Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

ArbGG § 72 Grundsatz

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Ta 319/25
19. Februar 2026
9 Ta 319/25 19. Februar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PB 9.24
5. Februar 2026
5 PB 9.24 5. Februar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PB 1.25
30. Januar 2026
5 PB 1.25 30. Januar 2026
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 11 SLa 583/25
13. Januar 2026
11 SLa 583/25 13. Januar 2026
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 4 SLa 454/25
12. Januar 2026
4 SLa 454/25 12. Januar 2026
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 22/25
9. Januar 2026
9 TaBV 22/25 9. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 6 LP 165/25
7. Januar 2026
6 LP 165/25 7. Januar 2026
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 SLa 287/25
6. Januar 2026
10 SLa 287/25 6. Januar 2026
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Ta 329/25
19. Dezember 2025
9 Ta 329/25 19. Dezember 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 17 SLa 430/25
19. Dezember 2025
17 SLa 430/25 19. Dezember 2025