicht unionsrechtlich determiniert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2015 - 4 C 6.14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 32; anders SächsOVG, Beschluss vom 09.06.2020 - 4 B 126/19 - NuR 2020, 471 = juris Rn. 50 ff.).
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2. Die Genehmigung leidet auch nicht an für die Entscheidung bedeutsamen und deswegen vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG rügbaren materiellen Mängeln. Auf eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts kann sich der Antragsteller als anerkannte Umweltvereinigung berufen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Für die notwendige Beteiligungsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG) genügt es insoweit, wenn er wie hier geltend macht, die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 06.08.2020 a. a. O. juris Rn. 19).
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Das Antragsvorbringen stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids aber weder in Bezug auf den Landschaftsschutz (a) noch auf den Bodenschutz (b), den Habitatschutz (c), die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach §§ 44 ff. BNatSchG (d) oder die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (e) durchgreifend in Frage.
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a) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen Bauverbote aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Häusern“. Deren Änderung, die für die Vorhabengrundstücke die Errichtung von WEA nun ausdrücklich erlaubt, ist wirksam.
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aa) Vor Erlass der Änderungsverordnung bedurfte es nicht der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung („SUP“, § 33 UVPG). Die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt keinen Plan bzw. kein Programm im Sinne von §§ 35 ff. UVPG dar, für die das Gesetz eine SUP-Pflichtigkeit vorsieht. Letzteres unterliegt freilich ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller mangels Mitwirkungsberechtigung gemäß § 63 Abs. 2 BNatSchG eine naturschutzrechtliche Vereinsklage nach § 64 BNatSchG insoweit nicht erheben könnte, im vorliegenden Zusammenhang der inzidenten Prüfung durch den Senat (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 04.05.2020 - 4 CN 4.18 - ZUR 2020, 494 = juris Rn. 16). Eine naturschutzrechtliche Vereinsklage wäre im Übrigen nicht allein wegen einer fehlenden Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig, sondern ohnehin unstatthaft, weil weder der Erlass noch die Aufhebung oder Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG oder § 63 Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG ist, die nach § 64 Abs. 1 BNatSchG tauglicher Gegenstand einer Vereinsklage sein könnte (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 25.04.2018 - 14 N 14.878 - ZUR 2018, 561 = juris Rn. 16).
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Eine SUP-Pflichtigkeit der Änderungsverordnung ergibt sich auch nicht aus zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG) wird eine Strategische Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG - jetzt der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU - UVP-Richtlinie) - aufgeführten Projekte gesetzt wird. Ungeachtet der Frage, ob eine SUP-Pflichtigkeit im vorliegenden Zusammenhang auch deshalb ausscheidet, weil es an einer Ausarbeitung in den vorgenannten Bereichen sowie einer Ziel- und Zweckgerichtetheit im Sinne eines Projektbezugs fehlt (vgl. hierzu BVerwG a. a. O. Rn. 23 ff., 29), setzt die geänderte Landschaftsschutzgebietsverordnung jedenfalls keinen Rahmen, der bei künftigen Zulassungsentscheidungen zu beachten wäre. Eine solche Rahmensetzung ist bei einer Landschaftsschutzgebietsverordnung auch dann nicht gegeben, wenn sie Bauverbote enthält oder Bauverbote - auch anlässlich eines Projektgenehmigungsverfahrens wie hier - aufgehoben werden (vgl. GA Sanchez-Bordona, Schlussanträge zur Rs. C-300/20 vom 16.09.2021, juris Rn. 82 ff., 116 f.; ebenso NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2020 - 4 MN 53/19 - UPR 2020, 536 = juris Rn. 5; SächsOVG, Beschluss vom 08.09.2020 - 4 B 28/20 - juris Rn. 33 ff.; in diese Richtung auch BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 a. a. O. Rn. 22 ff.; siehe hierzu auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 8 ff.).
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bb) Die Änderungsverordnung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem zuständigen Normgeber nicht nur hinsichtlich der Unterschutzstellung, sondern auch in Bezug auf deren Änderung ein Handlungsspielraum in Form eines weit gefassten Normsetzungs- und Gestaltungsermessens zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2007 - 7 B 68.06 - Buchholz 406.400 § 22 BNatSchG 2002 Nr. 1 = juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 08.09.2020 a. a. O. Rn. 43. zur Ausweisung von Naturschutzgebieten nach § 23 BNatSchG; Gellermann a. a. O. § 22 BNatSchG Rn. 24 ff.). Eine Pflicht, bestimmte Teile von Natur und Landschaft unter besonderen Schutz zu stellen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10.97 - NuR 1998, 131). Umgekehrt verbieten sich dem Gestaltungsermessen des Normgebers nicht Rechnung tragende, enge Vorgaben in Bezug auf die Begründung einer Herabstufung von Teilgebieten bzw. einer - nachträglichen - Zonierung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG (insoweit teilweise restriktiver OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2018 - 8 B 1170/17 - juris Rn. 49; BayVerfGH, Entscheidung vom 27.09.2013 - Vf. 15-VII-12 -, NVwZ-RR 2014, 7 = juris Rn. 81). Vielmehr genügt es, wenn sachliche Gründe die (Teil-)Aufhebung der Unterschutzstellung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 a. a. O. juris Rn. 6). Ein sachlicher Grund kann dabei nicht zuletzt auch in der Förderung des Klimaschutzes bestehen, der nach dem Willen des Landesgesetzgebers besondere Bedeutung auch dann zukommt, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handeln sollte (§ 5 KSG). Zu berücksichtigen ist hierbei ferner, dass die Angaben im Windatlas Baden-Württemberg (2019) zur Windhöffigkeit in der ausgewiesenen Windenergiezone durch ein im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegtes Gutachten im Wesentlichen bestätigt werden. Relevante Mängel kann der Senat in Bezug auf Letzteres auch mit Blick auf die dort angegebenen Prognoseunsicherheiten nicht erkennen. In Bezug auf die Annahme im Abwägungsvermerk vom 29.03.2021, dass es sich um einen für die Windenergie sehr gut geeigneten Standort handelt, kann dem Landratsamt auch deswegen kein Ermittlungsfehler vorgeworfen werden. Ebenso wenig kann unter diesen Umständen von einer „asymmetrischen“ Abwägung die Rede sein, die im Übrigen auch mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen fernliegt. Aus einer solchen Asymmetrie kann sich folglich auch kein Fehler in der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG ergeben. Ebenso wenig kann der Senat erkennen, dass die Schutzzwecke des LSG nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Insbesondere handelt es sich nach der Änderung nicht um ein „entkerntes“ oder „Feigenblatt“-LSG. Dies zeigt sich schon daran, dass nur 10 ha und damit gerade einmal 1,3 % des insgesamt 763 ha großen Landschaftsschutzgebiets überhaupt für die Windkraft freigegeben werden. Gleiches gilt mit Blick auf die offensichtlich auch nach der Änderung noch erreichbaren Schutzzwecke, die in der Erhaltung der abwechslungsreichen mit Steinriegeln durchzogenen Waldkuppenlandschaft mit ihren an Feuchtbiotopen reichen Wannen und felsigen Kuppen durch den Erhalt der Steinriegel, Feuchtbiotope und felsigen Kuppen bestehen und die als solche nur punktuell beeinträchtigt werden.
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Eine Beeinträchtigung des benachbarten LSG „Feldberg-Schluchsee“ ist in diesem Zusammenhang auch deswegen nicht zu besorgen, weil dieses - ohne dass es auf frühere Rechtszustände ankäme - eigene Schutzzwecke verfolgt. Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung der Eigenart, der Vielfalt und der Schönheit der typischen streubesiedelten Landschaft des südlichen Schwarzwaldes im Bereich der Gemeinden Feldberg und Schluchsee (§ 3 der Verordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über das LSG „Feldberg-Schluchsee“ vom 15.12.2006). Es liegt auf der Hand, dass sich diese Schutzziele jeweils nur auf den unter Schutz gestellten Raum und nicht weitergehend auf von diesem aus nur sichtbare Landschaftsräume, „Postkartenmotive“ bis hin zum Ausblick auf das „Alpenpanorama“ beziehen können. Auch ist entgegen dem Antragsvorbringen eine Identität mit dem früheren LSG zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Hochschwarzwald vom 10.07.1968 weder rechtlich noch auch nur tatsächlich gegeben. An dessen Stelle ist im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald vielmehr zunächst das LSG „Hochschwarzwald - Bereiche Feldberg, Friedenweiler und Schluchsee“ vom 10.10.1983 getreten, das in der Folgezeit mehrfachen Änderungen unterlag und aus dem das LSG „Feldberg-Schluchsee“ später herausgelöst wurde.
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b) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist ferner aller Voraussicht nach nicht deswegen rechtswidrig, weil das Landratsamt genehmigungsrelevante Fragen des Bodenschutzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 BImSchG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und § 2 Abs. 3 BBodSchG) unbeantwortet gelassen bzw. deren Beantwortung unzulässig auf in die Zukunft „verschoben“ hätte. Es hat sich mit den in dem vorgelegten Sondierungsgutachten angeführten Bedenken in Bezug auf die geogene Vorbelastung des Vorhabenbereichs auseinandergesetzt, entsprechende fachliche Prüfungen veranlasst und darauf basierend - auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen der in der Gegend verbreitet vorkommenden geogen bedingten Schadstoffbelastungen im Boden (vgl. Untersuchungsprogramm des kreisübergreifenden Projekts „Geogene Schadstoffe in den Böden der Landkreise Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis und Waldshut“) - keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass das Vorhaben schädliche Bodenveränderungen hervorrufen oder insoweit wasserwirtschaftlicher Belange gefährden könnte. Dies wird auch in der Begründung des angegriffenen Bescheids sowie mit Blick auf die einzelnen Wirkpfade näher ausgeführt (vgl. S. 66 ff.). Unter den dort dargestellten Umständen war eine weitere Sachaufklärung nicht veranlasst und insoweit - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nicht im Vorfeld eine Bodenuntersuchung durch die Beigeladene zu fordern.
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Dies schloss freilich nicht aus, für die Baufreigabe (§ 59 LBO) - im Rahmen des hierfür ohnehin geforderten Baugrundgutachtens (Nebenbestimmung Ziff. 4.2.1.3) - auch eine Bodenuntersuchung anzuordnen (Nebenbestimmung Ziff. 4.6.11), um die getroffene Einschätzung zu verifizieren und erforderlichenfalls mit weiteren Auflagen zur Vermeidung einer Mobilisierung von Schadstoffen in erheblichem Umfang - etwa für die Bauausführung - nachzusteuern (Nebenbestimmung Ziff. 4.6.12). Dafür, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insoweit insgesamt in Frage gestellt wäre, erscheint demgegenüber auch mit Blick auf die in der vom Antragsteller veranlassten Sondierungsuntersuchung festgestellten Werte nicht naheliegend. Da die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen deswegen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Auflagenvorbehalts im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG (vgl. hierzu Mann in Landmann/Rohmer a. a. O. § 12 BImSchG Rn. 102 m. w. N.). Da das dort geregelte Erfordernis eines Einverständnisses der Beigeladenen allein deren Schutz dient, würde es sich bei dessen Missachtung schon nicht um eine vom Antragsteller im Rahmen der Verbandsklage rügefähige Rechtsverletzung handeln (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 HS. 2 UmwRG).
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Ungeachtet dessen kann der Senat ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der bodenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen schon deswegen nicht erkennen, weil durch die Abhängigkeit der Baufreigabe von der Vorlage des Baugrundgutachtens - verbunden mit dem Vorbehalt weiterer Auflagen - derzeit hinreichend sichergestellt ist, dass es nicht zu schädlichen Bodenveränderungen kommen kann. Hieran dürfte selbst eine unterstellte Rechtswidrigkeit des Auflagenvorbehalts im Ergebnis nichts ändern, da die Behörde jedenfalls zu nachträglichen Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG befugt sein dürfte, sollte sich aus dem vorzulegenden Baugrundgutachten die Gefahr schädlicher Bodenveränderungen durch die Aktivierung von Schadstoffen im Rahmen der Bauarbeiten ergeben.
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c) Der Senat hat auf Grundlage des Antragsvorbringens auch keine durchgreifenden Zweifel an der Einhaltung der habitatschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere mit Blick auf die Schutzziele des im benachbarten Vogelschutzgebiet gelegenen Auerhuhnverbundkorridors.
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aa) Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2014 - C-521/12 - „Briels“) und den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften der EU vom 18.11.2020 (C(2020) 7730 final) meint, eine Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Schutzgebietsbeeinträchtigungen bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Schutzgebietsbeeinträchtigungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG) sei „nicht mehr haltbar“, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr - auch unionsrechtlich - zu unterscheiden zwischen den unter Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie fallenden Schutzmaßnahmen im Sinne von Schadensvermeidungs- oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen bzw. Abschwächungsmaßnahmen, die bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind und unmittelbare Auswirkungen auf das Maß der Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebiets selbst haben, und sogenannten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, die in den Fällen, in denen das Projekt trotz negativer, erheblicher Auswirkungen auf das Gebiet durchgeführt werden soll, einen Ausgleich für die Beeinträchtigungen schaffen sollen und im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zum Tragen kommen. Für die Unterscheidung kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des FFH-Gebiets und nicht auf den Ort ihrer Durchführung an. Die betreffenden Maßnahmen sind zeit- und wirkungsbezogen danach zu beurteilen, ob die schädlichen Auswirkungen des Projekts verlässlich verhindert oder gemindert werden, wobei es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 86 ff. m. w. N. auch zur Rspr. d. EuGH). Nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut, hier die Verbundfunktion des Auerhuhnkorridors, vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 83; Frenz in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 34 Rn. 56, 75 f.). Maßgeblich ist dabei, ob der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums günstig bleibt. Dabei führen Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands, insbesondere dann nicht, wenn eine Population für ihren dauerhaften Bestand auf die bisherige Quantität und Qualität der verlorengehenden Fläche nicht angewiesen ist oder auf andere Flächen ausweichen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 83 und vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 38 ff.).
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bb) Ausgehend davon erscheint die Verneinung einer erheblichen Beeinträchtigung des Auerhuhnkorridors durch das Vorhaben und insbesondere den künftigen Anlagenbetrieb in Anbetracht der bereits durchgeführten Maßnahmen zu seiner Erweiterung im nördlichen Korridorbereich plausibel. Die Wirksamkeit dieser fachlich - nicht zuletzt auch durch die FVA - begleiteten Maßnahme wird durch das Antragsvorbringen und die hierzu vorgelegten fachlichen Stellungnahmen nicht erschüttert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Senat im gerichtlichen Eilverfahren keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Meinungsverschiedenheiten der jeweiligen Sachverständigen einer fachlichen Klärung zuzuführen. Die hieraus folgenden Grenzen der richterlichen Kontrolle naturschutzfachlicher Bewertungen der Genehmigungsbehörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.) haben im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine weitgehende rechtliche Unerheblichkeit solcher naturschutzfachlicher Kontroversen zur Folge, die noch nicht abschließend ausgetragen sind (vgl. ebenso NdsOVG, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - BauR 2022, 76 = juris Rn. 144). Anderweitige erhebliche Mängel in der Maßnahmenkonzeption kann der Senat jedoch auf Grundlage des Antragsvorbringens nicht erkennen.
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Soweit der Antragsteller meint, die Maßnahme gehe von falschen örtlichen Gegebenheiten aus, so dass die Korridorverschiebung „nur auf dem Papier“ stattfinde, führt dies schon deswegen nicht weiter, weil die Maßnahmeflächen in der Nebenbestimmung Ziff. 4.7.2.3.2.1 zu dem angegriffenen Bescheid näher bezeichnet werden und sich ihre genaue Lage aus der in der Nebenbestimmung Ziff. 4.7.2.3.2.2 in Bezug genommenen Maßnahmekonzeption Auerhuhn ergibt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass dabei von einer Beeinträchtigungsreichweite der WEA von 500 m und nicht wie vom Antragsteller gefordert 800 bis 850 m ausgegangen wird. Dass sich ein größerer Einwirkungsbereich in der Fachwissenschaft als ein allgemein anerkannter Stand herausgebildet hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 = juris Rn. 19; Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 16 = juris Rn. 47), ist entgegen dem Antragsvorbringen nicht erkennbar. Hiergegen spricht nicht zuletzt auch entscheidend, dass die Betroffenheit des Auerhuhns durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (Meideverhalten) derzeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse diskutiert und neu bewertet wird (vgl. hierzu LUBW, Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom 15.02.2021).
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Die Geeignetheit des Konzepts zur wirksamen Verhinderung einer erheblichen Beeinträchtigung der Verbundfunktion des Korridors wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es zu seiner fortwährenden Wirksamkeit und weiteren Verbesserung Folgemaßnahmen in Form von Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen bedarf (Nebenbestimmung Ziff. 4.7.2.3.2.3; vgl. zum Stand der Maßnahmenumsetzung die von der Beigeladenen vorgelegte sachverständige Stellungnahme vom 05.10.2021). Hierdurch soll ersichtlich vielmehr - ebenso wie mit dem angeordneten Monitoring, das u. a. der Erfolgskontrolle dient (Nebenbestimmung Ziff. 4.7.2.3.4) - die vom Antragsteller gerade vermisste Sicherung der Maßnahmen gewährleistet werden. Für den Senat erscheint es insgesamt - auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Gegengutachten, die sich teils weitgehend mit Rechtfragen befassen (vgl. insbesondere fachgutachterliche Stellungnahme vom 30.11.2021) - überzeugend, dass durch die vorgenommene Flächenaufwertung die Verbundfunktion des Auerhuhnkorridors trotz der Störwirkung des Anlagenbetriebs auf Teilbereiche desselben von Anfang an insgesamt erhalten bleibt.
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d) Auch eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vermag der Senat unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten im gerichtlichen Eilverfahren nicht zu erkennen.
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Soweit der Antragsteller Beeinträchtigungen von für das Auerhuhn relevanten Flächen befürchtet, differenziert die Antragsbegründung bereits nicht hinreichend zwischen dem Habitatschutz (siehe hierzu vorstehend c) und der artenschutzrechtlichen Beurteilung. Artenschutzrechtlich ist zu berücksichtigen, dass aktuell im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlagen keine Auerhuhnvorkommen festgestellt werden konnten. Konkrete Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder von Balz-, Brut- und Aufzuchtsflächen sind dementsprechend nicht zu besorgen. Hinsichtlich des Verbundkorridors ist zu berücksichtigen, dass Wanderkorridore aufgrund des abschließenden Charakters der Aufzählung des § 44 Abs. 1 BNatSchG dem dortigen Zugriffsverbot nicht unterfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 = juris Rn. 8 ff.). Ein Zugriff auf diese ist durch § 44 Abs. 1 BNatSchG nur mittelbar dann verboten, wenn das Entfallen der Korridorverbundfunktion zugleich die Erreichbarkeit danach geschützter Flächen gefährdet und diese damit in ihrer Funktionalität beraubt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer a. a. O. § 44 Rn. 15). Eine solche Schädigung steht aber nicht zu befürchten, da von einem Entfallen der Verbundfunktion des Korridors aufgrund der zu ihrem Erhalt getroffenen Maßnahmen nicht ausgegangen werden kann.
31 
In Bezug auf die artenschutzrechtliche Beurteilung und das Schlagrisiko für Fledermäuse hat der Senat auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angeführten, seinerseits recht knappen Widerspruchsschreibens des AG Fledermausschutz Baden-Württemberg e.V. vom 25.04.2021 keine Veranlassung, an der Wirksamkeit der mit dem angegriffenen Bescheid angeordneten, ihrerseits auf mehrere gutachterliche Untersuchungen zurückgehenden Artenschutzmaßnahmen zu zweifeln. Dies betrifft insbesondere die weitreichenden Abschaltzeiten (Nebenbestimmung Ziff. 3.4) sowie die Anbringung von Fledermauskästen sowie eines Monitorings (Nebenbestimmungen Ziff. 4.7.2.3.1 ff.). So attestiert selbst die vom Antragsgegner selbst vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 29.07.2021 (dort S. 12), dass das Fachgutachten Fledermäuse nach mehrfacher Überarbeitung eine geeignete Grundlage zur Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes im Rahmen der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der geplanten Anlagenstandorte darstelle. Die Beigeladene hat hierzu sowie auch in Bezug auf die weitere Rüge einer unzureichenden Prüfung der Verbotstatbestände für die Avifauna zudem eine gutachterliche Stellungnahme vom 09.09.2021 vorgelegt, die sich mit den jeweiligen fachlichen Beanstandungen auf für den Senat plausible Weise auseinandersetzt.
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e) Schließlich ist auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, nicht ernstlich zweifelhaft. Ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Errichtung der Windenergieanlagen am vorliegenden Standort nicht entgegen. Von einer schwerwiegendenBeeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege mit Blick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet kann nicht ausgegangen werden, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung für die Vorhabengrundstücke - in zulässiger Weise (siehe hierzu oben a) - gerade eine Windenergiezone ausweist. Dem genehmigten Vorhaben steht auch keine verunstaltende Wirkung auf das Landschaftsbild als öffentlicher Belang entgegen. Eine solche kann nur ausnahmsweise bei einer groben ästhetischen Unangemessenheit der strittigen Anlage angenommen werden, die auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 und vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4; Scheidler in Feldhaus, BImSchG, § 6 Rn. 44; Söfker a. a. O. § 35 Rn. 99). Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen kann nur in Fällen angenommen werden, in denen in eine wegen ihrer Schönheit und Funktion ganz besonders schutzwürdige Umgebung in einer diese Schönheit und Funktion in mehr als unerheblichem Maße beeinträchtigenden Art und Weise eingegriffen wird oder es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds genügen hierfür nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1991 - 8 S 2110/90 - BauR 1992, 204 = juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2019 - 1 A 11532/18 - NuR 2019, 690 = juris Rn. 38). Eine solche verunstaltende Wirkung lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Hierfür genügt weder die Lage im Landschaftsschutzgebiet noch der Umstand, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe aus ihrer Umgebung herausragen und - oftmals - weithin sichtbar sein mögen. Insoweit ist im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch die Lage im Wald, der den unteren Teil der Anlagen optisch verdecken dürfte und die Beschränkung auf lediglich zwei Anlagen zu berücksichtigen. Auch am vorgesehenen Standort in einer in signifikantem Umfang unter Landschaftsschutz gestellten Umgebung liegen außer ihrer Sichtbarkeit keine besonderen Umstände vor, welche die Errichtung der genehmigten Anlagen im Sinne einer optischen Unerträglichkeit für den Durchschnittsbetrachter als groben ästhetischen Missgriff erscheinen lassen könnten.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und deswegen kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen.
34 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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