Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 1896/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA).

2

Der Beigeladene bereitet derzeit die Errichtung der WEA S1 bis S3 und D1 bis D3, Typ Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Nennleistung von 7 MW, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Nabenhöhe von 162 m bei einer Gesamthöhe von 249,5 m auf den Grundstücken Flst.-Nr. 7201/2 und 7203, Gemarkung und Gemeinde Müllheim, und Flst.-Nr. 929, 933, 936 und 938, Gemarkung und Gemeinde Sulzburg vor.Die Anlagenstandorte befinden sich auf Flächen im Gemeinde- und Staatseigentum (Forst BW), die nach dem Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen des Gemeindeverwaltungsverbands Müllheim-Badenweiler vom 23.11.2015 als Konzentrationszonen dargestellt werden sollen („Dreispitz-Ost“, „Schnelling“ und „Sirnitz“). Ein Beschluss zur Feststellung des Plans ist seither nicht gefasst worden.

3

Der Kläger ist eine mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 09.05.2019 anerkannte Umweltvereinigung.

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Der angefochtenen Genehmigung liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 03.05.2023 stellte die Beigeladene den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf WEA (seinerzeit noch Typ Vestas V-172, Nennleistung 7,2 MW, Nabenhöhe 175 m, Rotordurchmesser 172 m, Gesamthöhe 261 m). Bestandteile des Genehmigungsantrags waren u. a. ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) des Büros xxx (Juli 2024, Unterlage B-13.1) sowie ein artenschutzrechtliches Gutachten des Büros xxxxxxx vom 25.07.2024 in zwei Teilen (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, saP; Teil I: Tier- und Pflanzenarten außer Säugetiere - Vögel, Unterlage B-14.1 und B-14.1.3; saP Teil II: Säugetiere, insbesondere Fledermäuse, Unterlage B-14.2) auf der Grundlage von Untersuchungen in den Jahren 2017 und 2021 und u. a. den Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windkraftanlagen (LUBW, 2013 bzw. 2021). Dabei wurde im Nahbereich der WEA D1 ein Brutvorkommen des Wespenbussards erfasst. In der Projektbeschreibung im Genehmigungsantrag vom 03.05.2023 verlangte die Beigeladene gemäß § 74 Abs. 4 BNatSchG zudem die Anwendung von § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot, nach dem im Rahmen der saP ein Brutvorkommen des Wespenbussards innerhalb des Nahbereichs zu der WEA D1 erfasst worden sei. Im Zuge der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange teilte die Forstliche Versuchsanstalt Baden-Württemberg (FVA) dem Beklagten mit E-Mail vom 10.10.2023 mit, dass für das Vorhabengebiet aus dem Monitoringzeitraum 2019-2023 drei Auerhuhnnachweise vorlägen. Auf Nachfrage teilte die FVA zunächst dem Landratsamt per E-Mail vom 14.11.2023 mit, ein Reproduktionsgeschehen lasse sich weder hinreichend belegen noch könne es ausgeschlossen werden. Das von dem Landratsamt ebenfalls konsultierte Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erläuterte in einer E-Mail vom 28.11.2023, es gehe nach einer Ortsbesichtigung von einer begrenzten Habitateignung der Flächen aus, auf denen die Auerhuhn-Beobachtungen erfolgt seien, und halte es für vertretbar, von einem nur sporadisch und nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzten Gebiet auszugehen. Höchstwahrscheinlich würden die jüngsten Beobachtungen trotz Erfüllung der Kriterien nicht zur Ausweisung eines Verbreitungsgebiets führen, es werde aber vorsorglich empfohlen, Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Unter dem 23.11.2023 ergänzte der Gutachter der Beigeladenen, das Büro xxx, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teil 1 um eine Erläuterung seiner Untersuchungen einer möglichen Auerhuhn-Präsenz. Dabei ging er davon aus, „dass im Bereich Sirnitz/Dreispitz kein stabiles Vorkommen der Art oder gar Hinweise auf ein Reproduktionsgebiet vorliegen.“ In einer weiteren Ergänzung vom 08.02.2024 stellte der Gutachter fest, dass die betreffenden Flächen auch nach der jüngsten Überarbeitung der Planungsgrundlage Auerhuhn der FVA (Stand: August 2023) keine Restriktionen aufwiesen, schlug gleichwohl aber eine zuvor mit dem Beklagten abgestimmte Ausgleichsmaßnahme vor. Diese Einschätzung ergänzte der Gutachter unter dem 25.07.2024 dahingehend, dass die Ausgleichsmaßnahme nicht vorgezogen werden müsse, weil das Gebiet nicht als besiedelt angesehen werden könne.

5

Der Beklagte erteilte am 02.10.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA (D1 und D2, S1 bis S3) und machte sie anstelle der Zustellung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, am 25.10.2025 öffentlich bekannt. Der Genehmigungsbescheid schließt die Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung einer Waldfläche von 4,1077 ha und zur befristeten Umwandlung einer Waldfläche von 2,9252 ha ein. Zudem wurde eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot hinsichtlich des Wespenbussards zugelassen.Zum Bestandteil der Genehmigung wurden u. a. auch die vorgenannten Antragsunterlagen gemacht (II.). Als Nebenbestimmung 7.1.3 ist zum Schutz des Wespenbussards im Nahbereich der WEA D1 zusätzlich deren phänologiebedingte Abschaltung jeweils zwischen 9 und 15 Uhr in der Zeit vom 01.05. bis 31.08. jeden Jahres bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 4,6 m/s vorgesehen. Mit Blick auf die nach damaliger Einschätzung des Landratsamts nicht auszuschließende Ausweisung des Vorhabengebiets als Gebiet mit erhöhtem Raumwiderstand durch eine Präsenz von Auerhühnern wurde mit der Ausgleichsmaßnahme VM13 eine Fläche in räumlicher Nähe, aber außerhalb eines Radius von 650 m um die nächstliegende Anlage als Ausgleichsfläche ausgewiesen.

6

Mit der Ergänzungsentscheidung vom 11.04.2025 wurde in den Genehmigungsbescheid eine zusätzliche Nebenbestimmung 7.1.3a zum Schutz des Wespenbussards im zentralen Prüfbereich der WEA D2 eingefügt, die deren Abschaltung in der Zeit von 01.05. bis 15.06. eines jeden Jahres bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 4,6 m/s in Nabenhöhe von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vorsieht. Eine Regelung, nach der bei Regenperioden (mindestens ganztägig oder mehrtägig) die Abschaltung der WEA D2 unter der Bedingung einer etablierten und standardisierten regeninduzierten Abschaltlösung ausgesetzt werden kann, wurde mit der Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025, die hauptsächlich die Änderung von Anlagen des Typs Vestas Vestas V-172 auf solche vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 zum Gegenstand hat, wieder aufgehoben. Die Begründung des Genehmigungsbescheids wurde zudem hinsichtlich der Erteilung der Ausnahme vom Tötungsverbot für die Art Wespenbussard in Bezug auf die WEA D1 ergänzt.

7

Die Genehmigung enthält in der Fassung der Ergänzungs- und Änderungsgenehmigungen nunmehr u. a. die folgenden Nebenbestimmungen:

8

„III. Inhalts- und Nebenbestimmungen

9

(…)

10

7. Natur- und Artenschutz

11

7.1 Allgemeine natur- und artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen

12

(…)

7.1.3

13

In der Zeit vom 01.05. bis 31.08. jeden Jahres ist bei Windgeschwindigkeiten < 4,6 m/s in Nabenhöhe tagsüber zwischen 9 und 15 Uhr eine Abschaltung der WEA D1 vorzunehmen. Ein allgemein verständliches Protokoll mit den entsprechenden Wetterdaten und Abschaltzeiten des jeweiligen Jahres ist der unteren Naturschutzbehörde jährlich bis zum 31.12. vorzulegen.

14

7.1.3a

15

In der Zeit vom 01.05. bis 15.06. eines jeden Jahres ist bei Windgeschwindigkeiten < 4,6 m/s in Nabenhöhe von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang eine Abschaltung der WEA D2 vorzunehmen. Ein allgemein verständliches Protokoll mit den entsprechenden Wetterdaten und Abschaltzeiten des jeweiligen Jahres ist der unteren Naturschutzbehörde jährlich bis zum 31.12. für das laufende Jahr vorzulegen.“

16

Am 25.11.2024 hat der Kläger die Klage gegen die Genehmigung vom 02.10.2024 erhoben, in die er die Ergänzungsentscheidung vom 11.04.2025 und die Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025 jeweils miteinbezogen hat. Außerdem stellte der Kläger am 26.03.2025 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den der Senat mit Beschluss vom 03.09.2025 (- 14 S 566/25 - juris) abgelehnt hat. Am 03.02.2025 hat der Kläger seine Klage begründet. Er rügt u. a. die Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Arten des Auerhuhns und des Wespenbussards. Die Abschaltauflagen zu den Anlagen D1 und D2 seien nicht ausreichend. Die der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zugrundeliegenden Maßgaben in § 45b Abs. 8 Nr. 3 und 5 BNatSchG seien unionsrechtswidrig. Die Voraussetzung, dass der Erhaltungszustand der Art des Wespenbussards gewahrt sein müsse, sei unabhängig davon nicht nachgewiesen. Die Prüfung zumutbarer Alternativen lasse in Betracht kommende Alternativstandorte unberücksichtigt. Bezüglich des Auerhuhns sei angesichts der von der FVA gemeldeten Beobachtungen sowie einer Stellungnahme der Auerhuhn-Hegegemeinschaft Belchen-Blauen von einem durchgehenden Besatz und demnach im Sinne der Planungsgrundlage Auerhuhn einem Gebiet mit erhöhtem Raumwiderstand auszugehen. Dies zugrunde gelegt habe eine Erfassung des Auerhuhns nach einschlägigen Standards vorgenommen werden müssen. Die durchgeführte Erfassung leide unter zahlreichen methodischen Fehlern. Die festgesetzte Ausgleichsmaßnahme sei unzureichend und ungeeignet.

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Der Kläger beantragt,

18

die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.10.2024 in der Gestalt der Ergänzungsentscheidung des Beklagten vom 11.04.2025 und dessen Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

In seiner Klageerwiderung vom 16.04.2025 verteidigt er die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot in Bezug auf den Wespenbussard liege nicht vor. Die Maßgaben für die Gewährung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für WEA seien nicht unionsrechtswidrig und deren Voraussetzungen gegeben, insbesondere sei es ausreichend, für die Bewertung der Erhaltungszustände bis zur Etablierung eines leistungsfähigen Monitoringsystems auf die Roten Listen des Bundes sowie der Länder mit ihren Angaben zu Bestandstrends abzustellen. Danach sei der Rotmilan in seinem Bestand nicht gefährdet und es werde keine Verschlechterung der Entwicklung erwartet. Auch die Alternativenprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn man diese nicht der gesetzlichen Maßgabe entsprechend auf einen Umkreis von 20 km beschränke, gölten die allgemeinen Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. Es sei danach nicht ersichtlich, auf welchen alternativen Standort die Beigeladene zu verweisen wäre. Das artenschutzrechtliche Störungsverbot sei mit Blick auf das Auerhuhn nicht verletzt. Verfahrensbegleitend sei ein Verbreitungsgebiet aufgrund der Nachweise durch die FVA vorläufig abgegrenzt, die Vermeidungsmaßnahme VM13 deshalb vorsorglich festgesetzt worden. Fachlich bestehe unter den Behörden Einigkeit, dass das Verbreitungsgebiet nicht die Kriterien für ein Brut-, Balz- oder Aufzuchtgebiet erfülle. Diese Einschätzung sei bei einem Vor-Ort-Termin im November 2023 mit Vertretern der unteren und der höheren Naturschutzbehörde sowie des Umweltministeriums nochmals überprüft und bestätigt worden. Der aktuelle Aktionsplan Auerhuhn für den Zeitraum 2023 bis 2028 stelle die Fläche als Ergänzungsfläche mit mittlerem Lebensraumpotential ohne Auerhuhnverbreitung dar. Mangels Reproduktionsgeschehen seien die auftretenden Störungen nicht relevant für einen Reproduktionserfolg. Allenfalls könnten sich negative Auswirkungen auf wandernde Tiere ergeben, weshalb die Ausgleichsmaßnahme festgesetzt worden sei. Die als Vermeidungsmaßnahme ausgewiesene Ausgleichsfläche sei ausreichend groß bemessen und auch funktional für die Bedürfnisse der Art.

22

Mit Beschluss vom 28.11.2024 hat der Senat die Inhaberin der streitigen Genehmigungen zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

In ihrer Stellungnahme vom 04.04.2025 erwidert sie u. a., dass artenschutzrechtliche Vorschriften nicht verletzt seien. Mit Blick auf den Wespenbussard sei unerheblich, ob in Anbetracht der Abschaltauflagen in Ziff. 7.1.3 und 7.1.3a noch eine Ausnahme von dem Tötungsverbot gewährt werden müsse, da die Auflagen das Tötungsrisiko bereits unter die Signifikanzschwelle senkten. Die Frage der Unionsrechtskonformität der Maßgaben in § 45b Abs. 8 Nr. 3 und 5 BNatSchG stelle sich danach nicht mehr. Ungeachtet dessen seien die Vorschriften aber einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich. Mit der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands, der Roten Liste Baden-Württemberg sowie dem nationalen Vogelschutzbericht seien hier die besten verfügbaren Erkenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen der Ausnahme auf den Erhaltungszustand der Population des Wespenbussards berücksichtigt worden. Zumutbare Alternativstandorte existierten nicht. Die Genehmigung der WEA verletze das artenschutzrechtliche Störungsverbot in Bezug auf das Auerhuhn nicht. Bei den Untersuchungen sei entsprechend der FVA-Erhebungsmethodik vorgegangen worden, ohne dass es Nachweise eines Auerhuhn-Vorkommens gegeben habe. Die maßgebliche Planungsgrundlage 2022 gehe von einem Gebiet ohne diesbezüglichen Raumwiderstand aus. Daran habe sich auch durch drei aktuelle Auerhuhn-Nachweise in den Jahren 2021 und 2022 nichts geändert. Die aktualisierte Planungsgrundlage 2023 nehme unverändert ein Gebiet ohne Raumwiderstand an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.)

27

A. Die Klage ist zulässig.

28

Sie richtet sich gegen die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.10.2024 in der Gestalt der Ergänzungsentscheidung des Beklagten vom 11.04.2025 und der Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025, die mit der ursprünglichen Genehmigung mangels inhaltlicher Trennbarkeit eine untrennbare Einheit bilden (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 67 m. w. N.). Bei der Einbeziehung der Ergänzungs- und der Änderungsgenehmigung während des Klageverfahrens handelt es sich um eine zulässige Klageänderung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 8), denn sie ist jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, da sie die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert.

29

Mit Erhebung der Klage am 25.11.2024 hat der Kläger die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. § 15 Abs. 4 AGVwGO) maßgebliche Monatsfrist ab Bekanntmachung gewahrt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hat der Beklagte durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die in solchen Fällen an das Ende der Auslegung gekoppelte Klagefrist begann hiernach erst am 11.11.2024 zu laufen (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG, Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 10 Rn. 260), weil eine Ausfertigung der Genehmigung in der Zeit vom 28.10.2024 bis 11.11.2024 zur Einsicht auslag. Die klagändernden Einbeziehungen der untrennbar mit der ursprünglichen Genehmigung verbundenen Ergänzungsgenehmigung vom 11.04.2025 und der Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025 unterlagen nicht der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 - NVwZ 2021, 564, juris Rn. 25; Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 67).

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Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt. Insbesondere handelt es sich bei der angegriffenen Genehmigung um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, namentlich eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergab sich hier aus der unanfechtbaren Entscheidung des Beklagten vom 01.07.2022, mit der dem Antrag des Beigeladenen auf Durchführung einer UVP vom 21.04.2022 entsprochen worden war (§ 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 UVPG).

31

B. Die Klage ist aber unbegründet.

32

Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 7.24 - juris Rn. 14; Senatsurteile vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 24, und vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 70, jeweils m. w. N.).Für den Prüfungsgegenstand der Änderungsgenehmigung (vgl. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG) ist auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Auch insoweit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht und sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 a. a. O.).

33

Ausgehend hiervon verstößt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht gegen für ihre Erteilung bedeutsame Rechtsvorschriften, die Belange berühren, die zu den satzungsgemäßen Zielen des Klägers gehören (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).

34

I. Die Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung formell rechtswidrig (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 29 f.).

35

II. In der Fassung der Ergänzungsentscheidung vom 11.04.2025 und der Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025 ist die Genehmigung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt sie nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG.

36

§ 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen unter den Voraussetzungen von § 45 Abs. 7 BNatSchG zulassen. Für den Betrieb von WEA an Land trifft § 45b BNatSchG, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist (vgl. § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG), u. a. § 44 und § 45 BNatSchG ergänzende Bestimmungen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb) BNatSchG sind besonders geschützte Arten u. a. europäische Vogelarten.

37

Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 175). Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 29). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23; Senatsurteil vom 31.08.2023 a. a. O.). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten – vertretbaren – Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210, juris Rn. 113 m. w. N.; Senatsurteile vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 175, vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 a. a. O., und vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 30).

38

Gemessen daran verletzt die angefochtene Genehmigung in der letzten Fassung der Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025 weder das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bezüglich des Wespenbussards (1.) noch das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) mit Blick auf das Auerhuhn (2.).

39

1. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist hinsichtlich des Wespenbussards nicht verletzt. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat ein Brutvorkommen des Wespenbussards im Nahbereich der WEA D1 (§ 45b Abs. 2 BNatSchG, Anlage 1 (zu § 45b Abs. 1 bis 5) Abschnitt 1) nachgewiesen, das zugleich im zentralen Prüfbereich der WEA D2 (§ 45b Abs. 3 BNatSchG, Anlage 1 (zu § 45b Abs. 1 bis 5) Abschnitt 1, saP Teil I, S. 33 f., 72) liegt.

40

Für die im Rahmen von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorzunehmende fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von WEA signifikant erhöht ist, gelten im vorliegenden Fall gemäß § 45b Abs. 1 BNatSchG die Maßgaben aus § 45b Abs. 2 bis 5 BNatSchG. Die zuletzt genannte Vorschrift ist im vorliegenden Fall gemäß § 74 Abs. 5 BNatSchG aufgrund eines entsprechenden Verlangens der Beigeladenen anwendbar.

41

Gemessen an diesen Vorschriften ist weder die Genehmigung der WEA D1 einschließlich der Gewährung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (a)) noch die Genehmigung der WEA D2 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025 (b)) zu beanstanden.

42

a) Die WEA D1 verstößt nicht deshalb gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot, weil im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Teil I im Referenzjahr 2021 in einer Distanz von ca. 300 m ein Revier des Wespenbussards erfasst worden ist. Zwar befindet sich dieses Revier innerhalb des gemäß § 45b Abs. 2 BNatSchG als Nahbereich angesehenen Umkreises der WEA, sodass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare als signifikant erhöht anzusehen ist. Ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dieses Tötungsrisiko nicht bereits dadurch unter die Signifikanzschwelle gesenkt zu haben, dass er als Nebenbestimmung III. 7.1.3 eine phänologiebedingte Abschaltung der WEA D1 festgesetzt hat, kann offenbleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 49), denn der Beklagte ist zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für die Genehmigung der WEA D1 gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2 und 3 i. V. m. § 45b Abs. 8 BNatSchG ausgegangen.

43

Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, unter anderem im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4) oder aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Gemäß § 45b Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG gilt § 45 Abs. 7 BNatSchG im Hinblick auf den Betrieb von Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (§ 45b Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG). Für die Zwecke des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG (im Folgenden: FFH-Richtlinie) und des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/147/EG (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) wird gemäß Art. 16f Satz 1 der Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Fassung der Richtlinie 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, S. 1) bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

44

Eine Ausnahme darf gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG grundsätzlich nur dann zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie sind dabei zu beachten (§ 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG).

45

Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Alternativstandorten regelt § 45b Abs. 8 Nr. 2 BNatSchG Maßgaben für Gebiete, die für die Windenergie ausgewiesen sind a) in einem Raumordnungsplan oder b) unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in einem Flächennutzungsplan. § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG sieht für einen Standort, der nicht in einem Gebiet im Sinne der Nr. 2 Buchst. a oder b liegt, vor, dass Standortalternativen außerhalb eines Radius von 20 Kilometern nicht nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zumutbar sind, es sei denn, der vorgesehene Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten (§ 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG hinsichtlich des Erhaltungszustands liegen vor, wenn sich der Zustand der durch das Vorhaben jeweils betroffenen lokalen Population unter Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert (§ 45b Abs. 8 Nr. 4 BNatSchG) oder wenn auf Grundlage einer Beobachtung im Sinne des § 6 Abs. 2 BNatSchG zu erwarten ist, dass sich der Zustand der Populationen der betreffenden Art in dem betroffenen Land oder auf Bundesebene unter Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert (§ 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht die Erteilung der Ausnahme abweichend von § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG nicht mehr im Ermessen der zuständigen Behörde, sondern ist zu erteilen (§ 45b Abs. 8 Nr. 6 BNatSchG).

46

Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vor, § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 und 3 i. V. m. § 45b Abs. 8 Nr. 1, 3, 5 und 6 BNatSchG. Der Beklagte hat diese nicht auf der Grundlage von § 45b Abs. 8 Nr. 2 BNatSchG erteilt (aa)), sondern für die Prüfung von Standortalternativen § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG herangezogen (bb)) sowie zu den Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population des Wespenbussards § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG angewendet (cc)), jeweils, ohne dass dies zu beanstanden wäre.

47

(aa) Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der Beklagte die im Rahmen der angegriffenen Genehmigung gewährte artenschutzrechtliche Ausnahme nicht unter Heranziehung der Maßgabe in § 45b Abs. 8 Nr. 2 BNatSchG erteilt. Hierzu hatte der Senat schon im Eilverfahren ausgeführt (Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 54):

48

„Die Prüfung von Standortalternativen hat der Beklagte nicht auf der Grundlage von § 45b Abs. 8 Nr. 2 BNatSchG durchgeführt, wie der Kläger meint und diesbezüglich bemängelt, dass der vermeintlich zugrunde gelegte Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ des Gemeindeverwaltungsverbands Müllheim-Badenweiler noch nicht beschlossen und in Kraft getreten sei, sodass schon kein Gebiet für die Windkraft ausgewiesen worden sei, das Standortalternativen außerhalb unzumutbar mache. Mit der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Passage des Antrags der Beigeladenen auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (Unterlage B 2.5.1, Bl. 839 d. BehA) wird ersichtlich nicht mehr ausgesagt, als dass eine planerische Alternativenprüfung in diesem Planungsverfahren stattgefunden hat, deren Ergebnisse bei der Prüfung berücksichtigt werden könnten. Dem Dokument lässt sich an anderer Stelle zudem eindeutig entnehmen, dass die Alternativenprüfung für das Vorhaben auf der Grundlage von § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG durchgeführt wurde, weil die Voraussetzungen von § 45b Abs. 8 Nr. 2 BNatSchG nicht vorlägen (vgl. S. 8: „Da die Konzentrationszonen nicht rechtskräftig ausgewiesen wurden, wurde die Alternativenprüfung auf den gesamten Umkreis von 20 km um die geplanten WEA-Standorte ausgeweitet (§45b Abs. 8 Satz 1 Punkt 3 BNatSchG).“).

49

Die in Hauptsacheverfahren gewonnene Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gibt keinen Anlass, von diesen Ausführungen abzuweichen.

50

bb) Die Standortalternativenprüfung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu beanstanden. § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG ist eine unionsrechtskonforme Konkretisierung der Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie an die Alternativenprüfung ((a)). Der Beklagte ist bei seiner Alternativenprüfung zurecht davon ausgegangen, dass es keine zumutbare Standortalternative gibt ((b)).

51

(a) Es ist mit Unionsrecht vereinbar, den Suchraum für die Prüfung von Alternativen zu der Errichtung und dem Betrieb von WEA auf einen Radius von 20 km um den Vorhabenstandort zu beschränken, wie es der Gesetzgeber mit der Regelung in § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG normiert hat. Hierzu hatte der Senat in seinem Beschluss über den Eilantrag ausgeführt (Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 56 ff.):

52

„Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber einen Teil der unionsrechtlich vorgeschriebenen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie und Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) und in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG allgemein für sämtliche Aktivitäten und Vorhaben, mit denen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG ohne Gewährung einer Ausnahme verletzt würden, umgesetzten Alternativenprüfung konkretisiert, nämlich die Suche nach Standortalternativen. Ziel der Regelung ist es, die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zu erleichtern und rechtssicherer zu gestalten (vgl. BT-Drs 20/2345, S. 26). Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an, indem sie alternative Standorte außerhalb eines Radius von 20 km, in denen die Vorhabenstandorte gelegen sind, als unzumutbar ansieht, es sei denn, der beantragte Standort liegt in einem naturschutzsensiblen Gebiet (vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 27).

53

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, eine Unzumutbarkeit von Standortalternativen außerhalb eines Radius von 20 km um den Vorhabenstandort anzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Einschränkung eine – auf der Grundlage der im Eilverfahren vorliegenden Informationen – nachvollziehbare Konkretisierung der Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen, der auch im Unionsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt ist (vgl. Art. 5 Abs. 4 EUV, dazu Calliess in ders/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 5 EUV Rn. 45 m. w. N.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte der Alternativenprüfung bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von WEA andere und im Ergebnis engere Grenzen setzen, als dies bei anderen Vorhaben und Aktivitäten der Fall ist, für die eine Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten erforderlich ist. Denn je größer der Suchraum um den ursprünglichen Vorhabenstandort bemessen wird, desto aufwendiger ist wegen der sachlichen Besonderheiten des Vorhabens der Errichtung einer WEA die Alternativenprüfung, und desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, am Alternativstandort das ursprüngliche Vorhaben als solches und nicht lediglich ein anderes Vorhaben realisieren zu können. Ausgehend von der Unverhältnismäßigkeit einer zu weiträumig bemessenen Alternativensuche ist die Annahme des Bundesgesetzgebers, jenseits eines Radius von 20 km um den ursprünglichen Vorhabenstandort seien bei WEA-Planungen keine zumutbaren Standortalternativen vorhanden, plausibel.

54

Die Null-Variante scheidet demnach als Alternative ebenso aus wie System- oder Konzeptalternativen, die auf ein anderes Vorhaben hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 142; Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 126). Dies gilt zunächst hinsichtlich der Realisierung eines Vorhabens als solchem.

55

Aber auch bei der Überprüfung von Standortalternativen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Vorhabenträger nicht mit einer weiträumigen und detaillierten Alternativenprüfung zu belasten, bei der mit zunehmender Entfernung vom ursprünglich in den Blick genommenen Vorhabenstandort die Wahrscheinlichkeit sinkt, eine zumutbare Standortalternative zu finden und bei der mit zunehmender Entfernung Modifikationen des Vorhabens in einem Ausmaß erzwungen würden, das das einer System- oder Konzeptalternative erreicht. Geboten ist demnach eine Einschränkung der Alternativenprüfung nicht nur mit Blick auf die Verwirklichung des Vorhabens an einem Alternativstandort, sondern auch hinsichtlich der Untersuchungsdichte der Prüfung, ob es Standortalternativen gibt. Alternativen, die bereits auf der Basis einer Grobanalyse als ungeeignet erscheinen, können schon frühzeitig aus den weiteren Überlegungen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9.07 - juris Rn. 50; Lau in Frenz/​Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl., § 45 Rn. 37).

56

Mit diesen Einschränkungen, die zunächst nur eine geringfügige Verengung des Suchraums auf Gebiete mit vergleichbarer Windhöffigkeit, auf denen WEA mit vergleichbarer Spezifikation errichtet werden können, zur Folge hätten, kann es nicht sein Bewenden haben. Die Möglichkeit, die Alternativenprüfung auf eine gröbere Analyse zu beschränken, je weiter ein potentieller Alternativstandort vom ursprünglichen Standort entfernt ist, entlastet den Vorhabenträger zwar, da eine detaillierte Alternativenprüfung mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist, allerdings steigt damit auch das Risiko, sich auf einen Alternativstandort verweisen zu lassen, der sich erst bei genauerer Überprüfung wegen des Vorliegens eines von einer Vielzahl möglicher Gründe als nicht tragfähig erweist.

57

Solche Gründe für eine Unzumutbarkeit von Alternativen können z. B. verkehrliche, städtebauliche, wasser-, land- und sonstige wirtschaftliche Belange sowie Belange des Denkmalschutzes sein. Ebenfalls unzumutbar sind all solche Alternativen, deren technische Realisierbarkeit unsicher ist; eine Verpflichtung zum Experiment gibt es also nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2023 - 5 S 2371/21 - juris Rn. 73). Keine zumutbare Alternative i. S. v. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sind auch solche Lösungen, hinsichtlich derer sich die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzrechts oder andere Schutzvorschriften als mindestens ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 71). Als durchgreifendes Hindernis erweist sich auch, wenn der Vorhabenträger über die benötigten Flächen am Alternativstandort nicht verfügt und auch absehbar nicht verfügen können wird (Gellermann, NdsVBl. 2016, 13 <17>; Lau in Frenz/​Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl., § 45 Rn. 33).

58

Zu berücksichtigen ist weiter, dass WEA, anders als Infrastrukturvorhaben, für die ohnehin nur eine begrenzte Zahl von alternativen Linien- oder Trassenführungen in Betracht kommen, und anders als großflächige Vorhaben, für die wegen des begrenzten verfügbaren Raums zumeist ebenfalls kaum Alternativstandorte verfügbar sind, kleinflächige und Raum nur punktuell beanspruchende Vorhaben sind, was zunächst eine nahezu unbegrenzte Zahl von Alternativstandorten zum Ausgangspunkt der Alternativenprüfung macht, deren Ungeeignetheit sich erst bei genauerer Prüfung einer Vielzahl von Gesichtspunkten erweisen kann. Ab einer gewissen Entfernung dürfte die Standortalternativenprüfung deshalb der sprichwörtlichen Suche nach der „Nadel im Heuhaufen“ gleichen und demnach regelmäßig einen unverhältnismäßigen Aufwand mit geringer Wahrscheinlichkeit, einen in jeder Hinsicht tauglichen Alternativstandort zu finden, mit sich bringen. So nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass sich die Verwirklichung des Vorhabens, je weiter sich der Alternativstandort vom ursprünglichen Standort entfernt, als ein anderes Vorhaben erweisen wird.

59

Der Senat zieht im Rahmen der summarischen Prüfung weitere, für die Vorhabengattung WEA spezifische Faktoren in Betracht, die eher zur Unzumutbarkeit eines Alternativstandorts führen können als dies bei anderen Vorhabengattungen der Fall ist. Dies können beispielsweise eine schwierigere Netzanbindung, Baustelleneinrichtung und -zufahrt sein sowie das ökonomisch oder ökologisch motivierte Bestreben, die Einspeisung von Windenergie gerade an einem bestimmten Ort vornehmen zu wollen. Weiter hält es der Senat für möglich, dass auch die generelle Beschränkung der Tätigkeit eines Vorhabenträgers auf eine bestimmte Region dazu führen kann, dass ein Verweis auf weiter entfernte Alternativstandorte faktisch zur Annahme der Nullvariante führen würde. Denselben Effekt hätte es womöglich, wenn zu einem späten Zeitpunkt der Vorhabenplanung erhebliche, kostenintensive und zeitaufwändige Um- oder gar Neuplanungen eines Vorhabens am Alternativstandort erforderlich würden.

60

Der Bundesgesetzgeber durfte außerdem berücksichtigen, dass die Planung von WEA in tatsächlicher Hinsicht von Besonderheiten wie den oben skizzierten geprägt ist, die sie von anderen WEA [sic!, richtigerweise sind hier „andere Vorhaben“ gemeint] unterscheiden und die dazu führen, dass es sich, je weiter ein Standort von dem geplanten entfernt liegt, nicht mehr um „dasselbe“, sondern ein anderes Vorhaben handelt. Angesichts dieser tatsächlichen Besonderheiten und der begrenzenden Wirkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erscheint die Annahme des Gesetzgebers, dass jenseits eines Radius von 20 km typischerweise keine zumutbaren Standortalternativen mehr zu finden sind, ohne weiteres plausibel und dieser Radius großzügig bemessen, jedenfalls nicht kleiner zu sein als unionsrechtlich in aller Regel geschuldet. Besonderheiten von atypisch gelagerten Fällen kann erforderlichenfalls durch eine unionsrechtliche Auslegung der Norm Rechnung getragen werden.

61

Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Regelung in § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG bei summarischer Prüfung als verhältnismäßige Beschränkung anzusehen. Aus dem Unionsrecht ergeben sich, soweit ersichtlich, keine durch § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG verletzten Schranken. Das Unionsrecht teilt dessen Ziel der Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien einschließlich der Windenergie sowie das gesetzgeberische Anliegen, eine verhältnismäßige und rechtssichere Alternativenprüfung durchzuführen.

62

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie kann von den artenschutzrechtlichen Verboten in Art. 5 bis 8 Vogelschutzrichtlinie unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis e und Art. 13 Vogelschutzrichtlinie abgewichen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Eine ausdrückliche Regelung des Suchraums für eine Prüfung von Standortalternativen lässt sich weder dem Unionsrecht noch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnehmen, die sich insoweit vor allem mit Aktivitäten wie der Jagd befasst (vgl. EuGH, Urteile vom 19.09.2024 - Rs. C-23/23 - juris, betr. Fang und Haltung lebender Vögel der Finkenarten; und vom 11.07.2024 - Rs. C-601/22 - juris, betr. Entnahme eines wildlebenden Wolfs in Österreich; und vom 17.03.2021 - Rs. C-900/19 - juris, betr. Fang von Vögeln unter Verwendung von Leimruten; und vom 11.06.2020 - Rs. C-88/19 - juris, betr. Entnahme eines wildlebenden Wolfs in Rumänien; und vom 23.04.2020 - Rs. C-217/19 - juris, betr. Gestattung der Frühjahrsjagd auf männliche Exemplare der Eiderente in Finnland; und vom 10.10.2019 - Rs. C-674/17 - juris, betr. Entnahme eines wildlebenden Wolfs in Finnland; und vom 21.06.2018 - Rs. C-557/15 - juris, betr. Fang und Haltung lebender Vögel der Finkenarten), nicht aber mit Infrastrukturvorhaben. Nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der nationale rechtliche Rahmen für Abweichungen von der Vogelschutzrichtlinie so zu gestalten, dass die Umsetzung der in ihm vorgesehenen abweichenden Bestimmungen dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht. Daher muss die in diesem Bereich anwendbare nationale Regelung die Kriterien für die Abweichung klar und präzise anführen und die mit ihrer Anwendung betrauten Stellen verpflichten, sie zu berücksichtigen. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 9 Abs. 1 und 2 Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17.03.2021 - Rs. C-900/19 - juris Rn. 29; und vom 21. Juni 2018 - Rs. C-557/15 - juris Rn. 47 m. w. N.). Es obliegt den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um das verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - Rs. C 674/17 - juris Rn. 49 und 51; vgl. zu Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie EuGH, Urteil vom 19.09.2024 - Rs. C-23/23 - juris Rn. 65). Indem die Vogelschutzrichtlinie (legitime) Zwecke und mit der Alternativenuntersuchung eine Erforderlichkeitsprüfung vorsieht, und indem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Gebot einer angemessenen Begründung für die Entscheidung über die Ausnahme aufstellt, wird letztlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er auch in dem Unionsrecht anerkannt ist, zum Maßstab erhoben.

63

Die Möglichkeit, den Suchraum unionsrechtskonform einzuschränken, wird auch in der von dem Antragsteller herangezogenen Kommentarliteratur nicht von vornherein in Abrede gestellt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird darin nicht pauschal eine Unionsrechtswidrigkeit von § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG angenommen, sondern empfohlen, den Radius von 20 km eher als eine Orientierungsgröße und keinesfalls als strikt beachtliche Grenze zu begreifen (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 45b BNatSchG Rn. 51, Stand: 01/2025; ders., NuR 2022, S. 589 <595>; vgl. ferner Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl., § 45b Rn. 38, von einer Regelvermutung ausgehend, die in entsprechenden Fällen widerlegt werden kann; anders Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl., § 45b Rn. 19, administrative Grenzen als Suchraum vorschlagend). Das schließe es nicht aus, je nach regionalen und ökologischen Gegebenheiten auch einen größeren Radius um den Vorhabenstandort zu ziehen (vgl. Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl., § 45b Rn. 34; vgl. ferner Rieger, UPR 2022, 453). Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob in atypischen, ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen Standortalternativen auch jenseits eines Radius von 20 km ernsthaft in Betracht kommen und § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG für solche Ausnahmefälle einer - dann ggf. möglichen - unionsrechtlich konformen Auslegung bedarf. Jedenfalls für den Regelfall ist die Beschränkung auf den 20 km-Radius aus den genannten Gründen unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall bestätigt dies.

64

An dieser Auffassung hält der Senat auch im Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest. Das weitere Vorbringen des Klägers in der Senatsverhandlung am 09.12.2025 gibt insoweit keinen Anlass zu Zweifeln. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu vorgetragen hat, das Unionsrecht stehe einer „Grobanalyse“ und einer Beschränkung von sich aufdrängenden Flächen außerhalb des 20 km-Radius entgegen und verlange, den Begriff der Alternative weiter auszulegen als es der Senat in seinem Eilbeschluss vorgenommen habe, wenn er einen Standort, an dem das Vorhaben mit dem zur Genehmigung gestellten Umfang und den Leistungsparametern nicht mehr dasselbe, sondern ein anderes Vorhaben darstelle, nicht als zu berücksichtigenden Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7, § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG ansehe, setzt er den Erwägungen des Senats keine durchgreifenden Bedenken entgegen. In der von dem Kläger zur Untermauerung seiner Bedenken herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Bejagung von Wölfen in Südtirol wird vielmehr auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betont (EuGH, Urteil vom 11.07.2024 - Rs. C-601/22 - juris Rn. 79 ff.; vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 66 mit Verweis auf die zitierte EuGH-Entscheidung). Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Europäische Gerichtshof seine Überlegungen dahin konkretisiert, dass „die wirtschaftlichen Kosten einer technisch durchführbaren alternativen Maßnahme u. a. als eines der abzuwägenden Kriterien berücksichtigt werden dürfen, ohne jedoch ausschlaggebenden Charakter zu haben. Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass eine anderweitige zufriedenstellende Lösung von vornherein allein deshalb verworfen werden kann, weil die wirtschaftlichen Kosten ihrer Durchführung besonders hoch wären“ (EuGH, a. a. O., Rn. 82). Die Aussagekraft dieser auf die einzelne staatliche Maßnahme der Bejagung eines Wolfsexemplars bezogenen Erwägung ist jedoch – wie oben bereits ausgeführt – mit Blick auf den hier zu entscheidenden Fall eines Windenergievorhabens, in dem eine Vielzahl potentieller Alternativstandorte unter Berücksichtigung zahlreicher Standortfaktoren nur mit hohem Aufwand überprüft werden kann, begrenzt. Schließlich werden nach der Maßgabe von § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG vorhandene Alternativen nicht (allein) aufgrund wirtschaftlicher Nachteile ausgeschlossen, sondern wird der Begriff der in Betracht zu ziehenden „Alternative“ konkretisiert, der weder sekundärrechtlich noch durch die europäische Rechtsprechung näher konturiert ist. Nämlich zu Windenergie- oder vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verhält sich die zitierte Rechtsprechung nicht explizit. Der von dem Europäischen Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 11.07.2024 beantworteten Vorlagefrage 4 unterliegt eine von vornherein eingeschränkte Zahl von als „anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen“ in Betracht kommenden Maßnahmen (EuGH, a. a. O., Rn. 77), wodurch sich – wie oben gezeigt – das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer oder mehrerer WEA erheblich unterscheidet.

65

(b) Der Beklagte hat sowohl innerhalb des 20 km-Radius gemäß § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG liegende Standorte als auch weitere, sich aufdrängende Flächen außerhalb dieses Bereichs als mögliche Alternativstandorte für die geplanten fünf WEA nachvollziehbar ausgeschlossen. Der von dem Kläger behauptete Prüfungs- und Bewertungsausfall liegt nicht vor (aa). Die Datengrundlage für die am Maßstab von § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG durchgeführte Alternativenprüfung ist entgegen dem Vorbringen des Klägers ausreichend (bb). Zumutbare Alternativstandorte werden von dem Kläger weder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich (cc).

66

(aa) Soweit der Kläger dem Beklagten diesbezüglich einen Prüfungs- und Bewertungsausfall unterstellt und sich hierfür auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu behördlichen Ermessenserwägungen beruft, liegt dies neben der Sache, denn ein Ermessen ist dem Antragsgegner in Bezug auf die Ausnahmeerteilung gemäß § 45b Abs. 8 Nr. 6 BNatSchG nicht eröffnet. Für die Überprüfung, ob – gerichtlich voll überprüfbare – Tatbestandsmerkmale vorliegen, können die Entscheidungsmaßstäbe aus § 114 VwGO, die für die Annahme eines Ermessensfehlers gelten, nicht herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2023 - 5 S 2371/21 - juris Rn. 73; vgl. zu formellen Begründungsanforderungen nur § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Beklagter und Beigeladene weisen im Übrigen zutreffend darauf hin, dass sich der Beklagte die in den Antragsunterlagen enthaltene Alternativenprüfung als Bestandteil der Genehmigung zu eigen gemacht hat.

67

(bb) Es ist nicht zu beanstanden, dass die für die Prüfung der Alternativstandorte herangezogenen Daten teilweise älter als fünf Jahre sind. Hierzu hatte der Senat bereits in seinem Beschluss über den Eilantrag ausgeführt (Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 70 f.):

68

„Die von dem Antragsteller zur Begründung seiner entsprechenden Rüge bemühte vermeintliche gesetzgeberische „Wertung“ in § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG stellt keine solche verallgemeinerungsfähige Regelung dar, sondern bezieht sich auf die Prüfung von Minderungsmaßnahmen bei der Zulassung des Vorhabens am beabsichtigten Vorhabenstandort. Gleiches gilt für den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Aufsatz von Neumann, der sich ersichtlich auf Umweltdaten zu einem Plangebiet bezieht (vgl. NVwZ 2024, 816 <816>) und dem sich, insbesondere an der von dem Antragsteller wiedergegebenen Fundstelle (a. a. O. S. 819) zu dem Erfordernis, aktuelle Umweltdaten zur Prüfung von Standortalternativen in Genehmigungsverfahren heranzuziehen, nichts entnehmen lässt.

69

In der Rechtsprechung ist demgegenüber anerkannt, dass die Maßstäbe für die Alternativenprüfung nicht denen der Prüfung am Vorhabenstandort entsprechen, sondern eine Grobanalyse ausreichend ist, ohne die betreffenden Alternativen einschließlich möglicher Schadensminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bis zur Planreife auszuarbeiten und ihrerseits einer vollständigen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 171; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 294, 380).“

70

Die im Hauptsacheverfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie das Vorbringen der Beteiligten geben keinen Anlass, von dieser Würdigung abzuweichen.

71

(cc) Der Antragsteller zeigt auch keine tauglichen Alternativstandorte auf, denen im Rahmen der Prüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2, § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG Vorrang gegenüber dem Vorhabenstandort gebühren würde. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Hierzu hatte der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt (Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 73 ff.):

72

„Soweit der Antragsteller den Standort Riesterkopf/Ramelsbacher Eck anführt, weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass sich an diesem potentiellen Alternativstandort ebenfalls ein nur durch Erteilung einer Ausnahme auflösbarer artenschutzrechtlicher Konflikt mit einem Revier des Wespenbussards ergäbe. Auch im Übrigen ist der Standort der Beigeladenen nicht als gleichwertig zumutbar, wenn dort – wie sie unwidersprochen ausführt – mit höherem Erschließungsaufwand nur maximal drei WEA betrieben werden könnten.

73

Der von dem Antragsteller weiterhin eingewandte potentielle Alternativstandort in der Rheintalebene wird nicht einmal näher bezeichnet, um eine Überprüfung der Eignung zu ermöglichen. Insofern reicht der Hinweis der Beigeladenen aus, dass dort keine „ähnliche Windleistung“, wie der Antragsteller meint, erreicht werden kann, und ebenfalls ein erhöhter Raumwiderstand durch artenschutzrechtliche Konflikte bestehe.“

74

(…)

75

Soweit der Antragsteller mit seiner Replik vorträgt, die Alternativenprüfung sei pauschal und der Antragsgegner unterlasse es, konkret konfliktärmere Standorte mit vergleichbarer Windhöffigkeit ausreichend und richtig zu bewerten, bleibt dieser Einwand seinerseits zu pauschal, um ihn zu würdigen. Der Verweis auf eine „Prüfung technischer Alternativen (z. B. adaptive Abschaltungen, Detektionssysteme)“ ist letztlich kein Einwand, es gebe eine Alternative, sondern die Forderung nach das Vorhaben einschränkenden Nebenbestimmungen. Hierbei übersieht der Antragsteller zudem, dass der Beigeladenen bereits phänologiebedingte Abschaltungen auferlegt wurden.“

76

An dieser in summarischer Prüfung gewonnenen Überzeugung hält der Senat auch im Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest. Das weitere Vorbringen des Klägers führt nicht auf eine abweichende Würdigung. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Blick auf mögliche und bisher ungeprüfte Alternativstandorte auf den Regionalplan Hochrhein-Bodensee (Teilfortschreibung Regionalplan 2000 – Windenergienutzung) hingewiesen hat, ist er mit diesem Vorbringen gemäß § 6 UmwRG präkludiert.

77

Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG, auf den der Kläger in der Eingangsverfügung des Senats vom 26.11.2024 hingewiesen wurde, hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, also der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Das gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 6 Satz 3 UmwRG). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist daher grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Dies schließt späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 87 m. w. N.). Gemessen daran handelt es sich bei dem erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten und unstreitig nicht innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist eingegangenen Vorbringen nicht um eine Vertiefung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten Vorbringens, sondern um neuen, verspäteten Vortrag (1). Die Verspätung ist nicht genügend entschuldigt (2). Es ist nicht mit nur geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln (3).

78

(1) Bei dem erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten und unstreitig nicht innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist eingegangenen Vorbringen handelt es sich nicht um eine Vertiefung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten Vorbringens, sondern um neuen, verspäteten Vortrag. Denn der Kläger zielt damit auf die Überprüfung neuer, weiterer Alternativenvarianten ab und eröffnet damit einen neuen, eigenständigen tatsächlichen Angriffskomplex, der nicht als Vertiefung der mit der Klagebegründung erhobenen Rüge, die Prüfung einer zumutbaren Alternative leide an mehreren Fehlern angesehen werden kann (vgl. für einen ähnlichen Fall OVG Rh.-Pf., Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 - juris Rn. 204). Der Kläger hat zwar zur Konkretisierung dieser allgemeinen Rüge mit seiner Klagebegründung vom 03.02.2025 vermeintliche Alternativstandorte zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (vgl. oben), solche allerdings nur auf der Rheinebene und im Geltungsbereich des Regionalplans Südlicher Oberrhein verortet. Dabei handelt es sich um qualitativ anders zu bewertende Alternativenvarianten. Mit dem Verweis auf den Planungsraum Hochrhein-Bodensee strebt der Kläger demnach eine Erweiterung der Klagebegründung und nicht lediglich die Vertiefung der Argumentation zu den bisher als Prozessstoff eingebrachten Alternativen an.

79

(2) Die Verspätung ist auch nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 6 Satz 2 UmwRG). Der Kläger selbst hat der Beklagten auf deren Einwand, der Regionalplan Hochrhein-Bodensee (Teilfortschreibung Regionalplan 2000 – Windenergienutzung) sei zum Zeitpunkt des Genehmigungserlasses noch nicht in Kraft getreten gewesen, in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass die Informationen zu diesem Zeitpunkt aber bereits verfügbar gewesen seien. Warum es dem Kläger dann nicht möglich gewesen sein soll, hierauf bereits früher, jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, hinzuweisen und vermeintlich zumutbare Alternativstandorte aus dem Geltungsbereich des Regionalplans Hochrhein-Bodensee in seine Klagebegründung aufzunehmen, wie er dies auch für den Geltungsbereich des Regionalplans Südlicher Oberrhein getan hat, erschließt sich nicht.

80

(3) Den in der mündlichen Verhandlung erklärten Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln, ist nicht mit nur geringem Aufwand möglich (§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 6 Satz 3 UmwRG).Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein (vgl. Senat, Urteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 93 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat im Rahmen seiner Klagebegründung und der des Eilantrags ausdrücklich die Nichtberücksichtigung verschiedener Standorte im Geltungsbereich des Regionalplans Südlicher Oberrhein gerügt. Der verspätete, tatsächliche Einwand des Klägers, es könne innerhalb des gebotenen Suchraums, soweit er sich mit dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee überschneidet, weitere Alternativstandorte geben, liegt angesichts der Akten und des früheren Vorbringens des Klägers nicht derart auf der Hand, dass er auch ohne Berücksichtigung des verspäteten Vortrags ohne nennenswerten zeitlichen und sachlichen Aufwand zu ermitteln ist. Denn die Alternativenprüfung weist auch den sich mit dem Suchraum überschneidenden Teil des Geltungsbereichs des Regionalplans Hochrhein Bodensee als Suchraum aus. Alternativen auf Gemarkungen der Region Hochrhein (Kleines Wiesental und Schopfheim im Landkreis Lörrach) werden ausdrücklich erwogen. Für eine Ermittlung weiterer möglicher Standorte von Amts wegen Richtung bestand demnach weder Anlass noch ist dies mit nur geringem Aufwand zu leisten. Konkrete Standorte hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bezeichnet. Der Senat kann nicht ohne weiteres und nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten selbst ermitteln, ob es solche Alternativstandorte gibt. Selbst wenn der Kläger konkrete Standorte benannt hätte oder diese mit geringem Aufwand zu ermitteln wären, könnte der Senat die Frage nach der Zumutbarkeit solcher Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 und § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG) nicht ohne Hinzuziehung der Beklagten und womöglich der Beigeladenen beantworten, die eine die oben genannten Gesichtspunkte einschließende Alternativenprüfung zu leisten hätten.

81

cc) Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Annahme des Beklagten, der Erhaltungszustand der Population des Wespenbussards werde sich nicht verschlechtern (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG), nicht zu beanstanden.

82

Der Beklagte hat die Ausnahme nicht auf der Grundlage von § 45b Abs. 8 Nr. 4 BNatSchG erteilt und dies mit dem Zustand der lokalen Population begründet ((a)). Die von dem Beklagten vielmehr herangezogene, das Erfordernis in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG für den Betrieb von WEA konkretisierende Vorschrift in § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG verstößt nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen gegen Unionsrecht ((b)). Der Beklagte ist in Anwendung dieser Norm in naturschutzfachlich vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert, weil sich der Erhaltungszustand der Wespenbussard-Population in Baden-Württemberg und auf Bundesebene auf der Grundlage einer Beobachtung gemäß § 6 Abs. 2 BNatSchG unter Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert ((c)).

83

(a) Die sinngemäße Rüge des Klägers, die Voraussetzungen von § 45b Abs. 8 Nr. 4 BNatSchG seien nicht gegeben, geht ins Leere. Hierzu hatte der Senat bereits im Beschluss über den Eilantrag des Klägers ausgeführt (Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 79):

84

„Nach dieser Vorschrift gilt § 45 Abs. 7 BNatSchG mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 hinsichtlich des Erhaltungszustands vorliegen, wenn sich der Zustand der durch das Vorhaben jeweils betroffenen lokalen Population unter Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert. Der Kläger beanstandet sinngemäß, das Vorliegen der Voraussetzungen sei nicht erwiesen, weil der Erhaltungszustand der lokalen Population nur unzureichend ermittelt worden sei. Dabei übersieht er, dass insoweit zwischen den Beteiligten kein Dissens besteht. Auch der Antragsgegner und der Gutachter der Beigeladenen sind während des laufenden Verwaltungsverfahrens zu der Auffassung gelangt, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht bekannt sei, weil im Rahmen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Teil 1) nur ein geografischer Ausschnitt der lokalen Population des Wespenbussards ermittelt worden sei. Dementsprechend hat der Antragsgegner die Ausnahme auch nicht auf der Grundlage von § 45b Abs. 8 Nr. 4 BNatSchG erteilt, der eine Entscheidung auf der Grundlage der Auswirkungen auf den Zustand der lokalen Population gestattet. Dass als Rechtsgrundlage § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG herangezogen wurde, scheint auch dem Antragsteller bewusst zu sein, der in der Klagebegründung hierzu die entsprechende Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 13.10.2023 (Bd. 6, Bl. 145 ff. <165 f.>) wiedergibt und anschließend weiter zu § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG ausführt. Die Maßgaben in § 45b Abs. 8 Nr. 4 und 5 BNatSchG stehen jedoch in einem Alternativ- und nicht in einem Kumulativverhältnis zueinander, sodass die Ausführungen zu § 45b Abs. 8 Nr. 4 BNatSchG ins Leere gehen. Ob die Ermittlungen im Zuge der saP Teil I für die Ermittlung des Erhaltungszustands der lokalen Population des Wespenbussards genügen, bedarf daher keiner Entscheidung.“

85

Der Senat konnte im Hauptsacheverfahren keine hiervon abweichende Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewinnen und hält deshalb an den vorstehenden Ausführungen fest.

86

(b) Es bestehen keine Bedenken, dass § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG aus den vom Kläger angeführten Gründen unionsrechtswidrig sein könnte. Sein Einwand, die Vorschrift verfehle mit dem Erfordernis einer „Beobachtung im Sinne des § 6 Satz 2“ BNatSchG den unionsrechtlichen Standard der „besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse“, trifft nicht zu. Auf den folgenden Ausführungen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 03.09.2025 (- 14 S 566/25 - juris Rn. 81) kann verwiesen werden:

87

„Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass für die Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf den Erhaltungszustand der Population einer Art „überzeugende wissenschaftliche Erkenntnisse“ herangezogen werden müssen. Diese „besten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ müssen den Behörden zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu dem sie die Genehmigungen erteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2020 - Rs. C-217/19 - juris Rn. 70 m. w. N.). Fehlen solche wissenschaftlichen Erkenntnisse, welche die Erteilung einer Ausnahme überzeugend begründen, kann sie nicht gewährt werden (vgl. zum Erfordernis der Aussagekraft der verfügbaren Erkenntnisse EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - Rs. C-557/15 - juris Rn. 67 ff.). Denn gemäß dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerten Vorsorgegrundsatz muss von dem Erlass oder der Durchführung einer Ausnahmeregelung abgesehen werden, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der günstige Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (vgl. zu einer streitigen Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - Rs. C-674/17 - juris Rn. 66). Es obliegt den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass dies insbesondere unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sowie der Umstände des jeweiligen konkreten Falls zutrifft (vgl. EuGH, Urteile vom 11.06.2020 - Rs. C-88/19 - juris Rn. 58, und vom 10.10.2019 - Rs. C-674/17 - juris Rn. 51).

88

Umgekehrt folgt aus der unionsrechtlichen Pflicht zu einer angemessenen und genauen Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nicht, dass Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um bessere wissenschaftliche Erkenntnisse als diejenigen, die verfügbar sind, erst verfügbar zu machen. Denn das Erfordernis einer angemessenen Begründung ist nicht nur Ausprägung des Vorsorge-, sondern ebenso des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das gemäß Art. 2 Vogelschutzrichtlinie auch zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Erfordernisse zwingt. Der Maßstab für die Prüfungsdichte hinsichtlich der Auswirkungen eines Vorhabens auf den Erhaltungszustand der Population einer Art ergibt sich danach aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung auch der Umstände des jeweiligen konkreten Falls.

89

Gemessen daran ist es jedenfalls nicht von vornherein als unionsrechtswidrig anzusehen, wenn der Gesetzgeber für die Untersuchung der Auswirkungen eines spezifischen Typs von Vorhaben (hier: Windenergieanlagen) die – allgemeinen – Vorgaben der unionsrechtlichen Rechtsprechung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Weise konkretisiert, dass er ein Maß für die Detailgenauigkeit der Datengrundlage regelt, die für die Prüfung der Auswirkungen dieser speziellen Art von Vorhaben herangezogen werden muss. Dass eine Beobachtung der Natur mit dem Ziel der „gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung ihres Zustands und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser Veränderungen“ (§ 6 Abs. 2 BNatSchG) per se den unionsrechtlichen Maßstab der „besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ verfehlt, vermag der Senat in summarischer Prüfung nicht zu erkennen und wird auch von dem Antragsteller nicht näher begründet. So erschöpft sich die Antragsbegründung darin, unter Verweis auf eine Literaturmeinung festzustellen, dass die Einschränkung in § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG die unionsrechtlichen Anforderungen „verfehle“ (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 45b BNatSchG Rn. 54; vgl. auch ders. NuR 2022, 589 <596>). Im Übrigen betrifft die Fundstelle die hier nicht einschlägige Vorschrift in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie (Wortlaut „…in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen…“; vgl. für den Artenschutz von Vögeln Art. 13 Vogelschutzrichtlinie: „…darf…nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.“). Weder setzt die Antragsbegründung sich mit dem Maßstab der „besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof genauer auseinander noch zeigt sie auf, inwiefern dieser Maßstab durch die Regelung in § 6 Abs. 2 BNatSchG verfehlt werde. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Beobachtung nach § 6 Abs. 2 BNatSchG nicht zwangsläufig eine hinter wissenschaftlichen Ansprüchen zurückbleibende bloße „Sachinformation“ ist oder nur „schlichte Hinweise auf ein nationales Artenhilfsprogramm“ liefert (so Gellermann, NuR 2022, 589 <596> bzw. ders. in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 45b BNatSchG Rn. 53, jeweils ohne nähere Erläuterung), sondern die Erhebung ihrerseits die unionsrechtsbezogenen Vorgaben in § 6 Abs. 3 BNatSchG erfüllen soll und sich damit in das unionsrechtliche Regime einfügen dürfte (vgl. dazu Heugel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 BNatSchG Rn. 21; vgl. zur Wissenschaftlichkeit der Beobachtung auch Söhnlein in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl., § 6 Rn. 6 ff.). Ob die Regelung unionsrechtskonform unangewendet bleiben muss, wenn aktuellere oder spezifischere wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verfügung stehen, bedarf hier keiner Entscheidung.

90

Der Antragsteller bringt weiter erfolglos vor, das im Genehmigungsverfahren als höhere Naturschutzbehörde beteiligte Regierungspräsidium habe nicht thematisiert, dass der Beurteilung des Zustands der Population des Wespenbussards eine Beobachtung zugrunde gelegt worden sei, welche die Vorgaben gemäß § 6 Abs. 2 BNatSchG erfülle. Dabei übersieht er, dass der Antragsgegner die Grundlagen seiner Prüfung, d. h. die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Grundlagen seiner Subsumtion nicht erst in der Ergänzungsentscheidung vom 11.04.2025 offengelegt, sondern schon in der von dem Antragsteller selbst in Bezug genommenen Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 13.10.2023 (Behördenakte nach Paginierung Gerichtsakte Bd. IX, Bl. 3866 bzw. nach Paginierung des Antragsgegners Bd. VI Bl. 137 f.) auf den Antrag zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme verwiesen und dessen Würdigung zu den Voraussetzungen von § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG bestätigt hat. Damit ist auch klar, auf welche fachlichen Dokumente zur Bestimmung des Erhaltungszustands abgestellt wird (vgl. Unterlage B-2.5.1, S. 6, Behördenakte nach Paginierung Gerichtsakte Bd. XII, Bl. 5874, Behördenakte nach Paginierung des Antragsgegners Bd. XII, Bl. 833). Dass die Roten Listen von dem Gesetzgeber als Beobachtung im Sinne von § 6 Abs. 2 BNatSchG angesehen werden, bringt dieser in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck (BT-Drs 20/2354, S. 27). Es würde die Anforderungen an den Antragsgegner überspannen, wenn erwartet würde, dass dieser die fachlichen Grundlagen der gesetzgeberischen Einschätzung anlasslos hinterfragt. Er muss auch nicht die spezifischen Rügen des Antragstellers antizipieren und ihnen in der Begründung seiner Entscheidung zuvorkommen.

91

Im vorliegenden Fall ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Heranziehung der Roten Listen für Baden-Württemberg und den Bund sowie des Nationalen Vogelschutzberichts für das Bundesgebiet nicht den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht und nicht den Anforderungen von § 6 Abs. 2 BNatSchG genügt. Der Erhaltungszustand der Art des Wespenbussards kann mithilfe der Roten Listen auf die biogeographische Region Baden-Württembergs oder Deutschlands hin bezogen ermittelt werden, was dem unionsrechtlichen Ansatz insoweit genügt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - Rs. C-674/17 - juris Rn. 58, zur FFH-Richtlinie; vgl. zu § 45b Abs. 7 Satz 2 BNatSchG auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 83 m. w. N.) als der Wespenbussard landes- und bundesweit vorkommt. Die Rote Liste für Baden-Württemberg gibt den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse u. a. über bedrohte heimische Tierarten bekannt (vgl. § 39 Abs. 3 NatSchG). Auch die Gesetzesbegründung bestätigt, dass bessere wissenschaftliche Erkenntnisse diesbezüglich derzeit nicht verfügbar sind (vgl. BT-Drs 20/2354, S. 26 ff.). Der Einwand des Antragstellers, dass „die Übergangsregelung des § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG nur für eine Übergangsfrist von maximal drei Jahren gilt“, übersieht erstens, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Genehmigung am 02.10.2024 noch keine drei Jahre seit Inkrafttreten von § 45b BNatSchG am 29.07.2022 vergangen waren, und zweitens, dass es sich bei § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG nicht um eine „echte“ Übergangsregelung handelt, die nach einer nur temporären Geltung nach drei Jahren außer Kraft tritt. Es wird lediglich in der Gesetzesbegründung zu dem Tatbestandsmerkmal der „Beobachtung im Sinne des § 6 Abs. 2 BNatSchG“ ausgeführt, dass bis „zur Etablierung eines leistungsfähigen Monitoringsystems für die Bewertung der Erhaltungszustände, höchstens für eine Übergangszeit von 3 Jahre [sic!], (…) zunächst auf vorhandenen [sic!] Erkenntnisse abgestellt (wird), um festzustellen, ob die jeweils betroffene Art einen negativen Bestandstrend aufweist“ (BT-Drs 20/2354, S. 27). Damit ist für die Zwecke der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder gesagt, dass die Rote Liste Brutvögel Deutschlands keine Beobachtung im Sinne von § 6 Abs. 2 BNatSchG ist, noch, dass sie nicht dem unionsrechtlichen Maßstab genügt.“

92

An dieser in summarischer Prüfung gewonnenen Einschätzung hält der Senat im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest. Der Sachverhalt steht zur vollen Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest und es besteht kein Anlass, von der vorläufigen rechtlichen Würdigung im Hauptsacheverfahren abzuweichen.

93

(c) Der Wespenbussard ist auf der aktuellen Roten Liste der Brutvögel Baden-Württembergs als „ungefährdet“ (LUBW, Rote Liste der Brutvögel Baden-Württembergs, abrufbar unter https://pd.lubw.de/10371, zuletzt abgerufen am 09.12.2025, S. 83) und nach der für die Brutvögel Deutschlands als zur „Vorwarnliste“ („V“) gehörend eingestuft (vgl. BT-Drs 20/2354, S. 28). Die erwartete Entwicklung des bundesweiten Erhaltungszustands wird im Nationalen Vogelschutzbericht aus dem Jahr 2019 mit „Nicht-Verschlechterung“ bewertet (vgl. BT-Drs 20/2354, S. 28), sodass der Beklagte gemessen an den vorgenannten Maßstäben fachlich vertretbar von einer Nichtverschlechterung des Erhaltungszustands der Population ausgegangen ist.

94

dd) Soweit der Kläger in Bezug auf die Ausnahmeerteilung schließlich sinngemäß rügt, der Beklagte akzeptiere im Rahmen von § 45d BNatSchG eine Zahlung in ein Artenhilfsprogramm als Kompensation für einen nicht ausnahmefähigen Eingriff, verfängt diese Rüge weiterhin nicht, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7, § 45b Abs. 8 BNatSchG nach dem oben Gesagten vorliegen.

95

b) Die angefochtene Genehmigung begegnet in Anbetracht der Nebenbestimmung III. 7.1.3a in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025 auch hinsichtlich der WEA D2 keinen durchgreifenden Bedenken.

96

Zwar liegt das in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Teil 1 erfasste Revier des Wespenbussards innerhalb des zentralen Prüfbereichs (500 m < Revier < 1000 m) gemäß § 45b Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 (zu § 45b Abs. 1 bis 5) um die WEA D2. Gemäß § 45b Abs. 3 BNatSchG bestehen in diesem zentralen Prüfbereich in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der Grundlage einer Habitatpotentialanalyse oder einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt werden kann (§ 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG) oder die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann; werden phänologiebedingte Abschaltungen angeordnet, so ist für die betreffende Art in der Regel davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hinreichend gemindert wird (vgl. § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG).

97

Davon ausgehend ist von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko nicht auszugehen. Denn der Beklagte hat mit der Nebenbestimmung III. 7.1.3a eine fachlich anerkannte Schutzmaßnahme in naturschutzfachlich vertretbarer Weise angeordnet. Hierzu hatte der Senat bereits im Beschluss über den Eilantrag des Klägers ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 37 ff.):

98

„Gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 3, Abschnitt 2 ist die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanlagen eine fachlich anerkannte Schutzmaßnahme. Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedingungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen.

99

Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt die Nebenbestimmung 7.1.3a Rechnung, soweit sie eine Abschaltung für sechs Wochen innerhalb eines Zeitraums vom 01.03. bis 31.08. eines jeden Jahres jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vorsieht. Der Antragsteller bringt dagegen zwar vor, die Schutzmaßnahme sei generell nicht geeignet, das Tötungsrisiko wirksam zu mindern. Es genüge nicht, sich, wie vom Antragsgegner praktiziert, an den LUBW-Hinweisen 2021 zu orientieren, weil dadurch nur 50 Prozent der Flugaktivitäten erfasst würden. Außerdem sei der Zeitraum für die Abschaltung zu kurz bemessen.

100

Mit diesen Einwänden dringt der Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach aber nicht durch. Konkretere Vorgaben für den Zeitraum der sechswöchigen Abschaltung sowie die Witterungsbedingungen oder Windgeschwindigkeiten für eine Ausnahme von der Abschaltung enthält die gesetzliche Regelung in Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 3, Abschnitt 2 nicht. Sie gestattet die Ausnahmen von der Abschaltung lediglich („können“) und macht sie von einem hinreichenden Beleg der Wirksamkeit abhängig. Die Konkretisierung der Rechtsfolge wird aber der Einzelfallwürdigung überlassen. Mangels fachgesetzlicher Vorgaben muss der Antragsgegner danach auf außerrechtliche Maßstäbe zurückgreifen. Die gerichtliche Kontrolle ist folglich darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten – vertretbaren – Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt.

101

Dass dies insoweit der Fall ist, zeigt weder der Antragsteller auf noch ist es sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich bei Erlass der Nebenbestimmung, soweit sie nicht gesetzlich determiniert ist, auf die fachlichen Vorgaben der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg gestützt. Nach den LUBW-Hinweisen 2021 (S. 153) ist die Abschaltung zum Schutz des Wespenbussards bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 4,6 m/s ausreichend.

102

Soweit der Antragsteller dagegen sinngemäß einwendet, für die Beurteilung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme müsse die Mortalität der bestehenden Population erhoben werden, ist bereits zweifelhaft, ob dieser Einwand den Anforderungen von § 6 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO zur Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll, genügt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1/21 - juris Rn. 12). Denn die Rüge ist zu pauschal, um den bestehenden fachlichen Konsens zu Bestimmung des und Umgang mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko in Frage zu stellen. Sollte der Antragsteller damit auf die fachliche Stellungnahme des Ornithologen Dr. L. vom 31.01.2025 Bezug nehmen wollen, führt diese so verstandene Rüge auch nicht auf einen Einschätzungs- oder Bewertungsfehler des Antragsgegners. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Ausnahmeantrag der Beigeladenen zu der Anlage WEA D1. Die Ausführungen darin helfen insoweit nicht weiter, als sie sich auf die Ermittlung des Risikos beziehen, das von dem Antragsgegner bereits als signifikant erhöht eingeschätzt wurde. Dies gilt auch, soweit das Fehlen der Ermittlung der lokalen Population bemängelt wird, obwohl auf diese für die Gewährung der Ausnahme überhaupt nicht abgestellt worden ist. Wenn der Antragsteller die Ausführungen nunmehr auf die – nach Abgabe der fachlichen Stellungnahme von Herrn Dr. L. – erlassene Ergänzungsentscheidung vom 11.04.2025 beziehen möchte, so überspannt er die Anforderungen an die von dem Antragsgegner vorzunehmende Prüfung auch mit Blick auf die Bestimmung der Signifikanzschwelle. Der Antragsteller wünscht sich offenbar eine spezifische Risikoermittlung und -bewertung des Verhaltens des einzelnen Wespenbussards, die aber weder unionsrechtlich noch nach §§ 44 ff. BNatSchG geboten sind. Denn § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, der hier für den Umgang mit der Präsenz des Wespenbussards herangezogen wurde, verlangt gerade keine Habitatpotential- oder Raumnutzungsanalyse (vgl. im Unterschied dazu § 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG), um die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme zu erweisen. Teilweise hat der Gesetzgeber diese Prüfung der fachlichen Wirksamkeit durch die Regelung in Anlage 1 (zu § 45b Abs. 1 bis 5) Abschnitt 2 vorweggenommen (vgl. oben). Um die Unvertretbarkeit der den LUBW-Hinweisen 2021 zugrundeliegenden naturschutzfachlichen Einschätzung darzulegen, ist das Vorbringen des Antragstellers zu pauschal, denn es verlangt lediglich eine genauere Betrachtung, ohne sich mit den Grundlagen der bestehenden fachlichen Übereinkunft zur Ermittlung und Bewertung des Tötungsrisikos für den Wespenbussard auseinanderzusetzen.

103

Der weitere Einwand, der in den LUBW-Hinweisen 2021 angegebene und von dem Antragsgegner herangezogene Schwellenwert von weniger als 4,6 m/s an Windgeschwindigkeit sei unzureichend, um mit einer daran anknüpfenden Abschaltauflage eine „tatsächliche Vermeidung“ des signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu bewirken, weil er nur etwa 50 Prozent der Flugbewegungen erfasse, führt ebenfalls nicht auf eine naturschutzfachliche Unvertretbarkeit. Der Antragsteller übersieht, dass Ziel der Vermeidungsmaßnahme ist, das Tötungsrisiko derart zu mindern, dass es die Signifikanzschwelle nicht mehr überschreitet, und nicht, es vollständig auszuschließen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, der von einer „hinreichenden Minderung der Risikoerhöhung“ im Falle von wirksamen Schutzmaßnahmen ausgeht. Dass die LUBW-Hinweise 2021 mit den dort angenommenen Windgeschwindigkeiten eine fachlich nicht vertretbare Maßgabe enthielten, zeigt der Antragsgegner hingegen nicht auf. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Rügen des Antragstellers ins Leere, der Antragsgegner habe lediglich keine Abschaltungen mit höheren Ertragseinbußen anordnen wollen und hätte eine Ausnahme erteilen müssen, um das nach wie vor signifikante Tötungsrisiko zu umgehen.

104

Mit der phänologiebedingten Abschaltung entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG hat der Gesetzgeber eine fachlich anerkannte Vorgabe mit hoher Wirksamkeit (vgl. BT-Drs 20/2354, S. 32) und mit Gesetzeskraft getroffen, die der Antragsteller nicht durch einen Verweis auf einen anderslautenden fachlichen Konsens „laut anerkannter Fachliteratur“ außer Kraft setzen kann. Die Wahl des Zeitraums von Anfang Mai bis Mitte Juni hat der Antragsgegner durch den Verweis auf eine Studie (Gelpke & Stübing, 2020) untermauert. Dass diese Wahl naturschutzfachlich unvertretbar sein könnte, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Einwand des Antragstellers, es hätten keine lokalen GPS-gestützten oder telemetrischen Erhebungen stattgefunden und es sei auf Basis von „Studien mit teilweise regional anderer Habitatstruktur“ entschieden worden, führt nicht auf eine Ungeeignetheit der Maßnahme. Die Beigeladene hat die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgelegt, die sich detailliert zur Gefährdung des Wespenbussards äußert und in der dessen Revier lokalisiert ist. Welchen Gewinn demgegenüber eine genauere Vermessung des Horststandorts hätte bieten sollen und weshalb die von dem Antragsgegner herangezogene Studie ungeeignet sein soll, wird mit diesem pauschalen Vorbringen ebenso wenig dargelegt wie die Behauptung, es fehle „damit“ die erforderliche konkrete artspezifische Gefahrenanalyse. Dass eine solche telemetrische Vermessung von Horststandorten fachlich geboten ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch, soweit ersichtlich, aus fachlichen Übereinkünften.

105

Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner fachlich vertretbar von einer hinreichenden Absenkung des zuvor signifikanten Tötungsrisikos durch die Nebenbestimmung 7.1.3a unter die Signifikanzschwelle ausgegangen ist, führt der weitere Einwand, der Antragsgegner habe erkennbar die Nebenbestimmung so gestaltet, dass er keine Abschaltungen über 4 % Ertragsverlust hinaus anordnen musste, weil er rechtsirrig von einer Anwendbarkeit von § 45b Abs. 9 BNatSchG ausgegangen sei, nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat in Bezug auf die WEA D2 wegen der erreichten Unterschreitung der Signifikanzschwelle konsequenterweise gerade keine – für die Anwendbarkeit des § 45b Abs. 9 BNatSchG aber vorausgesetzte – Ausnahme von dem den Wespenbussard betreffenden Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt.“

106

Das weitere Vorbringen der Beteiligten gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Keiner weiteren Klärung bedarf die in dem Senatsbeschluss vom 03.09.2025 offengelassene Frage (a. a. O., Rn. 35 ff.), ob die von dem Beklagten in der Ergänzungsentscheidung vom 11.04.2025 vorgesehene Rückausnahme bei Starkregen und unter der Bedingung der Einrichtung einer standardisierten regeninduzierten Abschaltlösung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots in § 37 Abs. 1 LVwVfG genügt. Denn mit der Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025 hat der Beklagte diese Rückausnahme aufgehoben, sodass es nunmehr bei der schematischen Abschaltung der Anlage unter den Voraussetzungen der Nebenbestimmung III. 7.1.3a in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 28.11.2025 verbleibt.

107

2. Die angefochtene Genehmigung ist schließlich nicht zu beanstanden, soweit darin eine Verletzung des artenschutzrechtlichen Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hinsichtlich der Art des Auerhuhns ausgeschlossen wird.

108

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dieser Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen, aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden. Den Begriff „Erhaltungszustand einer Art“ definiert Art. 1 Buchst. i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist damit insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, was artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall zu untersuchen und zu beurteilen ist. Sie ist insbesondere dann zu erwarten, wenn Exemplare seltener oder stark gefährdeter Arten gestört werden, die gestörten Individuen kleinen lokalen Populationen angehören oder sämtliche Tiere des in Rede stehenden Bestands gestört werden. Eine lokale Population umfasst dabei diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa geeignete und für die Tiere tatsächlich nutzbare Ausweichhabitate, können nachteilige Auswirkungen verhindern (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 113 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 89).

109

Die im Anwendungsbereich von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gebotenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen setzen eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten sowie von deren Lebensräumen voraus. Dabei ist kein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchung hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die hierbei anzuwendenden Methoden sind normativ nicht vorgegeben, sondern ergeben sich aus außerrechtlichen Maßstäben. Regelmäßig liegt der Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten neben einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur eine – unter Zuhilfenahme einschlägiger, im Interesse einer Standardisierung erarbeiteter Leitfäden und Arbeitshilfen vorgenommene – Bestandserfassung an Ort und Stelle zugrunde. Bei dieser muss sich der Gutachter an den – soweit vorhanden – allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standards orientieren; fehlen diese, ist die gerichtliche Überprüfung insoweit auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 79 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 90, vgl. schon oben II.).

110

Gemessen daran ist gegen die angegriffene Genehmigung nichts zu erinnern. Sowohl die Erfassung als auch die Bewertung von deren Ergebnissen sind naturschutzfachlich vertretbar mit dem Ergebnis vorgenommen worden, dass keine Restriktionen bestehen (a)). Die weiteren Beobachtungen von Exemplaren des Auerhuhns im Vorhabengebiet gaben keinen Anlass zu einer Neubewertung (b)). Ob Umfang und Funktionalität der Ausgleichsmaßnahme VM13 hinreichen, kann dahinstehen (c)).

111

a) In naturschutzfachlich vertretbarer Weise ist die artenschutzrechtliche Beurteilung hinsichtlich des Auerhuhns auf der Grundlage der Kartendarstellung der Planungsgrundlage 2022 durchgeführt worden (vgl. näher zu den vom Beklagten zugrunde gelegten und im Folgenden zitierten naturschutzfachlichen Grundlagen zur Erfassung und Bewertung von Auerhuhnvorkommen in Baden-Württemberg Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 92 ff.). Da das Verfahren einschließlich der Erhebung des Auerhuhnvorkommens bereits vor der Veröffentlichung der Planungsgrundlage 2022 im weiteren Sinne, also einschließlich der Erfassungs- und Bewertungshinweise begonnen hatte, hat der Gutachter der Beigeladenen hierfür die FVA-Erhebungsmethodik 2015 sowie für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse die FVA-Bewertungshilfe 2013 und die FVA-Erläuterungen zur Bewertungshilfe 2013 zugrunde gelegt. Soweit die Planungsgrundlagen 2022 im weiter verstandenen Sinne 2023 ebenfalls fachliche Vorgaben für die Erfassung und Bewertung enthält, musste der Antragsgegner diese entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht berücksichtigen, da sie für bereits begonnene Verfahren noch keine Geltung beanspruchen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 92 f., 94).

112

Auf dieser Grundlage ist der Gutachter der Beigeladenen entgegen dem Vorbringen des Klägers bei der Erfassung in methodischer Hinsicht in fachlich vertretbarer Weise vorgegangen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2025, a. a. O., Rn. 98 ff.) und auf dieser Grundlage nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem Vorkommen des Auerhuhns nicht auszugehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2025, a. a. O. Rn. 103).

113

b) Weiter hat der Beklagte in naturschutzfachlich vertretbarer Weise angenommen, dass die von der FVA für das Vorhabengebiet gemeldeten Auerhuhn-Beobachtungen aus den Jahren 2021 und 2022 keinen Anlass für eine abweichende Bewertung geben. Hierzu hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.09.2025 (- 14 S 566/25 - juris Rn. 106 ff.) ausgeführt:

114

„Vor dem Hintergrund des erstmaligen Auerhuhn-Nachweises 2021/2022 musste die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nicht unter veränderten Grundannahmen (Vorliegen eines Auerhuhn-Verbreitungsgebiets) wiederholt werden, wie es der Antragsteller letztlich fordert. Sein Einwand, die Regelvermutung, dass ein Vorhabenstandort in einem Gebiet mit erhöhtem Raumwiderstand Belange des Auerhuhns betreffe, sei nicht widerlegt, beruht dementsprechend auf einer – neben der Annahme, das Vorhabengebiet liege in einem Gebiet mit erhöhtem Raumwiderstand […] weiteren – unzutreffenden Prämisse. Es ist kein Automatismus, wie der Antragsteller zu meinen scheint, dass Nachweise zu einer Qualifikation einer solchen Fläche als Gebiet mit erhöhtem oder hohem Raumwiderstand führen. Die Qualifizierung als ein solches Gebiet hängt von einer naturschutzfachlichen Bewertung der jeweiligen Nachweise durch die zuständigen Stellen ab. Der Antragsteller übersieht sodann, dass das Vorhabengebiet auch nach der fachlichen Einschätzung der FVA, welche diese in Kenntnis des von dem Antragsteller angeführten Nachweises getroffen hat, im Sinne der Planungsgrundlage 2023 nach wie vor ein Gebiet ohne Raumwiderstand ist. Ausgehend von den Untersuchungsergebnissen und den späteren Nachweisen der FVA hat der Antragsgegner lediglich vorsorglich eine Fläche mit erhöhtem Raumwiderstand hinsichtlich des Auerhuhns angenommen.

115

Allerdings ist bislang weder eine solche Fläche noch überhaupt eine Fläche mit Raumwiderstand ausgewiesen worden. Insoweit übersieht der Antragsteller, dass auch nach der Planungsgrundlage 2023 nur davon ausgegangen wird, dass bei erhöhtem Raumwiderstand eine erhebliche Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vorliegen kann, was dazu führt, dass entsprechende Maßnahmen zu prüfen sind. Es kann entgegen dem Vorbringen des Antragstellers indes auch auf der Planungsgrundlage 2023 nicht ohne Weiteres von einem Vorliegen des Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen werden, wenn eine WEA in einem Kerngebiet des Vorkommens errichtet werden soll. Vielmehr ist die Planungsgrundlage keine Verbots- oder Schutzgebietsausweisung, sondern nur Grundlage der Planung, deren relevanter Bestandteil die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist. Hier übersieht der Antragsteller, dass diese keinen Befund erbracht hat. Dabei liegt es in der Natur der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, dass sie nur eine Momentaufnahme des genauen örtlichen Vorkommens geschützter Arten erbringen kann, die sich schon kurz nach Abschluss oder sogar noch während der laufenden Untersuchung verändern kann. Die Erhebung ist also von vornherein nicht auf eine nicht auf eine ausnahmslos vollständige, sondern nur auf eine annäherungsweise Bestandserfassung gerichtet. Bei methodisch korrektem Vorgehen bei der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung muss der spätere Nachweis des Vorkommens einer Art demnach jedenfalls nicht zwangsläufig zu einer Wiederholung der Untersuchung führen.

116

Geboten ist danach eine naturschutzfachliche Bewertung der neuen Erkenntnis, maßgeblich also die Vertretbarkeit einer solchen behördlichen Einschätzung, hier konkret, ob der Nachweis des Auerhuhns zu einer Neubewertung des zuvor methodengerecht gefundenen Untersuchungsergebnisses führen muss und, wenn ja, welche Maßnahme geboten ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner – entgegen der Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe „an keiner Stelle (rechtlich) geprüft und erörtert, weshalb die ‚besten verfügbaren Erkenntnisse‘ zur Nichterfüllung des Störungsverbots führen sollen“ – die aktuellen Nachweise des Auerhuhns geprüft und nachvollziehbar gewürdigt.

117

Aus dem diesbezüglichen Schriftwechsel zwischen dem Antragsgegner, der Beigeladenen und der FVA geht hervor, dass diese fachliche Würdigung der Erkenntnisse stattgefunden hat. Ausgehend von der Einschätzung der FVA, der Hinweis auf eine Reproduktion werde gegenwärtig nur als wahrscheinliche Meldung erfasst und mangels weiterer Meldungen könne eine „Reproduktion (…) weder mit abschließender Sicherheit belegt, noch ausgeschlossen werden“, hat das Gutachterbüro am 23.11.2023 eine Einschätzung vorgenommen. Zutreffend geht es davon aus, dass die Fläche auch nach der aktuellen Planungsgrundlage weiterhin als unbedenkliches, nunmehr „Fläche ohne Raumwiderstand“ bezeichnetes Gebiet angesehen wird. Ausgehend davon hat der Antragsgegner am 27.11.2023 eine Ortsbesichtigung unter Beteiligung der höheren und obersten Naturschutzbehörde durchgeführt, deren fachliche Stellungnahme zur Einordnung der Nachweise eingeholt (E-Mail vom 28.11.2023, BehA Bd. III S. 123) und anschließend nochmals Rücksprache mit der FVA gehalten (E-Mail vom 01.12.2023, Beh. Bd. III S. 130). Ausgehend von den Einschätzungen der obersten Naturschutzbehörde und der FVA ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass zwar ein Verbreitungsgebiet des Auerhuhns vorliegt, in dem aber keine Reproduktion stattfindet. Da auf dieser tatsächlichen Grundlage mit der Anpassung der Planungsgrundlage in der Weise gerechnet werden musste, dass am Vorhabenstandort eine Fläche mit erhöhtem Raumwiderstand ausgewiesen wird, hat der Antragsgegner die diesbezüglich erforderliche Maßnahme getroffen. Dies ist insofern vorsorglich geschehen, als mit der Ausweisung eines Verbreitungsgebiets zwar die Vorstufe einer Anpassung der Planungsgrundlage, nicht aber die Ausweisung eine Fläche mit erhöhtem Raumwiderstand in der – maßgeblichen – Planungsgrundlage Windenergie und Auerhuhn erfolgt ist. Insoweit gilt gegenwärtig unverändert die Planungsgrundlage 2023, aus der sich im Unterschied zu der hier im Ansatz zugrunde gelegten Planungsgrundlage 2022 keine Veränderung ergibt.“

118

Der Senat hat im Hauptsacheverfahren keinen Anlass, von dem Ergebnis seiner summarischen Prüfung im Eilverfahren abzuweichen. Insbesondere hält der Senat im Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) daran fest, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung entgegen dem Vorbringen des Klägers, das dieser in der mündlichen Verhandlung wiederholt und vertieft hat, nach der Veränderung der methodischen Standards zur Erfassung vor der Genehmigungserteilung nicht anhand der neueren Methodik wiederholt werden musste. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es sich bei den Hinweisen zur Erfassung von Auerhuhn-Vorkommen nicht um normative Vorgaben handelt, für die mit Rechtsvorschriften Übergangsregelungen getroffen werden können. Er misst der aktuelleren Planungsgrundlage aber eine Aussage bei, die sich dieser nicht entnehmen lässt. Die in der Planungsgrundlage 2023 veränderte Methodik lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass andere naturschutzfachliche Maßgaben unvertretbar wären. So stellt sie die Vertretbarkeit der vom Beklagten zu Grunde gelegten artenschutzfachli-chen Maßgaben nicht nur nicht in Frage, sondern bestätigt im Gegenteil ausdrücklich, dass es als fachlich vertretbar angesehen wird, die Untersuchung auf der bisherigen Grundlage fortzuführen, wenn die Erhebung nach den bisherigen Standards stattgefunden hat (vgl. zu fachlichen Standards zur Erhebung und Bewertung von Vorkommen des Mäusebussards schon Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 132). Zudem ist auch den Hinweisen für die Erfassung von Vorkommen des Auerhuhns der Charakter einer Orientierungshilfe zu Eigen, mit der Folge, dass ein Abweichen mit fachlich vertretbarer Begründung möglich ist – wie der Kläger selbst vorträgt, handelt es sich nicht um eine (zwingende) Rechtsnorm. Die bisherige Annahme des Senats, dass dem Vorgehen bei der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf Vorkommen des Auerhuhns eine fachlich vertretbare Erhebungsmethodik zugrunde lag, wird denn auch substantiell durch das Ergebnis der Senatsverhandlung vom 09.12.2025 nicht entkräftet. So erklärte der Gutachter der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass in Anbetracht der dem Beklagten mitgeteilten Nachweise des Auerhuhns ein Vorkommen angenommen worden sei, die Balzplätze des Auerhuhns in der Region aber bekannt und im Vorhabengebiet keine zu finden seien. Ausgehend davon kann die Annahme, dass sich jedenfalls der Erhaltungszustand einer lokalen Population der Art nicht verschlechtere (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), weiterhin als fachlich vertretbar angesehen werden. Welchen Erkenntnisgewinn eine erneute Suche nach Balzplätzen des Auerhuhns angesichts der bereits erfolgten Kartierung des Vorhabengebiets (ohne Bekanntwerden von Balzplätzen) erbringen soll, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.

119

c) Vor dem Hintergrund, dass das Störungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch ohne die Vermeidungsmaßnahme aller Voraussicht nach nicht verletzt ist, verfangen auch die Rügen des Klägers nicht, die sich auf den Umfang und die Funktionalität der Vermeidungsmaßnahme VM13 beziehen.

120

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernom-men hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären und der Klägerin aufzuerlegen.

121

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

122

Beschluss

123

vom 9. Dezember 2025

124

Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - 14 S 1896/24 - endgültig auf 60.000 Euro festgesetzt.

125

Gründe

126

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163; vgl. zu dessen Anwendbarkeit und der Nichtanwendbarkeit des Streitwertkatalogs 2025 VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 - juris Rn. 3 m. w. N.; und vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 - juris).

127

Der Senat geht im Ansatz davon aus, dass in Hauptsacheverfahren für jede von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste Windenergieanlage grundsätzlich ein Streitwert von 15.000 Euro festzusetzen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 - 8 B 927/16 - juris Rn. 38 ff.; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2023 - 8 B 1049/23.AK - juris Rn. 117; ferner, bezogen auf Umweltverbände, OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2020 - 8 B 1600/19 - juris Rn. 64 und OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 - 7 B 304/22.AK - juris Rn. 36; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.2020 - 10 S 3479/20 - juris; Beschluss vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 93). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, jede Anlage eine eigene Belastung hervorruft, die ein Kläger jeweils eigenständig zum Anlass für seine Klage(n) nimmt.

128

Der überzeugend begründeten Rechtsprechung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts folgend hat der Senat allerdings für die Streitwertfestsetzung eine Obergrenze angenommen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 - 8 B 927/16 - juris Rn. 43), die vier WEA und damit dem hier festgesetzten Wert entspricht.

129

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen