Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6a U 1/21

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 1. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - vom 18. März 2021, Az. 21 O 1/20, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache unter Aufhebung im Ausspruch zu 2.b) (Verpflichtung der Kläger zur Mitwirkung an der Anmeldung betreffend die Liquidatorin) wie folgt geändert:

1. Es wird festgestellt, dass folgender Beschluss der Gesellschafterversammlung der [X] GmbH & Co. KG vom 16. Oktober 2019 nichtig ist:

„(bb) Zum alleinigen und einzelvertretungsbefugten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeiten.“

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kläger werden jeweils verurteilt, an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der [X] GmbH & Co. KG im Handelsregister des Amtsgerichts [...] unter der Registernummer HRA […] mitzuwirken (Sachausspruch zu 2.a) des landgerichtlichen Urteils).

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je zwei Neunteln und die Beklagten zu je einem Sechstel.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung in der Sache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung der Verurteilung in der Sache Sicherheit in Höhe von 1.000 EUR bzw. hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen drei mit den Stimmen des Beklagten zu 2 im Jahr 2019 gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Auflösung und Liquidation der [X] GmbH und Co. KG (nachfolgend Gesellschaft), deren alleinige Gesellschafter die Parteien sind. Der Beklagte zu 2 verlangt widerklagend je nach Erfolg bzw. Misserfolg der Klage in bestimmten Punkten, die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und/oder die Kläger zur Anmeldung der Auflösung und gegebenenfalls zudem der Beklagten zu 1 als Liquidatorin zu verurteilen.
Die Kläger sind Kinder aus erster Ehe des Beklagten zu 2. Weiteres Kind des Beklagten zu 2 aus zweiter Ehe (mit […], nachfolgend [A]) ist die am 13. Oktober 2003 geborene […] (nachfolgend [B]).
Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. September 1994 (Anlage B 1.1) als solche bürgerlichen Rechts unter Beteiligung der Kläger jeweils mit einer Einlage von 1.250 EUR und des Beklagten zu 2 mit einer Einlage von 6.250 EUR gegründet. Nach Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft sind die genannten Parteien jeweils Kommanditisten mit unveränderten Einlagen. Die Beklagte zu 1 ist die Komplementärin der Gesellschaft. Gesellschafter der Beklagten zu 1, die über ein Stammkapital von 30.000 EUR verfügt, sind die Kläger mit einem Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 3.750 EUR und [B] mit einem – ihr am 2. Februar 2016 durch den Beklagten zu 2 übertragenen – Geschäftsanteil in Höhe von 18.750 EUR. Einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 war und ist der Beklagte zu 2.
Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft in der von allen Gesellschaftern unterzeichneten Fassung vom 24. September 1997 (Anlage K 8; nachfolgend: GV), auf dessen gesamten Inhalt Bezug genommen wird, enthält – wie bereits der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag der Vorgängergesellschaft – unter § 7 (Gesellschafterbeschlüsse), dort unter 7.1., die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Klausel:
Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Je DM100,-- des Festkapitals gewähren eine Stimme.
Wenn Herr […] [Beklagter zu 2] nicht mehr Gesellschafter ist, kann jede Gesellschaftergruppe unabhängig von ihrer Beteiligung am Festkapital das Stimmrecht für so viele Stimmen ausüben als dies der Beteiligung aller Gesellschaftergruppen am Festkapital geteilt durch die Zahl der Gesellschaftergruppen entspricht. Das heißt, alle Gesellschaftergruppen haben gleiches Stimmrecht.
Die Gesellschaft vermietete drei – zu 50 % durch ihre Vorgängerin ([W] GbR) von der [Y] GmbH & Co. KG erworbene und zu 50 % durch den Beklagten zu 2 eingelegte (Anlage B 1.7) – Gewerbe- bzw. Industrieimmobilien an Gesellschaften des durch den Beklagten zu 2 aufgebauten Unternehmens der [Z] Group. An Gesellschaften des letztgenannten Unternehmens waren zwischenzeitlich neben dem Beklagten zu 2 die Kläger als Gesellschafter, der Kläger zu 2 zeitweise auch geschäftsführend, beteiligt. Sie wurden im Jahr 2014 an die [T]-Gruppe veräußert.
In einer Gesellschafterversammlung vom 19. Januar 2015 wurde mit der Stimme des Beklagten zu 2 und ohne Gegenstimme beschlossen, dass die Kommanditisten berechtigt sind, ihrem jeweiligen Kontokorrentkonto monatlich bestimmte Beträge oder – sofern es die Liquidität der Gesellschaft zulässt – das gesamte Guthaben auf ihrem jeweiligen Kontokorrentkonto zu entnehmen, und dass die Gesellschaft hierfür zu sämtlichen erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Veräußerung von Gesamthandsvermögen berechtigt ist. Vor der Abstimmung erklärten die Kläger, sie seien nicht damit einverstanden, dass seitens der Gesellschaft Grundstücke veräußert würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2.6 (dort S. 8 ff, unter 5.) verwiesen. Mit Verträgen vom 26. März und 13. April 2015 veräußerte der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der Komplementärin im Namen der Gesellschaft zwei deren Immobilien in […] und […] an die […] GmbH & Co. KG (nachfolgend [S]), eine damals allein der Ehefrau des Beklagten zu 2 gehörende Gesellschaft. Im Vermögen der Gesellschaft blieb eine weitere Immobilie ([…]). In einer Gesellschafterversammlung vom 25. September 2015 stimmte der Beklagte zu 2 für die bereits erfolgten Grundstücksübertragungen. Der Beklagte zu 2 erwarb nach den Grundstücksübertragungen die Kommanditanteile an [S], welche die Immobilien weiter übertrug. Das Landgericht Mannheim stellte mit Urteil vom 1. September 2016 (23 O 86/15; Rubrum wie hier) die Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses vom 25. September 2015 fest, wobei es annahm, der Beklagte zu 2 habe im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Komplementärin verstoßen. Die gegen diesen Ausspruch gerichtete Anschlussberufung wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2017 (7 U 171/16, Anlage K 5) zurückgewiesen. Auf eine Klage der Gesellschaft (vertreten durch die hiesige Beklagte zu 1, diese vertreten durch den seinerzeit weiteren Geschäftsführer [J]) verurteilte das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 22. Mai 2019 (12 O 22/18 KfH, Anlage K 7) den Beklagten zu 2 zur Rückübertragung der Grundstücke an die Gesellschaft Zug um Zug gegen Zahlung von 10,25 Mio EUR an die dortige Klägerin sowie zu Schadensersatz in Höhe von 2,9 Mio. EUR für entgangene Mieten und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden im Zusammenhang mit den Grundstücksübertragungen fest. Die dagegen gerichtete Berufung des hiesigen Beklagten zu 2 ist beim Oberlandesgericht Karlsruhe (11 U 7 /19) anhängig (wie auch eine gegen Teilabweisung der Klage gerichtete Berufung der Gesellschaft).
Mit Einladungsschreiben vom 10. Oktober 2019 (Anlage K 10) berief der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 eine ordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zum 16. Oktober 2019 ein. Dort wurden sodann jeweils mit den Stimmen des Beklagten zu 2, der durch Rechtsanwalt […] vertreten wurde, gegen die Stimmen der Kläger sukzessive folgende, mit der Klage angegriffene Beschlüsse gefasst:
10 
(aa) Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.
11 
(bb) Zum alleinigen und einzelvertretungsbefugten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeiten.
12 
(cc) Die Liquidation der unbaren Vermögenswerte der Gesellschaft (insbesondere der verbleibenden Immobilien sowie der jeweiligen Forderungen aus den Gerichtsverfahren) soll im Wege der Versteigerung unter den Gesellschaftern erfolgen. Hierzu soll der Liquidator einen Termin bei einem Notar vereinbaren, an dem alle Gesellschafter zu den einzelnen Vermögenswerten der Gesellschaft jeweils ein Gebot abgeben können. Die jeweiligen Vermögenswerte sollen dann an den jeweils Meistbietenden veräußert werden.
13 
Das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 11) wurde dem Klägervertreter am 25. Oktober 2019 per E-Mail übersandt. Am 20. Dezember 2019 reichten die Kläger die vorliegende Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der oben aufgeführten Beschlüsse ein und entrichteten den Gerichtskostenvorschuss. Die Klage wurde beiden Beklagten am 16. Januar 2020 zugestellt.
14 
Die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 waren bis zum 16. Oktober 2019 der Beklagte zu 2 und [J]. In einer an diesem Tag abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 wurden – nach der Niederlegung des Geschäftsführeramts durch [J] – als deren zusätzliche Geschäftsführer (neben weiterhin dem Beklagten zu 2) [A] und [E] bestellt. Dies geschah mit den Stimmen von [B] und gegen die Stimmen der Kläger (Anlagen K 13, K 14). Im Nachgang verständigten sich die Parteien zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits darauf, [J] zum besonderen Vertreter der Gesellschaft bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu bestellen (Anlage K 15). Bei einer Gesellschafterversammlung der Beklagtem zu 1 vom August 2021 wurde der (ursprünglich wie Anlage B 1.6 gestaltete) Geschäftsverteilungsplan für deren Geschäftsführung dahin angepasst, dass für die Veräußerung von Vermögenswerten, einzeln oder zwecks Liquidation der Kommanditgesellschaft (hier als Gesellschaft bezeichnet) [E] allein zuständig ist, dass die Geschäftsführer für die Komplementärin (Beklagte zu 1) in einem Liquidationsverfahren kein Angebot zum Erwerb der Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft abgeben dürfen und dass diese Geschäftsverteilung ihre Gültigkeit nur durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter der Komplementärin oder unter bestimmten Bedingungen verlieren kann (wie im Einzelnen aus Anlage B 1.9 ersichtlich).
15 
Die Kläger haben geltend gemacht, die Beschlüsse unter (aa) bis (cc) seien schon formell rechtswidrig. Die Auflösung der Gesellschaft, die Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Liquidation durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren sowie die Art und Weise der Liquidation im Wege der Versteigerung dürften nur einstimmig beschlossen werden, weil sie nicht von der vertraglichen Mehrheitsklausel gedeckt seien. Die Gesellschafter hätten bei dessen Abschluss das Immobilienvermögen dauerhaft in der Gesellschaft und damit in der Familie halten wollen. Sie hätten auch danach nicht den Willen nach einer umfassenden Geltung der allgemeinen Mehrheitsklausel zum Ausdruck gebracht. Die Beschlüsse hielten auch einer materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung nicht stand. Der Auflösungsbeschluss höhle die Rechte der Kläger als Minderheitengesellschafter aus, indem diese ihre Gesellschafterstellung verlören; zudem sei die Beschlussfassung treuwidrig, weil der Beklagte zu 2 damit ausschließlich die eigenen Interessen verfolge, sich mit der Zerschlagung der – nach wie vor sehr rentablen und erfolgreichen – Gesellschaft deren rechtshängigen Schadensersatzforderung zu entziehen und auch noch die letzte Immobilie gegen den Willen der Minderheitengesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen sich selbst bzw. seiner zweiten Ehefrau einzuverleiben. Die Bestellung der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin sei treuwidrig, weil diese vom Beklagten zu 2, dessen Ehefrau [A] und einem in deren Lager stehenden Dritten gesteuert werde und daher zu erwarten sei, dass die Beklagte zu 1 als Liquidatorin maßgeblich allein im Interesse des (einem Schadensersatzanspruch der Gesellschaft ausgesetzten) Beklagten zu 2 handeln werde. Schließlich sei die Festlegung des Liquidationsverfahrens in treuwidriger Weise und unter Benachteiligung der Kläger als Minderheitengesellschafter erfolgt, weil die Wahl des Verfahrens gegen die Pflicht der Liquidatoren verstoße, das Gesellschaftsvermögen bestmöglich zu verwerten, das so im Extremfall zu einem Betrag von nur 1 EUR erworben werden könnte; die Möglichkeit der Abgabe nur eines Gebots pro Gesellschafter und die Beteiligung auch der Beklagten zu 1 an der Versteigerung seien eklatante Rechtsverletzungen.
16 
Die Kläger haben in erster Instanz sinngemäß beantragt,
17 
festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der [X] GmbH und Co. KG [Gesellschaft] vom 16. Oktober 2019 mit dem oben wiedergegebenen Inhalt nichtig sind;
18 
hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht eine vom Hauptantrag abweichende Formulierung des Klageantrags für erforderlich halten sollte – die genannten Beschlüsse mit dem oben wiedergegebenen Inhalt für nichtig zu erklären.
19 
Der Beklagten haben jeweils beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Der Beklagten haben vorgebracht, die angefochtenen Beschlüsse seien nach § 7.1 GV als Mehrheitsbeschlüsse zulässig gewesen. Bei der Auslegung sei zu beachten, dass der Beklagte zu 2 als „Schenker“ des nicht unbeträchtlichen Immobilienvermögens das Heft bis zu seinem Tod habe in der Hand halten wollen. Eine treuwidrige Ausnutzung der Mehrheitsmacht liege nicht vor. Dass bei der Versteigerung der letzten im Gesellschaftsvermögen verbliebenen Immobilie möglicherweise ein Preis erzielt werde, der unterhalb des Marktwertes liege, sei bei den überaus solventen Bietern nicht zu erwarten; so dass die befürchtete Verschleuderung des Vermögens nicht eintreten werde. Der Beklagte zu 2 werde sich aus der Liquidation heraushalten.
22 
Der Beklagte zu 2 trägt zur Begründung der Widerklage vor, falls der Auflösungsbeschluss unwirksam sei, sei die Gesellschaft durch Gerichtsurteil gemäß § 133 Abs. 1 HGB aufzulösen. Sei die beschlossene Auflösung der Gesellschaft dagegen wirksam, hätten die Kläger an der Anmeldung zu deren Eintragung im Handelsregister mitzuwirken. Letzteres gelte entsprechend hinsichtlich der Bestellung der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin, sofern diese wirksam sei.
23 
Der Beklagte zu 2 hat im Weg der Widerklage sinngemäß – wegen des genauen Wortlauts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen – beantragt,
24 
1. für den Fall, dass die Kammer hinsichtlich des Beschlusses unter (aa) den Hauptantrag bzw. den korrespondierenden Hilfsantrag der Klage als zulässig und begründet ansehen sollte,
25 
die [X] GmbH & Co. KG [Gesellschaft] für aufgelöst zu erklären;
26 
2. für den Fall, dass die Kammer hinsichtlich des Beschlusses unter (aa) den Hauptantrag bzw. den korrespondierenden Hilfsantrag der Klage als unzulässig und/oder unbegründet ansehen sollte oder für den Fall, dass die Kammer dem vorstehenden (ersten) Hilfswiderklage folgen sollte,
27 
die Kläger jeweils dazu zu verpflichten, an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der [X] GmbH & Co. KG [Gesellschaft] im Handelsregister des Amtsgerichts [...] unter der Registernummer HRA […] mitzuwirken;
28 
3. für den weiteren Fall, dass die Kammer auch hinsichtlich des Beschlusses unter (bb) den Hauptantrag bzw. den korrespondierenden Hilfsantrag der Klage als unzulässig und/oder unbegründet ansehen sollte,
29 
die Kläger jeweils dazu zu verpflichten, an der Anmeldung der Eintragung der […] GmbH [Beklagten zu 1] als alleinige und einzelvertretungsbefugte Liquidatorin der [X] GmbH & Co KG [Gesellschaft] im Handelsregister des Amtsgerichts [...] unter der Registernummer HRA […] mitzuwirken.
30 
Zur Erläuterung des Worts „oder“ im Widerklageantrag zu 2. hat der Beklagte zu 2 ausgeführt, die Verpflichtung werde für beide Alternativen begehrt, das heiße für diejenige Alternative der beiden (sich gegenseitig ausschließenden) Bedingungsfälle, welche (tatsächlich) eintreten werde.
31 
Die Kläger haben jeweils beantragt,
32 
die Widerklage abzuweisen.
33 
Die Kläger haben den Widerklagen entgegengehalten, diese seien schon mangels Bestimmtheit sämtlich unzulässig. Die unechten Hilfswiderklagen verstießen zudem wegen der damit beabsichtigten Abwälzung des Prozesskostenrisikos gegen den prozessrechtlichen Grundsatz der Waffengleichheit. Unter der zweiten der alternativen Bedingungen des Widerklageantrags zu 2. fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis, weil im Fall einer rechtskräftigen Feststellung, dass die Gesellschaft aufgelöst sei, eine Mitwirkung der Kläger an der Anmeldung zum Handelsregister wegen § 16 HGB nicht erforderlich sei. Der Widerklageantrag zu 1. sei unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 133 HGB nicht vorlägen.
34 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (LG Mannheim, Urteil vom 18. März 2021 - 21 O 1/20, juris), auf dessen tatsächliche Feststellungen (auch hinsichtlich des genauen Wortlauts der Sachanträge der Parteien) und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage als unbegründet abgewiesen und die Kläger gemäß den Widerklageanträgen zu 2. und zu 3. verurteilt (unter 2.a) und b)). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
35 
Die Beklagten seien mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die richtigen Anspruchsgegner der zulässigen Klage. Die Kläger könnten aber weder die Feststellung verlangen, dass die angefochtenen Beschlüsse nichtig seien, noch, dass diese für nichtig erklärt würden. Diese Beschlüsse seien formell ordnungsgemäß. Die Befugnis zu einer Mehrheitsentscheidung könne sich aus jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zugänglich sei. Dies gelte für alle Beschlussgegenstände, da das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip auch für Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende·oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen grundsätzlich dispositiv sei. Danach seien sämtliche gefassten Beschlüsse von der Mehrheitsklausel aus § 7.1 des Gesellschaftsvertrags gedeckt. Dies entspreche dem eindeutigen Wortlaut der Klausel („alle“). Aus einer historischen und einer systematischen Auslegung unter Berücksichtigung dessen, dass die jüngere Rechtsprechung zur Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes für grundlegende Mehrheitsentscheidungen im Personengesellschaftsrecht erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags ergangen sei, folge nichts Anderes. Dass die im Jahr 1997 noch geschäftlich weitgehend unerfahrenen Kläger im Vertrauen auf die Weitergeltung des Bestimmtheitsgrundsatzes gehandelt hätten, widerspreche jedweder Lebenserfahrung. Sei schon die Auflösung selbst von der allgemeinen Mehrheitsklausel erfasst, gelte das erst Recht für die weiteren Beschlüsse, weil die konkrete Ausgestaltung der Liquidation ein Minus zur Auflösung sei. Die angefochtenen Beschlüsse seien auch materiell ordnungsgemäß. Bei der Auflösung einer Gesellschaft, selbst wenn zugleich eine bestimmte Art der Auseinandersetzung beschlossen werde, handele es sich nicht um einen Eingriff in ein grundsätzlich unentziehbares Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB oder ein relativ unentziehbares Recht, dessen Entziehung einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Daher komme es nicht darauf an, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar sei; vielmehr trage der formell wirksame gefasste Gesellschafterbeschluss seine materielle Rechtfertigung in sich. Die Minderheit habe den ihr daher obliegenden Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung hinsichtlich keines der angefochtenen Beschlüsse geführt. Selbst eine Gesamtabwägung aller von den Klägern für die treuwidrige Ausnutzung der Mehrheitsmacht zulasten der – auch bei Annahme einer zugrundeliegenden Schenkung vollwertigen – Minderheitsgesellschafter angeführten Umstände führe nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Beschlüsse.
36 
Die Hilfswiderklagen, deren Bedingungen eingetreten seien, seien eine rechtlich unbedenkliche Möglichkeit, die Kosten der gerichtlichen Überprüfung eines Anspruchs gering zu halten. Eine Hilfswiderklage setze nicht nach § 33 ZPO voraus, dass deren Anspruch nur begründet sein könne, sofern auch das Klagebegehren begründet sei. Es genüge, dass die mit der Eventualwiderklage verfolgten Ansprüche mit dem Klageanspruch oder den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln rechtlich zusammenhingen. Die Bedingungen und das Ziel der Hilfswiderklageanträge zu 2 und zu 3 genügten dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Beklagte zu 2 habe als Gesellschafter gemäß §§ 16, 108, 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 HGB einen Anspruch darauf, dass die Kläger als Mitgesellschafter an der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung der Beklagten zu 1 als Liquidatorin mitwirken.
37 
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen und weiterhin die Abweisung der Widerklage erstreben.
38 
Die Kläger machen geltend, sämtlichen angefochtenen Beschlüssen fehle es selbst unter Befolgung der Rechtsmeinung des Landgerichts bei Korrektur mehrerer unzutreffender Tatsachenfeststellungen an der formellen, zumindest aber an der materiellen Legitimation. Dasselbe ergebe sich bei richtiger Rechtsanwendung schon ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Das Landgericht verkenne, dass sowohl für eine Gesellschaftsvertragsänderung im Allgemeinen als auch für einen Liquidationsbeschluss im Besonderen eine ausdrückliche Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag erforderlich sei; darüber hinaus sei der Auflösungsbeschluss materiell unwirksam. Für die Bestellung der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin fehle es auch deshalb an einer formellen Legitimation im Gesellschaftsvertrag, weil diese in die relativ unentziehbaren Rechte der übrigen Gesellschafter ohne deren erforderliche Zustimmung eingreife; auch dieser Beschluss sei zudem materiell unwirksam. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die Festlegung des Verwertungsverfahrens der Einstimmigkeit bedurft hätte und zudem treuwidrig sei. Da die Beschlüsse allesamt nichtig seien, bestehe auch nicht der auf die Widerklage zugesprochene Anspruch des Beklagten zu 2, gegen die Berufungskläger, an einer Handelsregisteranmeldung mitzuwirken. Auch die Voraussetzungen für eine im Rahmen der Widerklage (für den Fall des Erfolgs der gegen den Auflösungsbeschluss gerichteten Klage) begehrte gerichtliche Auflösung nach § 133 HGB lägen nicht vor.
39 
Die Kläger b e a n t r a g e n,
40 
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 18. März 2021 (Az. 21 O 1/20) zu erkennen wie in erster Instanz mit der Klage beantragt und die Hilfswiderklage abzuweisen;
41 
hilfsweise das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. März 2021 (Az. 21 O 1/20) aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zurückzuverweisen.
42 
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
43 
die Berufung zurückzuweisen.
44 
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
45 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
46 
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
47 
Hinsichtlich der Klage bleibt es überwiegend bei der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung. Die Berufung führt nur hinsichtlich des Beschlusses (bb) über die Bestellung der Liquidatorin zu einer klagegemäßen Verurteilung. Denn die zulässige Klage ist allein in diesem Punkt begründet (dazu nachfolgend I.). Über den – im Übrigen und im selben Maß aus identischen Gründen unbegründeten) Hilfsantrag der Klage war nicht zu entscheiden, weil dieser – wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben – lediglich für den Fall einer auf Unzulässigkeit gestützten Abweisung des auf Feststellung gerichteten Hauptantrags gestellt ist, der nicht eingetreten ist. Ob eine mit dem Hilfsantrag begehrte Gestaltungserklärung des Gerichts zur Nichtigkeit der Beschlüsse statthaft wäre, kann daher dahinstehen.
48 
Die Entscheidung über die Widerklage ist lediglich aufgrund der Bedingungen zu ändern, unter die die einzelnen Widerklageanträge gestellt sind. Entgegen der allein in erster Instanz geäußerten Ansicht der Kläger, der das Landgericht zutreffend und unbeanstandet durch die Berufung entgegengetreten ist, sind diese Bedingungen klar formuliert. Das Landgericht hat danach mit Recht allein über die Widerklageanträge zu 2. und zu 3. entschieden, deren Bedingungen mit der landgerichtlichen Entscheidung über die Klage in erster Instanz eingetreten waren. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bleibt es dabei, dass die Bedingung des Widerklageantrags zu 1. nicht eingetreten ist, weil die Klage hinsichtlich des Beschlusses (aa) erfolglos bleibt. Damit bleibt es zugleich dabei, dass die Bedingung des Widerklageantrags zu 2. eingetreten und dieser zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt ist. Hingegen ist die in erster Instanz lediglich aufgrund der Abweisung der Klage hinsichtlich des Beschlusses (bb) über die Bestellung der Liquidatorin erfolgte Verurteilung der Kläger gemäß dem so bedingten Eventualwiderklageantrag zu 3. ohne Prüfung ihrer Richtigkeit aufzuheben (zumindest zur Klarstellung). Denn ihre Rechtshängigkeit, die durch das Ausbleiben der genannten Bedingung auflösend bedingt ist, fällt mit der vorliegenden Entscheidung des Berufungsgerichts über die Klage rückwirkend weg. Hierdurch wird der darauf beruhenden Verurteilung die Grundlage entzogen (siehe BGH, Urteil vom 30. Mai 1956 - IV ZR 30/56, BGHZ 21, 13 [juris Rn. 71]; Urteil vom 6. März 1996 - VIII ZR 212/94, NJW 1996, 2165 f mwN; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. § 528 Rn. 48; ferner BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 mwN - Filialleiterfehler). Soweit die Widerklage danach zur Entscheidung gestellt ist, nämlich im Widerklageantrag zu 2., hält die angefochtene Entscheidung der Berufung Stand, weil dieser Antrag zulässig und begründet ist (dazu nachfolgend II.).
49 
I. Die bereits im Hauptantrag zulässige Klage ist teilweise begründet.
50 
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Hauptantrag bestehen nicht. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft ist im Weg der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, NZG 2011, 544 Rn. 19 mwN).
51 
Das Landgericht hat unter diesem Gesichtspunkt zudem ausgeführt, dass die Beklagten die richtigen Klagegegner sind. Letzteres und die dafür gegebene Begründung treffen zu. Einwendungen dagegen erheben die Parteien auch nicht. Allerdings dürfte es sich erst um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage handeln (siehe BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, NZG 2009, 707 Rn. 24 f). Davon hängt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aber nicht ab.
52 
2. Die Klage ist nur hinsichtlich des Beschlusses (bb) betreffend die Bestellung der Liquidatorin entgegen der Beurteilung des Landgerichts begründet. Im Übrigen ist sie – wie vom Landgericht insoweit zutreffend erkannt – unbegründet.
53 
a) Die angegriffenen Beschlüsse sind nicht durch Heilung etwaiger Mängel dem Nichtigkeitseinwand entzogen. Die in § 7.4 GV bestimmte Frist zur Klageerhebung von zwei Monaten nach Zugang der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ist gewahrt, indem die Kläger die Klage vor deren Ablauf unter Vorschusszahlung eingereicht haben und diese daraufhin ohne weiteres Zutun der Kläger den Beklagten zugestellt werden konnte und auch innerhalb von weniger als vier Wochen zugestellt wurde (siehe BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 20 ff). Insoweit gelten bei interessengerechter Auslegung des Gesellschaftsvertrags (§§ 133, 157 BGB) die auch § 167 ZPO zugrundeliegende Wertungen. Der Fristwahrung widersprechen auch die Beklagten nicht.
54 
b) Abgesehen davon, dass die Beschlüsse über die Bestellung der Liquidatorin (bb) und die Ausgestaltung der Auseinandersetzung (cc) ohne die zu (aa) beschlossene Auflösung ins Leere gehen würden, hängt die Wirksamkeit jedes einzelnen Beschlusses nicht von derjenigen der jeweils anderen Beschlüsse ab.
55 
Da der Beklagte zu 2 bei Beschlussfassung jedenfalls – unabhängig davon, ob die Liquidatorin und die Ausgestaltung der Liquidation wie beschlossen vom Gesetz abweichend zu wählen waren – zur Auflösung der Gesellschaft entschlossen war, hängt die Wirksamkeit des Beschlusses (aa) nicht etwa entsprechend § 139 BGB (siehe dazu BGH, Urteil vom 5. April 1973 - II ZR 45/71, WM 1973, 637; MHdB GesR/Schmitz-Herscheidt, Bd. VII, § 52 Rn. 26 mwN) davon ab, ob insbesondere die Entscheidung, den Schadensersatzanspruch und das verbliebene Grundstück jeweils zu versteigern, Bestand hat. Entsprechendes gilt für die Bedeutung des Umstands, dass die Versteigerung jeweils allein unter den Gesellschafter erfolgt. Die Auflösungsentscheidung ist auch unabhängig davon, ob die Bestellung der Beklagten zu 1 zur Liquidatorin sich als nichtig erweist. Insbesondere den vom Landgericht als unstreitig festgestellten ernsthaften Willen des Beklagten zu 2 zur Auflösung der Gesellschaft stellt auch die Berufung nicht in Abrede. Danach besteht kein Zweifel, dass die zu (aa) getroffene Auflösungsentscheidung der Mehrheit unabhängig davon gewollt war, ob die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gefassten weiteren Beschlüsse (bb) und (cc) nichtig sind.
56 
Dasselbe gilt für den Beschluss (cc) über die Ausgestaltung der Liquidation. Der darin zum Ausdruck gekommene Mehrheitswillen ist ersichtlich unabhängig davon, ob die Beklagte zu 1 wirksam zur Liquidatorin bestellt ist (Beschluss (bb)).
57 
Von alledem unberührt bleibt, dass bei der Prüfung, ob inhaltliche Bedenken gegen einzelne der Beschlüsse bestehen, auch der durch die übrigen Beschlüsse mit geprägte Kontext nicht außer Acht zu lassen ist, was das Landgericht im Wege einer ergänzenden „Gesamtabwägung“ beachtet hat.
58 
Die Kläger weisen nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 dort ausgeführt hätten, dass eine Liquidation der Gesellschaft, die von den unter (bb) und (cc) beschlossenen Modalitäten abweichen würde, unter keinen Umständen in Betracht käme. Eine solche Erklärung ist nach Überzeugung des Senats in der Sitzung nicht gefallen. Die Vertreter des Beklagten zu 2 haben zwar in der mündlichen Verhandlung über die Berufung vor dem Senat deutlich ihrer Auffassung Ausdruck verliehen, dass sie eine Liquidation der Gesellschaft als unerlässlich angesehen und eine Beteiligung der Klägerseite daran als Liquidatoren ihnen ausgeschlossen erscheine. Dies wertet der Senat jedoch nicht im Sinne eines Junktims. Eine dahingehende Äußerung durch die Bevollmächtigten, zudem Jahre nach den in Rede stehenden Beschlüssen und in Abwesenheit des Beklagten zu 2, würde auch nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass die übrigen Beschlüsse, insbesondere die Auflösung unabhängig vom Bestand des Beschlusses (bb) gewollt war.
59 
c) Bei keinem der hier in Rede stehenden Beschlussgegenstände ist eine Mehrheitsentscheidung generell durch zwingendes Recht ausgeschlossen.
60 
aa) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es zwar nach § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann aber davon abweichend vorsehen, dass die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat (vgl. § 119 Abs. 2 HGB). Den Gesellschaftern steht es im Rahmen der Privatautonomie frei, sich dahin zu einigen, ob und in welchem Umfang das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 6 - OTTO; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 16).
61 
bb) Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, NZG 2011, 1432) insbesondere sowohl der Beschluss über die Auflösung als auch der Beschluss über die Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz durch Abbedingung des Einstimmigkeitsprinzips einer Mehrheitsentscheidung zugänglich gemacht werden können. Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. September 2013 - II ZR 68/11, NZG 2014, 302 Rn. 34 ff) geklärt, dass das Einstimmigkeitserfordernis beispielsweise hinsichtlich der Bestellung eines Liquidators vertraglich zu Gunsten des Mehrheitsprinzips abbedungen werden kann.
62 
d) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen, die sich auf eine vereinbarte Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip stützen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in zwei Stufen zu prüfen (siehe Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 119 Rn. 37; BeckOK-HGB/Klimke, Stand Jan. 2022, § 119 Rn. 34 f).
63 
Auf der ersten Stufe ist nach einer – als „Eingangsvoraussetzung für die Gültigkeit der Mehrheitsentscheidung“ – vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichenden Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag zu fragen, also danach, ob nach dem Gesellschaftsvertrag der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist („formelle Legitimation“; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 11; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 30 mwN). Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt, muss auf einer zweiten Stufe im Rahmen einer inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung untersucht werden, ob sich der Beschluss als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt, oder ob sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Gründe vorliegen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343, NZG 2020, 1343 Rn. 32 mwN).
64 
Dieses Prüfungsprogram gilt insoweit allgemein für sämtliche Beschlussgegenstände (siehe BGH, Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 30 mwN), also auch bei sogenannten „Grundlagengeschäften“ oder Maßnahmen, die in den „Kernbereich“ der Mitgliedschaftsrechte bzw. in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit eingreifen (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 f - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12).
65 
e) Die auf der ersten Stufe zu prüfende formelle Legitimation hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend für sämtliche angefochtenen Beschlüsse bejaht.
66 
aa) Das Landgericht seiner Entscheidung insoweit einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.
67 
(1) Die formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft gestützten Mehrheitsentscheidung ist bereits dann gegeben, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass dieser Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 6, 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 14 f - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 13 ff; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 30). Das gilt auch bei einem ein außergewöhnliches oder ein „Grundlagengeschäft“ betreffenden Beschluss. Die (formelle) Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln ist weder durch den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz noch aus anderen Gründen auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 13). Dem früher vertretenen Bestimmtheitsgrundsatz kommt für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung (mehr) zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14 f; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 11). Insoweit gilt auch für Vertragsänderungen oder mit ihnen vergleichbare „Grundlagengeschäfte“, dass die formelle Legitimation einer Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter (nur) die Feststellung erfordert, ob sich aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass der Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 18).
68 
Die somit maßgebliche Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen hat nach §§ 133, 157 BGB vom Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15, 25; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 30). Dabei ist der frühere Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine Stütze (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14). Daher kann sich die Mehrheitsbefugnis aus jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zugänglich ist, also von der ausdrücklichen Anführung des betreffenden Beschlussgegenstands in einem Katalog von Beschlussgegenständen über eine umfassende oder auslegungsfähige Mehrheitsklausel im (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszuständigkeit (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14). Wie auch sonst bedarf es keiner ausdrücklichen Spezifizierung im Gesellschaftsvertrag oder Eindeutigkeit einer Vertragsklausel. Vielmehr genügt es, wenn die hier subjektive – bei einer (hier nicht gegebenen) Publikumspersonengesellschaft dagegen objektive – Auslegung des Gesellschaftsvertrags, bei der nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festgestellten maßgeblichen tatsächlichen Auslegungsstoffs der objektive Sinn der jeweiligen Vertragsbestimmung bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln ist, zu dem Ergebnis führt, dass der betreffende Beschlussgegenstand von der Mehrheitsklausel erfasst sein soll (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15). Nach der bei der vorliegenden Personenhandelsgesellschaft gebotenen subjektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des (schriftlichen) Gesellschaftsvertrags abzustellen, sondern können auch außerhalb des Vertragstexts liegende Umstände für die Auslegung von Bedeutung sein wie insbesondere die Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 24 mwN).
69 
Auch diese Grundsätze gelten für alle Beschlussgegenstände, da das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip – auch für Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen – grundsätzlich dispositiv ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 16, 18 mwN). Ein etwaiges Zustimmungserfordernis eines einzelnen Gesellschafters betrifft auch dann die erst auf der zweiten Stufe vorzunehmende Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Beschlusses einzelnen Gesellschaftern gegenüber (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 19 mwN).
70 
(2) Die Einwände der Berufung gegen den vom Landgericht gewählten Maßstab bei der Prüfung der formellen Legitimation greifen daher nicht durch.
71 
(a) Die Berufung meint zu Unrecht, das Landgericht habe verkannt, dass der Bundesgerichtshof sich noch nicht mit der Frage habe befassen müssen, ob eine lediglich ganz pauschal und allgemein formulierte Mehrheitsklausel ohne ausdrückliche Einbeziehung von Vertragsänderungen auch Mehrheitsbeschlüsse über Vertragsänderungen umfasst. Vielmehr hat das Landgericht auf diesen vorliegenden Fall mit Recht die vorstehenden Maßstäbe und Auslegungsgrundsätze angewandt, nach denen sich – je nach den Umständen des Falls – aus einer Mehrheitsklausel auch die formelle Legitimation zu Beschlüssen über Auflösung und Liquidation der Gesellschaft unabhängig davon ergeben kann, ob Vertragsänderungen im Allgemeinen oder die Auflösung im Besonderen als möglicher Gegenstand von Mehrheitsentscheidungen im Gesellschaftsvertrag benannt sind. Dass der Bundesgerichtshof noch keinen Fall entschieden haben mag, in dem gerade eine Grundlagenentscheidung dieses Inhalts darauf zu prüfen war, ob sie – wie nach den höchstrichterlich anerkannten Maßstäben bei jeder Grundlagenentscheidung möglich – formell von einer allgemein gefassten Mehrheitsklausel gedeckt war, ist für die Begründetheit der Klage unerheblich. Es ist auch nicht entscheidend, ob – was das angefochtene Urteil ohnehin nicht angenommen hat – der Wortlaut der Klausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2020 (II ZR 359/18, NZG 2020, 1384, siehe dort Rn. 1, 11) zugrunde lag, lediglich (wie hier) „Beschlüsse […] in allen Angelegenheiten“ nannte oder einen sprachlichen Zusatz umfasste, wonach die Klausel (zumindest sinngemäß) „– auch in solchen von besonderer Bedeutung –“ gelten sollte. Ein derartiger Zusatz ist freilich bei der Auslegung einer Mehrheitsklausel zu beachten. Er ist indes keine notwendige Voraussetzung dafür, einer Mehrheitsklausel oder sonst dem Gesellschaftsvertrag den erklärten Willen der Gesellschafter zu entnehmen, wonach alle Beschlüsse ohne Ausnahme grundlegender Angelegenheiten der Mehrheit überantwortet werden.
72 
(b) Der Senat vermag insbesondere – den Beschlussgegenstand (aa) betreffend – nicht der Auffassung der Berufung zu folgen, wonach auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Auflösung einer Gesellschaft nur dann aufgrund einer Mehrheitsklausel möglich sei, wenn diese ausdrücklich die Auflösung als möglichen Beschlussgegenstand nennt.
73 
Entgegen der Ansicht der Berufung ist die dahingehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 26. Oktober 1988 - 8 U 21/88, DB 1989, 815) durch die Entwicklung überholt, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere ab dem Jahr 2007 genommen hat (s.o.). Zwar mag in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten werden, es bedürfe einer Bezugnahme der Mehrheitsklausel auf die Auflösung (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 131, Rn. 22). Den von der Berufung angegebenen Literaturstellen, die auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hinweisen (Oetker/Kamanabrou, HGB, 7. Aufl., § 131 Rn. 8; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 131, Rn. 15), ist eine solche Ansicht allerdings nicht zu entnehmen. Sie stünde zumindest nicht in Einklang mit den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt. Danach ist nämlich auf der Stufe der formellen Legitimation hinsichtlich aller in Betracht kommenden Beschlussgegenstände allein die Vertragsauslegung nach allgemeinen Regeln maßgeblich, ohne dass sich – auch nur im Sinn einer Auslegungsregel – etwas daraus herleiten ließe, dass ein bestimmter Regelungsgegenstand nicht spezifisch (ausdrücklich) benannt ist. Dies gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt (auch) vertragsändernde oder grundlegende Beschlusse der Mehrheit überlassen sind, als auch für die Ermittlung, in welchem Umfang dies der Fall ist.
74 
Die Ansicht, dass eine Regelung, nach der Vertragsänderungen mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden können, nicht ohne weiteres eine Mehrheitsauflösung gestattet (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 131 Rn. 15), steht damit nicht in Widerspruch. Eine solche Regel oder gar ein Automatismus lässt sich freilich – wie auch sonst – nicht an einen Wortlaut wie „Vertragsänderungen“ knüpfen. Denn maßgeblich ist das Ergebnis der Auslegung des Gesellschaftsvertrags. Umgekehrt rechtfertigt damit auch das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der Auflösung nicht den Schluss, diese sei im Zweifel nicht von einem im Vertragswortlaut für alle „Vertragsänderungen“ oder schlicht für „alle Beschlüsse“ angeordneten Mehrheitsprinzip erfasst. Deshalb kann eine allgemeine Mehrheitsklausel in Ermangelung abweichender Regelungen auch vertragsändernde Beschlüsse einschließlich der Auflösung erfassen (Oetker/Lieder, HGB, 7. Aufl., § 119 Rn. 49 mwN). Auch insoweit verbietet sich lediglich ein allein am unbeschränkten Wortlaut einer allgemeinen Mehrheitsklausel haftender Automatismus, weil letztlich die Auslegung des Gesellschaftsvertrags entscheidet (BeckOK-HGB/Klimke, Stand Jan. 2022, § 119 Rn. 41).
75 
Schließlich lassen sich auch nicht unter entsprechender Anwendung von §§ 33, 40 BGB strengere Auslegungsmaßstäbe bei der Frage rechtfertigen, ob die Einstimmigkeit auch hinsichtlich der Auflösungsentscheidung abbedungen ist. Der Berufung mag noch darin zuzustimmen sein, dass die Auflösung den werbenden Zweck der Gesellschaft durch die Begründung des Liquidationszwecks tangiert (aufhebt oder überlagert) und insoweit Züge einer Zweckänderung im Sinn von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB aufweisen mag. Allerdings ist schon nicht davon auszugehen, dass die bloße Änderung vom werbenden zum auf Liquidation gerichteten Zweck, deren Möglichkeit jeder endlichen Gesellschaft immanent ist, für die einzelnen Gesellschafter dieselbe Bedeutung hat, die bei einer Änderung des Zwecks eines fortbestehenden Vereins dem Erfordernis der Zustimmung der Mitglieder nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zugrunde liegt. Schon deshalb kann dahinstehen, ob die letztgenannte Regelung neben §§ 128 ff, 161 ff HGB entsprechend auf Personenhandelsgesellschaften angewendet werden kann. Es erschließt sich abgesehen davon auch nicht, aus welchem anderen Grund als den für den früheren Bestimmtheitsgrundsatz maßgebenden und insbesondere für die Kommanditgesellschaft mittlerweile höchstrichterlich überzeugend aufgegebenen Erwägungen herzuleiten sein sollte, dass die Abbedingung der Einstimmigkeit voraussetzen soll, dass der Gesellschaftsvertrag die gleichsam zweckändernde Auflösung eindeutig als möglichen Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses nennt. Solche Erwägungen wären aber auch im Rahmen der Vorschriften in §§ 33, 40 BGB nicht tragfähig. Nicht anders als nach § 119 HGB ist das Einstimmigkeitserfordernis auch dort schon nach dem Gesetzeswortlaut dispositiv. Auch dort stellt das Gesetz keine qualifizierten formalen Anforderungen an die vertragliche Abbedingung der Einstimmigkeit oder deren Auslegung.
76 
(c) Für die – den Beschlussgegenstand (bb) betreffende – Frage, ob eine Mehrheitsklausel die formelle Legitimation zu einem Beschluss umfasst, mit dem einzelnen Gesellschaftern allein die Liquidation übertragen wird, gilt Entsprechendes.
77 
Die Ermächtigung der Mehrheit zu solchen Beschlüssen, mit denen von der gesetzlichen Regel der Liquidation durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren nach § 146 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB abgewichen werden kann, unterliegt keinen anderen Auslegungsgrundsätzen, als sie hinsichtlich der Bestimmung der Reichweite der Mehrheitsermächtigung hinsichtlich sonstiger Grundlagenentscheidungen wie Vertragsänderungen gelten. Daher ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zur formellen Legitimation eine Klausel genügen kann, nach der alle Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden können (zustimmend BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 146 Rn. 12). Soweit im Schrifttum unter Hinweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz eine abweichende Ansicht vertreten wird (Anissimov in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 146 Rn. 6 mwN; unklar Oetker/Kamanabrou, HGB, 7. Aufl., § 146 Rn. 3 mwN), ist dies nicht vereinbar mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der gerade keine spezifische vertragliche Benennung des Liquidatorenamts als Gegenstand von Mehrheitsbeschlüssen fordert. So hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. September 2013 - II ZR 68/11, NZG 2014, 302 Rn. 34 ff) eine formelle Befugnis zur Mehrheitsentscheidung über die Bestellung eines Liquidators beispielsweise im Rahmen der Auslegung des Vertrags einer Publikumsgesellschaft bejaht, der eine (bloß allgemein) auf Vertragsänderungen bezogene Mehrheitsklausel enthielt. Zur Begründung hat er nicht nur angeführt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz, der eine engere Sichtweise rechtfertigen konnte, schon nach der früheren Rechtsprechung nicht für Publikumsgesellschaften galt, sondern vorrangig, dass dieser nach der neueren Rechtsprechung für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr hat.
78 
Dass § 146 HGB schon nicht einschlägig sei, hat das Landgericht entgegen der Darstellung der Berufung nicht zum Ausdruck gebracht. Es hat lediglich zutreffend angenommen, dass eine von dieser dispositiven Regelung, wonach die Liquidation durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt, abweichende Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafter getroffen werden kann und zu einem solchen Beschluss – in Abweichung von der wiederum dispositiven Regelung in § 119 Abs. 1 HGB – nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit ermächtigt werden kann.
79 
Davon zu trennen ist die – von der Berufung zu Unrecht bereits auf der Ebene der formellen Legitimation aufgeworfene – Frage, inwieweit die Bedeutung der Liquidatorenstellung und ihrer Abbedingung (also ihres schon anfänglichen Entzugs) die materielle Legitimation beeinflusst. Lediglich auf dieser Ebene hat der Bundesgerichtshof etwa bei einer Entziehung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis danach gefragt, ob eine (antizipierte) Zustimmung, welche die materielle Rechtmäßigkeit begründen kann, ausdrücklich oder hinreichend bestimmt ist (dazu unten; siehe BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 22 mwN). Für die formelle Legitimation kommt es nicht darauf an, ob die Geschäftsführungsbefugnis oder insgesamt die Stellung als Liquidator relativ unentziehbare Rechte sind.
80 
(d) Schließlich verfangen auch die Einwände der Berufung gegen den Auslegungsmaßstab nicht, soweit es (mit Blick auf den Beschluss (cc)) um die Frage geht, ob Regelungen über die Art und Weise der Liquidation vom Mehrheitsprinzip erfasst sind.
81 
Auch insoweit besteht kein Grund, von den allgemeinen Maßstäben zur Prüfung der formellen Legitimation abzuweichen. Insbesondere stellt § 145 HGB keine qualifizierten formalen Anforderungen an Vereinbarungen, die (sogar) auf eine andere Art der Auseinandersetzung als die Liquidation zielen. Es besteht auch kein Anlass zu solchen besonderen Anforderungen an eine Vereinbarung der Gesellschafter, die es ermöglicht, dass ein Mehrheitsbeschluss (lediglich) die Liquidation auf eine besondere Verfahrensweise beschränkt, was die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld („Versilberung“, § 149 Satz 1 Halbsatz 1 HGB) angeht. Soweit die Berufung meint, ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Gesellschafterbeschluss könne auch nach Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes nur dann durch die Mehrheit gefasst werden, wenn dieser explizit auch Vertragsänderungen übertragen seien, ist dies den dafür zitierten Literaturstellen (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., HGB § 145 Rn. 46; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 145 Rn. 8) nicht zu entnehmen und wäre auch wiederum mit der überzeugenden jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unvereinbar. Allenfalls wird in der Literatur eine Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags verlangt, wonach auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags mit Mehrheit beschlossen werden können (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., HGB § 145 Rn. 46; EBJS/Hillmann, 4. Aufl. 2020, § 145 Rn. 16), ohne dass indes eine dahingehende ausdrückliche oder bestimmte Klausel verlangt wird (unklar auch hier Oetker/Kamanabrou, HGB, 7. Aufl., § 146 Rn. 20 mwN). Auch insoweit kann daher aufgrund der allgemeinen Auslegungsgrundsätze beispielsweise eine allgemeine Mehrheitsklausel genügen.
82 
bb) In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze hat das Landgericht mit weitgehend zutreffender Begründung und im Ergebnis ohne Verletzung des Rechts erkannt, dass sämtliche hier betroffenen Beschlussgegenstände formell von der Mehrheitsklausel gedeckt sind.
83 
(1) Das gilt zunächst für den Beschluss (aa) zur Auflösung der Gesellschaft.
84 
(a) Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht seiner Beurteilung keine unzutreffenden Tatsachen betreffend den Inhalt des Gesellschaftsvertrags zugrunde gelegt. Bei dessen Bewertung, alle Gesellschafter seien im Gesellschaftsvertrag übereingekommen, die Auflösung der Gesellschaft per Mehrheitsbeschluss zu gestatten, handelt es sich – für jeden, der auch bei der Erfassung des Inhalts richterlicher Entscheidungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haftet, sondern nach dem wirklich Gewollten forscht (vgl. § 133 BGB), unmissverständlich ersichtlich – nicht etwa um eine Wiedergabe des Wortlauts der Vertragsurkunde (den das Landgericht durch auszugsweises Zitat und ergänzend durch Bezugnahme auf die Anlage K 8 zutreffend festgestellt hat), sondern um das vom Landgericht gefundene Auslegungsergebnis. Dabei – anders bei der Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen – handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine nach bestimmten Regeln vorzunehmende richterliche Würdigung, die weitgehend in der Verantwortung des Tatrichters liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15 mwN).
85 
(b) Es kann dahinstehen, ob die vom Landgericht gefundene Vertragsauslegung eine Stütze in § 7.1 Abs. 2 GV finden kann. Das scheint allerdings nicht zwingend. Wie die Berufung insoweit mit Recht ausführt, betrifft diese Regelung das Stimmgewicht. Sie ist also nicht im eigentlichen Sinn einer der in § 7.1 Abs. 1 angesprochenen Fälle, in denen der Gesellschaftsvertrag etwas anderes als den Mehrheitsentscheid vorsieht. Indem die Bestimmung in § 7.1 Abs. 2 GV das Ausscheiden des Beklagten zu 2 als Gesellschafter zur auflösenden Bedingung der in § 7.1 Abs. 1 Satz 1 GV vorgesehenen Stimmzählung nach Kapitalanteil macht, ist ihr noch zu entnehmen, dass bis dahin die Mehrheitsklausel (§ 7.1 Abs. 1 Satz 1 GV) den Zweck haben sollte, dem Beklagten zu 2 bestimmenden Einfluss zu sichern. Daneben lässt die Fortgeltung des Mehrheitsprinzips nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2 erkennen, dass – auch schon zuvor – Mehrheitsentscheidungen zur Vermeidung des starren Einstimmigkeitsprinzips ermöglicht werden sollten, weil die Gesellschafter ersichtlich in Betracht gezogen haben, dass eine einstimmige Meinungsbildung zwischen den an der Gesellschaft beteiligten Generationen bzw. Stämmen zumindest impraktikabel sein könnte. Weder die in der Mehrheitsklausel denknotwendig liegende Betonung des Einflusses des Mehrheitsgesellschafters noch die (uneingeschränkte) Dauer der Geltung des Mehrheitsprinzips geben aber wesentlichen Aufschluss darüber, welchen sachlichen Gegenstand diese Ermächtigung zum Mehrheitsbeschluss haben sollte. Allein der Umstand, dass die Parteien sich in den erstgenannten Punkten Gedanken über die Formulierung der Klausel gemacht haben, erlaubt noch keinen zwingenden Schluss darauf, ob das Wort „alle“ gezielt zur Erfassung auch grundlegender Entscheidungen gewählt worden ist.
86 
(c) Unabhängig davon hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass schon der Wortlaut in § 7.1 Abs. 1 Satz 1 GV zunächst eindeutig ist und für das im angefochtenen Urteil gefundene Auslegungsergebnis spricht, das sodann durch weitere Umstände bestätigt und keinesfalls widerlegt wird.
87 
(aa) Der Wortlaut sieht nicht nur vor, dass – ohne weitergehende Einschränkung, als für die Fälle, in denen der Gesellschaftsvertrag etwas Anderes bestimmt – „Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen“ gefasst werden. Er erstreckt diese Regelung darüber hinaus ausdrücklich auf „alle“ Beschlüsse. Schon dies legt den Schluss nahe, dass die Parteien – mit Ausnahme der im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelten Tatbestände – sämtliche einer Beschlussfassung der Gesellschafter zugänglichen Gegenstände dem Mehrheitsprinzip unterwerfen wollten. Ein solches Verständnis hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, NZG 2018, 1226 Rn. 19) entsprechend für naheliegend erachtet bei einer – nur unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen stehenden – allgemeinen Mehrheitsklausel einer Publikumsgesellschaft (bei der dort gebotenen objektiven Auslegung), die „alle Angelegenheiten der Gesellschaft“ betraf (wobei im dortigen Fall freilich weitere Argumente wie die ausdrückliche Regelungen zur erforderlichen Mehrheit für Vertragsänderungen oder die Auflösung die Auslegung bestätigten). Zu den somit zumindest bei objektiver Betrachtung von § 7.1 Abs. 1 GV umfassend einbezogenen Beschlussgegenständen gehört namentlich die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft, die nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 HGB durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dies spricht dafür, dass auch der erklärte Wille der Parteien als Gesellschafter dahin zu verstehen ist.
88 
(bb) Auch mit Rücksicht auf die weitreichenden Wirkungen der Auflösung, namentlich den Übergang von einer werbenden zur zu liquidierenden Gesellschaft, ist kein nach außen getretenes Interesse der Vertragsparteien erkennbar, dass insoweit eine beschränkende Auslegung rechtfertigen könnte.
89 
Wie ausgeführt kann der Umstand, dass dieser Gegenstand nicht ausdrücklich genannt oder Anlass der Einführung des vorliegenden Mehrheitsprinzips war, mangels Geltung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der auch nicht als Auslegungsregel zu beachten ist, nicht rechtfertigen, ihn aus dem Kreis der in § 7.1 Abs. 1 GV genannten, also „alle[r]“ Beschlüsse auszuschließen. Auch sonst ist nicht zu erkennen, dass die Parteien mit der vorliegenden Regelung beabsichtigt hätten, weitreichende Entscheidungen, insbesondere die Auflösung, von der Ermächtigung der Mehrheit auszuschließen und insoweit am gesetzlichen Regelfall der Einstimmigkeit festzuhalten. Die materielle Bedeutung des Beschlussgegenstands ist nach den oben beschriebenen Auslegungsgrundsätzen kein entscheidendes Argument für deren Ausschluss vom (formellen) Anwendungsbereich der Mehrheitsklausel (siehe für eine Publikumsgesellschaft BGH, Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, NZG 2018, 1226 Rn. 18, 23).
90 
Vielmehr spricht die aus den Umständen für alle Gesellschaftsvertragsparteien erkennbare Interessenlage der Beteiligten dafür, dass die Mehrheitsklausel auch Grundlagengeschäfte und damit insbesondere die Auflösung der Gesellschaft decken sollte. Denn nach den Beteiligungsverhältnissen war der Mehrheitswille zwingend gleichbedeutend mit dem Willen des Beklagten zu 2, der allein die Mehrheit der Anteile hielt, die nach § 6 Abs. 7 GV auch für die Beschlussfähigkeit erforderlich und ausreichend ist. Dabei ist zu beachten, dass das wesentliche Vermögen der Gesellschaft in Form von Immobilien (mit jährlichen Pachteinnahmen von seinerzeit 2,1 Mio DM) der Rechtsvorgängerin (ABRO Immo GbR) der Gesellschaft im Umfang einer ideellen Hälfte durch den Beklagten zu 2 mit Einbringungsvertrag vom 30. September 1994 (Anlage B 1.7) übertragen wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin der Gesellschaft das in Rede stehende Grundeigentum zugleich zur übrigen ideellen Hälfte von der [Y] GmbH & Co KG, also einer Gesellschaft des vom Beklagten zu 2 aufgebauten Unternehmens erwerben konnte. Dies war im Übrigen Teil einer darüber hinausgehenden Beteiligung der Kläger an dem durch ihren Vater, den Beklagten zu 2 aufgebauten Unternehmens. Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang (LGU 19 f) mit Recht angemerkt hat, war zumindest die Möglichkeit des Eintritts der Kläger in eine oder mehrere werthaltige Gesellschaften und die Immobilienverwertung mit all ihren (hier durch den Verkauf an die [T]-Gruppe auch durch Verkaufserlöse und auch danach weiter erwirtschaftete Mieteinnahmen realisierten) Gewinnmöglichkeiten einzig und allein, zumindest aber wesentlich auf den Beklagten zu 2 zurückzuführen. Dies hat das Landgericht mit Recht unabhängig davon hervorgehoben, ob die betreffenden Vermögenswerte den Klägern vom Beklagten zu 2 unentgeltlich zugewandt wurden oder hingegen unter entsprechendem Einsatz eigenen Vermögens zuflossen. Ungeachtet des Streits der Parteien, ob darin schenkungsweise Zuwendungen des Beklagten zu 2 an die Kläger lagen, sprechen diese – den Klägern bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags offenkundigen – Umstände dafür, dass mit der Mehrheitsklausel ein möglichst umfassender bestimmender Einfluss des Beklagten zu 2 als „Familienoberhaupt“ und Kopf des Unternehmens, aus dem die Gesellschaft und deren Gewinnchancen hervorgegangen sind, gesichert werden sollte, während die Beteiligung der Kläger vornehmlich eine wirtschaftliche Teilhabe am vorhandenen und künftig etwa erwirtschafteten Vermögen und Erfolg der Gesellschaft bezweckte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Mehrheitsklausel mindestens auch solche Beschlüsse erfassen sollte, die zwar die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, die wirtschaftliche Beteiligung an bereits vorhandenem oder gewonnenem Vermögen aber nicht grundlegend in Frage stellen. Dazu gehört namentlich die Auflösung der Gesellschaft, die zur Auseinandersetzung (typischerweise durch Versilberung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens) führt.
91 
Zwar kann bei einer Familiengesellschaft wie der vorliegenden unter Umständen bei der Auslegung ein besonderes Interesse erkennbar und zu berücksichtigen sein, ein von der Gesellschaft geführtes „Familienunternehmen“ als solches (und nicht nur in Gestalt seines Wertes in Geld) zu erhalten. Dies kann für eine die Liquidation erschwerende Auslegung von gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sprechen, die die Beschlussfassung betreffen (siehe beispielsweise BGH, Urteil vom 12. November 1952 - II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 [juris Rn. 15]). Hier hätten die Parteien einer Auflösung der Gesellschaft vorbeugen können, indem sie jedem Gesellschafter durch das Einstimmigkeitsprinzip die Möglichkeit einräumen, sich dagegen zu sperren. Eine dahin gehende Interessenlage ist im Streitfall aber gerade nicht zu erkennen. Dagegen spricht schon, dass hier nicht drohte, dass sich Interessen mehrerer Gesellschafter an einer Liquidation gegen grundsätzlich gleichgewichtige Interessen anderer Gesellschafter an der Fortsetzung der Gesellschaft durchsetzen könnten. Denn allein dem Beklagten zu 2, der ersichtlich seinen allein bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft behalten sollte, war konsequenterweise auch die Entscheidung über deren Fortführung oder etwaige Auflösung überlassen. Im Übrigen erzielt die Gesellschaft ihre Erlöse nicht durch einen typischen Betrieb eines Gewerbes, dessen einzelne Bestandteile bei Zerschlagung des Gesellschaftsvermögens in besonderem Maß für nachfolgende Familiengenerationen entwertet würden, sondern im Wesentlichen aus der Verzinsung von immobilen Vermögenswerten durch Vermietung und Verpachtung. Insoweit lässt sich der Wert der Beteiligung auch bei Liquidation für jeden Gesellschafter gemäß dessen Anteil erhalten, sei es als Kapital aus dem Liquidationserlös oder durch eigenen Erwerb einzelner Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse.
92 
(cc) Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 1997 seine Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgrundsatz noch nicht oder nicht eindeutig aufgegeben haben mag.
93 
(aaa) Die Berufung geht fehlt, soweit sie gestützt auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten ([…], Anlage K 21) fordert, gleichsam von Rechts wegen den Bestimmtheitsgrundsatz als eine auf Richterrecht beruhende, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Beweisregel anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Berufung war die Klausel in § 7.1 Abs. 1 GV zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1997 nicht schlicht ungeeignet, dem Beklagten zu 2 möglichst unbegrenzten Einfluss zu geben.
94 
Schon im Ansatz verfehlt ist die Kritik an der angefochtenen Entscheidung, diese habe die Änderung der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes behandelt. Damit missversteht der Gutachter die klar formulierten Erwägungen des Landgerichts (LGU 17). Dieses hat sich lediglich zur Erforschung des seinerzeitigen Willens der Vertragsparteien die Frage gestellt, ob sich deren Wortwahl („alle“) damit erklären lässt, dass diese auf die Weitergeltung des Bestimmtheitsgrundsatzes vertraut haben. Wäre eine solche subjektive und zugleich für die übrigen Vertragsparteien erkennbare Haltung der Kläger feststellbar, so würde sich darauf möglicherweise eine Auslegung stützen lassen, wonach die Parteien gerade eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Mehrheitsklausel gewollt und diese Rechtsfolge – privatautonom – mit der Regelung in § 7.1 Abs. 1 GV festgehalten haben. Das Landgericht hat indes – bei der auch vom Gutachter geforderten Vertragsauslegung – festgestellt, dass eine solche Vorstellung der Kläger („Vertrauen“) gerade nicht vorlag (dazu sogleich unter (bbb)). Diese Überlegungen des Landgerichts haben mit einem (enttäuschten) Vertrauen auf die Kontinuität der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes und dessen Schutz nichts zu tun.
95 
Entgegen der Ansicht der Berufung richtet sich die Auslegung des Gesellschaftsvertrags nicht nach den bis zum Zeitpunkt seines Abschlusses in ständiger Rechtsprechung judizierten Auslegungsregeln. Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen in §§ 133, 157 BGB. Lediglich in deren Auslegung ist der Bundesgerichtshof früher vom Bestimmtheitsgrundsatz ausgegangen. Insoweit ist dessen Aufgabe keine Rechtsänderung, welche die Frage nach der Rückwirkung auf zuvor – in Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes vermeintlich mit beschränktem Inhalt – vereinbarte Mehrheitsklauseln aufwerfen würde, sondern eine neue Erkenntnis betreffend die (schon immer) richtige Auslegung solcher Klauseln, die nicht etwa auf einer zeitlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen beruht. Insoweit könnte lediglich der Gesichtspunkt des durch das Rechtsstaatsprinzip vorgegebenen Vertrauensschutzes es unter Umständen rechtfertigen, eine – an sich nicht überzeugende – Auslegungsregel, welche die Rechtsprechung entwickelt und jahrelang immer wieder bekräftigt hat, auf bis zur Ankündigung ihrer Änderung geschlossene Verträge weiterhin anzuwenden (siehe BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04, BAGE 116, 326 Rn. 24 ff). Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Daher kann ein Gericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von einer früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung nicht eingetreten ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt in einer solchen Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann nicht, wenn diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212, 227 f; BVerfG, NVwZ 2008, 1111; BVerfGE 122, 248, [juris Rn. 85]). Zu den insoweit maßgeblichen Umständen des Einzelfalls gehören etwa das Alter der vertrauensbegründenden Rechtsprechung, deren Wiederholung insbesondere als ständige Rechtsprechung sowie die in der Rechtswissenschaft gefundene Zustimmung oder Ablehnung (siehe Höpfner, NZA 2008, 91, 92). Auch danach ist aber nicht geboten, den Bestimmtheitsgrundsatz im Sinn der früheren Rechtsprechung auf Altverträge anzuwenden.
96 
Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung war davon ausgegangen, dass die gesellschaftsvertragliche Ermächtigung der Mehrheit zur Abänderungen eines Gesellschaftsvertrags auch zum Ausdruck bringen müsse, dass sie gerade auch für die konkret in Rede stehende Maßnahme gelten solle; die in einem Gesellschaftsvertrag allgemein zugelassene Änderung des Vertrages durch Mehrheitsbeschluss beziehe sich nicht ohne weiteres auf solche Vertragsänderungen, deren Vornahme durch Mehrheitsbeschluss ganz ungewöhnlich sei, oder für die eine besondere gesetzliche Vorschrift ausdrücklich Einstimmigkeit verlange. Es müsse sich also stets aus dem Gesellschaftsvertrag zweifelsfrei ergeben, dass die Zulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses auch gerade für die im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommende Maßnahme gelten solle. Immer sei es aber für die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses zumindest nötig, dass ein dahingehender Vertragswille für jeden einzelnen jeweils in Betracht kommenden Beschlussgegenstand nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung aller Umstände, die insoweit für die Auslegung heranzuziehen seien, als erklärt feststellbar sei (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 1952 - II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 [juris Rn. 13, 15] mwN). Nach diesen Grundsätzen nahm der Bundesgerichtshof an, dass eine bloße Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach das Mehrheitsprinzip gelten solle, sich in der Regel nur auf die Geschäftsführung, nicht jedoch auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages beziehe (BGH, Urteil vom 14. November 1960 - II ZR 55/59, WM 1961, 303 [juris Rn. 16]; siehe MünchKommHGB/Enzinger, 4. Aufl., § 119 Rn. 78 mwN zur Kasuistik).
97 
Zumindest seit Mitte der 1970er und insbesondere in den 1980er Jahren wurden die unter dem Begriff des Bestimmtheitsgrundsatzes zusammengefassten Auslegungsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Schrifttum nicht nur verteidigt, sondern auch verbreitet kritisiert (siehe MünchKommHGB/Enzinger, 4. Aufl., § 119 Rn. 79 mit umfangreichen Nachweisen). Schon früh hat zudem der Bundesgerichtshof erwogen, ob der Bestimmtheitsgrundsatz immer in seiner Absolutheit gelten oder unter stärkerer Berücksichtigung der gesellschaftlichen Treuepflicht aufgelockert werden sollte (siehe BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 63/77, BGHZ 71, 53; 57 zu vertragsändernden Mehrheitsbeschlüssen in einer Publikumspersonengesellschaft; Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 62/82, BGHZ 85, 350, 356 zur Regelung der Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses durch Mehrheitsbeschlüsse einer körperschaftlich verfassten Kommanditgesellschaft mit großer Mitgliederzahl). Ferner hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 10. Oktober 1994 (II ZR 18/94, NJW 1995, 194) mit Blick auf die „inzwischen aus weiten Teilen des Schrifttums geäußerte Kritik“ ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung damit verzichtet, ob der Bestimmtheitsgrundsatz in Zukunft weiter einzuschränken oder sogar ganz aufzugeben sei.
98 
Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass, bei der Auslegung des 1997 unterzeichneten Gesellschaftsvertrags eine durch Vertrauensschutz begründete Bindung an die Maximen anzunehmen, die vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen grundsätzlich angewendet und endgültig erst später (siehe die oben zitierte Rechtsprechung) ausdrücklich aufgegeben wurden. Dagegen spricht schon, dass – wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14) mittlerweile erkannt hat – eine Auslegungsregel in Gestalt des früheren Bestimmtheitsgrundsatz, wonach allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen wären oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst würden, schon im Gesetz keine Stütze findet. Spätestens für Verträge, die – wie hier – geschlossen wurden, nachdem der Bundesgerichtshof die weitere Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Licht der umfangreichen Kritik ausdrücklich offengelassen hat, kann eine solche Auslegungsregel keine Geltung kraft Vertrauensschutzes beanspruchen.
99 
Dies ist auch im Ergebnis bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Altverträge geklärt. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof selbst die in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes entwickelten Maßstäbe (naturgemäß) gerade auf zuvor geschlossene Verträge anwendet. Das gilt etwa für das Urteil vom 21. Oktober 2014 (II ZR 84/13, BGHZ 203, 77), das sich mit einem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2001 befasst (siehe erstinstanzlicher Tatbestand bei LG Essen, Urteil vom 4. Januar 2012 - 44 O 88/11, juris Rn. 3), und das Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 (siehe dort Rn. 1), das einen Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1976 betrifft.
100 
(bbb) Unabhängig von alledem könnte zwar der seinerzeitige Stand der Rechtsprechung dann, wenn die Parteien ihn im Blick gehabt hätten, einen Hinweis darauf geben, welche Rechtsfolge mit der Bestimmung in § 7.1 Abs. 1 GV nach dem erkennbaren Willen der Parteien beabsichtigt war. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der von der Berufung geforderten Auslegung aber nicht gefolgt werden.
101 
Das Landgericht hat die Bedeutung solcher tatsächlicher historischer Begleitumstände für die Vertragsauslegung berücksichtigt. Es hat sinngemäß festgestellt, dass die Kläger nicht darauf vertraut haben (also nicht den Willen hatten), dass – abweichend vom eindeutigen Vertragswortlaut – jedenfalls grundlegende Mehrheitsentscheidungen in Ermangelung einer diesbezüglichen „bestimmten“ Ermächtigung ausgeschlossen würden. Dafür hat es darauf hingewiesen, dass die Annahme eines solchen Vertrauens jedweder Lebenserfahrung widerspreche, da die Kläger damals noch geschäftlich weitgehend unerfahren und ohne eine auf vertiefte juristische Kenntnisse hinweisende Berufsausbildung waren. Dieser überzeugenden Beurteilung tritt der Senat bei.
102 
Soweit die Berufung – im Ansatz zutreffend – darauf hinweist, dass auf den historischen Willen aller am Vertragsabschluss beteiligten Parteien abgestellt werden muss, rechtfertigt dies kein anderes Auslegungsergebnis. Ist schon ein vom eindeutigen Vertragswortlaut abweichender Wille der Kläger nicht festzustellen, mindestens aber für die weiteren Vertragsparteien seinerzeit nicht erkennbar gewesen, vermag eine etwaige – ebenfalls nicht für die übrigen Vertragsparteien erkennbare – Absicht des Beklagten zu 2, stillschweigend und vom Wortlaut abweichend den Bestimmtheitsgrundsatz zum Vertragsinhalt zu erheben, nichts zur Vertragsauslegung beizutragen.
103 
Die Berufung beanstandet ferner, das Landgericht habe sich nicht mit dem historischen Willen der Kläger inhaltlich auseinandergesetzt und führt aus, die Kläger hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihren historischen Willen ausführlich und persönlich dargelegt. Feststellungen zu solchen mündlichen Erläuterungen hat das Landgericht aber nicht getroffen; es hat auch bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur die persönlichen Angaben der Kläger zu ihrem damaligen beruflichen Stand protokolliert (Klägerin zu 1: als Apothekerin beschäftigt; Kläger zu 2: Geschäftsführer der industriellen Seite der […] Gruppe; Kläger zu 3: Diplom-Sportwissenschaftler in Zusatzausbildung zum PR-Manager). Die Berufung zeigt auch nicht auf, inwiefern die Feststellungen des Landgerichts insoweit unvollständig sein sollten und welche ergänzenden Feststellungen zu (persönlichem) mündlichem Vorbringen der Kläger vor dem Landgericht oder zur deren wirklicher Motivation betreffend § 7.1 bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags zu treffen wären (§ 529 Abs. 1 ZPO). Welchen konkreten Inhalt der von der Berufung abstrakt angeführte Wille der Kläger hatte, bleibt danach offen. Erst Recht ist nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien einen etwa vom (objektiv) erklärten Willen abweichenden übereinstimmenden Willen, bestimmte Beschlussgegengenstände vom Mehrheitsprinzip auszunehmen, einander zu erkennen gegeben haben.
104 
Ohne Erfolg macht die Berufung unter Hinweis auf das Privatgutachten geltend, den Notaren/Rechtsanwälten, die den Vertrag entworfen haben, könne nicht unbekannt gewesen sein, dass die Klausel in §7.1 Abs. 1 GV zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schlicht ungeeignet gewesen sei, dem Beklagten zu 2 möglichst unbegrenzten Einfluss zu sichern. Auf die Vorstellungen des Urhebers des Vertragstexts, der nicht Vertragspartei geworden ist, kommt es nicht an. Dass eine entsprechende kautelarjuristische Beratung etwa gegenüber dem Beklagten zu 2 erfolgt und deren Inhalt auch den Klägern erkennbar geworden wäre, ist nicht dargelegt. Im Übrigen konnte im Jahr des Gesellschaftsvertrags (1997) aus Sicht der Rechtskundigen nicht mehr als gesichert gelten, dass eine allgemein gefasste Klausel zur formellen Legitimation von Grundlagenentscheidungen nicht genügen würde. Insoweit kann gerade bei dem Ziel, eine möglichst breite Anwendung des Mehrheitsprinzips zu garantieren, für die Wahl einer allgemein gehaltenen Fassung von § 7.1 GV auch gesprochen haben, dass jede Spezifizierung von Regelbeispielen die Gefahr begründet hätte, dass eine gerichtliche Auslegung andere als die genannten Gegenstände vom Mehrheitsprinzip ausschließen würde.
105 
(dd) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht für sein Auslegungsergebnis den Vertragstext in § 11.2 GV herangezogen, wonach Verfügungen über Gesellschaftsanteile, sofern sie an Dritte erfolgen, mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden müssen. Es ist mit Recht dem klägerseits geforderten Erstrechtschluss entgegengetreten, wonach jeder außergewöhnliche Beschlussgegenstand und damit auch die Auflösung der Gesellschaft einer solchen qualifizierten Mehrheit bedürfte. Dabei hat das Landgericht mit Recht berücksichtigt, dass die Gesellschaft – gerade auch ausweislich dieser Regelung – als Familiengesellschaft konzipiert war. Insoweit kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass eine Auflösung der Gesellschaft in demselben Maß für (qualifiziert) zustimmungsbedürftig erachtet worden ist, wie eine Aufnahme (ggf. familienfremder) Dritter in die Gesellschaft. Vielmehr soll diese Regelung ersichtlich eine der in § 7.1 Abs. 1 Satz 1 GV angesprochenen Ausnahmen von der Legitimation durch (bloße einfache) Mehrheit sein und bestätigt daher umgekehrt, dass die Parteien im Grundsatz auch grundlegende Entscheidungen der Erleichterung des Mehrheitsprinzips unterwerfen wollten, das sie lediglich für den besonderen Fall der Anteilsübertragung an Dritte verschärft haben.
106 
(ee) Dass jedem Gesellschafter nach § 19 GV auch das Recht eingeräumt war, durch Kündigung (frühestens zum 31. Dezember 2010) aus der Gesellschaft auszuscheiden, rechtfertig ebenfalls nicht die Annahme, dass die Parteien die Auflösung von der – nur dem Beklagten zu 2 als Mehrheitsgesellschafter garantierten – Kompetenz eines Mehrheitsbeschlusses ausnehmen wollten (insbesondere für den Zeitraum nach dem genannten Tag). Die Kündigungsregelung eröffnet lediglich eine andere Gestaltungsmöglichkeit mit anderen Rechtsfolgen, die nach dem Vertrag – anders als die Beschlusskompetenz nach § 7.1 GV – jedem der Gesellschafter unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen autonom zusteht.
107 
(d) Eine Beschränkung der auf alle Beschlüsse bezogenen Mehrheitsklausel ist auch nicht nach dem Grundsatz falsa demonstration non nocet festzustellen.
108 
(aa) Zwar geht auch bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679, insoweit nicht abgedruckt bei BGHZ 132, 263; OLG Köln, Urteil vom 14. März 2007 - 6 U 7/06, juris Rn. 46; Oetker/Lieder, 7. Aufl., HGB § 105 Rn. 97). Nach allgemeinen Grundsätzen genügt es dafür, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2017 - III ZR 407/16, BKR 2018, 117 Rn. 25 mwN; Jauernig/Mansel, BGB 18. Aufl. § 133 Rn. 9). Es kann dahinstehen, ob der Auslegung des (objektiv) erklärten Willens der Vertragsparteien ein abweichender übereinstimmender Wille der am Abschluss des Gesellschaftsvertrags beteiligten Parteien lediglich dann vorgeht, wenn sie ihren übereinstimmenden Willen einander „zu erkennen gegeben“ haben. Von dieser Voraussetzung ist der Bundesgerichtshof offenbar (nicht tragend) im Urteil vom 21. Oktober 2014 (II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15; vom Landgericht mit zutreffendem Zitat übernommen) ausgegangen, hat zum Beleg dafür aber lediglich auf sein Urteil vom 29. März 1996 (II ZR 263/94, aaO) verwiesen. Dort ist indes lediglich ausgeführt, dass über den (übereinstimmenden) Willen der Parteien als innere Tatsache nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet worden ist, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben. Letztere Aussage betrifft mithin nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der falsa demonstratio, sondern das Beweisrecht. Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, aaO) dementsprechend weiter ausführt, ist nämlich ein Zeuge zum Beweis einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache nur dann zu vernehmen, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat.
109 
(bb) Hier ist aber schon eine übereinstimmende Vorstellung aller Parteien (gleich ob zum Ausdruck gebracht oder nicht) dahin, dass die Mehrheitsklausel entgegen ihrem Wortlaut und dem nach dem obigen Auslegungsergebnis objektiv erklärten Willen nicht alle während des Bestehens der Gesellschaft zur Abstimmung stehenden Beschlüsse erfassen sollte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dasselbe gilt für die mindestens notwendige Erkenntnis des wirklichen Willens durch die jeweils anderen Vertragsparteien.
110 
(2) Auch die mit Beschluss (bb) erfolgte Bestellung der Liquidatorin war bei der gebotenen Auslegung von § 7.1 GV der Mehrheitsentscheidung zugänglich.
111 
(a) Es kann dahinstehen, ob mit dem Landgericht daraus, dass die Auflösung dem Mehrheitsprinzip unterworfen ist, darauf zu schließen ist, dass dies auch die Entscheidung über die Auswahl des Liquidators als vermeintliches „Minus“ zur Auflösung gilt. Sind die Gesellschafter bereit, den Fortbestand der Gesellschaft vom Willen der Mehrheit abhängig zu machen, so lässt dies möglicherweise nicht notwendig auf deren Willen schließen, der Mehrheit auch die Ausübung der Entscheidung zu überlassen, ob allen Gesellschaftern die nach dispositivem Recht vorgesehene Stellung als Liquidatoren verbleibt. Das Interesse am Einfluss auf die Durchführung der Liquidation kann anders ausgeprägt sein, als das Interesse an der Mitbestimmung über die Frage des Fortbestands der Gesellschaft, zumal es bei der Liquidation darum geht, den – vor wie nach der Auflösung – dem Gesellschafter zustehenden wirtschaftlichen Anteil am Gesellschaftsvermögen zu gewährleisten.
112 
(b) Es kann auch offenbleiben, ob die formelle Legitimation auf die (Hilfs-)Erwägung des Landgerichts gestützt werden könnte, dass nach mitunter vertretener Auffassung (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl. Rn. 14; offen BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 146 Rn. 8, 13, jeweils mwN zum Meinungsstand) bei einer („personenidentischen“) Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten mit den Gesellschaftern der als Komplementärin beteiligten Gesellschaft mit beschränkter Haftung identisch sind, auch ohne ausdrückliche Vertragsregelung von der Kontinuität auszugehen sein soll, dass die Geschäftsleitung auch in der Liquidation der Komplementärin obliegt. Eine solche Sichtweise dürfte allerdings auf einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags beruhen, wonach dieser die Komplementärin zur Liquidatorin bestellt. Da es eines dahingehenden Beschlusses dann nicht mehr bedürfte, ist zweifelhaft, ob sich mit gerade derartigen Erwägungen begründen ließe, dass die Mehrheitsklausel zu einer – dann überflüssigen, allenfalls deklaratorischen – Bestellung der Komplementärin zur Liquidatorin ermächtigen sollte. Die Bedeutung der – auch vom Landgericht zutreffend festgestellten – Abweichung zwischen dem Gesellschafterkreis der Komplementärin und dem Kreis der Kommanditisten bedarf hier keiner Erörterung mehr.
113 
(c) Die vom Landgericht gefundene Auslegung trifft im Ergebnis unabhängig von den vorstehend angesprochenen Gesichtspunkten zu. Dass § 7.1 Abs. 1 GV zur Mehrheitsentscheidung über die Bestellung eines einzelnen Gesellschafters, insbesondere der Komplementärin, zur Liquidatorin ermächtigt, ergibt sich nämlich entsprechend den bereits hinsichtlich der Auflösungskompetenz der Mehrheit dargestellten Gründen. Auch bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche, die u.a. durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann, mit dem die Liquidation einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen werden kann (§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGB). Insoweit greift das Mehrheitsprinzip nach der vertraglichen Vereinbarung, die sich wie bereits ausgeführt auf alle Beschlüsse einschließlich grundlegender Entscheidungen erstreckt. Besondere Gesichtspunkte, aufgrund derer speziell für die Wahl des Liquidators etwas Anderes gelten sollte, sind nicht ersichtlich.
114 
(3) Schließlich erfasst die Mehrheitsklausel auch den Gegenstand des Beschlusses (cc) über die Art und Weise der Auseinandersetzung, der hier die Ausgestaltung der vom Gesetz zur Regel der Auseinandersetzung erhobenen Liquidation modifiziert.
115 
(a) Selbst eine Auseinandersetzung ohne Liquidation, also ohne die in § 149 Satz 1 HGB vorgesehene Versilberung des Gesellschaftsvermögens, kann durch die Gesellschafter beschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - II ZR 210/08, NZG 2009, 778 Rn. 3). Der Gesellschaftsvertrag kann dazu die Mehrheit legitimieren, ohne dass es dafür auf die Wahrung des (aufgegebenen) Bestimmtheitsgrundsatzes ankommt (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., HGB § 145 Rn. 46). Dies gilt erst Recht für die formelle Legitimation eines (bloßen) Beschlusses über die Art der Verwertung des Gesellschaftsvermögens (vgl. BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 145 Rn. 11 mwN), namentlich, wenn mit dem Beschluss – wie hier – lediglich besondere (beschränkende) Regeln für die Versilberung des Vermögens aufgestellt werden. Die Auslegung der umfassenden Klausel in § 7.1 Abs. 1 GV ergibt entsprechend den obigen Erwägungen, dass solche Beschlüsse mit dem Mehrheitsprinzip für „alle Beschlüsse“ eingeschlossen werden sollten.
116 
(b) Nicht entscheidend für die formelle – und auch die materielle – Legitimation ist, welche genaue Wirkung dem Beschluss (cc) für die Durchführung der Liquidation zukommt. Insbesondere kann dahinstehen, ob es sich um eine bereits zwischen den Gesellschaftern wirkende Ausgestaltung (Beschränkung) des Liquidationsverfahrens handelt, die den Rahmen des dispositiven Rechts in § 149 HGB abstrakt modifiziert oder konkretisiert, oder um eine an die Liquidatoren gerichtete Anordnung in betreff der Geschäftsführung im Sinn von § 152 HGB.
117 
Letzterer haben die Liquidatoren nach der Regel in der genannten Vorschrift allerdings nur bei einstimmigem Beschluss der Beteiligten Folge zu leisten. Diese Vorschrift ist nicht zwingendes Recht, so dass der Gesellschaftsvertrag etwas Anderes bestimmen kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967, II ZR 72/67, BGHZ 48, 251 [juris Rn. 26]). Es kann offen bleiben, ob § 7.1 Abs. 1 GV auch zu entnehmen ist, dass zur Begründung einer Verbindlichkeit von Weisungen an die Liquidatoren das Einstimmigkeitserfordernis abbedungen ist. Denn es steht den Gesellschaftern unabhängig davon frei, ihren Willen betreffend Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen der Liquidatoren durch Beschluss zu äußern. Wird dieser nicht einstimmig, aber mit klarer Mehrheit gefasst, und liegt keine von § 152 HGB abweichende Vereinbarung vor, so fehlt zwar die strikte Bindung, aber die Liquidatoren dürfen bei ihren Entscheidungen das in der Beschlussfassung zum Ausdruck gekommene Meinungsbild berücksichtigen (MünchKommHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 152 Rn. 3 mwN). Auch eine mangels Einstimmigkeit nicht verbindliche Weisung kann dem Liquidator zumindest Anlass zu sorgfältiger Erwägung in diesem Punkt geben (siehe zum Verschulden bei Abweichung von einer unverbindlichen Weisung: BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 174/57, LM Nr. 2 zu § 149 HGB). Dabei dürfte es naheliegen, dass je weitreichender und je ungewöhnlicher eine ins Auge gefasste Maßnahme ist, umso mehr die Liquidatoren gehalten sind, von sich aus ein Meinungsbild oder sogar einen Konsens der Gesellschafter einzuholen, insbesondere, wenn Eigeninteressen einzelner Gesellschafter den Beschluss tragen (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 152 Rn. 3). All dies ist aber bei der Prüfung der formellen Wirksamkeit der hier angefochtenen Beschlussfassung zu (cc) nicht zu prüfen. Auf der Ebene der materiellen Legitimation könnte es allenfalls für die Wirksamkeit des Beschlusses (cc) sprechen, wenn dessen vermeintlich negative Auswirkungen auf die Minderheit dadurch begrenzt sein sollten, dass diese Vorgabe für die Liquidatoren nicht bindend, sondern allenfalls ermessensleitend wäre. Welche Verbindlichkeit diese Beschlussfassung für die Liquidatorin hat, ist weder Streitgegenstand noch eine entscheidungserhebliche Vorfrage desselben.
118 
(c) Auch hier kommt es unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Anwendbarkeit der Mehrheitsklausel nicht entscheidend darauf an, ob sich aus § 7.1 GV ergibt, dass über Regelungen wie die im Beschluss (cc) auch noch in der Phase nach Auflösung durch die Mehrheit zu entscheiden ist. Denn der Beschluss wurde bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auflösungsentscheidung getroffen (siehe oben). Im Übrigen ergibt aus den bereits ausgeführten Gründen die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, dass das Mehrheitsprinzip zeitlich auch für die Meinungsbildung in der Liquidationsgesellschaft gilt.
119 
f) Nur die Beschlüsse (aa) betreffend die Auflösung und (cc) betreffend die Ausgestaltung der Liquidation sind wie vom Landgericht angenommen materiell legitimiert. Die materielle Legitimation des Beschlusses (bb) über die Bestellung der Liquidatorin negiert die Klage hingegen im Ergebnis mit Recht. Insoweit wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die abweichende landgerichtliche Beurteilung.
120 
aa) Auch die Maßstäbe zur Prüfung der materiellen Legitimation hat das Landgericht zutreffend in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung (dazu Psaroudakis in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 11, Goette/Goette, DStR 2016, 74, 77 ff), welcher der Senat folgt, dargestellt.
121 
(1) Bei der inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung auf der zweiten Stufe ist zu berücksichtigen, ob trotz Zulassung der betreffenden Mehrheitsentscheidung im Gesellschaftsvertrag ein unzulässiger Eingriff in schlechthin unverzichtbare oder in „relativ unentziehbare“, d.h. in nur mit (gegebenenfalls antizipierter) Zustimmung des einzelnen Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO). Die Entziehung eines relativ unentziehbaren Rechts bedarf einer besonderen Rechtfertigung (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 17). Bei der Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit kommt es abgesehen von unverzichtbaren und schon deshalb unentziehbaren Rechten – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang man solche überhaupt anerkennen will – bei solchen Eingriffen in die individuelle Rechtsstellung des Gesellschafters, d.h. in seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft, letztlich maßgeblich immer darauf an, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist, oder ob er dem Eingriff (ggf. antizipiert) zugestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 17, 19; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 21 mwN). Fehlt eine – sonst schon für sich genommen zur Rechtfertigung geeignete – (antizipierte) Zustimmung, sind Gebotenheit und Zumutbarkeit im vorstehenden Sinn zur materiellen Rechtfertigung erforderlich, aber auch ausreichend (siehe BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, NJW 1995, 194, 195; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 22 f; Goette/Goette, DStR 2016, 74, 80; Lieder, WuB 2021, 14, 17 f).
122 
Eine antizipierte Zustimmung des Gesellschafters kann in einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Regelung nur erkannt werden, wenn diese hinreichend das Ausmaß und den Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung für den Gesellschafter deutlich werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 17; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 22 mwN). An einer solchen ausdrücklichen oder hinreichend bestimmten Erklärung fehlt es in einem Gesellschaftsvertrag, der nur allgemein sämtliche Beschlüsse unter das allgemeine Mehrheitserfordernis stellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 22).
123 
Fehlt es an einer (antizipierten) Zustimmung des Gesellschafters, muss die Entziehung eines relativ unentziehbaren Rechts aus der Sicht der Gesellschaft geboten sein. Allein dass die Entziehung im Interesse der Gesellschaft liegt, erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dies nicht bedeutet, dass sie für die Gesellschaft unerlässlich bzw. notwendig und damit geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 24).
124 
(2) Unabhängig davon kommt es insbesondere bei einem Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht darauf an, ob die Gesellschaftermehrheit die inhaltlichen Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung eingehalten und sich nicht etwa treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt hat (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO). Auch sonst (also jenseits des Bereichs relativ unentziehbarer Rechte) ist allgemein zu beachten, dass eine Stimmrechtsausübung unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung ausschließlich eigennütziger Zwecke wegen des Einsatzes von Mehrheitsmacht zur Erlangung ungerechtfertigter Sondervorteile treuwidrig sein kann, mit der Folge, dass sie inhaltlich unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 23; Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14, NZG 2016, 781 Rn. 23; Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, NZG 2018, 1226 Rn. 37; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 51).
125 
(3) Bei Maßnahmen, die in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit eingreifen, ist – bei der Prüfung auf der zweiten Stufe –regelmäßig (lediglich) eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht anzunehmen, während in den sonstigen Fällen die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen hat (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12). Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen hat mithin derjenige, der behauptet, ein Beschluss stelle sich als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit dar, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 47).
126 
bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich:
127 
(1) Der Beschluss (aa) zur Auflösung der Gesellschaft ist materiell legitimiert.
128 
(a) Ein schlechthin unverzichtbares, also der Disposition der Parteien entzogenes (vgl. MünchKommHGB/Enzinger, 4. Aufl., § 119 Rn. 68 f) Recht des Gesellschafters ist der vom Auflösungsbeschluss betroffene Fortbestand der Gesellschaft und insofern die Stellung als Gesellschafter nicht. Unter die grundsätzlich unentziehbaren Sonderrechte im Sinn von § 35 BGB fallen nur Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, nicht jedoch eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 12). Dass der Auflösungsbeschluss nicht in solche schlechthin unentziehbaren Rechte eingreift, sondern einem unter Umständen auch materiell wirksamen Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, ist anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 1952 - II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 mwN zur Rspr. des Reichsgerichts; Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 1/16, NZG 2018, 577 Rn. 20 ff).
129 
(b) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist von der Auflösung auch kein relativ unentziehbares Recht betroffen.
130 
(aa) Auch bei der nach Bejahung der formellen Legitimation des Mehrheitsbeschlusses vorzunehmenden Prüfung der materiellen Wirksamkeit auf der zweiten Stufe stellt der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht (mehr) darauf ab, ob ein Eingriff in einen sogenannten „Kernbereich“ gegeben ist. Der Kreis der auch bei Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss entziehbaren Rechte lässt sich nicht abstrakt und ohne Berücksichtigung der konkreten Struktur der jeweiligen Personengesellschaft und einer etwaigen besonderen Stellung des betroffenen Gesellschafters umschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 19 mwN). Abgesehen von den wenigen, überhaupt unverzichtbaren und schon deshalb unentziehbaren Rechten (sofern man solche überhaupt anerkennen will; siehe BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 19) müssen dazu grundsätzlich die individuellen, dem Gesellschafter nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zustehenden wesentlichen Gesellschafterrechte gezählt werden, die seine Stellung in der Gesellschaft maßgeblich prägen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, NJW 1995, 194, 195 mwN). Dies betrifft namentlich Eingriffe in die individuelle Rechtsstellung des Gesellschafters, d.h. seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft. Dazu gehören etwa das Stimm-, das Gewinn-, und das Geschäftsführungsrecht, das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, NJW 1995, 194, 195 mwN) sowie das Informationsrecht des Gesellschafters (BGH, aaO). Insbesondere die Einordnung einer im Gesellschaftsvertrag allein der Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingeräumte Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als relativ unentziehbares Recht hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 16) jüngst bestätigt.
131 
(bb) Die Auflösung der Gesellschaft greift nicht in unentziehbare Rechte der Kläger als Gesellschafter (Kommanditisten) ein.
132 
Dies ist im Grundsatz bei einer Auflösung nicht der Fall. Das mag höchstrichterlich bisher nicht ausdrücklich ausgeführt worden sein. Es kann dahinstehen, ob dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1952 (II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 [juris Rn. 11]), wie das Landgericht meint, zu entnehmen ist, dass etwa die (zum vorliegenden Fall umgekehrte) Rückumwandlung einer Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft kein relativ unentziehbares Recht betrifft. Die Einordnung der vorliegenden Auflösungsentscheidung ergibt sich zumindest zweifelsfrei aus den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmenden Maßstäben. Denn die Auflösung nimmt dem Gesellschafter keine ihm individuell nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zustehenden wesentlichen Gesellschafterrechte, die seine Stellung in der Gesellschaft maßgeblich prägen. Sie wirkt sich insbesondere nicht auf seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft aus. Vielmehr sind die Auswirkungen einer vom Gesetz vorgesehenen Auflösung solche, die der Stellung des Gesellschafters immanent sind, also gleichsam eine aufschiebend bedingte Ausgestaltung derselben betreffen, und insoweit für alle Gesellschafter gleichermaßen eintreten.
133 
Das Landgericht hat auch (bei der Missbrauchsprüfung) zutreffend ausgeführt, dass es insbesondere nicht gerechtfertigt ist, qualifizierte, § 133 Abs. 1 und Abs. 2 HGB (wichtiger Grund) entsprechende Anforderungen an die materielle Legitimation einer Auflösung deshalb zu knüpfen, weil die Kläger meinen, durch die Auflösung würden sie unter Umgehung dieser nach § 140 HGB für eine Ausschließung erforderlichen Voraussetzung aus der Gesellschaft gedrängt. Die Auflösung ist insofern nicht mit einer Ausschließung einzelner Gesellschafter zu vergleichen (siehe BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352 [juris Rn. 6]; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184 [juris Rn. 14]).
134 
(c) Nach alledem bedurfte es zur materiellen Legitimation der mehrheitlich beschlossenen Auflösung trotz fehlender Zustimmung der Kläger keiner besonderen Darlegung der rechtfertigenden Umstände. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, trägt vielmehr ein mit hinreichender Mehrheit gefasster Auflösungsbeschluss grundsätzlich seine Rechtfertigung in sich (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., HGB § 131 Rn. 20; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 131, Rn. 23; siehe zu Kapitalgesellschaften: BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352, 352 [juris Rn. 6]; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, 191 f [juris Rn. 13]; Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136 [juris Rn. 30]). Er ist daher im Allgemeinen als geboten und zumutbar anzusehen, sofern er nicht durch sachwidrige Gründe motiviert ist und insbesondere vorbehaltlich einer missbräuchlichen Stimmrechtsausübung (siehe BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 131 Rn. 12). Dementsprechend wird der Auflösungsbeschluss auch bei Personengesellschaften regelmäßig keiner Prüfung rechtfertigender Gründe unterzogen, sondern lediglich darauf geprüft, ob besondere Umstände seine materielle Berechtigung (namentlich aufgrund Treuwidrigkeit) widerlegen (siehe beispielsweise BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 1/16, NZG 2018, 577 Rn. 20 ff). Solche Umstände sind im Streitfall nicht gegeben.
135 
(aa) Das Landgericht hat zunächst den Umstand berücksichtigt, dass das Verhältnis zwischen den familiär verbundenen Gesellschaftern zerrüttet sei, was – unabhängig von der Schuldfrage – seiner Ansicht nach für eine hohe Schwelle für die Annahme einer treuwidrigen Ausnutzung der Mehrheitsmacht zur Auflösung der Gesellschaft spreche. Es hat sodann ausgeführt, der mit einer Auflösung der Gesellschaft zwangsläufig einhergehende Verlust der Stellung als Gesellschafter reiche als bloße reflexhafte Folge der Auflösung einer Gesellschaft alleine nicht aus, einen Missbrauch der Mehrheitsmacht zu begründen. Soweit der Beklagte zu 2 den gegen ihn gerichteten rechtshängigen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft durch dessen Erwerb zum Wegfall bringen könnte, habe dies mit dem Auflösungsbeschluss nur mittelbar zu tun und könne durch die anderen Gesellschafter, die selbst mitbieten könnten, verhindert werden; die aufgelöste Gesellschaft bleibe dagegen aktiv und passiv parteifähig, sodass Prozesse bis zur Beendigung der aufgelösten Gesellschaft weiterliefen; eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Minderheitsgesellschafter sei damit nicht verbunden. Auch soweit es ein Motiv unter vielen des Beklagten zu 2 sein möge, die verbliebene ertragreichste Gewerbeimmobilie zu erwerben, habe dies mit dem Auflösungsbeschluss nur mittelbar zu tun; die Verwertung des Gesellschaftsvermögens und damit auch der letzten Immobilie sei gesetzliche Folge einer Auflösung und begründe deshalb mangels weiterer Anhaltspunkte keinen Treuepflichtverstoß der Mehrheit. In eine Gesamtabwägung aller durch die Kläger angeführten Umstände hat das Landgericht ferner (sämtliche hier angegriffenen Beschlüsse betreffend) eingestellt, dass zwar ein möglicher Unrechtsgehalt der Vorbereitungshandlungen dann auch dem Auflösungsbeschluss selbst anhafte, wenn die Stimmrechtsausübung, mit der der Mehrheitsgesellschafter diesen Beschluss durchgesetzt hat, eine unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsgesellschafter darstelle. Im Streitfall gebe das Liquidationsverfahren indes allen Gesellschaftern gleichberechtigt die Möglichkeit, das Gesellschaftsvermögen gerecht untereinander zu verteilen oder jedenfalls am daraus erzielten Erlös später entsprechend ihrer Anteile zu partizipieren. Eine einseitige Verschiebung des Vermögens zugunsten des Mehrheitsgesellschafters zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsgesellschafter sei nicht ersichtlich. Dass auch die Vorstellung leitend gewesen sein könne, sich weiterer Rechtsstreitigkeiten mit den Minderheitsgesellschaftern zu entledigen oder gewisse Vermögensgegenstände im Liquidationsverfahren zu erwerben, genüge nicht für die Annahme eines treuwidrigen Missbrauchs der Mehrheitsmacht, wenn von einer ernsthaften, dem nunmehr geänderten Gesellschaftszweck entsprechenden Liquidationsabsicht auszugehen sei. Am ernsthaften Willen des Beklagten zu 2 zur Auflösung der Gesellschaft zweifelten die Kläger jedoch nicht.
136 
(bb) Diesen zutreffenden Erwägungen, auf deren ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil (LGU 20 ff) verwiesen wird, schließt sich der Senat an.
137 
Gegen die zutreffende rechtliche Erwägung des Landgerichts, den durch Streit erschwerten Umgang zwischen den Gesellschaftern bei der der Gesamtwürdigung der für die Frage der Treuwidrigkeit maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, wendet die Berufung nichts ein. Zu Unrecht tritt die Berufung der tatsächlichen Wertung des Landgerichts entgegen, wonach das Verhältnis zwischen der Minderheitsseite (den Klägern) und dem Beklagten zu 2 als Mehrheitsgesellschafter zerrüttet sei. Diese – im Übrigen durch die Kläger selbst in erster Instanz (Klageschrift, S. 34) und in einem anderen Rechtsstreit (wie aus Anlage B 2.14 bzw. AS I 153 ersichtlich) getroffene – Bewertung hat das Landgericht überzeugend insbesondere auf die mit erheblichem Aufwand geführten Rechtsstreitigkeiten gestützt. Darauf, ob dem Beklagten zu 2 eine Aufrechterhaltung der Gesellschaft schlechterdings unzumutbar ist, kommt es für die Verneinung der Treuwidrigkeit des Auflösungswunschs nicht an. Daher ist es auch nicht von Belang, ob andere Gesellschaften zwischen den Parteien (im Übrigen bei anderen, dem Beklagten zu 2 keine Mehrheitsauflösung ermöglichenden Beteiligungsverhältnissen) fortbestehen und in der Lage sind, ungeachtet des persönlichen Verhältnisses der Parteien ihre Geschäfte funktional zu führen. Soweit die Berufung Neid und Missgunst der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2 in Abrede stellt, kommt es auf diese inneren Gefühle nicht an. Maßgebend ist allein, dass bereits die Tatsache mehrerer umfangreicher und grundlegender rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Kindern aus erster Ehe und dem Vater nach der sicheren Überzeugung des Senats eine gedeihliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft objektiv erheblich erschwert.
138 
Die – bereits in erster Instanz vorgebrachte – Argumentation der Berufung, der Beklagte zu 2 versuche eigennützig, sowohl die verbliebene Immobilie zu einem Wert unterhalb des Verkehrswerts zu erwerben als auch sich des Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft zu entziehen, greift aus den vom Landgericht angegebenen Gründen nicht durch. Insoweit gilt in Einklang mit der zutreffenden landgerichtlichen Beurteilung das Folgende:
139 
Ohnehin führt die bloße Auflösung noch nicht dazu, dass der behauptete Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten zu 2 gerade durch dessen Verkauf (insbesondere Versteigerung) liquidiert werden müsste. Vielmehr haben die Liquidatoren grundsätzlich nach § 149 Satz 1 HGB die Forderungen einzuziehen. Soweit der Schadensersatzanspruch noch ungewiss sein mag, kann dies schon deshalb keine unbilligen Folgen für die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Gesellschafter im Liquidationsfall haben, die es der Mehrheit aufgrund ihrer Treuepflichten gebieten würden, von der Auflösung abzusehen. Dass mit der Auflösung zugleich im Beschluss (cc) ein abweichendes Liquidationsverfahren beschlossen wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn der letztgenannte Beschluss ist unabhängig davon materiell zu prüfen. Wie bereits ausgeführt war der Beklagte zu 2 jedenfalls unabhängig von der weiteren Ausgestaltung der Liquidation entschlossen, die Gesellschaft mit seiner Stimmenmehrheit aufzulösen. Unter diesen Umständen genügt es für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens auch nicht, wenn bei der Stimmrechtsausübung der Mehrheit unter anderem die Vorstellung leitend gewesen ist, die Auflösung bringe – neben der ernsthaft beabsichtigten Auseinandersetzung der Gesellschaft – auch noch weitere, nur mittelbar daran geknüpfte rechtlichen Vorteile (siehe auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 1/16, NZG 2018, 577 Rn. 21 f).
140 
Die Stimmrechtsausübung zur Auflösung einer Gesellschaft ist im Allgemeinen auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie von der Absicht getragen ist, wesentliche Teile des Unternehmens der Gesellschaft zu erwerben. Dieselbe rechtliche Möglichkeit eröffnet die Auflösung auch den Minderheitsgesellschaftern. Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang (bei der Prüfung des Beschlusses (cc)) ausgeführt hat, vermag selbst der Umstand, dass ein die Auflösung betreibender Gesellschafter eher als der andere wirtschaftlich in der Lage ist, das Betriebsvermögen aus der Liquidationsmasse anzukaufen und zu verwerten, seine Stimmrechtsausübung im Allgemeinen noch nicht zu einer sittenwidrigen oder treuwidrigen Ausnutzung der Mehrheitsmacht zu stempeln (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352 [juris Rn. 7 ff]; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184 [juris Rn. 14]; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 131 Rn. 12). Im Übrigen spricht hier nichts gegen die wirtschaftliche Fähigkeit der Kläger, allein oder zumindest gemeinsam Gebote auf die Vermögensgegenstände abzugeben und ggf. deren Finanzierung darzustellen, die ihnen einen wertensprechenden Erwerb ermöglichen (oder einen entsprechenden Liquidationserlös im Fall eines besseren Gebots des Beklagten zu 2 sichern). Vielmehr ist die dafür notwendige Solvenz der Kläger unstreitig gegeben.
141 
Das Landgericht hat berücksichtigt, dass die Stimmrechtsausübung eines Gesellschafters zur Auflösung treuwidrig sein kann, wenn dieser den Auflösungsbeschluss mit einem Verhalten vorbereitet hat, mit dem er entgegen seiner Treuepflicht bereits einer Liquidation unerlaubt in einer Weise vorgegriffen hat, die ihm einen Erwerb ermöglicht, etwa indem er das Gesellschaftsunternehmen so ausgehöhlt hat, dass dafür kein angemessener Liquidationserlös (insbesondere hinsichtlich des Unternehmenswerts im Ganzen) an die Gesellschafter fließt (siehe BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352 [juris Rn. 11 ff]); entsprechendes gilt, wenn der Mehrheitsgesellschafter vorab tatsächliche Grundlagen zur Absicherung des Erwerbs von noch vorhandenen und nach Auflösung zu liquidierenden Vermögensgegenständen geschaffen hat, welche die Chance weiterer Gesellschafter zu deren Erwerb beeinträchtigt (siehe BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184 [juris Rn. 17]; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 131 Rn. 12). Ein solcher Fall liegt aber aus den vom Landgericht angegebenen Gründen nicht vor. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 mit den vorangegangenen Grundstücksveräußerungen gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Komplementärin verstoßen hatte. Unabhängig von der Auflösung stehen der Gesellschaft, auch noch in Liquidation, gegebenenfalls Ansprüche zur Kompensation dafür zu. Ihre Lage wäre insoweit auch ohne die Auflösung nicht günstiger. Dass der Liquidationswert ohne vorangegangene Veräußerungen einzelner Grundstücke höher wäre als der Wert, der sich aus einem (angemessenen) Erlös dieser Veräußerungen und der anschließenden Veräußerung des letzten Grundstücks ergeben wird, ist im Übrigen nicht zu erkennen. Insbesondere, dass der Zusammenhalt der drei Grundstücke einen zusätzlichen Unternehmenswert begründet und die Auflösung dem Beklagten zu 2 den Sondervorteil bringen würde, sich diesen ohne Gegenleistung einzuverleiben, kann nicht angenommen werden. Zudem ist nicht zu erkennen, dass bereits die vorangegangenen Grundstückskäufe zur Vorbereitung der nunmehr – mehr als vier Jahre später – beschlossenen Auflösung dienten. Vielmehr stellt sich letztere als autonome und nicht treuwidrige Entscheidung des Beklagten zu 2 dar, die Gesellschaft nunmehr zu beenden. Dabei hat die Mehrheit auch die Chance der Minderheitsgesellschafter, im Auflösungszeitpunkt vorhandene Vermögensgegenstände zu erwerben, nicht beeinträchtigt. Insbesondere die Beschlüsse (bb) und (cc) hindern die Kläger nicht an der Abgabe dazu genügender Gebote.
142 
Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht deshalb treuwidrig, weil dem Beklagten zu 2 für eine Lösung der gesellschaftlichen Verbindung zu den Klägern auch die Möglichkeit zustand, durch eine Kündigung der Gesellschaft (allein) aus dieser auszuscheiden (§ 19 GV). Denn hierdurch wäre ein Abfindungsanspruch entstanden, dessen Bemessung weiteren Streit befürchten ließ und der zudem in fünf Jahresraten fällig geworden wäre. Es ist daher keine missbräuchliche Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter, wenn der Beklagte zu 2 sich mit seiner Stimmenmehrheit für eine Liquidation der Gesellschaft entscheidet, die eine kurzfristige und anteilsgemäße Verteilung des liquidierten Werts des Gesellschaftsvermögens erwarten lässt. Dass die Auflösung zur Liquidation und damit einer Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und entsprechenden Steuerlasten führt, genügt ebenfalls nicht, um den Mehrheitsgesellschafter aus Gründen der Treuepflicht dazu zu verpflichten, sich der Auflösung der Gesellschaft zu enthalten und mit einer Kündigung zu begnügen.
143 
(2) Der Beschluss (bb) zur Bestellung der Liquidatorin ist hingegen – anders als vom Landgericht angenommen – nicht materiell legitimiert.
144 
(a) Dieser Beschluss ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil er nur eine schon nach dem Gesellschaftsvertrag angeordnete Rollenverteilung in der Liquidation (deklaratorisch) bestätigen würde.
145 
(aa) Allerdings mag die materielle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses insbesondere dann ohne weiteres anzunehmen sein, wenn dieser eine bereits zuvor verbindliche Regelung lediglich bestätigt, was insbesondere eine Treupflichtwidrigkeit ausschließt (siehe BGH, Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, NZG 2018, 1226 Rn. 37).
146 
(bb) Ein solche bloße Bestätigung liegt in dem Beschluss (bb) indes nicht.
147 
Die nach Auflösung der Kommanditgesellschaft gesetzlich berufenen Liquidatoren sind nach § 146 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB sämtliche Gesellschafter, also auch die Kommanditisten, sofern nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag die Liquidation nur einzelnen Gesellschaftern oder einem Dritten übertragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 188/79, ZIP 1982, 1318, 1319 mwN). Das gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut grundsätzlich auch, wenn die alleinige Komplementärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (MünchKommHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 146 Rn. 14 mwN), zumindest sofern die Kommanditgesellschaft keine kapitalistisch strukturierte Publikumsgesellschaft ist (siehe BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121 [juris Rn. 6]).
148 
Eine im Gesellschaftsvertrag nicht gerade (auch) für die Liquidation getroffene Regelung über die Geschäftsführung und Vertretung hat im Zweifel keine Wirkung für die Phase der Liquidation (vgl. Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146, Rn. 8; Klöhn in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., HGB § 146 Rn. 2; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 4. Aufl., HGB § 146 Rn. 2; siehe auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07, NZG 2009, 72 Rn. 8 ff). Davon ist auch bei der vorliegenden Regelung in § 5.1 GV mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen.
149 
Zwar wird verbreitet die Ansicht vertreten, eine („personenidentische“) Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten also auch die Gesellschafter der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfassten Komplementärgesellschaft sind („typische GmbH & Co KG“), werde zur Kontinuität der Geschäftsleitung nach dem Vorbild in § 66 GmbHG auch in der Liquidation selbst ohne ausdrückliche Vertragsregelung durch ihre organschaftlich vertretene Komplementärgesellschaft vertreten (MünchKommHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 146 Rn. 14; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146, Rn. 13; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 146 Rn. 8, jeweils mwN auch zur Gegenansicht; aA etwa OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1988, 807; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 32; siehe auch OLG Düsseldorf, NZG 2016, 584, 585). Dieser Ansicht hat sich auch das Landgericht offenbar zumindest abstrakt – allerdings letztlich nicht tragend – angeschlossen. Ob diese Auffassung zutrifft, die in der Sache einer Auslegungsregel betreffend eine stillschweigende Bestellung der Liquidatorin im Gesellschaftsvertrag entspricht, kann dahinstehen. Für eine im Zweifel dahingehende Einigung der Gesellschafter mag deren Erwartung sprechen, dass schon aufgrund der Beteiligung an der Komplementärin als Liquidatorin der Einfluss jedes Gesellschafters gewahrt ist.
150 
Es ist aber – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier – nicht anzunehmen, dass die Kommanditisten der Gesellschaft sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer Liquidation durch die – wenngleich seinerzeit noch „personenidentisch“ besetzte – Komplementärin auch für den Fall unterwerfen wollten, dass der Kreis der Gesellschafter der Komplementärin bei Auflösung nicht mehr mit dem der Kommanditisten übereinstimmt. Eine solche Personenidentität bestand hier bei Auflösung der Gesellschaft nicht (mehr). Gegenteiliges hat entgegen der Rüge der Berufung auch das Landgericht in seiner knappen und letztlich abstrakt bleibenden Hilfserwägung nicht angenommen. Es hat vielmehr schon im Tatbestand festgestellt, dass der Beklagte zu 2 seine Anteile an der Beklagten 1 auf seine Tochter [B] übertragen hatte. Die dementsprechend abweichenden Beteiligungsverhältnisse hat das Landgericht (LGU 2 f) so festgestellt, wie sie auch die Berufung anführt. Mithin ist lediglich zu erwägen, ob die Verhältnisse der einer personenidentischen Gesellschaft noch angenähert waren, indem sie von besonderer Nähe oder Abhängigkeit der an der Komplementärin beteiligten [B] gegenüber dem Beklagten zu 2 geprägt gewesen wären. Soweit das Landgericht möglicherweise aus solchen Überlegungen die Abweichung im Gesellschafterbestand für rechtlich nicht relevant gehalten haben sollte, könnte dem indes im Ergebnis nicht gefolgt werden. Eine hinreichende Annäherung an eine personenidentische Gesellschafterstruktur ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass [B] die (bei Auflösung minderjährige) Tochter des Beklagten zu 2 ist. Ein gewisser, aber weder rechtlich noch tatsächlich verbindlicher Einfluss des Beklagten zu 2 auf die Nachfolgerin seiner Beteiligung an der Komplementärin genügt nicht für die Annahme, die Gesellschafter dürften faktisch weiter den Beklagten zu 2 als Gesellschafter der Komplementärin ansehen. Dem steht insbesondere entgegen, dass der Einfluss des Beklagten zu 2 dadurch beschränkt ist, dass er die Vertretung seines Kindes bis zur Volljährigkeit gemeinschaftlich mit der Mutter ausgeübt hat (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB), und dass er dabei nicht seine eigenen, sondern die Interessen des Kindes wahrzunehmen hatte. Der im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommene Wille der Gesellschafter gibt keinen Anlass zu der Annahme, diese hätten sich der alleinigen Liquidation durch die Komplementärin auch für den Fall unterwerfen wollen, dass deren Mitgliederbestand sich abweichend zusammensetzt, insbesondere eine weitere Person (hier [B]) umfasst. Schon während der werbenden Tätigkeit wollten die Gesellschafter zudem insbesondere für Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs die Geschäftsführungsbefugnisse nicht etwa im Interesse effizienter Ausführung uneingeschränkt der Komplementärin überlassen, wie sich in § 5 GV zeigt, wonach derartige Geschäftsführungshandlungen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Erst recht fehlt es danach hier an hinreichenden Anhaltspunkten, um anzunehmen, die Gesellschafter würden die Liquidation, bei der typischerweise grundlegende Verfügungen zu treffen sind, ohne dass es dabei in derselben Weise wie während der werbenden Tätigkeit auf eine effiziente und flexible Geschäftsführung ankäme, allein einer nicht personenidentisch besetzten Komplementärin überlassen haben.
151 
(b) Ein schlechthin unverzichtbares Recht des Gesellschafters ist auch vom Beschluss (bb) über die Bestellung der Liquidatorin nicht betroffen. Wie die Geschäftsführungs- und Vertretungsberechtigung kein grundsätzlich unentziehbares Sonderrecht im Sinn des § 35 BGB ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 12), so ist auch die mit der Vertretungsbefugnis (§ 149 Satz 2 HGB) verbundene Stellung eines jeden Gesellschafters als Liquidator, die abdingbar ist (§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht unverzichtbar (siehe BGH, Urteil vom 17. September 2013 - II ZR 68/11, NZG 2014, 302 Rn. 39).
152 
(c) Die Bestellung der Beklagten zu 1 als alleinigen Liquidatorin ist aber wegen eines Eingriffs in die relativ unentziehbaren Rechte der Kläger, die dem nicht zugestimmt haben, materiell unwirksam, weil sie zumindest nicht geboten war.
153 
(aa) Da eine antizipierte Zustimmung der Kläger dazu, im Fall der Auflösung ihrer im Gesetz vorgesehenen Stellung als Liquidatoren enthoben zu sein, nicht vorliegt, hängt die materiellen Rechtfertigung der zu (bb) beschlossenen Bestellung der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin davon ab, ob sie im Interesse der Gesellschaft geboten und den Kommanditisten, insbesondere den Klägern, zumutbar war, weil sie ein relativ unentziehbares Recht der übrigen Gesellschafter betrifft.
154 
(aaa) Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob ein solches Recht betroffen ist, nur übergreifend für sämtliche hier angefochtenen Beschlüsse befasst. Dabei hat es dies konkret nur für den Fortbestand der vom Auflösungsbeschluss (aa) betroffenen Mitgliedschaft (in der werbenden Gesellschaft) und wohl auch für die damit verbundene Entscheidung über die Art der Auseinandersetzung verneint. Diese Beurteilung macht es allerdings nicht entbehrlich, zur Bestimmung des materiellen Prüfungsmaßstabs zum Beschluss (bb) auch die davon betroffene (potentielle) Stellung jedes Kommanditisten als Liquidator auf ihre relative Unentziehbarkeit zu untersuchen. Ein Erstrechtschluss dahin, dass (wie schon die Auflösungsentscheidung) auch Letzterer kein relativ unentziehbares Recht betrifft, wäre nicht berechtigt. Die Entscheidung über die Auswahl des Liquidators ist insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht etwa als Ausgestaltung der Liquidation ein „Minus“ zur Auflösungsentscheidung. Dass es einen der Stellung als Gesellschafter von vorneherein immanenten Vorbehalt gibt, dass diese mit der Auflösung endet, ohne dass dies die individuelle Teilhabe des Gesellschafters betrifft, besagt noch nichts darüber, ob die wiederum als Folge der Auflösung entstehenden Rechte des Gesellschafters während der Liquidation relativ unentziehbar und insoweit durch den hier zu prüfenden Beschluss (bb) beschränkt sind.
155 
(bbb) Letzteres ist der Fall.
156 
Die Bestellung eines Gesellschafters zum ausschließlichen Liquidator lässt nicht etwa deshalb relativ unentziehbare Rechtspositionen der übrigen Gesellschafter unberührt, weil der damit einhergehende Ausschluss der sonst vom Gesetz vorgesehenen Liquidatorenstellung lediglich ein Reflex wäre. Allerdings legen die Ausführungen in dem von der Berufungserwiderung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 (II ZR 68/11, NZG 2014, 302 Rn. 39) auf den ersten Blick nahe, dass die mangels abweichender Regelung der Gesellschafter eintretende Liquidatorenstellung eines jeden Gesellschafters kein relativ unentziehbares Recht sei. Denn dort wird bei der materiellen Prüfung einer durch Mehrheitsentscheid beschlossenen, von § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB abweichenden Liquidatorenbestellung lediglich eine treuwidrige Ausübung einer Mehrheitsmacht geprüft und ausgeführt, diese alle Gesellschafter gleichermaßen betreffende Maßnahme habe dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Publikumsgesellschaft die Liquidation bei gemeinschaftlicher Geschäftsführung aller Gesellschafter nicht sachgerecht betrieben werden könne. Eine ausdrückliche Prüfung der Gebotenheit aus Sicht der Gesellschaft, wie sie bei einem Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ohne (antizipierte) Zustimmung des Gesellschafters erforderlich wäre, ist darin nicht zu erkennen, zumal dafür ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft nicht genügt, sondern Voraussetzung wäre, dass die Entziehung unerlässlich bzw. notwendig ist (siehe dazu BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 24). Letztlich ist der Entscheidung aber kein Präjudiz dafür zu entnehmen, weil sie sich nicht dazu äußert, ob ein (ggf. gerechtfertigter) Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht vorliegt. Sie mag auch auf der Einschätzung beruhen, dass in dem – hier nicht vorliegenden – besonderen Fall einer Publikumsgesellschaft die (potentielle) Liquidatorenstellung jedes Gesellschafters nicht diese Qualität besitzt oder ihr Ausschluss regelmäßig für die (sachgerechte) Liquidation unerlässlich ist.
157 
Zu beachten sind vielmehr die Erwägungen, die der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung (Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384) betreffend die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters angestellt hat. Grundsätzlich kann durch den Gesellschaftsvertrag der Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auch ohne wichtigen Grund vorgesehen werden (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 19 mwN). Insbesondere bei der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines nach dem Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung berechtigten persönlich haftenden Gesellschafters handelt es sich allerdings um ein relativ unentziehbares Recht (vgl. BGH, aaO Rn. 1, 16, 25). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dann, wenn in einem solchen Fall der Gesellschaftsvertrag nur vorsieht, dass alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit gefasst werden, während er eine (besondere) Regelung des Entzugs der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne wichtigen Grund nicht enthält, eine (grundsätzlich zulässige) nachträgliche Einführung einer solchen Regelung sich daran messen lassen muss, dass mit ihr in ein relativ unentziehbares Recht eingegriffen wird (vgl. BGH, aaO Rn. 1, 19, 25). Fehlt es an einer (in einer allgemeinen Mehrheitsklausel nicht zu erkennenden) hinreichend deutlichen Regelung im Gesellschaftsvertrag, die für eine antizipierte Zustimmung erforderlich wäre, hängt die Wirksamkeit eines solchen Eingriffs daher insbesondere davon ab, ob er aus Sicht der Gesellschaft geboten ist (vgl. BGH, aaO Rn. 22, 24).
158 
Diese – in der im Nachgang zur Berufungsverhandlung eingereichten Stellungnahme der Beklagten zu 1 nicht berücksichtigten – Erwägungen lassen sich auf die Entziehung der einem Gesellschafter zugewiesenen Stellung als Liquidator übertragen und gelten insoweit sogar erst recht. Dabei ist zu beachten, dass gerade im Stadium der Abwicklung einer Gesellschaft Entscheidungen von erheblicher Tragweite zu treffen sein werden. Die Mitwirkung hieran ist von elementarer Bedeutung für den einzelnen Gesellschafter (OLG Naumburg, NZG 2012, 1259, 1260). Zudem ändert sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck dahin, dass für die Gesellschafter nicht mehr – wie bei der werbenden Gesellschaft – die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen muss und insbesondere dem Schutz der Gesellschafter höhere Bedeutung zukommen kann (siehe zu § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07, NZG 2009, 72 Rn. 12). Hierbei können – in besonderem Maß – Interessenkollisionen auftreten (vgl. BeckOK-BGB/Schöne, Stand Feb. 2022, BGB § 730 Rn. 23 mwN). Gerade aus solchen Gründen legt das Gesetz die Liquidation nicht in die Hände eines einzelnen Gesellschafters, dessen Interesse bei der Auseinandersetzung nicht mehr – wie noch während Bestehens der Gesellschaft typischerweise – gemäß dem Gesellschaftszweck den Interessen der übrigen Gesellschafter parallel läuft, sondern es überlässt die Durchführung der Liquidation grundsätzlich auch dann sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam, wenn bis zum Beginn der Liquidation nach dem Gesellschaftsvertrag einem einzelnen Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung zustand (siehe zu § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB: RG, Urteil vom 23. Oktober 1920, RGZ 100, 165, 166; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07, NZG 2009, 72 Rn. 8 ff). Die besondere Bedeutung dieser Rechtsposition zeigt sich insbesondere in den gesetzlichen Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft, wonach den Kommanditisten erstmals mit der Auflösung der Gesellschaft überhaupt Befugnisse eingeräumt werden, die ihnen in der werbenden Gesellschaft sowohl für die Geschäftsführung (§ 164 Satz 1 HGB) als auch für die Vertretung (§ 170 HGB) verwehrt sind.
159 
Der Annahme eines relativ unentziehbaren Rechts zur Mitwirkung an der Liquidation steht insoweit auch nicht entgegen, dass hier – anders als betreffend die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2020 (II ZR 359/18, NZG 2020, 1384) entschiedenen Fall – keine Stellung widerrufen wird, die einem bestimmten Gesellschafter (namentlich den Klägern) zuvor gesellschaftsvertraglich zugewiesen worden wäre. Die zuvor geschilderte Bedeutung der – mangels abweichender Bestimmung – durch Gesetz im Zweifel allen Gesellschaftern zugewiesenen Beteiligung an der Geschäftsführung zur Liquidation hängt nicht davon ab, dass sie zuvor vertraglich zugesichert worden ist. Dass die Parteien von einer dahingehenden Regelung – zumal wegen des dispositiven Rechts in § 146 HGB entbehrlich – abgesehen haben, mindert das Schutzbedürfnis nicht. Hier liegt auch keine Publikumsgesellschaft vor, so dass nicht der Frage nachgegangen werden muss, ob dann hinsichtlich der Unentziehbarkeit etwas Anderes gelten würde oder von der Gebotenheit ohne Weiteres auszugehen wäre.
160 
Die Beklagte zu 1 meint im Nachgang zur mündlichen Verhandlung über die Berufung, eine Gebotenheit der Bestellung eines der Gesellschafter zum alleinigen Liquidator könne in Anbetracht dessen nicht verlangt werden, dass § 146 Abs. 1 HGB diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet. Dies besagt aber nichts für die hier maßgebliche Frage, unter welchen (materiellen) Voraussetzungen von dieser Möglichkeit gerade durch bloßen Mehrheitsbeschluss wirksam Gebrauch gemacht werden kann.
161 
(bb) Von den nach alledem zur materiellen Legitimation positiv festzustellenden Voraussetzungen fehlt es zumindest an der Gebotenheit im Interesse der Gesellschaft. Der Ausschluss der Kläger von der Liquidatorenstellung zu Gunsten der alleinigen Bestellung der Beklagten zu 1 war nicht für die Gesellschaft unerlässlich bzw. notwendig. Ob er unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Kläger zumutbar ist, kann daher dahinstehen.
162 
Soweit die Beklagte zu 1 darauf verweist, dass die Gesellschafter unversöhnlich verstritten seien, genügt dies nicht, um die Bestellung gerade der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin mit der Begründung für geboten (und zumutbar) zu erachten, dass damit vermieden werde, dass sämtliche Gesellschafter für die Liquidation verantwortlich würden. Die vom Landgericht lediglich zur Verneinung eines Missbrauchs – insoweit zutreffend – angestellte Erwägung, dass die Übertragung der alleinigen Liquidatorenstellung auf die bisher geschäftsführende Gesellschafterin aus Sicht der Gesellschaft und der bestmöglichen Verwertung deren Vermögens Sinn habe, genügt dafür ebenfalls nicht. Soweit das Landgericht – ebenfalls lediglich zur Verneinung der Treuwidrigkeit – darauf abgestellt hat, dass durch das Pflichten- und Haftungsregime und die interne Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern der gewählten Liquidatorin die Interessen der Minderheitsgesellschafter hinreichend gewahrt seien, könnte dies allenfalls die Zumutbarkeit der Entziehung der Liquidatorenstellung begründen, nicht aber die Notwendigkeit dieser Maßnahme.
163 
Der Beklagte zu 2 hat im Übrigen in erster Instanz (Klageerwiderung, S. 90 = AS II 190) selbst aufgezeigt, dass die Bestellung der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin nicht im Interesse der Gesellschaft unerlässlich oder notwendig war. Er hat dort selbst darauf hingewiesen, dass sinnvolle und sachgerechte Alternativen in Betracht gekommen wären wie z.B. die Bestellung eines Dritten. Soweit er einen dahingehenden Gegenvorschlag der Kläger vermisst, wäre es dem Beklagten zu 2 selbst möglich gewesen, derartige Vorschläge zu unterbreiten und mit seiner Stimmenmehrheit durchzusetzen, die eine gleichzeitig effektive (weil in einer Hand liegende), in höherem Maß eine ausschließlich von sachlichen Überlegungen ausgehende Zuständigkeit für die Liquidation begründet und der Gefahr vorgebeugt hätte, dass die Tochter aus zweiter Ehe veranlasst wird, in den Streitverhältnissen zwischen Vater und Halbgeschwistern im Rahmen der Liquidation Stellung beziehen zu müssen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht des Beklagten zu 2 stehen der Bestellung eines „neutralen“ Liquidators auch nicht die komplizierten, durch zahlreiche Streitigkeiten geprägten Verhältnisse der Kommanditisten untereinander entgegen. Für eine wirtschaftliche Versilberung der Vermögensgegenstände und Einziehung der Forderungen bedarf es keiner vertieften Kenntnisse dieser Hintergründe der Verhältnisse der Gesellschafter. Die zur Fortsetzung des Schadensersatzprozesses gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Informationen könnte ein bisher unbeteiligter Dritter sich bei den Klägern und den Beklagten beschaffen. Es ist jedenfalls nicht im Interesse der Gesellschaft unerlässlich, von der Einschaltung eines Außenstehen als Liquidator abzusehen.
164 
(d) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Maßnahme der Liquidatorenbestellung (auch) unter dem Gesichtspunkt eines treuwidrigen Missbrauchs der Mehrheitsmacht einer materiellen Legitimation entbehrt. Eine solche Treuwidrigkeit hat das Landgericht allerdings mit Recht verneint. Auf dessen diesbezügliche Ausführungen wird verwiesen.
165 
(3) Der Beschluss (cc) über die Modalitäten der zur Liquidation erforderlichen Verwertung der Vermögensgegenstände ist materiell von der Entscheidungsbefugnis der Mehrheit gedeckt. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichte Stellungnahme der Kläger gibt dabei Anlass zu dem Hinweis, dass der Senat in der Sitzung keine gegenteilige vorläufige Rechtsauffassung geäußert, sondern die Frage als offen dargestellt und lediglich mögliche Bedenken gegen die materielle Legitimation mit den Parteien erörtert hat.
166 
(a) Auch dieser Beschluss beeinträchtigt kein schlechthin unverzichtbares Gesellschafterrecht des Gesellschafters. Ein unentziehbares Recht auf eine bestimmte Art der Auseinandersetzung besteht nicht, zumal selbst die Liquidation als der gesetzliche Regelfall zur Disposition der Gesellschafter steht (§ 145 HGB), mithin erst Recht die Art der Verwertung im Rahmen der Liquidation.
167 
(b) Die (stillschweigende) Annahme des Landgerichts, dass – ebenso wie die Auflösung (Beschluss (aa)) – auch keiner der weiteren angefochtenen Beschlüsse ein relativ unentziehbares Recht betrifft und daher die Stimmrechtsausübung materiell nur auf ihre Treuwidrigkeit zu prüfen ist, trifft hinsichtlich des Beschlusses (cc) zu. Gegenteiliges macht auch die Berufung nicht geltend. Wie das Landgericht zutreffend angeführt hat, wird zwar u.a. das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös der individuellen rechtlichen und vermögensmäßigen Rechtsstellung des Gesellschafters zugerechnet, in die ohne dessen (antizipierte) Zustimmung nur mit besonderer Rechtfertigung eingegriffen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, NJW 1995, 194, 195). Entscheidungen darüber, auf welche Weise das Vermögen versilbert wird, können aber allenfalls die Höhe des Liquidationserlöses beeinträchtigen, so wie schon vor der Auflösung jede Maßnahme der Geschäftsführung sich auf den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft auswirken kann. Das Recht des Gesellschafters an der Beteiligung am Liquidationserlös bleibt davon unberührt.
168 
(c) Die mithin maßgebliche Frage, ob es aufgrund treuwidriger Ausübung der Mehrheitsmacht an der materiellen Legitimation fehlt, hat das Landgericht zutreffend verneint.
169 
(aa) Das Landgericht hat ausgeführt, dafür genügten nicht die gesetzlich vorgesehenen Liquidationswirkungen, zu denen im Grundsatz auch die – hier im Weg der Versteigerung angedachte – Veräußerung des Unternehmens an einzelne Gesellschafter gehöre. Die Bedenken der Kläger gegen die Unwägbarkeiten des Versteigerungsverfahrens griffen nicht durch. Sei es nach dem Klagevorbringen Ziel der Gesellschaft gewesen, das insbesondere in den drei Grundstücken verkörperte Vermögen im Familienbesitz zu behalten, so könne es nicht treuwidrig sein, ein Zerfallen des Familienbesitzes durch die die Versteigerung allein unter den Familienangehörigen zu verhindern zu suchen. Dass die mehr als werthaltigen Grundstücke zu Schleuderpreisen veräußert würden, sei mit Blick auf die sehr gute Solvenz sämtlicher Bieter und deren gemeinsame, auch von Neid und Missgunst geprägte Geschichte nicht zu erwarten, spiele aber auch wegen der Verpflichtung der – für Pflichtverletzungen haftenden – Liquidatoren zur Bewerkstelligung möglichst hoher Erlöse keine Rolle. Der Umstand, dass ein die Auflösung betreibender Gesellschafter eher als der andere wirtschaftlich in der Lage sei, die allen Gesellschaftern eröffnete Chance zu nutzen, das Betriebsvermögen aus der Liquidationsmasse anzukaufen und zu verwerten, mache seine Stimmrechtsausübung im allgemeinen noch nicht sitten- oder treuwidrig. Warum nicht auch die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin berechtigt sein solle, im Versteigerungsverfahren mitzubieten, erhelle nicht.
170 
(bb) Diese im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach Maßgabe der folgendem Ausführungen anschließt, greift die Berufung ohne Erfolg an.
171 
(aaa) Was namentlich das Immobilienvermögen der Gesellschaft angeht, ist die Versteigerung des Unternehmens oder – wie hier – seiner wesentlichen Grundlagen unter den Gesellschaftern zwar nur eine von mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen, um die in Ermangelung anderer Auseinandersetzungsvereinbarungen gesetzlich vorgesehene Umsetzung des Vermögens in Geld (§ 149 Satz 1 HGB) zu erreichen. Dies macht sie noch nicht zu einer im Fall der Liquidation stets hinzunehmenden Folge, die Teil der „gesetzlich vorgesehene Liquidationswirkungen“ wäre. Für die Beurteilung des Missbrauchsvorwurfs kommt es vielmehr darauf an, ob es treuwidrig ist, gerade diese – nicht zwingende – Art der Liquidation unter den vielen dazu in Betracht kommenden Möglichkeiten zu wählen. Insofern spricht aber gegen die Treuwidrigkeit bereits, dass eine Einzelversteigerung der Vermögensgegenstände (dazu etwa Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 34; EBJS/Hillmann, HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 18; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. § 149 Rn. 4) und eine Veräußerung innerhalb des Kreises der Gesellschafter (dazu etwa Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 36) jeweils zu den üblichen in Betracht kommenden Modalitäten zur Ausgestaltung der Liquidation gehören. Auch der Senat vermag keine Treuwidrigkeit dergestalt zu erkennen, dass eine solche Grundstücksveräußerung beachtenswerte Belange der Minderheit zu Gunsten ungerechtfertigter Sondervorteile des Mehrheitsgesellschafters beeinträchtigen würde.
172 
Die Beschränkung des Bieterkreises begünstigt den Beklagten zu 2 nicht zu Lasten der Kläger. Diese weisen lediglich darauf hin, dass es dem Beklagten zu 2 möglich wäre, das im Vermögen der Gesellschaft verbliebene Grundstück zu einem (symbolischen) Preis von einem Euro zu erwerben, sollte kein anderer Gesellschafter daran Interesse haben. Sie behaupten aber nicht, dass sie solches Kaufinteresse nicht besäßen. Sie legen auch keine Umstände dar, wonach das Interesse der Kläger am Erwerb bei objektiver Würdigung geringer ausgeprägt sein könnte als das – vom Marktwert mit Rücksicht auf den Ertragswert des Grundstücks geprägte – Interesse außenstehender Dritter. Vielmehr liegt ein zumindest ebenso ausgeprägtes Kaufinteresse der Kläger nahe, ohne dass es darauf entscheidend ankäme. Nach der nicht beanstandeten und in Einklang mit dem unstreitigen Parteivortrag stehenden Würdigung des Landgerichts verfügen die Kläger auch über sehr gute Solvenz; sie legen nicht dar, dass ihnen – gegebenenfalls gemeinsam, zumal sie an einer Fortsetzung des gemeinsamen Zwecks der Immobilienverwaltung interessiert sind – ein dem objektiven Wert des Grundstücks entsprechendes Gebot wirtschaftlich nicht möglich sei. Selbst wenn von einem Außenstehenden aufgrund eines bei den Gesellschaftern nicht vorhandenen Sonderinteresses oder der Wirkung konkurrierender Nachfrage eine größere Investitionsbereitschaft zu erwarten wäre, stünde es den Klägern frei, sich zunächst um den Erwerb des Grundstücks zu bemühen, um dieses dann gewinnbringend freihändig weiter zu veräußern. Eine strukturell die Minderheit benachteiligende Gefahr, dass das Grundstück ohne angemessene Kompensation aus dem Gesellschaftsvermögen auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen könnte, ist daher nicht im Ansatz erkennbar. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob eine Bereitschaft der Parteien zu hohen Geboten auch daraus geschlossen werden kann, dass sie aufgrund einer vermeintlich durch Neid und Missgunst geprägten Haltung, wie sie das Landgericht angenommen hat, der jeweils anderen Seite den Erwerb missgönnen würden.
173 
Insoweit hat das Landgericht im Übrigen mit Recht berücksichtigt, dass es dem ursprünglichen Zweck der Gesellschaft, die Grundstücke im Familienvermögen zu erhalten, indem sie von der Gesellschaft als Familiengesellschaft (bei Erschwerung von Anteilsübertragungen an fremde Gesellschafter, siehe §§ 11, 12 GV) gehalten und verwaltet werden, am ehesten entspricht, im Fall der Liquidation die Immobilien durch eine Veräußerung allein innerhalb der Familie, insbesondere im Kreis der Gesellschafter, in Geld umzusetzen. Eine dahingehende Stimmrechtsausübung des Mehrheitsgesellschafters ist jedenfalls nicht treuwidrig.
174 
Dahinstehen kann, ob der Beschluss (cc) dahin zu verstehen ist, dass auch die Beklagte zu 1 als Komplementärin der Gesellschaft zu den berechtigten Bietern gehört und ob – was fernliegt und im Übrigen dem durch die Kläger behaupteten Interesse des (die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 angeblich beherrschenden) Beklagten zu 2 an einer Einverleibung des Grundstücks eher widerspräche – ein Gebot von deren Seite überhaupt zu erwarten wäre. Es ist nicht zu erkennen, welchen Nachteil die Kläger dadurch erleiden sollten, wenn das Grundstück – zu welchem Preis auch immer – von der Beklagten zu 1 erworben werden sollte, an der die Kläger jeweils mit derselben Quote wie an der Beklagten zu 2 beteiligt sind.
175 
Der Beschluss sieht auch kein zu beanstandendes Verfahren bei der Versteigerung vor. Das gilt selbst dann, wenn danach jeder Gesellschafter nur ein einziges, verdecktes Gebot abgeben könnte. Mit Blick auf die Solvenz aller Parteien und dem von den Parteien übereinstimmend angenommenen Ertragswert des Grundstücks ist es den Klägern ohne weiteres möglich, auch ohne Kenntnis eines etwaigen Gebots des Beklagten zu 2 durch eigene Gebote zu verhindern, dass das Grundstück unter Wert aus der Liquidationsmasse umgesetzt wird. Sollten die Kläger durch ein selbst angesichts ihrer Einschätzung des Grundstückswerts noch unerwartet hohes Gebot des Beklagten zu 2 überboten werden, käme ihnen dies durch ihre Beteiligung am entsprechend hohen Liquidationserlös zugute. Ein schützenswertes Interesse, sich selbst – unabhängig vom Preis – im Ergebnis den Zugriff auf das Grundstück zu sichern, haben die Kläger nicht. Dem widerspräche auch ihre Kritik an der Begrenzung des Bieterkreises, ohne die umso weniger gesichert wäre, dass die Kläger das Grundstück selbst erwerben werden. Abgesehen davon lässt der Beschluss (cc) die genaue Verfahrensweise offen und legt sie nicht im Sinn des Verständnisses der Kläger fest, das offenbar auch das Landgericht zumindest unterstellt hat. Ob Gebote verdeckt abgegeben werden, gibt der Beschluss nicht an, ebenso wenig eine Reihenfolge der Gebotsabgabe, die durch alle Gesellschafter an „einem Termin bei einem Notar“ erfolgen soll. Der Wortlaut legt zwar nahe, dass jeder Gesellschafter nur ein einziges („jeweils ein“) Gebot abgeben kann, ist insoweit aber nicht eindeutig. Der Beklagte zu 2, auf dessen Vorlage der Beschluss ergangen ist, hat in erster Instanz erklärt, er habe diese Formulierung nicht in dieser Weise gemeint; vielmehr solle der Notar wie ein Auktionator solange Gebote zulassen, bis ein Höchstbietender feststehe (Klageerwiderung, S. 93 = AS I 192). Im Übrigen hat er (aaO S. 94 = AS I 193) insoweit Bereitschaft zu Anpassungen der Versteigerungsregelung erklärt. Danach ist schon keine Festlegung auf ein einziges Gebot zu erkennen, erst Recht nicht, dass eine solche in der Absicht der Übervorteilung der Minderheit erfolgt wäre. Nicht mehr entscheidend ist nach alledem, dass es im Übrigen der Gefahr einer Verschleuderung der Vermögensgegenstände auch entgegenstehen mag, dass der oder die – bei Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft haftenden – Liquidatoren gehalten sein könnten, eine – nach dem Beschluss nicht ausgeschlossene – Vorgabe eines Mindestgebots zu machen.
176 
Mit Recht hat das Landgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Kläger ihrerseits in einem anderen Fall ein Versteigerungsverfahren wie das hier beschlossene vorgeschlagen haben (Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. Mai 2017, Anlage B 2.41 und AS I 194). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass ein solches Verfahren die Belange der Kläger nicht in treuwidriger Weise missachtet.
177 
Die Kläger äußern nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Befürchtung, der Beklagte zu 2 nötige ihnen gleichsam das „unmittelbare unternehmerische Risiko“ auf, sollten sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die Vermögensgegenstände, namentlich die vermietete Immobilie, zu übernehmen. Insoweit ist indes keine unzumutbare Belastung erkennbar. Erhebliche Haftungsrisiken, die mit dem persönlichen Eintritt des oder der Erwerber in die Vermieterstellung nach § 566 Abs. 1 BGB verbunden sein könnten, sind hier nicht konkret ersichtlich. Im Übrigen ließen sie sich vermeiden, indem die Kläger nach Erhalt des „Zuschlags“ den gegen die Gesellschaft begründeten Anspruch auf Übereignung an eine durch sie zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaft abtreten und somit das Grundstück nicht selbst (dinglich) erwerben müssten.
178 
(bbb) Auch die beschlossene Versteigerung von Forderungen aus Gerichtsverfahren unter den Gesellschaftern begegnet unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht keinen Bedenken.
179 
Soweit § 149 HGB vorsieht, dass die Liquidatoren die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen haben, kann auch eine andere Verwertung der Forderungen gewählt werden (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, 40. Aufl. 2021, § 149 Rn. 3 HGB), mithin insbesondere deren Verkauf. Dies ist auch dann nicht schlechthin treuwidrig, wenn der beschließende Mehrheitsgesellschafter selbst der Schuldner der Forderung ist. Soweit eine solche Forderung – wie hier der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 wegen Veräußerung zweier Grundstücke – bestritten ist, laufen die Interessen des in Anspruch genommenen Gesellschafters ohnehin denen der übrigen Gesellschafter zuwider. Steht letzteren der Erwerb der Forderung offen, so können sie davon Gebrauch machen und das Interesse an der Durchsetzung der Forderung fortan ungehindert vom innergesellschaftlichen Konflikt weiterverfolgen, wobei sie im Regelfall und jedenfalls hier über die dazu erforderlichen Tatsachenkenntnisse ebenso verfügen wie die Liquidatoren, wenn diese die Forderung einziehen müssten. Dasselbe wirtschaftliche Interesse ist befriedigt, wenn der schuldende Gesellschafter den Anspruch dadurch (im Weg der Konfusion) zum Erlöschen bringt, dass er ihn zu einem höheren Preis erwirbt, als die übrigen Gesellschafter aufgrund ihrer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Anspruchs zu zahlen bereit sind.
180 
Auch mit der beschlossenen Art der Verwertung der hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten zu 2 (wegen der Veräußerung zweier Grundstücke) benachteiligt der Beklagte zu 2 die Kläger nicht in treuwidriger Weise:
181 
Damit wird durch Bieterwettstreit darüber entschieden, ob einem oder mehreren der Kläger entweder (auch) dieser Vermögensgegenstand, also die behauptete Forderung, in natura gegen Zahlung eines (allen Gesellschaftern als Erlös zugute kommenden) Kaufpreises zufließen wird, oder (nur) deren Anteil an dem Erlös, der sich daraus ergäbe, sollte insbesondere der Beklagte zu 2 dazu bereit sein, die gegen ihn gerichtete Forderung zu einem höheren Kaufpreis abzukaufen. Das gewählte Vorgehen läuft gleichsam darauf hinaus, dass die eigentlichen Streitparteien der Schadensersatzforderung zur Prüfung angehalten werden, gegen welchen Abgeltungsbetrag sie zur Beilegung des Rechtsstreits um den Schadensersatz bereit sind. Mit ihren Geboten können sie ihre Einschätzung dessen umsetzen, welche Erfolgsaussicht sie der Forderung beimessen. Das gilt auch für die Höhe des Wertersatzanspruchs, der gegebenenfalls an die Stelle der auf Naturalrestitution gerichteten Klageforderung treten könnte, sollte der Beklagte zu 2 sich als unvermögend zur Rückübertragung der Grundstücke erweisen.
182 
Dass die solventen und mit der Sache vertrauten Kläger tatsächlich nicht in der Lage oder nicht bereit sind, einen angemessenen Preis für den Erwerb des Schadensersatzanspruchs zu bieten, so dass ein unangemessen günstiger Erwerb durch den Beklagten zu 2 drohen würde, machen sie nicht geltend. Auch insoweit weisen sie nur auf die abstrakte Möglichkeit hin, dass es an diesem Erwerbsinteresse anderer Gesellschafter als des Beklagten zu 2 fehlen könnte. Sie geben auch nicht an, welche Umstände es für sie unattraktiv machen sollten, ein Gebot für die ihrer Ansicht nach werthaltige Schadensersatzforderung zu unterbreiten, dessen Höhe ausschließt, dass es zu einer Veräußerung unter Wert an den Beklagten zu 2 kommt.
183 
Demgegenüber besteht das legitime Interessen nicht nur des Beklagten zu 2, sondern aller Gesellschafter, die Beendigung eines Rechtsstreits zu ermöglichen, indem dem in Anspruch genommenen Beklagten zu 2 Gelegenheit gegeben wird, hierfür einen Abgeltungsbetrag zu zahlen, der das wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits übersteigt. Sofern die Kläger den Beklagten zu 2 überbieten, erspart das hier gewählte Vorgehen zumindest, dass die Beendigung der Liquidationsgesellschaft allein aufgrund eines Rechtsstreits der Gesellschaft mit einem Gesellschafter hinausgezögert werden muss; dieser Streit kann fortan – sofern der Beklagte zu 2 im Sinn der von ihm erstrebten Beendigung der Gesellschaft zustimmt (§ 265 Abs. 1 Satz 2 ZPO) – unter klarer wirtschaftlicher Trennung zwischen Gläubiger- und Schuldnerseite durch den bzw. die Erwerber fortgeführt werden oder – sonst – nach § 265 Abs. 1 ZPO durch die Gesellschaft als bloße Prozessstandschafterin im alleinigen Interesse der Erwerber fortgesetzt werden.
184 
Im Übrigen gelten hinsichtlich des gewählten Liquidationsverfahrens die obigen Ausführungen zur Grundstücksversteigerung entsprechend. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung über die Berufung insbesondere beanstandet, die Erlösaussichten würden durch die Beschränkung des Bieterkreises, die eine in Betracht kommende Forderungsveräußerung an ein Factoring-Unternehmen oder Ähnliches ausschließen würde, geschmälert. Damit haben sie aus den bereits betreffend die Grundstücksversteigerung ausgeführten Gründen keinen Erfolg. Gerade bei den hier in Rede stehenden rechtshängigen Forderungen, deren Erfolgsaussichten durch die Beteiligten deutlich besser als durch außenstehende Dritte einzuschätzen sind, ist völlig fernliegend, dass ein Dritter ein höheres Gebot abzugeben bereit wäre als die nach dem Beschluss (cc) dazu berechtigten Gesellschafter.
185 
(ddd) Wie bereits zur formellen Legitimation ausgeführt ist für die Wirksamkeit nicht entscheidend, inwieweit der Beschluss mit Rücksicht auf § 152 HGB geeignet ist, die Liquidatoren an die beschlossene Ausgestaltung der Liquidation zu binden oder von dieser bloß bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Liquidationsmaßnahmen (siehe dazu EBJS/Hillmann, HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 18; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 35 mwN) als Meinungsäußerung der anteilsmäßigen Gesellschaftermehrheit zu berücksichtigen ist.
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II. Die Widerklage ist in dem Widerklageantrag zu 2., der nach dem Ausgang der Klage allein zur Entscheidung gestellt ist (siehe oben die Einleitung zu B.), zulässig und begründet.
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1. Der Widerklageantrag zu 2 ist zulässig.
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Die dagegen in erster Instanz unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und des Rechts auf ein faires Verfahren geäußerten Bedenken der Klägerin hat das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, zurückgewiesen. Insbesondere ist zulässig, den Eventualwiderklageanspruch für den Fall zu erheben, dass der Widerkläger mit seiner Verteidigung gegen die Klage Erfolg hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390 [juris Rn. 23 ff]). An einem etwaigen Erfordernis der Konnexität im Sinn von § 33 Abs. 1 ZPO scheitert die Zulässigkeit der Widerklage schon deshalb nicht, weil der Gegenanspruch mit der Klageforderung betreffend den Beschluss (aa) in einem solchen – vom Landgericht zutreffend erkannten – Zusammenhang steht.
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Ob es für die Zulässigkeit oder die Begründetheit des auf Verurteilung zur Mitwirkung an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung im Handelsregister gerichteten Widerklageantrags darauf ankommt, dass die Kläger mitwirkungsunwillig sind, kann dahinstehen. Bei Leistungsklagen ergibt sich allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, BGHZ 162, 246 [juris Rn. 16] mwN - Vitamin-Zell-Komplex). Jedenfalls hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Kläger gezeigt haben, dass sie nicht zu der begehrten Mitwirkung gewillt sind. Ob dies dem Antrag auf Abweisung der Widerklage zu entnehmen ist, kann offenbleiben. Die Unwilligkeit zeigt sich jedenfalls darin, dass sie in der Sache die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses verneinen und dagegen mit der Klage vorgehen.
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2. Der Widerklageantrag zu 2. ist auch begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach der Beklagte zu 2 einen Anspruch darauf hat, dass die Kläger als Mitgesellschafter an der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zum Handelsregister mitwirken, wird Bezug genommen. Die Berufung wendet sich insoweit allein gegen die zugrundeliegende Beurteilung, dass die Auflösung wirksam beschlossen sei. Diese trifft nach den obigen Ausführungen (zur Unbegründetheit der Klage) zu.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Dabei geht der Senat davon aus, dass das wechselseitige Interesse der Parteien hinsichtlich der Negierung der Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse spiegelbildlich gleich zu bewerten ist. Die zur Abwendung der Vollstreckung der widerklagegemäßen Verurteilung erforderliche Sicherheitsleistung bemisst der Senat hieran anknüpfend als Bruchteil von einem Zehntel des Werts, den die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses aus Sicht des Beklagten zu 2 hat (siehe Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht, 3. Aufl., ZPO § 3 Rn. 26 mwN). Das Sicherungsbedürfnis der Kläger erschöpft sich hingegen im Wesentlichen in der Höhe des Aufwands für die Mitwirkung an der Anmeldung der Auflösung zur Eintragung im Handelsregister. Insbesondere sind keine erheblichen Folgeschäden etwa dann zu erwarten, wenn die Eintragung einer in Wirklichkeit nicht wirksamen Auflösung mit der Rechtsfolge nach § 15 Abs. 3 HGB unrichtig bekanntgemacht würde (siehe MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl. § 143 Rn. 23).
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IV. Gründe, gemäß der Anregung der Kläger die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Beurteilung der formellen Legitimation (insbesondere des Auflösungsbeschlusses) kommt entgegen der Ansicht der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass diese sich ohne Rücksicht auf den aufgegebenen Bestimmtheitsgrundsatz nach der Auslegung des Gesellschaftsvertrags richtet, ist ebenso hinreichend in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt wie die insoweit maßgeblichen Auslegungsgrundsätze. Diese wendet der Senat auf den vorliegenden Gesellschaftsvertrag an, ohne dass damit ein für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen mit ebenso formulierter Mehrheitsklausel („alle Beschlüsse“) verallgemeinerbarer Rechtssatz verbunden wäre. Die Berücksichtigung des historischen Willens der Parteien hat schon das Landgericht nicht verweigert. Insoweit gelten die oben angewandten allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Auf der Ebene der materiellen Legitimation stellen sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen, was auch die Parteien insoweit nicht geltend machen. Die Kriterien zur Beantwortung der weichenstellenden Frage, ob ein Beschluss relativ unentziehbare Rechte betrifft, sind hinreichend geklärt und lassen diese Frage für die drei hier vorliegenden Beschlussgegenstände ohne weiteres beantworten. Die anschließende Anwendung des jeweils geltenden materiellen Prüfungsmaßstabs ist wiederum Frage des Einzelfalls. Insoweit ist auch kein relevanter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum ersichtlich. Es besteht auch keine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts. Dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, machen die Parteien nicht geltend und ist auch nicht zu erkennen.
193 
V. Von einer Wiedereröffnung der Verhandlung sieht der Senat ab. Zwingende Gründe dafür (§ 156 Abs, 2 ZPO) werden nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Der Senat hält eine Wiedereröffnung der Verhandlung in Ausübung des ihm nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens nicht für sachgerecht.
194 
Die Beklagte zu 1 teilt nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit, dass mit Schreiben vom 8. April 2022 eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft auf den 13. Mai 2022 anberaumt sei. Sie erwartet, dass dort die hier angefochtenen Beschlüsse (bb) zur Bestellung der Beklagten zu 1 als Liquidatorin und (cc) über die Art und Weise der Liquidation aufgehoben und Liquidatoren bestellt werden, die nicht Gesellschafter sind. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Entwicklungen, würden sie einer hypothetischen späteren Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt, dazu führen würden, dass die Klage hinsichtlich der die genannten Beschlüsse betreffenden Anträge aufgrund deren Aufhebung unzulässig oder unbegründet würde. Denn der Streit um die Wirksamkeit der Beschlüsse hätte mindestens für die Klärung der Rechtslage im Zeitraum bis zur Aufhebung weiter Bedeutung, etwa was bis dahin vorgenommene Handlungen der Beklagten zu 1 als vermeintliche Liquidatorin anbelangt. Es kann offenbleiben, ob zu erwarten wäre, dass die Kläger nach einer Aufhebung der Beschlüsse mit Blick auf einen etwaigen Wegfall der Erfolgsaussichten oder schlicht aus Opportunitätsgründen die Klage insoweit für erledigt erklären und die Beklagten sich dem anschließen würden. Allerdings ist letzteres ausweislich der Ausführungen der Kläger im ebenfalls nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14. April 2022 gerade nicht zu erwarten.
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Selbst im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung wäre zu erwarten, dass zumindest über die Kosten weiter gestritten würde. Abgesehen davon steht es den Beteiligten frei, auch nach der vorliegenden Entscheidung die hier gegenständlichen Beschlüsse aus der Welt zu schaffen und (etwa zur Vermeidung einer von den Beklagten befürchteten faktischen Blockade der Liquidation) den Versuch zu unternehmen, einen in die Streitigkeiten der Familiengesellschafter nicht verfangenen Dritten zum Liquidator zu bestellen. Dass eine Entscheidung (auch des Berufungsgerichts) über die Wirksamkeit der Beschlüsse (bb) und (cc) ergangen ist, bringt insoweit keine Nachteile, die unter Abwägung aller Umstände geboten erscheinen ließen, dies durch eine Wiedereröffnung der Verhandlung zu vermeiden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die vorliegende Entscheidung ohnehin nicht rechtskräftig werden wird, bevor die erwarteten Aufhebungsbeschlüsse auf einer Gesellschafterversammlung am 13. Mai 2022 ergehen könnten. Die Parteien könnten dann noch immer insoweit übereinstimmende Teilerledigungserklärungen abgeben, ohne dass Kosten (des Berufungsverfahrens) entstehen müssten, die auch im Fall des Zuwartens mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens nicht zu vermeiden sind, und ohne dass bereits Kosten für ein weiteres Rechtsmittel zur Vermeidung der Rechtskraft zwingend notwendig würden. Demgegenüber ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Wiedereröffnung der Verhandlung über die Berufung die Entscheidung des Streits um den grundlegenden Beschluss (aa) über die Auflösung der Gesellschaft, dessen Erledigung nicht in Sicht ist, verzögern würde, was insbesondere den Interessen der Kläger in unzumutbarer Weise zuwiderliefe. Es scheint schließlich auch nicht im Sinn der Kläger geboten (und diese haben daran offenkundig kein Interesse), die Entscheidung über die Berufung hinauszuzögern, um den Klägern zu ermöglichen, gegen etwa künftig ergehende Gesellschafterbeschlüsse, die im Übrigen noch nicht gewiss sind, noch in demselben Prozess im Weg der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorzugehen. Die Kläger könnten insoweit gegebenenfalls eine gesonderte Klage einreichen.
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Auch ansonsten besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien enthalten kein entscheidungserhebliches neues tatsächliches Vorbringen.

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