Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 1920/25

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Februar 2025 - 10 K 1585/24.GI - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gießen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 189.699,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Ausgleichszuweisung nach § 34 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) für das Kalenderjahr 2022.

2

Am 14. Februar 2023 (zum Ausbildungsbeginn am 1. April 2022) und am 15. Februar 2023 (zum Ausbildungsbeginn am 1. September 2022) meldete die Klägerin jeweils Ausbildungsverhältnisse im Datenportal des Landes Hessen und beantragte damit für das Finanzierungsjahr 2022 die Zahlung einer Ausgleichszuweisung aus § 34 PflBG.

3

Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, aufgrund der verfristeten Datenmeldungen könnten keine Ausgleichszuweisungen mehr für das Kalenderjahr 2022 gewährt werden. Im Rahmen der Umlagemeldung müssten die Träger der praktischen Ausbildung nach den Regelungen des § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungs-verordnung - PflAFinV -) der zuständigen Stelle zwei Monate vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung und damit einen Monat vor Ausbildungsbeginn die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PflAFinV notwendigen Information mitteilen, insbesondere die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum. Entgegen der Regelung in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung habe die Behörde in Hessen die Frist zur finalen Übermittlung der vorgenannten Datenaktualisierung sogar bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Über diese Frist seien alle Träger der praktischen Einrichtungen durch einen Hinweis auf der Startseite des Datenmeldeportals des Pflegeberufegesetzes seit Anfang November 2022 hingewiesen worden.

4

Mit als „Widerspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 25. März 2024 an den Beklagten trug die Klägerin vor, sie sei der Auffassung, dass es sich bei der E-Mail vom 9. Mai 2023 um einen Ablehnungsbescheid handele. Ihr sei ferner bewusst, dass grundsätzlich ein Vorverfahren entbehrlich sei und bereits jetzt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Um den Klageweg zu vermeiden, bitte sie, die Ablehnung hinsichtlich des Finanzierungsjahres 2022 zu überdenken. Dass eine verfristete Datenmeldung erfolgt sei, sei unstreitig. Der Beklagte habe aber im Zuge seiner Antragsablehnung die Gründe der Verfristung nicht würdigen können, da sie ihm noch nicht bekannt gewesen seien. Die Säumnis sei Folge eines mehrwöchigen Personalausfalls in der Personalabteilung der Klägerin („Krankheit, Mutterschutz, …“) gewesen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Ausgleichszahlungen werde gebeten, die beantragten Ausgleichzahlungen zu gewähren. Die nachträgliche Berücksichtigung sei dem Gesetz im Übrigen nicht völlig wesensfremd, vgl. etwa § 5 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 PflAFinV (Änderung der Ausbildungsplätze).

5

Mit Schreiben vom 17. April 2024 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe das Schreiben vom 25. März 2024 zum Anlass genommen, seine Entscheidung und den Sachverhalt zu überprüfen. Auch nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts könne keine anderweitige Entscheidung getroffen werden. Bei dem Fristversäumnis handele es sich um ein Organisationsverschulden seitens der Klägerin, welches nicht positiv für die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszuweisung berücksichtigt werden könne. Weiterhin wiederholte der Beklagte inhaltlich die Gründe der negativen Entscheidung, die bereits Gegenstand der E-Mail vom 9. Mai 2023 gewesen waren.

6

Am 17. Mai 2024 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben.

7

Mit Urteil vom 11. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die - mangels Rechtsbehelfsbelehrung - einjährige Klagefrist (vgl. 58 Abs. 2 VwGO) gegen den ablehnenden Bescheid in Form der E-Mail vom 9. Mai 2023 sei bei Klageerhebung am 17. Mai 2024 bereits abgelaufen gewesen. In dem Schreiben des Beklagten vom 17. April 2024 sei lediglich eine wiederholende Verfügung und kein Zweitbescheid zu sehen, weshalb dagegen keine Anfechtungsklage erhoben werden könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 3. März 2025 zugestellt worden. Am 26. März 2025 hat sie beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und dies mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2025 eingegangenen Schriftsatz begründet. Dabei hat sie sich unter anderem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt. Das Berufungszulassungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 A 697/25.Z geführt worden.

9

Mit Beschluss vom 5. September 2025 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 10. September 2025 zugestellt worden.

10

Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2025, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 6. Oktober 2025 eingegangen, begründet. Sie hält die Klage für zulässig und begründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 5. Oktober 2025 Bezug genommen.

11

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Februar 2025 - 10 K 1585/24.GI - abzuändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Mai 2023 und 17. April 2024 zu verpflichten, der Klägerin die ihr für das Finanzierungsjahr 2022 gemäß den Meldungen vom 14. und 15. Februar 2023 zustehenden Ausgleichszuweisungen auszuzahlen,

hilfsweise

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Februar 2025 - 10 K 1585/24.GI - aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

12

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

13

Mit Verfügung vom 24. November 2025 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die zugelassene Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden. Weiterhin hat der Senat mitgeteilt, dass er die Berufung für begründet hält und die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht beabsichtigt. Gleichzeitig hat der Senat den Beteiligten eine Stellungnahmefrist bis zum 12. Dezember 2025 gewährt. Die Verfügung ist den Beteiligten am 28. November 2025 bzw. 1. Dezember 2025 zugestellt worden.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungszulassungsverfahrens und des Berufungsverfahrens sowie die beiden beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die sämtlich zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

II.

15

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Gießen. Das Berufungsgericht trifft diese Entscheidung in analoger Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss.

16

Nach § 130a VwGO kann ein Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Das nach dem Wortlaut des § 130a Satz 1 VwGO für die Sachentscheidung Geltung beanspruchende Beschlussverfahren ist in analoger Anwendung der Vorschrift auch zulässig, wenn das Oberverwaltungsgericht einstimmig die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO für gegeben erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 A 661/20 -, juris Rdnr. 27 m.w.N.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. März 2021 - 12 LB 148/20 -, juris Rdnr. 80; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2024 - A 9 S 422/22 -, juris Rdnr. 1). Die analoge Anwendung des § 130a VwGO auf die Zurückweisungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 VwGO ist gerechtfertigt, da die Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO (auch) der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dient und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber die demselben Zweck dienende Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz nach § 130 Abs. 2 VwGO von der Entscheidungsform durch Beschluss bewusst ausgeschlossen hat. Vielmehr liegt insoweit bei vergleichbarer Interessenlage eine planwidrige Regelungslücke vor. Der Senat hat die Beteiligten analog § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dem von ihm beabsichtigten Vorgehen angehört.

17

Nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen.

18

Den notwendigen Antrag auf Zurückverweisung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2025 gestellt. Unschädlich ist dabei, dass dieser Antrag lediglich hilfsweise zur Verpflichtung zur Auszahlung der Ausgleichszuweisungen gestellt wurde. Ein solcher hilfsweise gestellte Antrag auf Zurückverweisung genügt den Anforderungen des § 130 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2016 - 22 B 16.619 -, juris Rdnr. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. April 2010 - 12 A 1917/09 -, juris; Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, § 130 VwGO Rdnr. 5a).

19

Die Beteiligten haben - ohne dass dies eine notwendige Voraussetzung darstellt - übereinstimmend mitgeteilt, dass sie eine Zurückverweisung begrüßen würden. Auch aus der Sicht des erkennenden Senates ist das Verfahren bei Abwägung des Gesichtspunkts der Entlastung der Berufungsinstanz von Aufgaben, die in erster Linie der ersten Instanz obliegen, und dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich.

20

Noch nicht in der Sache entschieden im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat ein Verwaltungsgericht jedenfalls dann, wenn es die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 A 661/20 -, juris Rdnr. 29). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Verpflichtungsklage der Klägerin als unzulässig abgewiesen, obwohl die notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist die Klagefrist eingehalten.

21

Eine Verpflichtungsklage muss in Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsaktes erhoben werden (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung keines Widerspruchsverfahrens bedarf, weil das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Der Senat folgt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die einjährige Klagefrist im Hinblick auf die Ablehnung der Ausgleichszuweisung mit E-Mail vom 9. Mai 2023 abgelaufen ist. Jedoch hat der Beklagte durch sein Schreiben vom 17. April 2024 eine erneute Anfechtungsmöglichkeit geschaffen. Dieses Schreiben ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Zweitbescheid und nicht als lediglich wiederholende Verfügung zu werten.

22

Die Rechtsprechung differenziert wie folgt zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid: Wenn eine behördliche Erklärung sich in der bloßen ganz oder teilweisen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt oder in einem Hinweis auf einen solchen erschöpft („wiederholende Ver-fügung”), so liegt kein Verwaltungsakt vor (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI C 123.59 -, juris Rdnr. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2024 - 24 CS 23.1582 -, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris Rdnr. 9). Dieser Rechtsprechung liegt die Vorstellung zugrunde, dass Bürger zwar gegen Verwaltungsakte auch Gegenvorstellungen erheben können, auf die die Behörde im Sinne einer Unterrichtung ohne erneute Regelung reagieren kann. Damit wird aber nicht erneut der Rechtsschutz einer Anfechtungsklage eröffnet. Demgegenüber wird ein auf erneuter Sachprüfung und Sachentscheidung beruhender „Zweitbescheid” stets als Verwaltungsakt angesehen, auch wenn er mit der Erstentscheidung übereinstimmt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI C 123.59 -, juris Rdnr. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2024 - 24 CS 23.1582 -, juris Rdnr. 21).

23

Die Frage, ob sich ein Bescheid als wiederholende Verfügung oder als Zweitbescheid darstellt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille der Behörde, sondern die nach außen verlautbarte Erklärung (Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2024 - 24 CS 23.1582 -, juris Rdnr. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris Rdnr. 11). Hierfür kommt es auf den Erklärungsinhalt der jeweiligen behördlichen Äußerung an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 2 B 23/10 -, juris Rdnr. 7).

24

Für die Annahme eines Zweitbescheides muss der Wille der Behörde hinreichend erkennbar werden, erneut in eine Sachprüfung eingetreten zu sein und eine Sachentscheidung getroffen zu haben (Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2024 - 24 CS 23.1582 -, juris Rdnr. 22). Entscheidend ist auch, wie ein Empfänger des Bescheids bei verständiger Würdigung mit Blick auf die erkennbaren Umstände und die Interessenlage der Behörde vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme diesen verstehen konnte und musste (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris Rdnr. 11).

25

Eine bloß wiederholende Verfügung kann auch dann vorliegen, wenn die Behörde zur Erläuterung ihrer Mitteilung, dass es bei der bereits früher getroffenen Regelung sein Bewenden haben solle, Rechtsausführungen macht (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI C 123.59 -, juris Rdnr. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris Rdnr. 13; a.A. Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rdnr. 89: eine erneute Begründung „indiziert“ eine neue Sachentscheidung). Das kann sogar dann der Fall sein, wenn dabei Gesichtspunkte angeführt werden, die in der Begründung des ersten Bescheides nicht zur Sprache gekommen waren. Insbesondere dann, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes geltend macht, bestimmte Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art seien nicht berücksichtigt worden, kann es sogar zweckmäßig sein, dass die Behörde sich in einer Erwiderung hiermit im Einzelnen auseinandersetzt, obgleich es sich um Erwägungen handelt, die schon in der ursprünglichen Begründung gleichsam eingeschlossen waren, damals nur nicht für besonders erwähnenswert erachtet wurden. Wegen einer derart gestalteten „neuen Begründung“ kann nicht auf das Vorliegen einer neuen Sachentscheidung geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI C 123.59 -, juris Rdnr. 13). Demgegenüber liegt regelmäßig ein anfechtbarer Zweitbescheid vor, wenn die Behörde auf neues Vorbringen des Adressaten eingeht und erneut über die Sache entscheidet (BFH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - VIII B 38/20 -, juris Rdnr. 8).

26

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Schreiben des Beklagten vom 17. April 2024 als Zweitbescheid und nicht als wiederholende Verfügung zu werten.

27

Dies ergibt sich vor allem aus der einleitenden Aussage in diesem Schreiben. Darin erklärt der Beklagte ausdrücklich, dass er in eine erneute Überprüfung sowohl des Sachverhalts als auch der vorangegangenen Entscheidung eingestiegen ist („Wir haben Ihr Schreiben zum Anlass genommen, unsere Entscheidung und den Sachverhalt zu überprüfen.“). Daraus ergibt sich der objektive Erklärungsgehalt, dass sich der Beklagte gerade nicht auf einen bloßen Verweis auf die vorangegangene Entscheidung in der E-Mail vom 9. Mai 2023 und eine nähere Erläuterung der Ablehnungsgründe beschränkt hat, sondern erneut in die Sachprüfung eingestiegen ist. Damit musste die Klägerin bei verständiger Auslegung des Inhalts des Schreibens von einer erneuten Prüfung und (anfechtbaren) Sachentscheidung ausgehen, auch wenn im Ergebnis die Ablehnung in der E-Mail vom 9. Mai 2023 bestätigt wurde.

28

Dieser Lesart entspricht auch, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. März 2024 ausdrücklich um eine „erneute Prüfung und ordnungsgemäße Ermessensausübung“ gebeten hat, auch wenn ihr nach eigener Aussage bewusst war, dass sie bereits gegen den ursprünglichen Bescheid Klage hätte erheben können. Dementsprechend konnte die Klägerin die Ausführungen des Beklagten in dem Schreiben vom 17. April 2024, wonach nach erneuter Prüfung des Sachverhalts „keine anderweitige Entscheidung getroffen“ werden konnte, als Erfüllung ihrer Bitte um eine erneute Sachprüfung und -entscheidung verstehen.

29

Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Gründe für die Ablehnung des Antrags der Klägerin sowohl im Bescheid vom 9. Mai 2023 als auch im Schreiben vom 17. April 2024 im Wesentlichen identisch sind. Damit liegt keine „Akzentverschiebung“ der tragenden Erwägungen in der Begründung vor, die regelmäßig zur Annahme eines Zweitbescheides führt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris Rdnr. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 3 L 5/13 -, juris Rdnr. 9). Dass die tragenden Erwägungen in den beiden behördlichen Mitteilungen im Wesentlichen identisch sind, genügt allein aber nicht für die Annahme einer wiederholenden Verfügung, wenn sich eine Behörde - wie hier - ausdrücklich in eine erneute Überprüfung des Sachverhalts und ihrer zuvor ergangenen Entscheidung begeben hat. Ob der Beklagte einen Zweitbescheid erlassen wollte, ist demgegenüber - wie oben dargestellt - unbeachtlich.

30

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Schreiben vom 17. April 2024 nicht nur die Erwägungen aus der E-Mail vom 9. Mai 2023 wiederholt, sondern sich zum ersten Mal ausdrücklich mit den seitens der Klägerin vorgetragenen Gründen für die Versäumnis beschäftigt hat. Diese Gründe sind erst mit dem als „Widerspruch“ deklarierten Schreiben der Klägerin vom 25. März 2024 vorgetragen worden. Zwar hat der Beklagte in dem Schreiben vom 17. April 2024 darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Gründen „um ein Organisationsverschulden“ der Klägerin handele, „welches nicht für die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszuweisung positiv berücksichtigt werden kann“. Dabei handelt es aber nicht um Erwägungen im oben beschriebenen Sinne, die schon in der ursprünglichen Begründung gleichsam eingeschlossen waren, weil sie zum Zeitpunkt der Erstentscheidung seitens der Klägerin noch gar nicht vorgetragen worden waren. Dass die von der Klägerin vorgetragenen Gründe nach Auffassung des Beklagten in der Sache unbeachtlich waren, ändert nichts an der Tatsache, dass er sich im Schreiben vom 17. April 2024 erstmals damit auseinander gesetzt hat.

31

Der Senat folgt auch nicht der im Berufungszulassungsverfahren vertretenen Argumentation des Beklagten, wonach das Schreiben vom 17. April 2024 keine „formalen Merkmale“ eines Verwaltungsakts aufweisen würde und damit von der Klägerin auch nicht als ein solcher verstanden werden konnte. Zwar ist der Hinweis des Beklagten zutreffend, dass diesem Schreiben die klassische Bezeichnung als „Bescheid“ genauso fehlt wie ein Tenor und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die E-Mail vom 9. Mai 2023 weist diese Merkmale aber ebenso wenig auf. Im Gegenteil wird der objektive Eindruck eines Zweitbescheides dadurch unterstützt, dass das Schreiben vom 17. April 2024 erkennbar stärker formalisiert ist als die vorherige E-Mail. So weist das Schreiben - anders als die E-Mail - einen Briefkopf der Behörde und eine Unterschrift der Bearbeiterin auf (elektronische Schlusszeichnung in der Hessischen eDokumentenverwaltung).

32

Zudem beinhaltet das Schreiben vom 17. April 2024 im Vergleich mit der E-Mail vom 9. Mai 2023 eine deutlich längere und auch fundiertere Begründung für die Ablehnung des Antrags. Dies allein lässt zwar - wie oben dargestellt - noch nicht auf einen Zweitbescheid schließen, weil die Behörde ihre vorherigen Beweggründe auch noch einmal in einem zweiten Schreiben vertiefend erläutern kann, ohne damit automatisch eine erneute Anfechtungsmöglichkeit zu schaffen. Aber in der Zusammenschau mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine erneute Sachprüfung sowie der erstmaligen Überprüfung der von der Klägerin vorgetragenen Gründe für ihre Säumnis konnte die Klägerin nach objektiver Würdigung des Inhaltes des Schreibens von einem Zweitbescheid ausgehen, der die erste Ablehnung bestätigt hat.

33

Überdies gehen Unklarheiten bei der Auslegung des Erklärungsinhalts eines behördlichen Schreibens im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen einer wiederholenden Verfügung und eines Zweitbescheides zulasten der Verwaltung (Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 8 CS 21.2294 -, juris Rdnr. 20). Denn die Formulierung dieses Schreibens liegt allein im Verantwortungsbereich der Behörde.

34

Die Klagefrist bezüglich des als Zweitbescheid zu wertenden Schreibens vom 17. April 2024 ist auch gewahrt. Diese enthält - wie bereits die E-Mail vom 9. Mai 2023 - keine Rechtsbehelfsbelehrung, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt. Damit kann dahinstehen, wann genau das Schreiben der Klägerin bekanntgegeben wurde bzw. im Wege der Fiktion als bekannt gegeben galt. Die einjährige Klagefrist wurde durch die Klageerhebung am 17. Mai 2024 auf jeden Fall eingehalten.

35

Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage haben weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte in Zweifel gezogen. Auch aus der Sicht des Senats bestehen insoweit keine Bedenken.

36

Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung, also die Annahme der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage, gebunden (§ 130 Abs. 3 VwGO). Ob die zulässige Klage begründet ist, ist durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

37

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

38

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

39

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 GKG, wobei der Beschluss insoweit unanfechtbar ist, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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