Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 947/21
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2020 - 8 K 78/19 - teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den östlich seines Grundstücks verlaufenden Fußweg, der die Straßen „“ und „I... “/“D... ... “ miteinander verbindet, von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, einen entlang seinem Grundstück verlaufenden Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, den Fußweg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
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Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (I... ... ) auf Gemarkung der Beklagten, an dessen Ostgrenze auf einer Länge von ca. 62 m ein zwischen 1,20 m und 1,46 m breiter, mit einem Geländer versehener und mit Verbundpflaster belegter Fußweg verläuft (Flst.-Nr. ... ). Das Wegegrundstück fällt von Norden nach Süden ab und weist im oberen Bereich - entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers - ein Gefälle zwischen 24 % und 28 % sowie bezogen auf die Gesamtlänge ein durchschnittliches Geländegefälle von 21 % auf. In östlicher Richtung grenzen an das Wegegrundstück die Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... an, welche ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut und Teil der zusammenhängenden Bebauung des Ortsteils Deufringen sind. Der Fußweg verbindet die Straßen „Ix ... “ und „D... ... “ im Norden mit der „Deufringer Straße“ und dem „Irmweg“ im Süden, wobei das Wegegrundstück südlich des Grundstücks Flst.-Nr. ... nach Osten abknickt und ab dort optisch einen Teil der Deufringer Straße darstellt. Südlich der Deufringer Straße geht die bebaute Ortslage in den Außenbereich über. Nördlich der Straße „I... “ - dem Klägergrundstück schräg gegenüber - steht auf dem Flst.-Nr. ... (D... ... 18) die Schallenbergschule, eine Grundschule.
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Am 30. November 1989 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 30. November 1989 (im Folgenden: Streupflichtsatzung). Die Satzung lautet in der derzeitigen Fassung vom 22. November 2001 auszugsweise:
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§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
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(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (...)
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§ 2 Verpflichtete
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(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). (...)
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§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
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(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (...)
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§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
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(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. (...)
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§ 5 Umfang des Schneeräumens
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(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist, sie sind in der Regel mindestens auf 1 m Breite zu räumen.
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(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
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(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
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(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.
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§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
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(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.
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(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
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(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
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(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 7
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Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
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Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.
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Im Jahre 2015 teilte der Vater des Klägers der Beklagten mit, dass er den Winterdienst auf dem Fußweg zukünftig aus Altersgründen nicht mehr durchführen könne und beantragte dessen Übernahme durch die Gemeinde oder eine Sperrung des Weges im Winter. Die Beklagte lehnte beides mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 ab und wies darauf hin, dass der Weg von Schülern und Anwohnern genutzt werde. Ein vom Vater des Klägers beauftragtes Gutachten des Bausachverständigen F... ... kam am 6. Februar 2018 u.a. zu dem Ergebnis, dass die Längsneigung des Weges für dessen Nutzer eine große Gefahr darstelle, das Verbundpflaster auch im Sommer nicht abtrockne, weshalb die Oberfläche sehr rutschig sei und die Gefahr, dass Personen zu Fall kämen, im Winter noch größer sei. Aufgrund der geringen Wegbreite und der seitlichen Wegebegrenzung durch meterhohe Wände und Hecken sei ein seitliches Lagern des Schnees nicht möglich. Daher sei es den Anliegern im Winter nicht möglich, ihrer Verpflichtung aus der Satzung zu 100 % nachzukommen. Nachdem die Beklagte ein Angebot des neuen Grundstückseigentümers - des Klägers -, das Wegegrundstück zu kaufen, abgelehnt hatte, erhob dieser am 12. November 2018 beim Landgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Nutzern des Fußweges freizustellen habe, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Fußweg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, höchsthilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Fußweg solange zu sperren, bis er in einen verkehrssicheren Zustand versetzt worden sei.
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Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 erklärte das Landgericht Stuttgart den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart. In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2020 hat der Kläger seine Klageanträge umgestellt und nunmehr beantragt festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, den östlich seines Grundstücks verlaufenden Fußweg, der die Straßen „Irmweg“ und „I... “ bzw. „D... ... “ in Aidlingen verbinde, zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Fußweg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und so lange zu sperren, bis dieser in einen verkehrssicheren Zustand versetzt worden sei.
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Mit Urteil vom 8. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, den östlich seines Grundstücks verlaufenden Fußweg, der die Straßen „Irmweg“ und „... x“ bzw. „D... ... “ in Aidlingen verbindet, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Über den Hilfsantrag hat es mit Blick auf den Erfolg des Hauptantrages nicht mehr entschieden. Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge beruhten nicht auf einer Klageänderung, weil das Klagebegehren der Sache nach von Anfang an auf die begehrte Feststellung gerichtet gewesen sei. Ob die ursprünglichen Anträge sachdienlich gefasst gewesen seien, sei unerheblich. Selbst wenn es sich um eine Klageänderung handelte, wäre diese trotz fehlender Einwilligung der Beklagten zulässig. Die begehrte Feststellung beziehe sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, auch verfüge der Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Beklagte die Verpflichtungen des Klägers aus der Satzung ggf. mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchsetzen könne und zudem die Gefahr bestehe, dass der Kläger zivilrechtlich in Anspruch genommen werde, wenn Dritte auf dem Weg zu Schaden kämen. Die Klage sei im Hauptantrag auch begründet. Es sei schon zweifelhaft, ob die Satzung der Beklagten überhaupt wirksam sei. Denn gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: StrG) könnten die Gemeinden ihre Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, zwar in dem bestehenden Umfang durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen, allerdings stehe die gemeindliche Pflicht ihrerseits unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und polizeilich Gebotenen. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit folge eine Begrenzung dieser Pflicht auf solche Flächen, die eine gewisse Bedeutung für den Fußgängerverkehr hätten. Die generell einschränkenden Tatbestandsmerkmale der Zumutbarkeit und polizeilichen Gebotenheit fehlten in der Satzung der Beklagten, insbesondere übertrage die Satzung die jeweiligen Pflichten für alle in § 3 der Satzung genannten Flächen ohne Rücksicht auf deren Verkehrsbedeutung. Da die Satzung den Straßenanliegern mithin weitergehende Pflichten auferlege als in § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StrG zugelassen, sei sie nicht von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Es sei zweifelhaft, ob die Satzung verfassungskonform einschränkend dahin ausgelegt werden könne, dass die durch Satzung auferlegten Pflichten nur im Rahmen des Zumutbaren bestünden. Denn Grenze einer solchen Auslegung sei der im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommende Wille des Normgebers, der hier keine einschränkende Auslegung hergebe, zumal die Mustersatzung, auf deren Grundlage die Satzung der Beklagten ergangen sei, sogar von einem fehlerhaften Begriff der Zumutbarkeit ausgehe. Letztlich bedürfe es aber keiner Entscheidung darüber, ob die Satzung der Beklagten wegen Überschreitens der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bereits unwirksam sei. Denn jedenfalls könne die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht dem Kläger wirksam nur im Rahmen des Zumutbaren übertragen worden sein. An der Zumutbarkeit fehle es hier jedoch. Um sie im Einzelfall bemessen zu können, komme es auf eine Abwägung der betroffenen Interessen und Umstände an, wozu insbesondere die bauliche Ausgestaltung der Straße (Gefälle, Belag, Stufen etc.), deren Bedeutung für den Verkehr, insbesondere die Stärke des Fußgängerverkehrs, ihre Erschließungsfunktion für die Straßenanlieger sowie die Frage gehöre, ob die Verkehrsfläche auch der Erreichbarkeit anderer Einrichtungen (Schulen, Geschäfte, Wohngrundstücke) diene. Mit Blick auf die in der Sphäre des Verpflichteten liegenden Umstände müsse auf die objektivierbare Leistungsfähigkeit des Sicherungsverpflichteten, nicht aber auf dessen subjektive Eigenschaften wie Krankheit, Alter oder Entfernung des Wohnsitzes des nicht vor Ort lebenden Eigentümers abgestellt werden. Nach diesem Maßstab sei es dem Kläger hier nicht zuzumuten, den östlich seines Grundstücks verlaufenden Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen. Denn dieser sei von sehr geringer Bedeutung für den Fußgängerverkehr und habe keine Erschließungsfunktion, sondern diene allein der Verbindung bereits bestehender Erschließungsstraßen und insofern der Abkürzung und Bequemlichkeit der Fußgänger. Tatsächlich werde der Weg nach Angaben der Beklagten täglich nur von drei Schülern der Grundschule, nach Angaben des Klägers an Werktagen nur von bis zu fünf Personen und am Wochenende von bis zu zehn Personen genutzt. Auch ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten sei dessen Verkehrsbedeutung für Fußgänger gering. Aus dem Hinweis der Beklagten, dass der Weg verschiedene Bereiche miteinander verbinde, ergebe sich nichts Anderes. Denn als fußläufige Verbindung zwischen dem Ortsteil D... und dem Friedhof Deufringen sei der Fußweg ein Umweg, als Verbindung zwischen dem Gewerbegebiet Deufringen und der St.-Fidelis-Kirche bzw. den Feldern nördlich der Grundschule sei der Fußweg zwar eine Abkürzung, jedoch bestünden für diejenigen Fußgänger, die den Weg tatsächlich nutzten, Alternativen, die nur wenig länger seien. Auch als Schulweg komme dem Fußweg keine maßgebliche Bedeutung zu. Er sei nach Angaben der Beklagten bewusst nicht als Schulweg ausgewiesen worden, weil dazu die Kreisstraße 102 (Deufringer Straße) überquert werden müsse, welche an der in Frage kommenden Stelle aber weder über einen Fußgängerüberweg noch über eine Fußgängerampel verfüge. Der stattdessen ausgewiesene Schulweg betrage für die Schüler aus dem südlichen Gewerbegebiet 750 m und sei damit lediglich 150 m länger als die Fußgängerroute entlang der Deufringer Straße/Kreisstraße 1022 über den streitgegenständlichen Fußweg. Soweit der Fußweg von Schülern gleichwohl genutzt werde, komme dessen Abkürzungsfunktion vor dem Hintergrund seiner Gefährlichkeit nur geringe Bedeutung zu. Bereits die nur untergeordnete Bedeutung des Weges führe hier zur Unzumutbarkeit der Pflicht zum Reinigen, Räumen und Streuen. Hinzu komme, dass der Fußweg auch nur mit erheblichem Aufwand gereinigt, geräumt und gestreut werden könne. Er weise ein Gefälle von mindestens 21 % auf, sei nur auf einer Breite von etwa einem Meter begehbar, sei 62 m lang und mit Verbundpflaster belegt. Unter diesen Umständen sei es, ohne dass es auf den unter den Beteiligten umstrittenen baulichen Zustand ankomme, kaum möglich, den Weg in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass Begegnungsverkehr stattfinden könne. Denn dazu sei auch nach Auffassung der Beklagten (§ 5 Abs. 1 der Satzung) eine freie Fläche von mindestens einem Meter erforderlich. Damit könne der Schnee nicht seitlich gelagert werden. Bei einem Abtransport des Schnees nach oben sei eine erhebliche Strecke mit erheblicher Steigung zu überwinden; nach unten müsse der Schnee über das nicht mehr an das Grundstück des Klägers angrenzende Teilstück an den Irmweg verbracht werden, für welches der Kläger nicht mehr zuständig sei. Das Verbundpflaster führe auch bei mängelfreiem Zustand zu natürlichen Unebenheiten, die das Schneeräumen mit einem Schneeschieber erschwerten. Mit Blick auf die Steigung sei das Schneeräumen auch mit nicht unerheblichen Gefahren für den Verpflichteten selbst verbunden. Entsprechendes gelte für die Reinigung des Weges, etwa bei Laubbefall im Herbst und der dadurch verursachten Rutschgefahr. Der hohe Aufwand, den die Erfüllung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht mit sich bringe, stehe hier außer Verhältnis zu der geringen Bedeutung, die der Weg für den Fußgängerverkehr habe. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei die grundsätzlich fehlende Verpflichtung des Klägers zum Reinigen, Räumen und Streuen des Fußweges hier auch gerichtlich feststellbar, da sich die Feststellung nicht auf Umstände beziehe, die einem beständigen Wechsel unterlägen und eine Unzumutbarkeit nur in bestimmten Situationen begründeten.
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Mit Beschluss vom 8. März 2021 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zugelassen (Az.: 5 S 2459/20).
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Daraufhin hat die Beklagte ihre Berufung mit Schriftsatz vom 19. April 2021 begründet. Sie führt zusammengefasst aus: Der Kläger habe im Verfahren erster Instanz seinen Klageantrag i.S.v. § 91 VwGO geändert, weil er ursprünglich einen Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe, der seinerseits voraussetze, dass ihn die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht treffe und gerade nicht auf die Feststellung abziele, dass er von diesen Pflichten befreit sei. Die Klage sei damit von vornherein auf Freistellung und hilfsweise Leistung, nicht jedoch auf Feststellung gerichtet gewesen. Der damit anzunehmenden Klageänderung habe die Beklagte nicht zugestimmt. Sie sei auch nicht sachdienlich. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Feststellungsklage sei mit Blick auf die Subsidiarität einer solchen Klage bereits unzulässig. Denn der Kläger hätte bei der Gemeinde einen Antrag auf Befreiung stellen können, der dann im Rahmen eines Anfechtungs-/Verpflichtungsverfahrens hätte überprüft werden können. Er habe auch kein Interesse an der begehrten Feststellung. Der Umstand, dass die Beklagte die Räum- und Streupflicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchsetzen könne, begründe ein Interesse für eine präventive Feststellung nicht, da gegen solche Maßnahmen Anfechtungsklage erhoben werden könne. Auch die Gefahr einer zivilrechtlichen Haftung bzw. strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers begründe kein Feststellungsinteresse, weil die verwaltungsgerichtliche Feststellung keine rechtsweg- und personenübergreifende Bindungswirkung entfalte. Sähe man dies anders, wären sämtliche einem Bürger öffentlich-rechtlich auferlegten Pflichten durch Feststellungsklage überprüfbar. Die Feststellungsklage sei darüber hinaus auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zumutbarkeit i.S.v. § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG in der Satzung zu regeln sei und durch verfassungskonforme Auslegung nicht geheilt werden könne. Denn die Beurteilung dessen, was zumutbar sei, sei ausschließlich aus Sicht der Gemeinde vorzunehmen, wobei die sachliche (Un-)Zumutbarkeit dadurch begründet werde, dass nicht jeglicher Gefahrenzustand durch uneingeschränkte Streupflicht verhindert werden könne. Die persönliche (Un-)Zumutbarkeit begrenze die Streuplicht mit Blick auf die Größe, Verwaltungskraft und grundsätzliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Damit ergebe sich der Maßstab für die Beurteilung des Zumutbaren unmittelbar aus § 41 Abs. 1 StrG und sei es vom rechtlichen Ansatz her verfehlt, die (Un-)Zumutbarkeit - wie es das Verwaltungsgericht getan habe - aus Sicht des betroffenen Straßenanliegers zu bestimmen. Da die Satzung der Beklagten ausdrücklich auf § 41 Abs. 1 StrG verweise, könne diese entsprechend verfassungskonform ausgelegt werden. Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht sei dem Kläger hier auch zumutbar. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Bestimmung der Zumutbarkeit komme es auf eine Abwägung der betroffenen Interessen und Umstände an, sei nach dem aufgezeigten Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit bereits im rechtlichen Ansatz verfehlt, zumal darüber hinaus auch eine generalisierende Betrachtung vorzunehmen sei und nicht individuell auf den jeweiligen Straßenanlieger abgestellt werden dürfe. Denn Letzteres hätte hier zur Konsequenz, dass der Kläger von seiner Verpflichtung ausgenommen werde, der andere Eigentümer/Anlieger jedoch nicht. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei es auch irrelevant, welche Bedeutung der Weg für den Fußgängerverkehr habe und welche Nutzungsfrequenz und Nutzungsintensität festzustellen sei. Denn anderenfalls müssten im Ergebnis nur Haupterschließungsstraßen und -wege geräumt und gestreut werden. Das Kriterium der Zumutbarkeit stelle deshalb nicht darauf ab, bestimmte öffentliche Verkehrsflächen generell von einer Räum- oder Streupflicht auszunehmen. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang ferner, ob der Fußweg in den Schulwegeplan aufgenommen sei. Die Gemeinde habe nur aus verkehrlichen Gesichtspunkten hiervon abgesehen. Nichtsdestotrotz werde der Fußweg von Schülern genutzt. Auch der Umstand, dass ein nur unwesentlich längerer Ersatzweg zur Verfügung stehe, sei im Rahmen der Zumutbarkeit unbeachtlich. Anderenfalls entstünde ein Flickenteppich von Wegeabschnitten, die entweder zu räumen wären oder gerade nicht. Da sowohl das klägerische Grundstück als auch das gegenüberliegende Grundstück vollumfänglich an dem Fußweg lägen, sei es unbeachtlich, ob der Weg diesen Grundstücken einen ausdrücklichen Zugang oder eine Zuwegung vermittele. Denn Straßenanlieger im Sinne der Satzung seien Eigentümer von Grundstücken schon dann, wenn ihr Grundstück an einer öffentlichen Straße liege. Ein rechtliches Zugangshindernis vom Fußweg auf die genannten Grundstücke bestehe jedenfalls nicht. Auch die Länge, die Lage und der Verlauf des Fußweges bedingten hier keine Unzumutbarkeit. Unzutreffend und nicht belegt sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Fußweg nur mit erheblichem Aufwand gereinigt, geräumt und gestreut werden könne. Denn er sei in Verbundpflaster aufgeführt und weise einen ortsüblichen und ordnungsgemäßen Zustand auf. Weshalb Verbundpflaster auch bei mangelfreiem Zustand zu natürlichen Unebenheiten führe, die ein Schneeräumen mit einem Schneeschieber zusätzlich erschwerten, sei nicht nachvollziehbar. Die Fußweglänge von ca. 60 m begründe ebenfalls keine Unzumutbarkeit, weil das Grundstück des Klägers entsprechend lang sei. Da Fußwege vielfach noch größere Gefälle aufwiesen, bedinge auch die Steigung von bis zu 21 % keine Unzumutbarkeit. Bei einer Breite von 1,20 m bis 1,46 m sei ein seitliches Lagern von Schnee möglich. Die in § 5 Abs. 1 der Satzung erwähnte Räumbreite von einem Meter sei keine zwingende Vorgabe, sondern eine Regelvorgabe. Soweit diese Breite im Einzelfall aufgrund örtlicher Besonderheiten oder erhöhten Schneeaufkommens nicht eingehalten werden könne, liege hierin kein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht. Vorsorglich werde vorgetragen, dass die Klage im Hinblick auf das dem Kläger auferlegte Reinigen und Streuen in jedem Fall erfolglos bleiben müsse, denn diese Verpflichtung sei dem Kläger jedenfalls möglich. Eine Rutschgefahr bestehe nicht und könne keine Berücksichtigung finden, zumal die Reinigungspflicht gerade darauf abziele, eine Rutschgefahr zu vermeiden. Auch sei der Fußweg mit einem Geländer ausgestattet, so dass er auch bei Glätte ohne weiteres gestreut werden könne.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2020 - 8 K 78/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den östlich des Grundstücks des Klägers verlaufenden Fußweg, der die Straßen „Irmweg“ und „I... “ bzw. „D... Weg“ in Aidlingen verbindet, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und so lange zu sperren, bis dieser in einen verkehrssicheren Zustand versetzt worden ist.
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Zur Begründung macht er geltend: Eine Klageänderung liege nicht vor. Zwar habe er ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung von der Verkehrssicherungspflicht beantragt, die Freistellung habe hier jedoch von vornherein die Bedeutung gehabt, ihn von der ihm auferlegten Reinigungs-, Räum- und Streupflicht zu entbinden. Selbst wenn eine Klageänderung vorliege, wäre diese zulässig. Auch die Feststellungsklage sei zulässig. Entgegen dem Vortrag der Beklagten helfe eine Anfechtungsklage in der vorliegenden Situation nicht weiter. Auch eine Verpflichtungsklage würde bestenfalls dazu führen, dass die Beklagte verurteilt werde, den Kläger von seinen satzungsmäßigen Pflichten zu entbinden. Solange die Beklagte dies nicht tue, sei ihm - dem Kläger - aber ebenfalls nicht geholfen. Auch ein Feststellungsinteresse bestehe. Denn wenn geklärt sei, dass er hinsichtlich des streitgegenständlichen Weges keine Tätigkeiten mehr entfalten müsse, könnten sich zu Schaden Gekommene zivilrechtlich nicht mehr bei ihm schadlos halten, sondern müssten die Beklagte in Anspruch nehmen. Auch strafrechtlich könne er bei einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Feststellung nicht mehr belangt werden, da feststehe, dass er nicht gegen eine Verpflichtung aus der Satzung verstoßen habe. Schließlich bestehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die von der Beklagten behauptete satzungsrechtliche Verpflichtung zur Reinigungs-, Räum- und Streupflicht überhaupt rechtswirksam bestehe. Die Klage sei auch begründet, denn die durch Satzung auferlegte Verpflichtung, den streitgegenständlichen Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen, sei aus technischen und tatsächlichen Gründen unzumutbar. Der Zustand des Weges mache es einem Bürger der Beklagten unmöglich, diesen so zu reinigen, zu räumen und zu streuen, dass der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan ist. Wenn nach der bisher ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Wegegrundstück selbst herrührende Einzelfallumstände nicht berücksichtigt werden könnten, müsse diese Rechtsprechung erweitert werden. Denn im vorliegenden Fall lägen Besonderheiten vor, die eine solche Ausweitung rechtfertigten: Zum einen habe die Gemeinde selbst ihre Unterhaltsverpflichtung für einen öffentlichen Weg verletzt und hierdurch eine Gefahr für die Nutzer geschaffen, zum anderen habe die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht den Straßenanliegern auferlegt in voller Kenntnis, dass diese sich einer von der Beklagten verschuldeten und provozierten Gefahr aussetzten; zum dritten habe es die Gemeinde infolge der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht den Straßenanliegern selbst unmöglich gemacht, ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit die Beklagte behaupte, er - der Kläger - müsse zumindest verpflichtet werden können, seiner Reinigungs- und Streupflicht nachzukommen, gehe dies fehl. Denn schon das Begehen des Weges sei aufgrund von Stolperfallen und Löchern sowie bei Nässe jeglicher Art gefährlich. Für die reinigende Person stelle schon der Zustand des Weges eine konkrete Gefahr dar.
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Die Behördenakten der Beklagten (1 Band) und die Gerichtsakte 8 K 78/19 des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2020 - 8 K 78/19 - hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist am 23. Februar 2022 um 16:03 Uhr noch der Schriftsatz der Beklagten vom selben Tage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheidungstenor jedoch bereits an die Geschäftsstelle übergeben. Im Hinblick auf die seit der Übergabe bestehende Bindungswirkung ist der Schriftsatz vom 23. Februar 2022 nicht mehr berücksichtigungsfähig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2016 - 2 S 2506/14 -, juris Rn 19; Beschluss vom 12.3.1999 - A 14 S 1361/97 - juris). Das darin enthaltene Vorbringen gibt dem Senat aber auch in der Sache keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn die angesprochenen Gesichtspunkte waren entweder bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten oder es kommt auf sie nicht entscheidungserheblich an (s.u.).
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I. Die Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 8. März 2021 (Az. 5 S 2459/20) zugelassen und ist auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 19. April 2021 fristgerecht in der erforderlichen Weise begründet.
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II. Die Berufung der Beklagten ist aber nur teilweise begründet. Denn der Kläger ist zwar zum Reinigen des streitgegenständlichen Fußweges, nicht aber zu dessen Räumen und Streuen verpflichtet (dazu 1. und 2.). Sein Hilfsantrag ist hingegen insgesamt unbegründet (dazu 3.). Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Verpflichtung zum Reinigen des Fußweges abzuändern und im Berufungsverfahren erstmals über den Hilfsantrag zu entscheiden.
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1. Die mit dem Hauptantrag im Wege der Klageänderung verfolgte Feststellungsklage ist zulässig.
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a) Der Kläger hatte ursprünglich mit Schriftsatz vom 12. November 2018 beim Landgericht Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte ihn „von seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber Nutzern des ca. 62 m langen öffentlichen Fußweges zwischen der Straße „I... “ und dem „Irmweg“ in Aidlingen freizustellen“ habe. Diesen Antrag hat er nach Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung - wohl aufgrund eines richterlichen Hinweises - umgestellt auf die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den betreffenden Fußweg zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. In dieser Umstellung liegt eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, denn einer der Fälle des § 264 ZPO, die nicht als Klageänderung anzusehen sind - auch wenn es sich begrifflich um eine solche handelt -, ist hier nicht einschlägig. In Frage käme hier allenfalls § 264 Nr. 2 ZPO, wonach eine Klageänderung nicht anzunehmen ist, wenn der Klageantrag ohne Änderung des Klagegrundes in der Hauptsache beschränkt oder erweitert wird. Erfasst werden mit der Vorschrift mithin das Maius oder das Minus, nicht aber das Aliud. Hier liegt jedoch eine qualitative Änderung des Klagegrundes vor, weil der ursprüngliche Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von künftigen Schadensersatzansprüchen Dritter infolge einer vom Kläger verletzten Versicherungspflicht - also eine präventive Feststellung zur Leistung - gerichtet war und deshalb auf der Annahme beruht, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Klägers im Grundsatz besteht. Der geänderte Antrag richtet sich hingegen nicht mehr auf eine Freistellung von Ansprüchen Dritter, sondern unmittelbar auf die Feststellung, dass dem Kläger schon keine Verkehrssicherungspflicht in Form der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf dem Fußweg obliegt.
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Die Klageänderung ist jedoch ungeachtet der fehlenden Einwilligung der Beklagten zulässig, denn sie ist sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 91 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn mit der Klageänderung wird kein gänzlich neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt; vielmehr streiten die Beteiligten im Kern nach wie vor um die unverändert gebliebene Frage, ob den Kläger eine Verkehrssicherungspflicht in Form der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf dem Fußweg trifft, deren Verletzung in der rechtlichen Konsequenz dazu führt, dass er von zu Schaden gekommenen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Erfolg des geänderten Klageantrages diese Kernfrage beantworten und damit die endgültige Beilegung des Streites fördern würde. An der Sachdienlichkeit der Klageänderung ändert der Umstand nichts, dass der Klägervertreter - worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 2022 hinweist - in der mündlichen Verhandlung u.a. vorgetragen hat, eigentlich gehe es dem Kläger gar nicht um die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht; diese werde vielmehr akzeptiert, sofern die Gemeinde den Fußweg in einen ordnungsgemäßen Zustand versetze und damit erst die Voraussetzungen für eine Reinigungs-, Räum- und Streupflicht schaffe. Denn mit dieser - bei isolierter Betrachtung sicherlich missverständlichen - Einlassung stellt der Kläger bei Betrachtung des Gesamtzusammenhanges seines Vortrags lediglich klar, dass er die ihm satzungsrechtlich auferlegten Verpflichtungen wegen des derzeitigen baulichen Zustandes des Fußweges für unzumutbar hält und befürchtet, von zu Schaden gekommenen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, wenn er seinen Verpflichtungen wegen der von ihm angenommene Unzumutbarkeit nicht nachkommt. In der Sache wendet er sich damit nach wie vor dagegen, dass er den Fußweg in dem derzeitigen baulichen Zustand reinigen, räumen und streuen muss. Dies kommt auch in den von ihm gestellten Klageanträgen klar zum Ausdruck. In der mündlichen Verhandlung des Senats am 23. Februar 2022 hat er darüber hinaus klargestellt, dass er den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Verurteilung der Beklagten, den Fußweg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, auch in der Berufungsinstanz lediglich als Hilfsantrag weiterverfolgt.
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b) Die (geänderte) Feststellungsklage ist nicht mit Blick darauf unzulässig, dass der Kläger eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage hätte erheben können.
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Zwar hätte er die Möglichkeit gehabt, bei der Beklagten zunächst einen Antrag zu stellen, ihn bezüglich des Fußweges von der mit Satzung vom 30. November 1989 in der Fassung vom 22. November 2001 auferlegten Reinigungs-, Räum- und Streupflicht zu entbinden und dieses Anliegen im Falle einer Ablehnung des Antrages im Wege der Verpflichtungsklage weiter zu verfolgen. Dieser Weg erschien jedoch zum einen nicht naheliegend, weil die Streupflichtsatzung kein Befreiungs- oder Entbindungsverfahren vorsieht und die Beklagte mit ihrem vorprozessualen Verhalten eine solche Entbindung zudem der Sache nach mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 gegenüber dem Vater des Klägers bereits abgelehnt hatte. Zum anderen änderte selbst die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens nichts daran, dass das Rechtsverhältnis der Beklagten abschließend bereits durch die normativ bestehenden oder nicht bestehenden Pflichten ausgestaltet ist (so in einem vergleichbaren Fall auch BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 39). Unabhängig davon ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend ohnehin einschränkend auszulegen und anzuwenden. Wo eine Umgehung der für Gestaltungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in den Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 25). Eine Umgehung von Fristen und Vorverfahren droht hier nicht, zumal das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2017 nicht dem Kläger gegenüber, welcher nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben in diesem Zeitpunkt bereits Grundstückseigentümer war, ergangen ist, sondern gegenüber dessen Vater. Auch kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in einer dem Rechtsschutzinteresse des Klägers vollständig Rechnung tragenden Weise durch Feststellungsurteil geklärt werden. Dementsprechend hat der Senat auch in dem Urteil vom 14. November 2006 (- 5 S 2619/05 - juris) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Feststellungsklage für ohne weiteres zulässig gehalten. Das von der Beklagten erwähnte Urteil vom 12. November 2015 (- 5 S 2108/14 - juris), in welchem eine Anfechtungsklage erhoben wurde, ist mit der vorliegenden Fallkonstellation hingegen nicht vergleichbar. Denn gegenüber dem dortigen Kläger war ein anfechtbarer Verwaltungsakt zur Frage des Bestehens einer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht ergangen.
45
c) Ferner steht dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse zur Seite. Denn weil dieser bestreitet, dass ihn die aus der Satzung vom 30. November 1989 i.d.F. vom 22. November 2001 auferlegten Pflichten treffen, hätte die Beklagte die Möglichkeit, diese Verpflichtungen durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Auch muss der Kläger damit rechnen, dass die Nichterfüllung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht als Ordnungswidrigkeit (vgl. § 8 der Satzung) geahndet wird. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass dem Kläger dann, wenn er der auferlegten Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nicht nachkommt und Nutzer des Weges deshalb einen Schaden erleiden, damit rechnen muss, zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung kann schon für die Beantwortung der Frage, ob eine straßenrechtlich begründete Verantwortlichkeit des Klägers für das Reinigen, Räumen und Streuen des Fußweges besteht, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt des (fehlenden) Verschuldens des Klägers in einem Zivilprozess relevant werden.
46
d) Schließlich kann dem Kläger auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage nicht abgesprochen werden. Im Zusammenhang mit der Sachdienlichkeit der Klageänderung wurde bereits ausgeführt, dass und inwiefern der Kläger - trotz der missverständlichen Einlassungen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 - nach wie vor ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf dem Fußweg in dem derzeit vorhandenen Bauzustand hat.
47
2. Die mithin zulässige Feststellungsklage hat teilweise Erfolg. Zwar sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zum Reinigen, Räumen und Streuen des Fußweges erfüllt (dazu a)), auch erweist sich die Streupflichtsatzung der Beklagten als wirksam (dazu b)). Allerdings ist die dem Kläger grundsätzlich obliegende Verpflichtung, den Fußweg im Winter von Schnee zu räumen und bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen, ihm gegenüber aufgrund der vorliegenden individuellen Besonderheiten des Einzelfalls unverhältnismäßig und unzumutbar (dazu c)). Zuzumuten ist ihm auch bei Berücksichtigung dieser Einzelfallumstände hingegen, den Fußweg zu reinigen (dazu d)).
48
a) Die in der Satzung ausdrücklich geregelten Voraussetzungen für die Heranziehung zu dieser Verpflichtung sind hier erfüllt. Denn die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bezieht sich gem. § 3 Abs. 5 Streupflichtsatzung i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StrG u.a. auf Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege. Es unterliegt nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten keinem Zweifel, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fußweg um eine Fläche handelt, die zwar nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße, aber als innerörtlicher Fußweg dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet ist. Der Kläger ist auch Verpflichteter i.S.v. § 2 Abs. 1 Streupflichtsatzung i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 1 StrG. Denn als Eigentümer eines Grundstücks, das an dem Fußweg - einer Gemeindestraße i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 4d StrG - liegt, ist er Straßenanlieger im Sinne der genannten Vorschriften. Für die Tatbestandsvariante des „Liegens an einer Straße“ reicht es bereits aus, dass das Grundstück - wie hier - eine gemeinsame Grenze mit der Straße hat, ohne dass es darauf ankommt, ob ein direkter Zugang zur Straße besteht. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn das Klägergrundstück zwar formal an das Straßengrundstück angrenzt, tatsächlich aber von dieser durch eine nicht der Straße zuzurechnende Böschung getrennt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11. 1993 - 5 S 2606/92 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
49
b) Die Streupflichtsatzung ihrerseits unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
50
aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen oder aus sonstigen formellen Gründen unwirksam sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
51
bb) Die Satzung leidet auch nicht unter einem materiellen Mangel, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Zwar greift die auferlegte Reinigungs-, Räum- und Streupflicht in Grundrechtspositionen der Anlieger ein, beschränkt diese aber jedenfalls nicht in unverhältnismäßiger Weise:
52
(1) Die an das Eigentum von Grundstücken anknüpfende Verpflichtung aus § 2 Streupflichtsatzung greift in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Allerdings werden Inhalt und Schranken des Eigentums nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz bestimmt. Ein solches Gesetz ist hier § 41 Abs. 2 StrG, wonach die Verpflichtungen aus § 41 Abs. 1 StrG durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden können. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unterliegt der Gesetzgeber besonderen verfassungsrechtlichen Schranken, weshalb der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 - juris Rn. 79 m.w.N.). Dabei geht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 -, BVerfGE 143, 246, 324 f., juris Rn. 218).
53
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kommt hier dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Sicherung von innerörtlichen Gehwegen ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Denn einerseits sind die für das Reinigen, Räumen und Bestreuen an sich verantwortlichen Gemeinden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, diese Pflicht, welche bei Schnee und Glätte, aber auch bei Unwettern plötzlich und meist im gesamten innerörtlichen Gebiet zugleich akut wird, in der dann gebotenen kurzen Zeit zur erfüllen. Sie sind deshalb auf die Mithilfe von Privatpersonen angewiesen, die - bei typisierender Betrachtung - eher zur Stelle sein können als der gemeindeeigene oder ein von der Gemeinde beauftragter Dienst (BVerwG, Urteil vom 5.8.1965 - I C 78.62 - BVerwGE 22, S. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - juris Rn. 21). Andererseits ist die Indienstnahme der Straßenanlieger - und hier vor allen Dingen der Eigentümer der angrenzenden bzw. von der Straßenfläche aus erschlossenen Grundstücke - aufgrund ihrer Sachnähe in besonderer Weise gerechtfertigt. Denn sie profitieren von der Sicherung eines innerörtlichen Gehweges nicht nur als Teilnehmer am allgemeinen Fußgängerverkehr. Ihnen wird vielmehr eine zusätzliche Chance zur Erreichbarkeit ihres Grundstücks eröffnet. Diese zusätzliche Nutzungsmöglichkeit rechtfertigt es, ihnen eine Mitverantwortung für die Sicherung angrenzender Gehwege aufzuerlegen. Angesichts des hohen Nutzwertes eines erschlossenen Innenbereichsgrundstücks erweist sich die im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung auferlegte Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für angrenzende oder das Grundstück erschließende Gehwege als verhältnismäßig geringe Belastung, wobei der Gesetzgeber die Interessenlage an dieser Stelle generalisierend würdigen darf, ohne schon atypische Fälle des Einzelfalls in den Blick nehmen zu müssen (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 53).
54
(2) Die an die Rechtsstellung als Straßenanlieger anknüpfende Reinigungs-, Räum- und Streupflicht beschränkt sich zwar auf diesen Personenkreis und behandelt Straßenanlieger damit anders als die übrigen Nutzer von innerörtlichen Gehwegen. Diese Differenzierung ist jedoch mit Blick darauf, dass solche Verkehrsflächen den Straßenanliegern eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit eröffnen, sachlich gerechtfertigt und erst recht nicht willkürlich. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt auch nicht dazu, eine Sicherungspflicht des straßenanliegenden Grundstückseigentümers auf solche Gehwege zu beschränken, zu denen eine Zuwegung entweder bereits besteht oder jedenfalls geschaffen werden könnte. Denn auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG darf eine typisierende Betrachtung ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten eines atypischen Einzelfalls angestellt werden (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988, a.a.O. Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - juris Rn. 26).
55
(3) Nach dem Ausgeführten wäre auch ein etwaiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Straßenanlieger (Art. 2 Abs. 1 GG) jedenfalls gerechtfertigt. Denn dieses Grundrecht steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und kann durch jedes formell und materiell verfassungsmäßige, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Gesetz eingeschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 25.1.2006 - 8 C 13.05 - juris Rn. 25). Dies ist hier der Fall. Die oben zu Art. 14 GG bereits angestellten Verhältnismäßigkeitsüberlegungen gelten entsprechend.
56
(4) Damit erweist sich die auf § 41 Abs. 2 StrG gestützte satzungsrechtliche Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei generalisierender Betrachtung als insgesamt verhältnismäßige Regelung. Daran ändert der Umstand nichts, dass § 41 Abs. 2 StrG den Gemeinden nicht vorgibt, in ihren Abwälzungssatzungen eine Befreiungsmöglichkeit in atypischen Fällen vorzusehen und die Streupflichtsatzung der Beklagten dementsprechend eine solche Befreiungsmöglichkeit auch nicht enthält.
57
Denn nicht nur die Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 StrG selbst, sondern auch deren Umsetzung in Form der Streupflichtsatzung und die Anwendung der Streupflichtsatzung im Einzelfall müssen ohnehin dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. An diesem aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz muss sich letztlich jedes staatliche Handeln messen lassen. Dies hat zur Folge, dass Ermächtigungsgrundlage und Satzung dann, wenn sie eine Befreiungsmöglichkeit nicht schon ausdrücklich vorsehen - wie hier -, zumindest dahingehend einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden können, dass sie zu einer unverhältnismäßigen Heranziehung im Einzelfall nicht verpflichten (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.2.2017 - VI ZR 254/16 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.11.1993, a.a.O. Rn. 22; vom 14.11.2006, a.a.O. Rn. 20 und Urteil vom 12.11.2015, a.a.O. Rn. 29; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn 930; a.A. und wohl eine ausdrückliche Befreiungsvorschrift verlangend BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 54).
58
Eine solche Auslegung liegt hier schon deshalb nahe, weil die Streupflichtsatzung der Beklagten auf die Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 StrG ausdrücklich Bezug nimmt und diese Vorschrift wiederum an § 41 Abs. 1 StrG anknüpft, welche den Gemeinden die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nur „im Rahmen des Zumutbaren“ auferlegt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass diese Zumutbarkeitsgrenze auch für Straßenanlieger gilt, sofern die Gemeinden ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 StrG gem. § 41 Abs. 2 StrG auf sie abwälzen mit der Konsequenz, dass eine unter gewöhnlichen Umständen zumutbar erfüllbare Räum- und Streupflicht auch für diesen Personenkreis im jeweiligen Einzelfall unzumutbar sein kann (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - juris Rn. 22 und vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 - juris Rn. 29).
59
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überschreitet diese verfassungskonforme Auslegung keine methodischen Grenzen. Zwar endet die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte, weil es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eine rechtspolitische Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers durch Auslegung zu ändern. Deshalb darf die verfassungskonforme Auslegung das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen (BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - juris Rn. 34 m.w.N.). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Vom Wortlaut der Norm („im Rahmen des Zumutbaren“) ist die aufgezeigte Auslegung, dass Ermächtigungsgrundlage und Streupflichtsatzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Heranziehung von Straßenanliegern im Einzelfall verpflichten, ohne weiteres gedeckt. Denn der Begriff der Zumutbarkeit wird in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung („geeignet, erforderlich und angemessen“) vielfach als Synonym für den Begriff der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) verwendet (exemplarisch BVerfG, Urteile vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 128 und vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 338). Es ist auch nicht erkennbar, dass die aufgezeigte Auslegung dem klar erkennbaren Willen des Normgebers widerspräche. Die vom Senat hierzu eingesehenen Gesetzesmaterialien zum Entwurf des Straßengesetzes (Landtag von Baden-Württemberg, 3. Wahlperiode, Band VII 1961 bis 1964, Beilage 3285, Seite 6511) sind in Bezug auf die Auslegung des Begriffes „zumutbar“ in § 41 Abs. 1 StrG (im Entwurf § 43 Abs. 1 StrG) unergiebig. In Bezug auf § 41 Abs. 2 StrG (im Entwurf § 43 Abs. 2 StrG) kommt allerdings klar zum Ausdruck, dass mit dieser Vorschrift zwar die Möglichkeit einer Übertragung der Verpflichtung auf die Straßenanlieger geschaffen, deren „unzumutbare Belastung“ aber vermieden werden soll. Auch wenn sich diese Überlegung in Zusammenhang mit der Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 3 StrG (im Entwurf § 43 Abs. 2 Satz 3) findet, ist sie doch in dem Sinne verallgemeinerungsfähig, dass Straßenanlieger nach der Regelungsvorstellung des Gesetzgebers nicht ausnahmslos, sondern nur im Rahmen der Zumutbarkeit zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen herangezogen werden sollen.
60
Anders als das Verwaltungsgericht meint, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, wie die Verfasser der Mustersatzung (BWGZ 1989, 567 ff), auf deren Grundlage die Streupflichtsatzung der Beklagten wohl beruht, den Begriff der Zumutbarkeit verstanden haben. Denn diese sind nicht Normgeber im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auch ist völlig offen, ob sich die Beklagte als Normgeberin dieses Verständnis bei der Schaffung der Streupflichtsatzung zu eigen gemacht hat. Maßgebend ist vielmehr, dass die Beklagte die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht ersichtlich nur in dem von § 41 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 StrG vorgegebenen Rahmen auf die Straßenanlieger übertragen wollte. Im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung bestand zudem bereits eine ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, dass die Heranziehung eines Straßenanliegers zur Räum- und Streupflicht nach diesen Vorschriften wegen einer Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall unzulässig sein kann (VGH, Urteile vom 28.5.1979 - I 391/79 - juris Rn. 21, vom 4.11.1985 - 1 S 2439/84 -, Urteil vom 11.12.1986 - 5 S 3396/85 -).
61
Damit erweist sich die Streupflichtsatzung der Beklagten auch nicht wegen Fehlens einer Befreiungsmöglichkeit in atypischen Fällen als unverhältnismäßig und deshalb rechtsunwirksam. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Schaffung einer solchen Befreiungsmöglichkeit zur Minimierung des verbleibenden verfassungsrechtlichen Risikos sinnvoll wäre.
62
c) Obwohl der Kläger aufgrund der wirksamen Satzung damit grundsätzlich zum Reinigen, Räumen und Streuen des Fußweges verpflichtet ist, erweist sich seine Heranziehung zum Räumen und Streuen des Fußweges zwischen den Straßen „I... “ und „D... ... “ im Norden und „Deufringer Straße“ sowie „Irmweg“ im Süden doch aufgrund der vorliegenden besonderen Einzelfallumstände als unverhältnismäßig und damit unzumutbar:
63
aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann aus dem Umstand, dass den Gemeinden die Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 StrG nur „im Rahmen des Zumutbaren“ obliegt, nicht geschlossen werden, dass die Zumutbarkeit auch gegenüber den herangezogenen Straßenanliegern weiterhin - primär oder gar ausschließlich - aus der Sicht der Gemeinde zu beurteilen wäre. Denn das Merkmal der (Un-)Zumutbarkeit hat die individuelle Situation des jeweils konkret Verpflichteten im Blick. Wenn die Gemeinden von der Möglichkeit des § 42 Abs. 2 StrG zur Abwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger Gebrauch machen, führt dies folglich dazu, dass sich die Zumutbarkeit der Verpflichtung nach dem Übergang maßgeblich aus deren Perspektive bestimmt. Auf die Frage der individuellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur Erfüllung der Verpflichtung kommt es jedenfalls nicht mehr an, da gerade die Straßenanlieger anstelle der Gemeinde tätig werden sollen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage Rn. 931).
64
bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt bei Straßenanliegern ein Fall der Unzumutbarkeit nur unter zwei Voraussetzungen vor. Zum einen muss die Gemeinde „sachnäher“ sein, d.h. sie muss ohnehin verpflichtet sein, Straßenflächen in der Nähe zu reinigen, zu räumen oder zu bestreuen. Zum anderen muss eine - hinsichtlich des Anliegergrundstücks - grundstücksbezogene Härte vorliegen. Eine solche Härte kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn kein Zugang zur Straße besteht, ein unverhältnismäßig langer Weg zum zu dieser zurückzulegen ist und der Aufwand, einen direkten Zugang zur Straße zu schaffen, zu groß ist, oder wenn ein tatsächliches Zugangshindernis zur Straße, etwa in Form einer Böschung, besteht (vgl. Senatsurteile vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 - NVwZ-RR 2016, 311, juris Rn. 36, vom 20.11.2003 - 5 S 2311/02 -, vom 29.11.1984 - 5 S 814/84 -). Auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Anlieger kommt es hingegen von vornherein nicht an (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 - juris Rn. 37; vom 20.11.2003 - 5 S 2311/02 - und vom 4.11.1985 - 1 S 2439/84 -).
65
Nach diesem Maßstab wäre für eine Berücksichtigung der verkehrlichen Bedeutung eines (Fuß-)Wegs sowie der Einzelfallumstände, die nicht aus dem Anliegergrundstück, sondern aus dem Straßengrundstück selbst herrühren (wie etwa dessen Zustand und Beschaffenheit) kein Raum. Die hier vorliegende Fallkonstellation gibt dem Senat allerdings Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu überdenken. Der Senat ist zwar nach wie vor der Überzeugung, dass es auf die persönlichen Verhältnisse der Anlieger nicht ankommt. Mit Blick auf den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Hintergrund der einzelfallbezogenen Zumutbarkeitsprüfung („Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“) hält er jedoch nicht weiter daran fest, dass eine Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen sein kann, wenn die Verpflichtung der Gemeinde ohnehin „sachnäher“ ist und eine anliegergrundstücksbezogene Härte vorliegt. Eine zur Unzumutbarkeit führende grundstücksbezogene Härte kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn in Bezug auf das Straßengrundstück, das Gegenstand der satzungsrechtlichen Verpflichtung eines Straßenanliegers ist, individuelle Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise dazu führen, dass von diesem die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Reinigungs-, Räum- und Streupflicht billigerweise nicht verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang können sowohl die (fehlende oder geringe) Verkehrsbedeutung der in Rede stehenden Straßenfläche Bedeutung erlangen als auch sachliche (z.B. topographische und bauliche) Besonderheiten dieser Straßenfläche.
66
Dementsprechend geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Rechtslagen in anderen Bundesländern davon aus, dass sowohl die Verkehrsbedeutung der Straße als auch deren sachliche Besonderheiten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden können (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 44 ff; BayVGH, Beschluss vom 17.2.2020 - 8 ZB 19.2200 - juris Rn. 23 und Urteil vom 4.4. 2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 50 und 54). Der Kommentierung von Lorenz/Will zum Straßengesetz Baden-Württemberg (2. Auflage, § 41 Rn. 43) liegt ebenfalls ein weites, nicht auf die in der bisherigen Senatsrechtsprechung anerkannten Voraussetzungen beschränktes Verständnis zugrunde. Bestätigt wird diese Sichtweise ferner durch einen Blick auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Umfang der aus der Verkehrssicherungspflicht abzuleitenden Räum- und Streupflicht. Diese Pflicht steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch die Verkehrsbedeutung einer Straße zu berücksichtigen ist (BGH, Urteile vom 12.6.2012 - VI ZR 138/11 - juris Rn. 10 und vom 23.7.2015 - III ZR 86/15 - juris Rn. 10 und 16; ThürOLG, Urteil vom 9.3.2005 - 4 U 646/04 - juris Rn. 20 f; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2000 - 19 U 170/99 - juris Rn. 5 f und Urteil vom 13.2.2014 - 9 U 143/13 - Rn. 17 f). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung kann hier herangezogen werden, weil die polizeiliche Räum- und Streupflicht aus § 41 StrG, soweit diese auch der Verkehrssicherung dient, ihrem rechtlichen Gehalt und Umfang nach von der allgemeinen zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht verschieden ist (vgl. Herber in Kodal, Straßenrecht, 8. Auflage, Kapitel 41 Rn. 6; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage § 16 Rn. 873 f und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 54).
67
cc) Unter Berücksichtigung des dargelegten erweiterten Maßstabes liegen hier bei Gesamtbetrachtung der konkreten Einzelfallumstände individuelle Besonderheiten vor, die eine straßengrundstücksbezogene Härte begründen und dazu führen, dass vom Kläger die Durchführung der ihm grundsätzlich obliegenden Räum- und Streupflicht billigerweise nicht verlangt werden kann.
68
(1) Zum einen besteht kein berechtigtes Bedürfnis des Fußgängerverkehrs an der Durchführung des Winterdienstes auf dem Fußweg. Denn dieser hat im Wesentlichen nur Abkürzungs- und Bequemlichkeitsfunktion für diejenigen wenigen Personen, die vom südlichen, an den Außenbereich grenzenden Teil des Irmweges zur Schule und zu dem dort anschließenden Außenbereich des Schallenbergs gehen wollen. Nach den von den Beteiligten - insbesondere der Beklagten - in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 ausdrücklich nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird er tatsächlich kaum genutzt, nämlich an Schultagen von nur drei Schülern der Grundschule, darüber hinaus an Werktagen von bis zu fünf Personen und am Wochenende von bis zu zehn Personen. Die Beklagte geht ausweislich ihrer Verwaltungsakte zudem selbst davon aus, dass der Fußgängerverkehr sehr gering ist und dem Fußweg keinerlei Erschließungsfunktion zukommt (Akte Bl. 87). Nach Angaben des Ortsvorstehers von D... (Verwaltungsakte Bl. 21) wird der Weg „so gut wie nicht genutzt“.
69
Dem Plan auf Bl. 41 der Behördenakte ist zu entnehmen, dass die Bewohner des Irmweges, die zum D... ..., zur Grundschule oder zum Außenbereich im Schallenberg gelangen möchten, den Weg zur Ortsmitte nehmen und sodann in den D... ... einbiegen können. Der längste Umweg - für die Bewohner des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit der Hausnummer 24 - beträgt maximal 343 m (etwa 420 m Weglänge bei Benutzung des Irmweges und des D... ... abzüglich etwa 77 m Weglänge bei Benutzung des Fußweges). Der Einwand der Beklagten, die Alternativstrecke durch den Ort über den Irmweg und den D... ... sei angesichts der geringen Straßenbreite und des nur teilweise vorhandenen Gehweges gefährlich, überzeugt nicht. Es handelt hierbei um eine völlig durchschnittliche Wegestrecke mit Engstellen innerhalb eines historisch gewachsenen Ortes ohne überörtlichen Durchgangsverkehr, deren Nutzung nicht über das bei jeder öffentlichen Straße mit Fahrzeugverkehr bestehende Gefahrenmaß hinausgeht. Die von der Klägerin erstinstanzlich hierzu vorgelegten Lichtbilder (VG-Akte Bl. 83 bis 101) bestätigen diesen Eindruck. Daher vermag den Senat auch nicht die in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 in den Raum gestellte Behauptung zu überzeugen, die alternative Wegeführung über die Ortsmitte werde wegen dieser Situation faktisch nicht angenommen. Vielmehr wird angesichts der vorhandenen Alternative ein Fußgänger bei vernünftigen Sicherheitserwartungen nicht damit rechnen dürfen, dass der wenig begangene, enge und steile (dazu sogleich unter (2)) Fußweg im Winter geräumt und gestreut ist, zumal dieser keines der anliegenden Grundstücke erschließt. Dem Fußweg kommt auch keine Bedeutung als Verbindungsweg zwischen verschiedenen Bereichen der Beklagten zu. Dies hat das Verwaltungsgericht auf S. 13 und 14 seines Urteils überzeugend ausgeführt. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Die Beklagte ist diesen weder mit ihrem schriftlichen Berufungsvorbringen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 entgegengetreten.
70
Der streitgegenständliche Verbindungsweg hat schließlich als Schulweg keine ins Gewicht fallende Verkehrsbedeutung. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist er in dem Schulwegeplan - vor allem mit Blick auf aus dem Gewerbegebiet kommende Schüler, die dann die erheblich befahrene Deufringer Straße überqueren müssten - nicht als solcher ausgewiesen. Wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Grafik (Anlage 2 zur Niederschrift) ergibt, führt der offizielle Schulweg der Schüler aus dem Gewerbegebiet sowie der Schüler, die in der Ortsmitte sowie in den östlichen gelegenen Wohngebieten von Deufringen wohnen, entlang der gelb gestrichelten Linie über die Ortsmitte in den D... ... und nicht über den streitgegenständlichen Fußweg. Soweit drei Schüler ihn trotzdem nutzen, hat er, wie oben aufgezeigt, bloße Abkürzungsfunktion und dennoch eine nicht ins Gewicht fallende Verkehrsbedeutung.
71
(2) Zum zweiten ist das Räumen und Streuen des Fußweges mit erheblichen Gefahren für den Verpflichteten selbst verbunden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen F... ... vom 6. Februar 2018, denen die Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 substantiiert entgegengetreten ist, beträgt die Längsneigung des Weges zwischen 24 % und 28 %. Bedingt durch dessen schluchtartige Ausbildung trockne das Verbundpflaster im Frühjahr und Herbst nach Regen nicht ab mit der Konsequenz, dass die Oberfläche sehr rutschig werde. Die Längsneigung zwischen 24 % und 28 % stelle für die Nutzer eine große Gefahr dar. Bei Schneefall werde die Situation noch schlimmer und sei die Gefahr, dass Personen zu Fall kämen, noch größer. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Senats, auch angesichts der in der Verwaltungsakte sowie in dem Gutachten selbst enthaltenen Lichtbilder, ohne weiteres plausibel. Sie wird auch durch das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 übergebene und als Anlage zur Niederschrift genommene Lichtbild (zum aktuellen Zustand des Weges) bestätigt, zumal die Beklagte zwar darauf hingewiesen hat, dass der Fußweg im Mittel bezogen auf seine Gesamtlänge nur eine - aus ihrer Sicht nicht außergewöhnliche - Steigung von 21 % aufweise, jedoch nicht bestritten hat, das die Steigung im oberen Bereich - auf Höhe des Anwesens des Klägers - zwischen 24 % und 28 % beträgt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger den Winterdienst auf dem Fußweg angesichts dieser Steigung bei Schnee, Eis und Glätte jedenfalls nicht ohne erhebliche Eigengefährdung durchführen könnte. Die Grenze zu einer dem Kläger noch zuzumutenden bloßen Erschwerung des Winterdienstes, die z.B. vorliegt, wenn eine Wegefläche über Treppen verfügt (siehe dazu Lorenz/Will, a.a.O. Rn. 43, BayVerfGH, Urteil vom 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - juris Rn. 29), ist bei der hier anzunehmenden Gefährdungslage klar überschritten.
72
(3) Diese Gefährdungslage führt jedenfalls im Rahmen einer Zusammenschau mit der geringen Verkehrsbedeutung des Fußweges dazu, dass vom Kläger die Durchführung des Winterdienstes auf diesem Weg billigerweise nicht mehr verlangt werden kann.
73
d) Dagegen ist ihm die Verpflichtung zum Reinigen des Fußweges zumutbar. Denn bei Zugrundelegung vernünftiger Sicherheitserwartungen wird ein Fußgänger davon ausgehen dürfen, dass auch ein wenig begangener Abkürzungsweg von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub gereinigt und mithin verkehrssicher ist.
74
Eine Reinigung kann vom Kläger auch trotz der festgestellten Steigung des Weges verlangt werden. Zwar hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass nach Regenereignissen auch bei Reinigungsarbeiten eine erhöhte Unfallgefahr bestehe. Die Streupflichtsatzung verlangt eine Reinigung aber nicht in regelmäßigen Intervallen, sondern „nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung“. Seiner Reinigungsverpflichtung kann der Kläger deshalb ohne weiteres bei trockener Witterung oder dann nachkommen, wenn der Weg selbst im Wesentlichen abgetrocknet und hinreichend sicher ist.
75
3. Da die Feststellungsklage - im Hinblick auf die Verpflichtung zur Reinigung des Fußweges - teilweise ohne Erfolg bleibt, hat der Senat im Berufungsverfahren erstmals über den vom Kläger gestellten und vom Verwaltungsgericht wegen des Erfolgs des Hauptantrages nicht mehr beschiedenen Hilfsantrag zu befinden.
76
a) Unabhängig davon, dass ein in der Vorinstanz wegen Erfolgs des Hauptantrages unentschieden gebliebener Hilfsantrag ohnehin automatisch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens würde (BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 - juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10.11.1993 - 11 C 21.92 - juris Rn. 40), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats am 23. Februar 2022 seine Antragstellung präzisiert und damit klargestellt, dass er den Hilfsantrag auch in der Berufungsinstanz weiterverfolgt.
77
b) Dieser auf eine Verurteilung der Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den östlich des Grundstücks verlaufenden Fußweg, der die Straßen „Irmweg“ und „I... x-... “ bzw. „D... ... “ in Aidlingen miteinander verbindet, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und so lange zu sperren, bis dieser in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wurde, ist als Leistungsklage zu qualifizieren und bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die allgemeine Leistungsklage analog anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 15.6.2011 - 9 C 4.10 - juris Rn. 16; R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 42 Rn. 62 m.w.N.).
78
Dem Kläger steht hier offensichtlich und eindeutig nach keiner nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Betrachtungsweise ein subjektives Recht darauf zu, dass die Beklagte den Fußweg in einen (baulich) verkehrssicheren Zustand versetzt und diesen bis dahin einstweilen sperrt.
79
aa) Soweit die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4d „sonstiger Fußweg“ i.V.m. § 44 StrG) in Anspruch genommen werden soll, hat der Einzelne keinen Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung der Straßenbaulast. Denn die Straßenbaulast ist eine Aufgabe, welche deren Träger allein im öffentlichen Interesse gegenüber der Allgemeinheit zu erledigen hat (VGH Bad.-Württ, Urteile vom 26.5.1994 - 5 S 2611/93 - juris Rn. 20 und vom 26.9.1991 - 5 S 1944/90 - juris Rn. 29; Lorenz/Will, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 9 Rn. 7 m.w.N.).
80
bb) Nichts Anderes gilt, soweit die Beklagte als diejenige, die durch die Zulassung von öffentlichem Verkehr auf dem Fußweg eine potentielle Gefahrenquelle für die Fußgänger geschaffen hat, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf Herstellung eines verkehrssicheren Straßenzustandes in Anspruch genommen werden sollte. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie sich Straßenbaulast einerseits und Verkehrssicherungspflicht andererseits im Einzelnen zueinander verhalten (vgl. zum Streitstand Lorenz/Will, a.a.O. Rn. 15 f). Denn jedenfalls vermittelt die Verkehrssicherungspflicht keinen - im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden - Herstellungsanspruch. Sie regelt allenfalls das vor den Zivilgerichten geltend zu machende Einstehenmüssen für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs. Auch in diesem Zusammenhang wird der Einzelne aber erst im Falle einer tatsächlich eingetretenen Schädigung subjektiv und in individualisierbarer Weise betroffen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.5.1994 - 5 S 2611/93 - juris Rn. 21 und 26.9.1991 - 5 S 1944/90 - juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.4.1992 - 27 W 2/92 - NVwZ 1992, 917 f; Lorenz/Will a.a.O.).
C. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
83
Beschluss vom 23. Februar 2022
84
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. 1.1.4 und Ziffer 43.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dabei geht der Senat davon aus, dass - mangels anderer Anhaltspunkte zur Bewertung der Bedeutung der Sache - sowohl der Hauptantrag (§ 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs) als auch der Hilfsantrag (§ 52 Abs. 2 GKG), über welchen eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG), mit jeweils 5.000 Euro zu bemessen ist.
85
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
36
A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2020 - 8 K 78/19 - hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
37
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist am 23. Februar 2022 um 16:03 Uhr noch der Schriftsatz der Beklagten vom selben Tage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheidungstenor jedoch bereits an die Geschäftsstelle übergeben. Im Hinblick auf die seit der Übergabe bestehende Bindungswirkung ist der Schriftsatz vom 23. Februar 2022 nicht mehr berücksichtigungsfähig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2016 - 2 S 2506/14 -, juris Rn 19; Beschluss vom 12.3.1999 - A 14 S 1361/97 - juris). Das darin enthaltene Vorbringen gibt dem Senat aber auch in der Sache keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn die angesprochenen Gesichtspunkte waren entweder bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten oder es kommt auf sie nicht entscheidungserheblich an (s.u.).
38
I. Die Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 8. März 2021 (Az. 5 S 2459/20) zugelassen und ist auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 19. April 2021 fristgerecht in der erforderlichen Weise begründet.
39
II. Die Berufung der Beklagten ist aber nur teilweise begründet. Denn der Kläger ist zwar zum Reinigen des streitgegenständlichen Fußweges, nicht aber zu dessen Räumen und Streuen verpflichtet (dazu 1. und 2.). Sein Hilfsantrag ist hingegen insgesamt unbegründet (dazu 3.). Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Verpflichtung zum Reinigen des Fußweges abzuändern und im Berufungsverfahren erstmals über den Hilfsantrag zu entscheiden.
40
1. Die mit dem Hauptantrag im Wege der Klageänderung verfolgte Feststellungsklage ist zulässig.
41
a) Der Kläger hatte ursprünglich mit Schriftsatz vom 12. November 2018 beim Landgericht Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte ihn „von seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber Nutzern des ca. 62 m langen öffentlichen Fußweges zwischen der Straße „I... “ und dem „Irmweg“ in Aidlingen freizustellen“ habe. Diesen Antrag hat er nach Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung - wohl aufgrund eines richterlichen Hinweises - umgestellt auf die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den betreffenden Fußweg zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. In dieser Umstellung liegt eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, denn einer der Fälle des § 264 ZPO, die nicht als Klageänderung anzusehen sind - auch wenn es sich begrifflich um eine solche handelt -, ist hier nicht einschlägig. In Frage käme hier allenfalls § 264 Nr. 2 ZPO, wonach eine Klageänderung nicht anzunehmen ist, wenn der Klageantrag ohne Änderung des Klagegrundes in der Hauptsache beschränkt oder erweitert wird. Erfasst werden mit der Vorschrift mithin das Maius oder das Minus, nicht aber das Aliud. Hier liegt jedoch eine qualitative Änderung des Klagegrundes vor, weil der ursprüngliche Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von künftigen Schadensersatzansprüchen Dritter infolge einer vom Kläger verletzten Versicherungspflicht - also eine präventive Feststellung zur Leistung - gerichtet war und deshalb auf der Annahme beruht, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Klägers im Grundsatz besteht. Der geänderte Antrag richtet sich hingegen nicht mehr auf eine Freistellung von Ansprüchen Dritter, sondern unmittelbar auf die Feststellung, dass dem Kläger schon keine Verkehrssicherungspflicht in Form der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf dem Fußweg obliegt.
42
Die Klageänderung ist jedoch ungeachtet der fehlenden Einwilligung der Beklagten zulässig, denn sie ist sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 91 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn mit der Klageänderung wird kein gänzlich neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt; vielmehr streiten die Beteiligten im Kern nach wie vor um die unverändert gebliebene Frage, ob den Kläger eine Verkehrssicherungspflicht in Form der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf dem Fußweg trifft, deren Verletzung in der rechtlichen Konsequenz dazu führt, dass er von zu Schaden gekommenen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Erfolg des geänderten Klageantrages diese Kernfrage beantworten und damit die endgültige Beilegung des Streites fördern würde. An der Sachdienlichkeit der Klageänderung ändert der Umstand nichts, dass der Klägervertreter - worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 2022 hinweist - in der mündlichen Verhandlung u.a. vorgetragen hat, eigentlich gehe es dem Kläger gar nicht um die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht; diese werde vielmehr akzeptiert, sofern die Gemeinde den Fußweg in einen ordnungsgemäßen Zustand versetze und damit erst die Voraussetzungen für eine Reinigungs-, Räum- und Streupflicht schaffe. Denn mit dieser - bei isolierter Betrachtung sicherlich missverständlichen - Einlassung stellt der Kläger bei Betrachtung des Gesamtzusammenhanges seines Vortrags lediglich klar, dass er die ihm satzungsrechtlich auferlegten Verpflichtungen wegen des derzeitigen baulichen Zustandes des Fußweges für unzumutbar hält und befürchtet, von zu Schaden gekommenen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, wenn er seinen Verpflichtungen wegen der von ihm angenommene Unzumutbarkeit nicht nachkommt. In der Sache wendet er sich damit nach wie vor dagegen, dass er den Fußweg in dem derzeitigen baulichen Zustand reinigen, räumen und streuen muss. Dies kommt auch in den von ihm gestellten Klageanträgen klar zum Ausdruck. In der mündlichen Verhandlung des Senats am 23. Februar 2022 hat er darüber hinaus klargestellt, dass er den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Verurteilung der Beklagten, den Fußweg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, auch in der Berufungsinstanz lediglich als Hilfsantrag weiterverfolgt.
43
b) Die (geänderte) Feststellungsklage ist nicht mit Blick darauf unzulässig, dass der Kläger eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage hätte erheben können.
44
Zwar hätte er die Möglichkeit gehabt, bei der Beklagten zunächst einen Antrag zu stellen, ihn bezüglich des Fußweges von der mit Satzung vom 30. November 1989 in der Fassung vom 22. November 2001 auferlegten Reinigungs-, Räum- und Streupflicht zu entbinden und dieses Anliegen im Falle einer Ablehnung des Antrages im Wege der Verpflichtungsklage weiter zu verfolgen. Dieser Weg erschien jedoch zum einen nicht naheliegend, weil die Streupflichtsatzung kein Befreiungs- oder Entbindungsverfahren vorsieht und die Beklagte mit ihrem vorprozessualen Verhalten eine solche Entbindung zudem der Sache nach mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 gegenüber dem Vater des Klägers bereits abgelehnt hatte. Zum anderen änderte selbst die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens nichts daran, dass das Rechtsverhältnis der Beklagten abschließend bereits durch die normativ bestehenden oder nicht bestehenden Pflichten ausgestaltet ist (so in einem vergleichbaren Fall auch BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 39). Unabhängig davon ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend ohnehin einschränkend auszulegen und anzuwenden. Wo eine Umgehung der für Gestaltungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in den Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 25). Eine Umgehung von Fristen und Vorverfahren droht hier nicht, zumal das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2017 nicht dem Kläger gegenüber, welcher nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben in diesem Zeitpunkt bereits Grundstückseigentümer war, ergangen ist, sondern gegenüber dessen Vater. Auch kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in einer dem Rechtsschutzinteresse des Klägers vollständig Rechnung tragenden Weise durch Feststellungsurteil geklärt werden. Dementsprechend hat der Senat auch in dem Urteil vom 14. November 2006 (- 5 S 2619/05 - juris) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Feststellungsklage für ohne weiteres zulässig gehalten. Das von der Beklagten erwähnte Urteil vom 12. November 2015 (- 5 S 2108/14 - juris), in welchem eine Anfechtungsklage erhoben wurde, ist mit der vorliegenden Fallkonstellation hingegen nicht vergleichbar. Denn gegenüber dem dortigen Kläger war ein anfechtbarer Verwaltungsakt zur Frage des Bestehens einer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht ergangen.
45
c) Ferner steht dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse zur Seite. Denn weil dieser bestreitet, dass ihn die aus der Satzung vom 30. November 1989 i.d.F. vom 22. November 2001 auferlegten Pflichten treffen, hätte die Beklagte die Möglichkeit, diese Verpflichtungen durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Auch muss der Kläger damit rechnen, dass die Nichterfüllung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht als Ordnungswidrigkeit (vgl. § 8 der Satzung) geahndet wird. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass dem Kläger dann, wenn er der auferlegten Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nicht nachkommt und Nutzer des Weges deshalb einen Schaden erleiden, damit rechnen muss, zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung kann schon für die Beantwortung der Frage, ob eine straßenrechtlich begründete Verantwortlichkeit des Klägers für das Reinigen, Räumen und Streuen des Fußweges besteht, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt des (fehlenden) Verschuldens des Klägers in einem Zivilprozess relevant werden.
46
d) Schließlich kann dem Kläger auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage nicht abgesprochen werden. Im Zusammenhang mit der Sachdienlichkeit der Klageänderung wurde bereits ausgeführt, dass und inwiefern der Kläger - trotz der missverständlichen Einlassungen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 - nach wie vor ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf dem Fußweg in dem derzeit vorhandenen Bauzustand hat.
47
2. Die mithin zulässige Feststellungsklage hat teilweise Erfolg. Zwar sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zum Reinigen, Räumen und Streuen des Fußweges erfüllt (dazu a)), auch erweist sich die Streupflichtsatzung der Beklagten als wirksam (dazu b)). Allerdings ist die dem Kläger grundsätzlich obliegende Verpflichtung, den Fußweg im Winter von Schnee zu räumen und bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen, ihm gegenüber aufgrund der vorliegenden individuellen Besonderheiten des Einzelfalls unverhältnismäßig und unzumutbar (dazu c)). Zuzumuten ist ihm auch bei Berücksichtigung dieser Einzelfallumstände hingegen, den Fußweg zu reinigen (dazu d)).
48
a) Die in der Satzung ausdrücklich geregelten Voraussetzungen für die Heranziehung zu dieser Verpflichtung sind hier erfüllt. Denn die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bezieht sich gem. § 3 Abs. 5 Streupflichtsatzung i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StrG u.a. auf Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege. Es unterliegt nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten keinem Zweifel, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fußweg um eine Fläche handelt, die zwar nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße, aber als innerörtlicher Fußweg dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet ist. Der Kläger ist auch Verpflichteter i.S.v. § 2 Abs. 1 Streupflichtsatzung i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 1 StrG. Denn als Eigentümer eines Grundstücks, das an dem Fußweg - einer Gemeindestraße i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 4d StrG - liegt, ist er Straßenanlieger im Sinne der genannten Vorschriften. Für die Tatbestandsvariante des „Liegens an einer Straße“ reicht es bereits aus, dass das Grundstück - wie hier - eine gemeinsame Grenze mit der Straße hat, ohne dass es darauf ankommt, ob ein direkter Zugang zur Straße besteht. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn das Klägergrundstück zwar formal an das Straßengrundstück angrenzt, tatsächlich aber von dieser durch eine nicht der Straße zuzurechnende Böschung getrennt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11. 1993 - 5 S 2606/92 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
49
b) Die Streupflichtsatzung ihrerseits unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
50
aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen oder aus sonstigen formellen Gründen unwirksam sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
51
bb) Die Satzung leidet auch nicht unter einem materiellen Mangel, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Zwar greift die auferlegte Reinigungs-, Räum- und Streupflicht in Grundrechtspositionen der Anlieger ein, beschränkt diese aber jedenfalls nicht in unverhältnismäßiger Weise:
52
(1) Die an das Eigentum von Grundstücken anknüpfende Verpflichtung aus § 2 Streupflichtsatzung greift in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Allerdings werden Inhalt und Schranken des Eigentums nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz bestimmt. Ein solches Gesetz ist hier § 41 Abs. 2 StrG, wonach die Verpflichtungen aus § 41 Abs. 1 StrG durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden können. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unterliegt der Gesetzgeber besonderen verfassungsrechtlichen Schranken, weshalb der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 - juris Rn. 79 m.w.N.). Dabei geht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 -, BVerfGE 143, 246, 324 f., juris Rn. 218).
53
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kommt hier dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Sicherung von innerörtlichen Gehwegen ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Denn einerseits sind die für das Reinigen, Räumen und Bestreuen an sich verantwortlichen Gemeinden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, diese Pflicht, welche bei Schnee und Glätte, aber auch bei Unwettern plötzlich und meist im gesamten innerörtlichen Gebiet zugleich akut wird, in der dann gebotenen kurzen Zeit zur erfüllen. Sie sind deshalb auf die Mithilfe von Privatpersonen angewiesen, die - bei typisierender Betrachtung - eher zur Stelle sein können als der gemeindeeigene oder ein von der Gemeinde beauftragter Dienst (BVerwG, Urteil vom 5.8.1965 - I C 78.62 - BVerwGE 22, S. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - juris Rn. 21). Andererseits ist die Indienstnahme der Straßenanlieger - und hier vor allen Dingen der Eigentümer der angrenzenden bzw. von der Straßenfläche aus erschlossenen Grundstücke - aufgrund ihrer Sachnähe in besonderer Weise gerechtfertigt. Denn sie profitieren von der Sicherung eines innerörtlichen Gehweges nicht nur als Teilnehmer am allgemeinen Fußgängerverkehr. Ihnen wird vielmehr eine zusätzliche Chance zur Erreichbarkeit ihres Grundstücks eröffnet. Diese zusätzliche Nutzungsmöglichkeit rechtfertigt es, ihnen eine Mitverantwortung für die Sicherung angrenzender Gehwege aufzuerlegen. Angesichts des hohen Nutzwertes eines erschlossenen Innenbereichsgrundstücks erweist sich die im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung auferlegte Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für angrenzende oder das Grundstück erschließende Gehwege als verhältnismäßig geringe Belastung, wobei der Gesetzgeber die Interessenlage an dieser Stelle generalisierend würdigen darf, ohne schon atypische Fälle des Einzelfalls in den Blick nehmen zu müssen (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 53).
54
(2) Die an die Rechtsstellung als Straßenanlieger anknüpfende Reinigungs-, Räum- und Streupflicht beschränkt sich zwar auf diesen Personenkreis und behandelt Straßenanlieger damit anders als die übrigen Nutzer von innerörtlichen Gehwegen. Diese Differenzierung ist jedoch mit Blick darauf, dass solche Verkehrsflächen den Straßenanliegern eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit eröffnen, sachlich gerechtfertigt und erst recht nicht willkürlich. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt auch nicht dazu, eine Sicherungspflicht des straßenanliegenden Grundstückseigentümers auf solche Gehwege zu beschränken, zu denen eine Zuwegung entweder bereits besteht oder jedenfalls geschaffen werden könnte. Denn auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG darf eine typisierende Betrachtung ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten eines atypischen Einzelfalls angestellt werden (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988, a.a.O. Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - juris Rn. 26).
55
(3) Nach dem Ausgeführten wäre auch ein etwaiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Straßenanlieger (Art. 2 Abs. 1 GG) jedenfalls gerechtfertigt. Denn dieses Grundrecht steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und kann durch jedes formell und materiell verfassungsmäßige, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Gesetz eingeschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 25.1.2006 - 8 C 13.05 - juris Rn. 25). Dies ist hier der Fall. Die oben zu Art. 14 GG bereits angestellten Verhältnismäßigkeitsüberlegungen gelten entsprechend.
56
(4) Damit erweist sich die auf § 41 Abs. 2 StrG gestützte satzungsrechtliche Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei generalisierender Betrachtung als insgesamt verhältnismäßige Regelung. Daran ändert der Umstand nichts, dass § 41 Abs. 2 StrG den Gemeinden nicht vorgibt, in ihren Abwälzungssatzungen eine Befreiungsmöglichkeit in atypischen Fällen vorzusehen und die Streupflichtsatzung der Beklagten dementsprechend eine solche Befreiungsmöglichkeit auch nicht enthält.
57
Denn nicht nur die Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 StrG selbst, sondern auch deren Umsetzung in Form der Streupflichtsatzung und die Anwendung der Streupflichtsatzung im Einzelfall müssen ohnehin dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. An diesem aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz muss sich letztlich jedes staatliche Handeln messen lassen. Dies hat zur Folge, dass Ermächtigungsgrundlage und Satzung dann, wenn sie eine Befreiungsmöglichkeit nicht schon ausdrücklich vorsehen - wie hier -, zumindest dahingehend einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden können, dass sie zu einer unverhältnismäßigen Heranziehung im Einzelfall nicht verpflichten (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.2.2017 - VI ZR 254/16 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.11.1993, a.a.O. Rn. 22; vom 14.11.2006, a.a.O. Rn. 20 und Urteil vom 12.11.2015, a.a.O. Rn. 29; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn 930; a.A. und wohl eine ausdrückliche Befreiungsvorschrift verlangend BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 54).
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Eine solche Auslegung liegt hier schon deshalb nahe, weil die Streupflichtsatzung der Beklagten auf die Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 StrG ausdrücklich Bezug nimmt und diese Vorschrift wiederum an § 41 Abs. 1 StrG anknüpft, welche den Gemeinden die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nur „im Rahmen des Zumutbaren“ auferlegt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass diese Zumutbarkeitsgrenze auch für Straßenanlieger gilt, sofern die Gemeinden ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 StrG gem. § 41 Abs. 2 StrG auf sie abwälzen mit der Konsequenz, dass eine unter gewöhnlichen Umständen zumutbar erfüllbare Räum- und Streupflicht auch für diesen Personenkreis im jeweiligen Einzelfall unzumutbar sein kann (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - juris Rn. 22 und vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 - juris Rn. 29).
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Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überschreitet diese verfassungskonforme Auslegung keine methodischen Grenzen. Zwar endet die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte, weil es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eine rechtspolitische Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers durch Auslegung zu ändern. Deshalb darf die verfassungskonforme Auslegung das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen (BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - juris Rn. 34 m.w.N.). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Vom Wortlaut der Norm („im Rahmen des Zumutbaren“) ist die aufgezeigte Auslegung, dass Ermächtigungsgrundlage und Streupflichtsatzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Heranziehung von Straßenanliegern im Einzelfall verpflichten, ohne weiteres gedeckt. Denn der Begriff der Zumutbarkeit wird in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung („geeignet, erforderlich und angemessen“) vielfach als Synonym für den Begriff der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) verwendet (exemplarisch BVerfG, Urteile vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 128 und vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 338). Es ist auch nicht erkennbar, dass die aufgezeigte Auslegung dem klar erkennbaren Willen des Normgebers widerspräche. Die vom Senat hierzu eingesehenen Gesetzesmaterialien zum Entwurf des Straßengesetzes (Landtag von Baden-Württemberg, 3. Wahlperiode, Band VII 1961 bis 1964, Beilage 3285, Seite 6511) sind in Bezug auf die Auslegung des Begriffes „zumutbar“ in § 41 Abs. 1 StrG (im Entwurf § 43 Abs. 1 StrG) unergiebig. In Bezug auf § 41 Abs. 2 StrG (im Entwurf § 43 Abs. 2 StrG) kommt allerdings klar zum Ausdruck, dass mit dieser Vorschrift zwar die Möglichkeit einer Übertragung der Verpflichtung auf die Straßenanlieger geschaffen, deren „unzumutbare Belastung“ aber vermieden werden soll. Auch wenn sich diese Überlegung in Zusammenhang mit der Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 3 StrG (im Entwurf § 43 Abs. 2 Satz 3) findet, ist sie doch in dem Sinne verallgemeinerungsfähig, dass Straßenanlieger nach der Regelungsvorstellung des Gesetzgebers nicht ausnahmslos, sondern nur im Rahmen der Zumutbarkeit zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen herangezogen werden sollen.
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Anders als das Verwaltungsgericht meint, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, wie die Verfasser der Mustersatzung (BWGZ 1989, 567 ff), auf deren Grundlage die Streupflichtsatzung der Beklagten wohl beruht, den Begriff der Zumutbarkeit verstanden haben. Denn diese sind nicht Normgeber im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auch ist völlig offen, ob sich die Beklagte als Normgeberin dieses Verständnis bei der Schaffung der Streupflichtsatzung zu eigen gemacht hat. Maßgebend ist vielmehr, dass die Beklagte die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht ersichtlich nur in dem von § 41 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 StrG vorgegebenen Rahmen auf die Straßenanlieger übertragen wollte. Im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung bestand zudem bereits eine ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, dass die Heranziehung eines Straßenanliegers zur Räum- und Streupflicht nach diesen Vorschriften wegen einer Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall unzulässig sein kann (VGH, Urteile vom 28.5.1979 - I 391/79 - juris Rn. 21, vom 4.11.1985 - 1 S 2439/84 -, Urteil vom 11.12.1986 - 5 S 3396/85 -).
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Damit erweist sich die Streupflichtsatzung der Beklagten auch nicht wegen Fehlens einer Befreiungsmöglichkeit in atypischen Fällen als unverhältnismäßig und deshalb rechtsunwirksam. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Schaffung einer solchen Befreiungsmöglichkeit zur Minimierung des verbleibenden verfassungsrechtlichen Risikos sinnvoll wäre.
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c) Obwohl der Kläger aufgrund der wirksamen Satzung damit grundsätzlich zum Reinigen, Räumen und Streuen des Fußweges verpflichtet ist, erweist sich seine Heranziehung zum Räumen und Streuen des Fußweges zwischen den Straßen „I... “ und „D... ... “ im Norden und „Deufringer Straße“ sowie „Irmweg“ im Süden doch aufgrund der vorliegenden besonderen Einzelfallumstände als unverhältnismäßig und damit unzumutbar:
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aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann aus dem Umstand, dass den Gemeinden die Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 StrG nur „im Rahmen des Zumutbaren“ obliegt, nicht geschlossen werden, dass die Zumutbarkeit auch gegenüber den herangezogenen Straßenanliegern weiterhin - primär oder gar ausschließlich - aus der Sicht der Gemeinde zu beurteilen wäre. Denn das Merkmal der (Un-)Zumutbarkeit hat die individuelle Situation des jeweils konkret Verpflichteten im Blick. Wenn die Gemeinden von der Möglichkeit des § 42 Abs. 2 StrG zur Abwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger Gebrauch machen, führt dies folglich dazu, dass sich die Zumutbarkeit der Verpflichtung nach dem Übergang maßgeblich aus deren Perspektive bestimmt. Auf die Frage der individuellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur Erfüllung der Verpflichtung kommt es jedenfalls nicht mehr an, da gerade die Straßenanlieger anstelle der Gemeinde tätig werden sollen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage Rn. 931).
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bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt bei Straßenanliegern ein Fall der Unzumutbarkeit nur unter zwei Voraussetzungen vor. Zum einen muss die Gemeinde „sachnäher“ sein, d.h. sie muss ohnehin verpflichtet sein, Straßenflächen in der Nähe zu reinigen, zu räumen oder zu bestreuen. Zum anderen muss eine - hinsichtlich des Anliegergrundstücks - grundstücksbezogene Härte vorliegen. Eine solche Härte kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn kein Zugang zur Straße besteht, ein unverhältnismäßig langer Weg zum zu dieser zurückzulegen ist und der Aufwand, einen direkten Zugang zur Straße zu schaffen, zu groß ist, oder wenn ein tatsächliches Zugangshindernis zur Straße, etwa in Form einer Böschung, besteht (vgl. Senatsurteile vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 - NVwZ-RR 2016, 311, juris Rn. 36, vom 20.11.2003 - 5 S 2311/02 -, vom 29.11.1984 - 5 S 814/84 -). Auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Anlieger kommt es hingegen von vornherein nicht an (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 - juris Rn. 37; vom 20.11.2003 - 5 S 2311/02 - und vom 4.11.1985 - 1 S 2439/84 -).
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Nach diesem Maßstab wäre für eine Berücksichtigung der verkehrlichen Bedeutung eines (Fuß-)Wegs sowie der Einzelfallumstände, die nicht aus dem Anliegergrundstück, sondern aus dem Straßengrundstück selbst herrühren (wie etwa dessen Zustand und Beschaffenheit) kein Raum. Die hier vorliegende Fallkonstellation gibt dem Senat allerdings Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu überdenken. Der Senat ist zwar nach wie vor der Überzeugung, dass es auf die persönlichen Verhältnisse der Anlieger nicht ankommt. Mit Blick auf den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Hintergrund der einzelfallbezogenen Zumutbarkeitsprüfung („Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“) hält er jedoch nicht weiter daran fest, dass eine Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen sein kann, wenn die Verpflichtung der Gemeinde ohnehin „sachnäher“ ist und eine anliegergrundstücksbezogene Härte vorliegt. Eine zur Unzumutbarkeit führende grundstücksbezogene Härte kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn in Bezug auf das Straßengrundstück, das Gegenstand der satzungsrechtlichen Verpflichtung eines Straßenanliegers ist, individuelle Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise dazu führen, dass von diesem die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Reinigungs-, Räum- und Streupflicht billigerweise nicht verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang können sowohl die (fehlende oder geringe) Verkehrsbedeutung der in Rede stehenden Straßenfläche Bedeutung erlangen als auch sachliche (z.B. topographische und bauliche) Besonderheiten dieser Straßenfläche.
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Dementsprechend geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Rechtslagen in anderen Bundesländern davon aus, dass sowohl die Verkehrsbedeutung der Straße als auch deren sachliche Besonderheiten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden können (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 44 ff; BayVGH, Beschluss vom 17.2.2020 - 8 ZB 19.2200 - juris Rn. 23 und Urteil vom 4.4. 2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 50 und 54). Der Kommentierung von Lorenz/Will zum Straßengesetz Baden-Württemberg (2. Auflage, § 41 Rn. 43) liegt ebenfalls ein weites, nicht auf die in der bisherigen Senatsrechtsprechung anerkannten Voraussetzungen beschränktes Verständnis zugrunde. Bestätigt wird diese Sichtweise ferner durch einen Blick auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Umfang der aus der Verkehrssicherungspflicht abzuleitenden Räum- und Streupflicht. Diese Pflicht steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch die Verkehrsbedeutung einer Straße zu berücksichtigen ist (BGH, Urteile vom 12.6.2012 - VI ZR 138/11 - juris Rn. 10 und vom 23.7.2015 - III ZR 86/15 - juris Rn. 10 und 16; ThürOLG, Urteil vom 9.3.2005 - 4 U 646/04 - juris Rn. 20 f; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2000 - 19 U 170/99 - juris Rn. 5 f und Urteil vom 13.2.2014 - 9 U 143/13 - Rn. 17 f). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung kann hier herangezogen werden, weil die polizeiliche Räum- und Streupflicht aus § 41 StrG, soweit diese auch der Verkehrssicherung dient, ihrem rechtlichen Gehalt und Umfang nach von der allgemeinen zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht verschieden ist (vgl. Herber in Kodal, Straßenrecht, 8. Auflage, Kapitel 41 Rn. 6; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage § 16 Rn. 873 f und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 54).
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cc) Unter Berücksichtigung des dargelegten erweiterten Maßstabes liegen hier bei Gesamtbetrachtung der konkreten Einzelfallumstände individuelle Besonderheiten vor, die eine straßengrundstücksbezogene Härte begründen und dazu führen, dass vom Kläger die Durchführung der ihm grundsätzlich obliegenden Räum- und Streupflicht billigerweise nicht verlangt werden kann.
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(1) Zum einen besteht kein berechtigtes Bedürfnis des Fußgängerverkehrs an der Durchführung des Winterdienstes auf dem Fußweg. Denn dieser hat im Wesentlichen nur Abkürzungs- und Bequemlichkeitsfunktion für diejenigen wenigen Personen, die vom südlichen, an den Außenbereich grenzenden Teil des Irmweges zur Schule und zu dem dort anschließenden Außenbereich des Schallenbergs gehen wollen. Nach den von den Beteiligten - insbesondere der Beklagten - in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 ausdrücklich nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird er tatsächlich kaum genutzt, nämlich an Schultagen von nur drei Schülern der Grundschule, darüber hinaus an Werktagen von bis zu fünf Personen und am Wochenende von bis zu zehn Personen. Die Beklagte geht ausweislich ihrer Verwaltungsakte zudem selbst davon aus, dass der Fußgängerverkehr sehr gering ist und dem Fußweg keinerlei Erschließungsfunktion zukommt (Akte Bl. 87). Nach Angaben des Ortsvorstehers von D... (Verwaltungsakte Bl. 21) wird der Weg „so gut wie nicht genutzt“.
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Dem Plan auf Bl. 41 der Behördenakte ist zu entnehmen, dass die Bewohner des Irmweges, die zum D... ..., zur Grundschule oder zum Außenbereich im Schallenberg gelangen möchten, den Weg zur Ortsmitte nehmen und sodann in den D... ... einbiegen können. Der längste Umweg - für die Bewohner des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit der Hausnummer 24 - beträgt maximal 343 m (etwa 420 m Weglänge bei Benutzung des Irmweges und des D... ... abzüglich etwa 77 m Weglänge bei Benutzung des Fußweges). Der Einwand der Beklagten, die Alternativstrecke durch den Ort über den Irmweg und den D... ... sei angesichts der geringen Straßenbreite und des nur teilweise vorhandenen Gehweges gefährlich, überzeugt nicht. Es handelt hierbei um eine völlig durchschnittliche Wegestrecke mit Engstellen innerhalb eines historisch gewachsenen Ortes ohne überörtlichen Durchgangsverkehr, deren Nutzung nicht über das bei jeder öffentlichen Straße mit Fahrzeugverkehr bestehende Gefahrenmaß hinausgeht. Die von der Klägerin erstinstanzlich hierzu vorgelegten Lichtbilder (VG-Akte Bl. 83 bis 101) bestätigen diesen Eindruck. Daher vermag den Senat auch nicht die in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 in den Raum gestellte Behauptung zu überzeugen, die alternative Wegeführung über die Ortsmitte werde wegen dieser Situation faktisch nicht angenommen. Vielmehr wird angesichts der vorhandenen Alternative ein Fußgänger bei vernünftigen Sicherheitserwartungen nicht damit rechnen dürfen, dass der wenig begangene, enge und steile (dazu sogleich unter (2)) Fußweg im Winter geräumt und gestreut ist, zumal dieser keines der anliegenden Grundstücke erschließt. Dem Fußweg kommt auch keine Bedeutung als Verbindungsweg zwischen verschiedenen Bereichen der Beklagten zu. Dies hat das Verwaltungsgericht auf S. 13 und 14 seines Urteils überzeugend ausgeführt. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Die Beklagte ist diesen weder mit ihrem schriftlichen Berufungsvorbringen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 entgegengetreten.
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Der streitgegenständliche Verbindungsweg hat schließlich als Schulweg keine ins Gewicht fallende Verkehrsbedeutung. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist er in dem Schulwegeplan - vor allem mit Blick auf aus dem Gewerbegebiet kommende Schüler, die dann die erheblich befahrene Deufringer Straße überqueren müssten - nicht als solcher ausgewiesen. Wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Grafik (Anlage 2 zur Niederschrift) ergibt, führt der offizielle Schulweg der Schüler aus dem Gewerbegebiet sowie der Schüler, die in der Ortsmitte sowie in den östlichen gelegenen Wohngebieten von Deufringen wohnen, entlang der gelb gestrichelten Linie über die Ortsmitte in den D... ... und nicht über den streitgegenständlichen Fußweg. Soweit drei Schüler ihn trotzdem nutzen, hat er, wie oben aufgezeigt, bloße Abkürzungsfunktion und dennoch eine nicht ins Gewicht fallende Verkehrsbedeutung.
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(2) Zum zweiten ist das Räumen und Streuen des Fußweges mit erheblichen Gefahren für den Verpflichteten selbst verbunden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen F... ... vom 6. Februar 2018, denen die Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 substantiiert entgegengetreten ist, beträgt die Längsneigung des Weges zwischen 24 % und 28 %. Bedingt durch dessen schluchtartige Ausbildung trockne das Verbundpflaster im Frühjahr und Herbst nach Regen nicht ab mit der Konsequenz, dass die Oberfläche sehr rutschig werde. Die Längsneigung zwischen 24 % und 28 % stelle für die Nutzer eine große Gefahr dar. Bei Schneefall werde die Situation noch schlimmer und sei die Gefahr, dass Personen zu Fall kämen, noch größer. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Senats, auch angesichts der in der Verwaltungsakte sowie in dem Gutachten selbst enthaltenen Lichtbilder, ohne weiteres plausibel. Sie wird auch durch das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 übergebene und als Anlage zur Niederschrift genommene Lichtbild (zum aktuellen Zustand des Weges) bestätigt, zumal die Beklagte zwar darauf hingewiesen hat, dass der Fußweg im Mittel bezogen auf seine Gesamtlänge nur eine - aus ihrer Sicht nicht außergewöhnliche - Steigung von 21 % aufweise, jedoch nicht bestritten hat, das die Steigung im oberen Bereich - auf Höhe des Anwesens des Klägers - zwischen 24 % und 28 % beträgt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger den Winterdienst auf dem Fußweg angesichts dieser Steigung bei Schnee, Eis und Glätte jedenfalls nicht ohne erhebliche Eigengefährdung durchführen könnte. Die Grenze zu einer dem Kläger noch zuzumutenden bloßen Erschwerung des Winterdienstes, die z.B. vorliegt, wenn eine Wegefläche über Treppen verfügt (siehe dazu Lorenz/Will, a.a.O. Rn. 43, BayVerfGH, Urteil vom 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - juris Rn. 29), ist bei der hier anzunehmenden Gefährdungslage klar überschritten.
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(3) Diese Gefährdungslage führt jedenfalls im Rahmen einer Zusammenschau mit der geringen Verkehrsbedeutung des Fußweges dazu, dass vom Kläger die Durchführung des Winterdienstes auf diesem Weg billigerweise nicht mehr verlangt werden kann.
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d) Dagegen ist ihm die Verpflichtung zum Reinigen des Fußweges zumutbar. Denn bei Zugrundelegung vernünftiger Sicherheitserwartungen wird ein Fußgänger davon ausgehen dürfen, dass auch ein wenig begangener Abkürzungsweg von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub gereinigt und mithin verkehrssicher ist.
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Eine Reinigung kann vom Kläger auch trotz der festgestellten Steigung des Weges verlangt werden. Zwar hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass nach Regenereignissen auch bei Reinigungsarbeiten eine erhöhte Unfallgefahr bestehe. Die Streupflichtsatzung verlangt eine Reinigung aber nicht in regelmäßigen Intervallen, sondern „nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung“. Seiner Reinigungsverpflichtung kann der Kläger deshalb ohne weiteres bei trockener Witterung oder dann nachkommen, wenn der Weg selbst im Wesentlichen abgetrocknet und hinreichend sicher ist.
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3. Da die Feststellungsklage - im Hinblick auf die Verpflichtung zur Reinigung des Fußweges - teilweise ohne Erfolg bleibt, hat der Senat im Berufungsverfahren erstmals über den vom Kläger gestellten und vom Verwaltungsgericht wegen des Erfolgs des Hauptantrages nicht mehr beschiedenen Hilfsantrag zu befinden.
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a) Unabhängig davon, dass ein in der Vorinstanz wegen Erfolgs des Hauptantrages unentschieden gebliebener Hilfsantrag ohnehin automatisch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens würde (BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 - juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10.11.1993 - 11 C 21.92 - juris Rn. 40), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats am 23. Februar 2022 seine Antragstellung präzisiert und damit klargestellt, dass er den Hilfsantrag auch in der Berufungsinstanz weiterverfolgt.
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b) Dieser auf eine Verurteilung der Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den östlich des Grundstücks verlaufenden Fußweg, der die Straßen „Irmweg“ und „I... x-... “ bzw. „D... ... “ in Aidlingen miteinander verbindet, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und so lange zu sperren, bis dieser in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wurde, ist als Leistungsklage zu qualifizieren und bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die allgemeine Leistungsklage analog anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 15.6.2011 - 9 C 4.10 - juris Rn. 16; R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 42 Rn. 62 m.w.N.).
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Dem Kläger steht hier offensichtlich und eindeutig nach keiner nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Betrachtungsweise ein subjektives Recht darauf zu, dass die Beklagte den Fußweg in einen (baulich) verkehrssicheren Zustand versetzt und diesen bis dahin einstweilen sperrt.
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aa) Soweit die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4d „sonstiger Fußweg“ i.V.m. § 44 StrG) in Anspruch genommen werden soll, hat der Einzelne keinen Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung der Straßenbaulast. Denn die Straßenbaulast ist eine Aufgabe, welche deren Träger allein im öffentlichen Interesse gegenüber der Allgemeinheit zu erledigen hat (VGH Bad.-Württ, Urteile vom 26.5.1994 - 5 S 2611/93 - juris Rn. 20 und vom 26.9.1991 - 5 S 1944/90 - juris Rn. 29; Lorenz/Will, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 9 Rn. 7 m.w.N.).
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bb) Nichts Anderes gilt, soweit die Beklagte als diejenige, die durch die Zulassung von öffentlichem Verkehr auf dem Fußweg eine potentielle Gefahrenquelle für die Fußgänger geschaffen hat, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf Herstellung eines verkehrssicheren Straßenzustandes in Anspruch genommen werden sollte. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie sich Straßenbaulast einerseits und Verkehrssicherungspflicht andererseits im Einzelnen zueinander verhalten (vgl. zum Streitstand Lorenz/Will, a.a.O. Rn. 15 f). Denn jedenfalls vermittelt die Verkehrssicherungspflicht keinen - im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden - Herstellungsanspruch. Sie regelt allenfalls das vor den Zivilgerichten geltend zu machende Einstehenmüssen für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs. Auch in diesem Zusammenhang wird der Einzelne aber erst im Falle einer tatsächlich eingetretenen Schädigung subjektiv und in individualisierbarer Weise betroffen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.5.1994 - 5 S 2611/93 - juris Rn. 21 und 26.9.1991 - 5 S 1944/90 - juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.4.1992 - 27 W 2/92 - NVwZ 1992, 917 f; Lorenz/Will a.a.O.).
C. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 23. Februar 2022
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. 1.1.4 und Ziffer 43.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dabei geht der Senat davon aus, dass - mangels anderer Anhaltspunkte zur Bewertung der Bedeutung der Sache - sowohl der Hauptantrag (§ 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs) als auch der Hilfsantrag (§ 52 Abs. 2 GKG), über welchen eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG), mit jeweils 5.000 Euro zu bemessen ist.