| Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Anlage einer Grundstückszufahrt von der Wende- und Parkfläche der Straße „A...“ her auf das Grundstück Flst.-Nr. .../7 des Klägers entsprechend den Einzeichnungen des Klägers in dem Lageplan, der seinem Schreiben vom 28. April 2016 beigefügt war. Dagegen ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob die begehrte Zufahrt - in der in dem Lageplan eingezeichneten Breite - der Erreichbarkeit eines Stellplatzes oder zweier Stellplätze dient. Dies haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 übereinstimmend klargestellt. |
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| A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. Mai 2020 - 10 K 3353/19 - hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. |
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| I. Sie ist bereits vom Verwaltungsgericht zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat seine Berufung gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 25. Mai 2020 zugestellte Urteil mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 10. Juni 2020 fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt und mit am selben Tage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 7. Juli 2020 fristgerecht begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. |
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| II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht den auf Feststellung gerichteten Hauptantrag abgewiesen (dazu 1.). Jedoch hat der Hilfsantrag des Klägers insoweit Erfolg, als er von der Beklagten zwar nicht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, wohl aber eine Neubescheidung seines dahingehenden Antrages beanspruchen kann (dazu 2.) |
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| 1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg |
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| a) Sie ist allerdings zulässig. |
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| aa) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage, ob die Anlage einer weiteren Grundstückszufahrt von der Straße „A......“ auf das Klägergrundstück vom Anliegergebrauch gedeckt ist oder nicht, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt. Denn die Beteiligten streiten konkret um die Reichweite des Anliegergebrauchs und damit um die Frage, ob dieser dem Kläger gegenwärtig einen subjektiven Anspruch auf Einrichtung einer weiteren Grundstückszufahrt vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 21). |
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| bb) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob dieses Rechtsverhältnis besteht. Denn ein solches Interesse liegt bei jedem rechtlich oder tatsächlich schutzwürdigen Interesse, auch wirtschaftlicher und ideeller Art, vor, das geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (BVerwG, Beschluss vom 18.11.1997 - 1 WB 46.97 - juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hier wäre bei durchgreifender Feststellung die Errichtung der Zufahrt straßenrechtlich ohne weiteres zulässig und bedürfte es keiner Entscheidung mehr über den vom Kläger zusätzlich gestellten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. |
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| cc) Die begehrte Feststellung ist hier nicht gem. § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte verfolgen können. Denn dieser ist der Auffassung, dass sein Vorhaben, einen Stellplatz mit weiterer Grundstückszufahrt von der Straße „Ax ...“ her zu errichten, vom Anliegergebrauch umfasst ist und deshalb schon nicht der (nur hilfsweise) beantragten Sondernutzungserlaubnis bedarf. In einem solchen Fall kommt eine Verpflichtungs- oder sonstige Leistungsklage von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht in Betracht, da es ihm nicht zuzumuten ist, diesen aufzugeben (BVerwG, Urteil vom 17.1.1972 - I C 33.68 - juris Rn. 7; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 43 Rn. 131). Hinzu kommt, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Feststellungsklage einen Rechtsschutz bietet, der weiter reicht, als er mit der Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 26.3.2014 - 4 B 55.13 - juris Rn. 4). |
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| Anders als die Beklagte meint, hätte die begehrte Feststellung auch nicht vorrangig in Form der Zwischenfeststellung nach § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO verfolgt werden müssen. § 256 Abs. 2 ZPO betrifft den Fall, dass ein in Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen hatte sich der Kläger nicht erst im Laufe des Klageverfahrens, sondern bereits vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 3. September 2018 darauf berufen, dass die Anlage einer zweiten Zufahrt sich im Rahmen des Anliegergebrauchs halte und keinen Fall der Sondernutzung darstelle. Zum anderen handelt es sich bei dieser Frage nicht um ein der Zwischenfeststellung zugängliches vorgreifliches Rechtsverhältnis, sondern um das der Klage nach § 43 Abs. 2 VwGO zugängliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis selbst (s.o.). |
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| b) Die mithin zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Denn die vom Kläger begehrte zweite Grundstückszufahrt von der Straße „A...“ her ist nicht mehr vom Anliegergebrauch gedeckt, sondern bedarf als Sondernutzung gem. § 16 Abs. 1 StrG der Erlaubnis. |
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| aa) Das Straßengesetz für Baden-Württemberg enthält keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf - Aufrechterhaltung der - Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz einräumt. Vielmehr bestimmt § 15 Abs. 1 StrG, dass ihm kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG setzen jedoch ein subjektives Recht des Straßenanliegers auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz voraus. Diese subjektiv geschützte Rechtsposition ist allerdings auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Anlieger zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts mindestens zu gewährleisten hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 8.6.2017 - 5 S 2030/16 - juris Rn. 37; vom 22.3.2016 - 5 S 531/13 - juris Rn. 26, vom 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris Rn. 20, und vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149). Danach werden die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358, und vom 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers folglich auch nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist. Denn die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen (vgl. die o.g. Senatsurteile und BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). |
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| Da zur angemessenen Nutzung eines Wohngrundstücks jedenfalls die Zufahrtsmöglichkeit mit einem Personenkraftfahrzeug gehört, wird der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Anspruch des Klägers bereits durch die bestehende Zufahrtsmöglichkeit vom ...weg her erfüllt. Bei der begehrten zweiten Grundstückszufahrt von der Straße „A...“ her handelt es sich deshalb um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.v. § 16 Abs. 1 StrG. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers besteht hier mit Blick darauf, dass er die im Obergeschoss gelegene Wohnung barrierefrei nutzen möchte, keine Veranlassung, den Anliegergebrauch erweiternd im Lichte des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG auszulegen. Denn zur barrierefreien Nutzung der Obergeschosswohnung ist der Kläger nicht auf die Einrichtung einer zweiten Grundstückszufahrt angewiesen. Ihm bleibt es unbenommen, die baulichen Voraussetzungen für einen barrierefreien Umbau der Wohnung bzw. seines Hauses zu schaffen. Insoweit wird er durch die bestehende Zugangs- und Zufahrtssituation von vorne herein nicht eingeschränkt. Um die behauptete fehlende Erreichbarkeit des Wohnhauses für mobilitätseingeschränkte Personen zu erreichen, wäre es außerdem ausreichend, eine höhengleiche Zugangsmöglichkeit zu dem Wohngebäude von der Straße „A...“ zu schaffen, entweder auf der Westseite oder auf der Südseite des Grundstücks. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Kläger oder ein sonstiger Berechtigter zum Zwecke der angemessenen Nutzung des Wohngrundstücks (auch) durch mobilitätseingeschränkte Personen gerade von der Straße „A...“ her auf das Grundstück herauffahren müsste. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass es für eine mobilitätseingeschränkte, auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesene Person angesichts der vorhandenen topographischen Verhältnisse bequemer wäre, möglichst nah am Haus auf ebener Fläche in einen Personenkraftwagen einzusteigen. Dies ändert aber nichts daran, dass es einer zweiten Zufahrt nicht bedarf, um ein barrierefreies Wohnen auf dem Klägergrundstück überhaupt erst zu ermöglichen, zumal ein bequemer Fahrzeugeinstieg auf ebener Fläche auch außerhalb des Wohngrundstücks auf der (westlich gelegenen) Verkehrsfläche selbst zu bewerkstelligen wäre. |
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| bb) Der Kläger kann die begehrte Feststellung auch nicht daraus herleiten, dass ihm die Sondernutzungserlaubnisfreiheit der geplanten Errichtung einer zweiten Grundstückszufahrt in rechtlich verbindlicher Weise zugesichert worden wäre (§ 38 LVwVfG). Aus dem Schreiben vom 12. Mai 2016 ergibt sich eine solche Zusicherung schon deshalb nicht, weil sich die Beklagte darin - inhaltlich korrekt - nur zur Verfahrensfreiheit des Vorhabens nach § 50 LBO, nicht aber zur straßenrechtlichen Problematik äußert. Eine rechtsverbindliche Zusicherung liegt auch nicht in den Schreiben vom 30. August 2016 und vom 28. Dezember 2016, in welchen die Beklagte lediglich darauf hinweist, dass das Vorhaben auch straßenrechtlich zu prüfen sei und möglicherweise einer straßenrechtlichen Genehmigung bedürfe, die vom Kläger zu beantragen sei. Aus dem Umstand, dass die Beklagte - obwohl sie selbst die hierfür zuständige Straßenbaubehörde ist - bereits in dem Schreiben vom 12. Mai 2016 auf eine mögliche straßenrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit hätte hinweisen können und dies unterlassen hat, kann entgegen der Rechtsansicht des Klägers keine Zusage einer auch straßenrechtlich möglichen Herstellung der Stellplätze abgeleitet werden. Die Beklagte ist wegen ihrer unvollständigen Auskunft auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Notwendigkeit einer straßenrechtlichen Prüfung des Sachverhalts zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage, § 25 Rn. 25). Denn Treu und Glauben geböte es in dieser Situation allenfalls, den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm vollständige Auskunft erteilt worden wäre. Auch in diesem Falle wäre eine straßenrechtliche Prüfung aber vorzunehmen gewesen und hätte der Kläger ein notwendiges straßenrechtliches Genehmigungsverfahren durchführen müssen. |
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| 2. Da der primär verfolgte Hauptantrag mithin erfolglos bleibt, ist über den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu entscheiden, welcher als „Minus“ zugleich auch den Antrag umfasst, die Beklagte dann, wenn kein Erteilungsanspruch besteht, wenigstens zu einer Neubescheidung entsprechend der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu BVerwG, Urteil vom 12.5.2020 - 6 B 53.19 (6 C 8.20) - juris Rn. 10). |
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| a) Die mit dieser Zielrichtung erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig. Denn sie wurde am 16. Juli 2019 zu einem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht erhoben, in dem die Beklagte bereits mehr als drei Monate lang nicht über den am 10. Januar 2019 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Sondernutzung entschieden hatte. Der nach zulässiger Klageerhebung ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2019 konnte durch Erklärung des Klägers vom 11. Februar 2020 jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher der Behörde keine Entscheidungsfrist gesetzt und das Verfahren nicht bis zum Ergehen der behördlichen Entscheidung ausgesetzt wurde, ohne Einhaltung einer Klagefrist in das Klageverfahren einbezogen werden. Denn es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und wäre unbillig, dem Kläger die bereits zulässige Klage wieder zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24.94 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2012 - 9 S 2153/11 - juris Rn. 7 f und Urteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 - juris Rn. 20). Der Hinweis der Beklagten, dass dem in das Verfahren einbezogenen Widerspruchsbescheid in Bezug auf die Bestandskraft des Ausgangsbescheides eigenständige Bedeutung zukomme und dort auch eine Teilabhilfe hätte erfolgen können, ändert hieran nichts. |
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| b) Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache teilweise Erfolg. Zwar kann der Kläger nicht beanspruchen, dass ihm die Beklagte die begehrte Sondernutzungserlaubnis erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), er kann aber verlangen, dass diese über seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dementsprechend waren die diesem Anspruch entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten (Nr. 1 des Bescheides vom 3. Januar 2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2019) aufzuheben. |
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| aa) Nach § 16 Abs. 1 StrG bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeinbedarf hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Eine solche ist hier nicht mit Blick auf die in § 16 Abs. 6 StrG angeordnete Verfahrenskonzentration entbehrlich. Denn die begehrte Benutzung der Straße dient hier der Herstellung eines Stellplatzes und damit einer baulichen Anlage, die nicht der Baugenehmigung bedarf, sondern nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Anhang Nr. 11 b) verfahrensfrei errichtet werden kann. |
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| bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine weitere Zufahrt zu seinem Grundstück. |
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| (1) Auf eine ihm erteilte Zusicherung (§ 38 LVwVfG) kann er sich auch in Zusammenhang mit seinem Hilfsantrag nicht stützen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ergibt sich aus den Schreiben vom 12. Mai 2016, 30. August 2016 und 28. Dezember 2016 schon keine rechtsverbindliche Selbstverpflichtung der Beklagten. Erst recht hat die Beklagte nicht zugesagt, dem Kläger auf Antrag eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. |
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| (2) Auch das Straßengesetz vermittelt ihm keinen solchen Anspruch. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG entscheidet die Straßenbaubehörde - hier gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG die Beklagte, da es sich bei der Straße „A...“ um eine Gemeindestraße handelt - nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist nicht zu erkennen, dass dieses Ermessen hier ausnahmsweise „auf null“ reduziert wäre und die Beklagte ermessensfehlerfrei nur bei Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis hätte handeln können. Insbesondere besteht keine Veranlassung, eine solche Ermessensreduktion wegen der vom Kläger ins Feld geführten barrierefreien Erreichbarkeit der Obergeschosswohnung anzunehmen. Denn wie oben im Zusammenhang mit dem Anliegergebrauch bereits ausgeführt wurde, bedarf es einer zweiten Grundstückszufahrt von der Straße „Ax ...“ her hier nicht, um ein barrierefreies Wohnen auf dem Klägergrundstück zu ermöglichen. |
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| cc) Jedoch halten nicht sämtliche Erwägungen, auf welche die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich abgestellt hat, einer rechtlichen Prüfung stand. Deshalb kann der Kläger eine Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats verlangen. |
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| § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG enthält keine ausdrücklichen normativen Maßgaben für das der Straßenbaubehörde eröffnete Ermessen über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Gemäß § 40 LVwVfG ist es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben. Die Ermessensausübung bei Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis hat sich in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sowie auch an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren. Auch das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Interesse eines Anliegers, sein Grundstück entsprechend seinen Vorstellungen zu nutzen, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 StrG mit dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn. 391, Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage § 16 Rn. 23). Denn auch insoweit handelt es sich um einen prinzipiell berücksichtigungsfähigen spezifisch straßenbezogenen Belang (Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, Rn. 250 f). |
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| Die gerichtliche Kontrolle der dabei getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob dieser rechtliche Rahmen eingehalten worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei nur die Gesichtspunkte maßgebend sind, welche die Ermessensentscheidung nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und im gerichtlichen Verfahren nachgeschobener ergänzender Erwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO tragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.4.2021 - 5 S 1996/19 - juris Rn. 55). |
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| Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich hier Folgendes: |
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| Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Zulassung einer weiteren Zufahrt beeinträchtigt werde. Hierbei handelt es sich im rechtlichen Ansatz um eine im Rahmen des Ermessenszwecks taugliche und geeignete Erwägung mit straßenrechtlichem Bezug. Denn die Straße „A......“ ist in dem streitgegenständlichen Bereich durch den Bebauungsplan „......-...“ als Verkehrsfläche gewidmet (§ 5 Abs. 6 StrG). Im Rahmen der Widmung darf sie deshalb sowohl als Wendefläche als auch als Parkfläche genutzt werden mit der Folge, dass die Beklagte etwaige Beeinträchtigungen dieser Nutzungen durch die beantragte Grundstückszufahrt bei ihrer Entscheidung berücksichtigen darf. |
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| (1) In Bezug auf die Parksituation ist die Beklagte ermessensfehlerfrei von einer solchen Beeinträchtigung ausgegangen. Denn es ist offensichtlich, dass nach Herstellung der begehrten Grundstückszufahrt vor dieser Zufahrt nicht mehr geparkt werden dürfte (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) und damit zumindest einer der bislang vorhandenen Stellplätze verloren ginge mit der Konsequenz, dass sich die nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ohnehin schon angespannte Parkplatzsituation in dem Gebiet weiter verschärfen würde. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Wohngebäude A...... Nr. 17 - 23 ohne ausreichende Stellplätze errichtet worden sind oder nicht. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, dürften die betroffenen Anwohner ihre Fahrzeuge jedenfalls auf der Verkehrsfläche der Straße „A...“ abstellen. Weshalb es sich dort um eine „enge Stelle“ i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO handeln sollte, die das Parken unzulässig macht, erschließt sich dem Senat nicht. Bei einem am 22. November 2017 durchgeführten Fahrversuch (Behördenakte der Beklagten, S. 19) konnte die Feuerwehr selbst mit einem größeren Einsatzfahrzeug trotz der auf der Park- und Wendefläche abgestellten Personenkraftwagen problemlos bis zum Ende der Straße gelangen. |
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| (2) Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass bereits auf der Ostseite des Klägergrundstücks eine weitere, zusätzliche Zufahrt vom ...weg her zu einem Stellplatz geschaffen worden ist, begründet keinen Ermessensfehler unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Denn die Verkehrssituation im ...weg - einer Durchgangsstraße - ist von vornherein nicht mit der verkehrlichen Sondersituation auf dem als Park- und Wendefläche genutzten Teil der Straße „A...“ vergleichbar. |
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| (3) Entgegen dem Berufungsvortrag musste die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen, dass nach Anlage des Stellplatzes auf dem Klägergrundstück eine Entlastung der Parksituation eintreten würde, weil die dort parkenden Fahrzeuge dann nicht mehr auf der Wendeplatte abgestellt werden müssten. Denn auf dem Klägergrundstück selbst standen nach dem unbestrittenen und in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 unbeanstandet wiederholten Vortrag der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Ermessensentscheidung mindestens drei Stellplätze zur Verfügung. Daher drängte sich für die Beklagte die Annahme nicht auf, die Zulassung der zweiten Zufahrt führe zu einer Entspannung der schwierigen Parkplatzsituation auf der Park- und Wendefläche, weil der Kläger selbst dort nicht mehr parken müsste. |
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| (4) Ein Ermessensfehler ist ferner im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Zwar ist das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Interesse eines Anliegers, sein Grundstück entsprechend seinen Vorstellungen zu nutzen, wie ausgeführt auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 StrG mit dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat das Interesse des Klägers, die Wohnungen in seinem Gebäude auch für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung barrierefrei nutzen zu können, im Rahmen der von ihr getroffenen Ermessensentscheidungen (Ausgangsbescheid S. 5, Widerspruchsbescheid S. 6 und 7 f.) jedoch gesehen und in der erforderlichen Weise in ihre Überlegungen eingestellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Klägerinteresse an einer zweiten Zufahrt zur Herstellung von Barrierefreiheit gegenüber den öffentlichen Interessen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als nachrangig angesehen hat. Denn es ist richtig, dass bei Zulassung der begehrten Zufahrt zumindest ein weiterer Parkplatz verloren ginge und deshalb die ohnehin schon knappen Parkmöglichkeiten weiter beschränkt würden. Auch ist nachvollziehbar, dass mit weiteren Anwohneranfragen zur Schaffung von Grundstückszufahrten zur Park-und Wendefläche hin zu rechnen wäre. Dagegen wiegt das vom Kläger in Feld geführte Gegeninteresse nicht besonders schwer. Denn eine barrierefreie Nutzung der Wohnungen in seinem Haus ist auch ohne weitere Zufahrt von der Straße „Ax ...“ her möglich. |
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| (5) Ermessensfehlerhaft ist jedoch die Annahme der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, die Verkehrsfläche werde durch die Zulassung der Zufahrt auch in ihrer Funktion als Wendeplatte beeinträchtigt. Denn es ist nicht zu erkennen, dass das von der zusätzlichen Zufahrt zu erwartende Fahrzeugaufkommen durch Abbiege-, Einfädel- oder Rangiervorgänge den Verkehr auf der Wendefläche stören könnte, zumal dort ohnehin kein störungsempfindlicher „fließender Verkehr“ stattfindet. Bei realistischer Betrachtung sind auch keine Verschlechterungen für wendende Fahrzeuge zu erwarten. Denn beim Wenden auf der Verkehrsfläche ist bereits derzeit auf die dort parkenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (vgl. die Lichtbilder in der VG-Akte). Die zusätzliche Zufahrt würde hieran nichts ändern und die Situation sogar erleichtern, weil für Wendemanöver zusätzlich der freizuhaltende Parkplatz vor der streitgegenständlichen Grundstückszufahrt zur Verfügung stünde. |
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| Insoweit hat die Beklagte eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angenommen, die objektiv nicht besteht. Dies begründet einen Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs, der auch in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 nicht - etwa durch Nachbesserung der maßgeblichen Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) - ausgeräumt wurde. Der festgestellte Ermessensfehler ist konkret entscheidungsrelevant, denn er kann von den übrigen (fehlerfreien) Ermessenserwägungen der Beklagten nicht getrennt betrachtet werden. Ausweislich ihrer auf S. 5 des Bescheides vom 3. Januar 2019 und auf S. 7 des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2019 angestellten Überlegungen hat die Beklagte eine einheitliche Ermessensentscheidung getroffen und nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Sondernutzungserlaubnis allein schon wegen der - ermessensfehlerfrei angenommenen - Beeinträchtigung der Parksituation auf der Park -und Wendefläche abgelehnt hätte. |
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| B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es dem nicht rechtskundigen Kläger nach den vorliegenden Umständen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe selbst zu führen. |
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| C. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 - und für das Berufungsverfahren wird auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). |
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| Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird der Wert eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit - wie hier - eine Entscheidung über ihn ergeht. Der Wert beider zusammenzurechnender Streitgegenstände beträgt jeweils 5.000 Euro, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die sich für ihn ergebende Bedeutung der Sache nicht mit 20.000 Euro (je 10.000 Euro pro Stellplatz) zu bemessen. Denn die - mit diesem Betrag bezifferten - Kosten für die Herstellung der Stellplätze sind für die Frage, ob die Schaffung einer Grundstückszufahrt vom Gemeingebrauch umfasst ist oder hierfür eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist, unerheblich. |
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| Der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts - welches ebenfalls über den Hilfsantrag entschieden hatte - war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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