Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 162/18

Gründe

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I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

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1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat die durch die richtige Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzte Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht versäumt.

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Die Beschwerde muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht eingehen. Die Einlegung bei einem anderen Gericht wahrt die Frist nicht. Ein an ein unzuständiges Gericht adressierter Schriftsatz geht diesem zu, dem zuständigen Gericht erst, wenn er ihm nach Weiterleitung zugegangen ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Meyer-Ladewig/Rudisile, VwGO, § 147 Rn. 6 unter Hinweis auf die Kommentierung zu § 124a Rn. 80 zum Zulassungsantrag). Vorliegend ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Halle ausweislich des Posteingangstempels am 29. März 2018 - und damit fristgerecht - eingegangen. Dass das Verwaltungsgericht Halle zunächst - wie die Antragstellerin geltend macht - fälschlich davon ausging, es handele sich bei diesem Schreiben um einen „Irrläufer“, weshalb es auf telefonische Nachfrage den Eingang einer Beschwerde zunächst nicht zu bestätigen vermochte, ist unbeachtlich. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des betreffenden Gerichts gelangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 36.99 -, juris). Dies jedenfalls war vorliegend der Fall.

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2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der durch die Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2018 erhobenen Klage zu Recht wiederhergestellt. Mit diesem Bescheid hatte der Antragsgegner die Unterrichtsgenehmigung für die Beigeladene, die bei der Antragstellerin seit dem 1. August 2017 als Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Mathematik und Informatik beschäftigt ist, mit Wirkung zum 31. Januar 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen. Dieser Bescheid erweist sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig.

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Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der hier einschlägigen Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 3 SchulG LSA zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hierbei zwischen der Versagung und dem Widerruf einer Unterrichtsgenehmigung differenziert hat. Während eine (noch nicht gemäß § 16a Abs. 2 SchulG LSA erteilte oder als erteilt geltende) Unterrichtsgenehmigung versagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen, kann eine (bereits erteilte) Unterrichtsgenehmigung dann widerrufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden.

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Auf Basis dieser Regelung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Antragsgegner habe bei Erlass des Bescheides unzutreffend auf die erste Tatbestandsalternative in § 16a Abs. 3 SchulG LSA abgestellt, indem er mit Blick auf die dokumentierten Einträge im erweiterten Führungszeugnis der Beigeladenen (fahrlässige Brandstiftung, rechtskräftig seit dem 10. April 2015; Betrug, rechtskräftig seit 13. September 2016) geprüft habe, ob „Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen“. Vorliegend stehe nicht die Versagung einer Unterrichtsgenehmigung (§ 16a Abs. 3 Alt. 1 SchulG LSA), sondern deren Widerruf (§ 16a Abs. 3 Alt. 2 SchulG LSA) im Raum. Hinsichtlich des insoweit anzulegenden (engeren) Prüfungsmaßstabes sei allein entscheidend, ob die Anlass gebenden Tatsachen im öffentlichen Dienst eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigten. Ob dies vorliegend der Fall sei, könne allerdings dahinstehen. Denn der Antragsgegner habe infolge der Anwendung des unzutreffenden Prüfungsmaßstabes zwangsläufig auch das ihm durch § 16a Abs. 3 SchulG LSA eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausüben können.

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Selbst wenn der Antragsgegner im Übrigen - so das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung weiter - auf die erste in § 16a Abs. 3 SchulG LSA geregelte Alternative hätte abstellen dürfen, spreche vieles dafür, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden sei. Der Antragsgegner habe den Sachverhalt nur unzutreffend ermittelt, da er sich keinerlei Kenntnis von den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten verschafft und insbesondere weder die Antragstellerin noch die Beigeladene diesbezüglich angehört habe. Dieser Ermessensfehler sei während des gerichtlichen Verfahrens auch nicht geheilt worden. Denn der Antragsgegner habe seine Ermessenserwägungen lediglich dahingehend ergänzt, dass er nicht gehalten sei, Ermessen auszuüben, weil eine Ermessensreduzierung „auf Null“ vorliege. Dies sei allerdings hier nicht der Fall. Zum einen sei für eine Ermessensentscheidung erst Raum, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 3 SchulG LSA gegeben seien. Zum anderen sei die pädagogische Eignung der Beigeladenen durch die Vergehen, wegen derer sie rechtskräftig verurteilt worden sei, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

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a) Die Beschwerde tritt der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt, im Wesentlichen unter Hinweis auf ein Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1993 (- 3 B 92.2995 -, juris) mit der Begründung entgegen, es könne dahinstehen, ob die erteilte Unterrichtsgenehmigung versagt oder widerrufen werden müsse und auf welche Tatsachen sich der Antragsgegner hierbei gestützt habe. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof habe selbst die Entlassung einen Studienreferendars, der sich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden habe und wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden sei, für rechtmäßig befunden und zugleich darauf hingewiesen, dass diese Straftat selbst die Entlassung eines Beamten auf Probe hätte rechtfertigen können. Bei der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat habe es sich um ein Vergehen gehandelt, das erst nach der Ernennung des Klägers bekannt geworden sei. Der vorliegende Sachverhalt sei vergleichbar, da die Beigeladene die in Rede stehenden Straftaten bereits im Jahr 2015 begangen habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

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(1) Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung gerade nicht allein den Umstand der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die erfolgte Rücknahme der Ernennung zum Studienreferendar als ausreichend angesehen, sondern auf die einschlägige landesrechtliche Regelung hingewiesen, wonach der Ernennungsbehörde zusätzlich die Prüfung auferlegt worden sei, ob die jeweilige Straftat die Unwürdigkeit des Berufenen für das Beamtenverhältnis begründen könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann festgestellt, dass der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln bei einem Studienreferendar ein Vergehen darstelle, das seine Unwürdigkeit für das Beamtenverhältnis begründe. Der Kläger habe daher nicht die erforderliche charakterliche Eignung für den Lehrberuf besessen.

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(2) Wollte man vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und auf Basis der aktuell einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen - entsprechend der scheinbaren Annahme des Antragsgegners - davon ausgehen, ein Widerruf der Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 3 Alt. 2 SchulG LSA sei jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG zwingend, hätte der Antragsgegner nachvollziehbar darlegen müssen, dass die Voraussetzungen der letztgenannten Norm vorliegend gegeben sind. Hieran fehlt es. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG als unwürdig erscheinen lässt. Ob jemand auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmen, wobei neben der Art der Straftat und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes sowie das spätere Verhalten des Verurteilten auch auf die seit der Straftat verstrichene Zeit sowie auf die Person des Täters und seine Motive abzustellen ist (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe A und B, Stand März 2018, § 12 BeamtStG, Rn. 61; Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2017, § 12 BeamtStG, Rn. 13). Dabei werden Fahrlässigkeitstaten die Unwürdigkeit meist nur dann begründen, wenn sie auf einer unehrenhaften oder rücksichtslosen Gesinnung beruhen (vgl. Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O.). Ein Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffs „Unwürdigkeit“ in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ist der Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. Danach ist die Entlassung von Beamten auf Probe möglich, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Allerdings gilt es, die Motive des Beamten im Einzelfall zu prüfen und damit den schwerwiegenden persönlichen Eignungsmangel in Beziehung zu setzen (auch insoweit: Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O.).

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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragsgegners nicht gerecht. Abgesehen davon, dass er es ausdrücklich dahinstehen stehen lässt, auf welche Tatsachen er sich bei seiner Entscheidung gestützt hat, geht er bei seinen - allerdings auf die angebliche Ermessensreduzierung „auf Null“ bezogenen - Überlegungen nicht hinreichend auf die Art der Straftat und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ein. Er berücksichtigt auch weder die Person der Beigeladenen und deren Motive noch deren späteres Verhalten und die seit der Straftat verstrichene Zeit. Was die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung anbelangt, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, hieraus könne nicht abgeleitet werden, die Beigeladene werde auch bei der Unterrichtserteilung ein Verhalten an den Tag legen, das ihre Schüler in lebens- bzw. gesundheitsgefährdende Situationen bringe. Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es sei zu befürchten, die Beigeladene werde die Schülerinnen und Schüler bei einem Feuer im Schulgebäude auffordern, aus dem Fenster zu springen, obwohl diese nicht unmittelbar vom Feuer bedroht seien und vor dem Fenster kein Sprungtuch aufgespannt sei, ist fernliegend und vermag jedenfalls die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend in Frage zu stellen.

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Gleiches gilt für die Überlegungen des Antragsgegners zur erfolgten Verurteilung wegen Betruges. Der Antragsgegner weist diesbezüglich auf die schlechte Vorbildwirkung hin und befürchtet, die Beigeladene werde es auch mit dem fremden Eigentum im Schulbetrieb „nicht so genau“ nehmen. Worauf der Antragsgegner diese Befürchtung allerdings stützt, lässt die Beschwerde offen. Auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Person der Beigeladenen, ihren Motiven und ihrem weiteren Verhalten. Im Übrigen beschränken sich diese Einwendungen auf die Wiederholung des bereits vom Verwaltungsgericht bewerteten entgegengesetzten Standpunkts des Antragsgegners. Sie lassen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen.

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b) Der Antragsteller macht weiter geltend, soweit § 16a Abs. 3 SchulG LSA auf die Verhältnisse an öffentlichen Schulen und auf die „Beendigung des Dienstverhältnisses“ abstelle, könne vorliegend nicht auf die Regelungen für Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit zurückgegriffen werden, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß §§ 22, 23, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nur unter bestimmten (engen) Voraussetzungen zuließen. Vielmehr sei die Situation von Lehrkräften, bei denen die Unterrichtsgenehmigung - wie hier - nach § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA als erteilt gelte, mit der Situation von Beamten auf Widerruf und auf Probe vergleichbar. Diese könnten schon bei einer weniger schwerwiegenden Straftat entlassen werden. Auch mit diesem Einwand dringt der Antragsgegner nicht durch.

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Richtig ist, dass sich § 16a Abs. 3 Alt. 2 SchulG LSA nicht entnehmen lässt, ob für die Frage der „Beendigung des Dienstverhältnisses“ auf die Regelungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf zugegriffen werden soll. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, dass hinsichtlich dieser Regelung „auf das Dienstrecht“ verwiesen wird (LT-Drs. 4/1688, S. 26). Es spricht allerdings Einiges dafür, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Unterrichtsgenehmigung nicht nach § 16a Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA befristet wurde, die Regelungen über die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entsprechende Anwendung finden. Hierfür sprechen die Besonderheiten, die mit dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Widerruf verbunden sind.

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(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf, das gemäß § 4 Abs. 4 lit. a) BeamtStG in seiner praktisch bedeutsamsten Variante der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes dient, ist die schwächste Form der beamtenrechtlichen Bindung zum Dienstherrn. Es ist nicht auf Dauer ausgerichtet und bildet - anders als das Beamtenverhältnis auf Probe - keine Vorstufe für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Es wird begründet, um die Ausbildung und Qualifikation für einen Lebensberuf zu ermöglichen. Der eingeschränkten und seiner Natur nach zeitlich begrenzten Bindung an den Dienstherrn entspricht eine leichtere Lösbarkeit und damit ein geringerer Bestandsschutz als für Beamte auf Probe: Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung steht im Ermessen; für sie muss aber ein sachlicher Grund bestehen, der auch in der fehlenden persönlichen Eignung liegen kann (vgl. Zängl, in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O, § 23 BeamtStG, Rn. 189 ff.).

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Im Unterschied hierzu befindet sich eine Lehrkraft, deren Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA als erteilt gilt, weder in einem Ausbildungsverhältnis noch soll sie eine bestimmte Qualifikation erreichen. Sie hat ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und erfüllt deshalb regelmäßig die nach § 3 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 - SchifT-VO - (GVBl. LSA 2015, 569) erforderlichen pädagogischen und wissenschaftlichen Anforderungen an den Lehrerberuf. Entsprechend ist der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass der Träger einer anerkannten Ersatzschule oder einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, der die Ausübung der geplanten Tätigkeit einer Lehrkraft der zuständigen Schulbehörde mit den entsprechenden Unterlagen gemäß § 16a Abs. 1 SchulG LSA anzeigt, vor der Übersendung der Anzeige u.a. bereits geprüft hat, ob die Lehrkraft tatsächlich über die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung verfügt (vgl. hierzu die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Gewinnung von Lehrpersonal an Ersatzschulen, LT-Drs. 7/204 vom 2. August 2016, S. 4). Es ist deshalb nicht sachgerecht, auf diese Lehrkräfte die Regelungen über die Entlassung eines Beamten auf Widerruf Anwendung finden zu lassen.

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(2) Der Beamte auf Probe befindet sich im letzten Stadium vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er hat in der Probezeit den Nachweis zu erbringen, dass er den Aufgaben eines seiner Fachlaufbahn entsprechenden Amtes persönlich und fachlich gewachsen ist. Er steht insofern bereits in einer verhältnismäßig engen Bindung zum Dienstherrn, was im Vergleich zum Beamten auf Widerruf durch einen stärkeren Bestandsschutz des begründeten Beamtenverhältnisses zum Ausdruck kommt: Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte oder wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Diesen Entlassungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 10 BeamtStG; vgl. Zängl, in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O, § 23 BeamtStG, Rn. 84 ff.).

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Es erscheint zweifelhaft, ob sich dieser Gedanke auf Lehrkräfte, bei denen die Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA als erteilt gilt, übertragen lässt. Auch insoweit gewinnt an Bedeutung, dass die Lehrkraft - wie dargelegt - regelmäßig bereits über die erforderlichen pädagogischen und wissenschaftlichen Qualitäten verfügt und sie sich nicht etwa in einem letzten „Stadium“ vor der Erteilung einer „endgültigen“ Unterrichtsgenehmigung befindet. Anderes mag gelten, wenn die Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA - etwa „zu Erprobungszwecken“ - befristet wurde. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

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Daneben ist zu berücksichtigen, dass an Lehrkräfte der Schulen in freier Trägerschaft nicht uneingeschränkt die strengen und allgemein gültigen Anforderungen an die Treuepflicht der beamteten Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden können (vgl. Wolff, Kommentar zum Schulgesetz Sachsen-Anhalt, zu § 16a SchulG LSA, Ziff. 3). Auch schließt die Berufsfreiheit und Privatschulfreiheit eine allgemeine Kontrolle der - hier in Rede stehenden - charakterlichen Eignung einer Lehrkraft vergleichbar der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) grundsätzlich aus. Dies bedeutet zwar nicht, dass - neben den in Art. 7 Abs. 4 GG, § 16a Abs. 1 SchulG LSA sowie § 3 Abs. 5 und Abs. 6 SchifT-VO genannten pädagogischen und fachlichen Anforderungen - Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit als solcher entgegenstehen, unberücksichtigt bleiben müssen. Denn die staatliche Schulhoheit aus Art. 7 Abs. 1 GG ist im Wirkbereich der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG lediglich abgeschwächt, aber nicht aufgehoben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - BVerwG 6 B 77.17 -, veröffentlicht unter www.bverwg.de, Rn. 15 m. w. N.). Deshalb kann der Staat auch im Privatschulwesen im Rahmen seines Wächteramtes die Unterrichtstätigkeit grundsätzlich auch aus Gründen untersagen, die in der Person der betreffenden Lehrkraft liegen. Die dargelegten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Probe und die fehlende beamtenrechtliche Bindung einer an einer Privatschule unterrichtenden Lehrkraft sprechen allerdings gegen den vorschnellen Rückgriff auf die Regelungen über die Entlassung eines Beamten auf Probe.

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(3) Letztlich mag diese Frage aber dahinstehen. Denn der Antragsgegner hat sich mit den Regelungen in § 23 Abs. 3 und Abs. 4 BeamtStG weder inhaltlich beschäftigt, noch hat er dargelegt, dass die Voraussetzungen dieser Regelungen vorliegend gegeben sind. Er hat allein auf die bereits zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, die allerdings (wie dargelegt) die Rücknahme der Ernennung zum Studienreferendar (vergleichbar § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) zum Gegenstand hatte, einen anderen Straftatbestand betraf und Feststellungen zur „Unwürdigkeit“ des betroffenen Studienreferendars beinhaltete. Abgesehen davon stehen sowohl der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 3 SchulG LSA als auch die Entlassungstatbestände in § 23 Abs. 3 BeamtStG und in § 23 Abs. 4 BeamtStG im Ermessen der Behörde. Entsprechende Ermessenserwägungen des Antragsgegners fehlen.

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c) Der Antragsgegner vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, die in Rede stehenden Straftaten der Beigeladenen wögen so schwer, dass im Sinne einer Ermessensreduzierung „auf Null“ nur der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung in Betracht gekommen sei.

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Er übersieht hierbei zum einen, dass für eine Ermessensentscheidung erst dann Raum ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 3 SchulG LSA gegeben sind. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

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Zum anderen wird das bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessen durch das Grundrecht der freien Berufswahl und den Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) beschränkt. Dies gilt insbesondere für den Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Unterrichtungsgenehmigung. Auch hierbei handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll.Diese Entscheidungsfreiheit wird der betroffenen Lehrkraft durch einen Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung genommen. Ein solcher Eingriff ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft mit der Folge, dass sich die zu treffende Ermessensentscheidung mit diesen grundrechtlichen Auswirkungen auseinander setzen muss. Die Entscheidung über den Widerruf einer Unterrichtungsgenehmigung kann daher nur dann Bestand haben, wenn die Behörde die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater und insbesondere grundrechtlich geschützter Belange vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. April 2007 - 2 LB 14/07 -, juris Rn. 64).

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Etwas anderes mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzungs- oder Sexualdelikte belegt sind. Derartige Straftaten disqualifizieren (potenzielle) Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Vorbild- und Schutzfunktion gerade gegenüber minderjährigen Schülern über ein gewisses Maß an persönlicher Integrität verfügen müssen. Entsprechend bestimmt etwa Art. 94 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31. Mai 2000, dass die Anforderungen an die persönliche Eignung einer Lehrkraft erfüllt sind, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Ob bei Vorliegen derartiger Straftaten das der Behörde nach § 16a Abs. 3 SchulG LSA eingeräumte Ermessen „auf Null“ reduziert oder in der Weise intendiert ist, dass es keiner weiteren Abwägung bedarf, mag hier dahinstehen. Denn um derartige Straftaten geht es vorliegend nicht. Vielmehr handelt es sich sowohl bei dem Straftatbestand der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 StGB als auch bei demjenigen des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB um Vergehen, die weder einen schulischen Bezug haben, noch als so schwerwiegend anzusehen sind, dass eine weitere unterrichtende Tätigkeit der Lehrkraft von vornherein ausscheidet. Vielmehr hat im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater und insbesondere grundrechtlich geschützter Belange zu erfolgen. Hieran fehlt es.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb nicht selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

27

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

28

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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