Urteil vom Landgericht Hamburg (5. Zivilkammer) - 305 O 74/16

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und den Klägern mit der Nummer 4....6 aufgrund des Widerrufs der Kläger mit Schreiben vom 01.10.2015 beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 989,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf € 17.469,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren Rückabwicklung eines im Jahr 2013 geschlossenen Darlehensvertrages mit der Beklagten in Folge eines im Jahr 2015 erklärten Verbraucherwiderrufs.

2

Am 17.07./28.08.2013 schlossen die Kläger mit der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Nr. 4....6 über nominal € 32.000,00 zu einer Verzinsung in Höhe von 7,94 % p.a. (effektiver Jahreszins 8,24 %) und einer Laufzeit von 120 Monaten. Das Darlehen ist in monatlichen Raten i.H.v. € 387,23 zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Anlagen K 1 Bezug genommen.

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Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung. Darin heißt es zu den Widerrufsfolgen:

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„Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird ebenfalls auf Anlagen K 1 Bezug genommen.

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Das Darlehen wurde noch im August 2013 ausgezahlt. Das Darlehen ist noch nicht vollständig getilgt. Die Kläger zahlten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung insgesamt € 17.469,00 Zinsen und Tilgung an die Beklagte.

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Mit Schreiben vom 01.10.2015 (Anlage K 2) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf des Darlehensvertrages mit Schreiben vom 13.10.2015 (Anlage K 3) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2016 (Anlage K 4) forderten die Kläger die Beklagte abermals zur Rückabwicklung des Darlehens auf.

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Mit der am 04.04.2016 zugestellten Klage begehren die Kläger im Wesentlichen Rückabwicklung des Darlehens. Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht verfristet gewesen. Eine wirksame Widerrufsbelehrung sei nicht erfolgt. Die Kläger beanstanden:

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Die Widerrufsbelehrung führe nur teilweise die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB auf.
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Die Angabe der im Falle des Widerrufs anfallenden Tageszinsen entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Soweit die Klägerin in der Widerrufsbelehrung ausführt, es sei pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen, verletze dies die Pflichtangaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Stattdessen wären die taggenauen Zinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens anzugeben gewesen.
11

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche insoweit auch nicht der einschlägigen Musterbelehrung, so dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nicht berufen könne. Der Widerruf sei auch nicht treuwidrig.

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Die Kläger beantragen zu erkennen:

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1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber und den Darlehensnehmern mit der Nummer 4....6 aufgrund des Widerrufs der Kläger mit Schreiben vom 01.10.2015 beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
14
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 989,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte meint, der Widerruf sei verfristet, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Hinsichtlich der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB entspreche die verwendete Widerrufsbelehrung exakt dem gesetzlichen Muster. Die Angabe des Tageszinses sei zutreffend: Die Beklagte verlange im Fall des wirksamen Widerrufs keine Zinsen. Jedenfalls entspreche die Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der Angabe des Tageszinses dem gesetzlichen Muster. Im Übrigen sei der Widerruf treuwidrig.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Die Kläger können Feststellung gemäß dem Klagantrag zu 1) verlangen. Der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten wurde wirksam durch die Widerrufserklärung vom 01.10.2015 beendet. Die Kläger können daher gemäß §§ 346, 495, 355, 357 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Beklagten verlangen.

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1.1. Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB sind auf einen vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag die Vorschriften des EGBGB und des BGB in der bis zu diesem Tag (also bis zum 12.06.2014) geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden: EGBGB a.F. und BGB a.F.). Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a.F. eingeräumt wird und wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. steht einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. einen Monat. Für Verbraucherdarlehensverträge kommt es indes für die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht auf § 360 BGB a.F. an. Denn gemäß § 495 Abs. 2 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB a.F. treten und die Widerrufsfrist nicht beginnt vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB a.F. erhält. Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. haben folgenden Wortlaut:

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„Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.“

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1.2. Gemäß den oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäben hatte die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs am 01.10.2015 noch nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über deren Widerrufsrecht belehrt hatte. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung hält der Überprüfung anhand der oben aufgezeigten Rechtsvorschriften nicht stand.

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1.2.1. Allerdings begründet die Rüge der Kläger, die Widerrufsbelehrung zähle nur teilweise die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. auf, nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Gemäß § 495 Abs. 2 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. enthalten. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt nicht, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine abstrakte Übersicht über alle notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. erhalten hat. Aus § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. folgen eine Vielzahl von Pflichtangaben, deren abstrakte Aufzählung die Widerrufsbelehrung überfrachten würde. Vor diesem Hintergrund genügt eine Belehrung mit Hinweis auf die Vorschrift in § 492 Abs. 2 BGB a.F., die besagt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Verbraucher die Angaben nach dieser Vorschrift erhalten hat. Diese Auffassung entspricht der gesetzgeberischen Wertung in der Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F., die ebenfalls nur exemplarisch (“z.B.“) drei der Pflichtangaben aufzählt. Den aufgezeigten Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung, da sie auf die Vorschrift in § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist und exemplarisch einige Pflichtangaben aufzählt. Es kommt nach Auffassung der Kammer im Übrigen für den Beginn der Widerrufsfrist allein darauf an, ob der Verbraucher die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. tatsächlich erhalten hat.

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1.2.2. Gleichwohl ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil entgegen Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. unzutreffend - jedenfalls aber irreführend - über die Widerrufsfolgen, insbesondere über den im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsbetrag, aufgeklärt wird. Soweit die Beklagte behauptet, sie verlange im Falle des wirksamen Widerrufs keine Zinsen, ist dieser Einwand nicht substantiiert, weil er keinerlei Stütze in den Vertragsbestimmungen findet. Vielmehr ist es gemäß den vertraglichen Bedingungen so, dass die Kläger auch im Falle des wirksamen Widerrufs den vereinbarten Zinsbetrag zahlen müssen. Es gibt gemäß den vertraglichen Bestimmungen gerade keine Ausnahme für den Fall des Widerrufs. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Angabe eines Tageszinsen von 0,- € zutreffend war oder nicht: Jedenfalls ist die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen irreführend und genügt deswegen nicht den Anforderungen des Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB a.F.. Denn in der Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Gemäß dem Darlehensvertrag betrug der vereinbarte Sollzins p.a. 7,94 %. Dies steht erkennbar im Widerspruch zu der Angabe, der Darlehensnehmer habe „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen“. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft dies eine Unsicherheit über die Widerrufsfolgen, die - wie die gesetzliche Wertung insbesondere in Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 2 EGBGB a.F. zeigt - durch Angabe des taggenauen Zinsbetrages vermieden werden soll.

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1.3. Die Beklagten können sich hinsichtlich der fehlerhaften Angabe des Zinsbetrages nicht gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a.F. auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Musterbelehrung berufen. Soweit die Beklagte - zuletzt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.11.2016 - vorträgt, sie habe das gesetzliche Muster verwendet, ist dem die Kammer nicht gefolgt. Gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a.F. genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F., wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel, die dem Muster in Anlage 6 EGBGB a.F. entspricht, in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält. Hinsichtlich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages enthält die Musterbelehrung in Anlage 6 EGBGB a.F. den Gestaltungshinweis [5]: „Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben“. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht insoweit gerade nicht den Vorgaben der Musterbelehrung in Anlage 6 EGBGB a.F.. Zwar entspricht der Absatz zu den Widerrufsfolgen - bis auf die Angabe „ 0,-€“ - dem Wortlaut der Musterbelehrung in Anlage 6 EGBGB a.F.. Jedoch hat die Beklagte den Gestaltungshinweis [5] nicht umgesetzt. Denn nach dem Vertrag war ein Sollzins p.a. i.H.v. 7,94 % zu zahlen und es ist gemäß den vertraglichen Bestimmungen nicht erkennbar, dass im Falle des wirksamen Widerrufs hiervon eine Ausnahme gilt. Es mag sein, dass die Beklagte dies in der Praxis anders umsetzte oder auch nicht. Jedenfalls hat die Beklagte nicht den nach dem Vertrag geschuldeten Zinsbetrag angegeben, was sie gemäß Gestaltungshinweis [5] hätte tun müssen, um in den Genuss der Schutzwirkung des Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a.F. zu kommen. Jedenfalls kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a.F. nicht berufen, wenn sie sich durch Angabe eines Zinsbetrages von 0,- € in für den Verbraucher irreführender Weise in Widerspruch zum Text der Musterbelehrung in Anlage 6 EGBGB a.F. begibt (s.o.).

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1.4. Der pauschale Vortrag der Beklagten zur Treuwidrigkeit des Widerrufs ist nicht erheblich. Die Beklagte trägt keinerlei nachvollziehbare Gründe des Einzelfalls vor, warum der im Jahr 2015 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages aus dem Jahr 2013 treuwidrig im Sinne des § 242 BGB gewesen sein könnte.

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2. Der Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug, nachdem sie mit Schreiben vom 13.10.2015 (Anlage K 3) die Rückabwicklung des Darlehensvertrages ernsthaft und endgültig verweigert hatte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war § 709 ZPO zu entnehmen.

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4. Die Streitwertfestsetzung auf insgesamt € 17.469,00 beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Klagantrag zu 1) hat einen Streitwert von € 17.469,00. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15 - juris), der sich die Kammer anschließt, bemisst sich der Streitwert in Widerrufsfällen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB nach der Hauptforderung, die der Verbraucher gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Beanspruchen kann der Verbraucher die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien auf € 17.469,00. Der Klagantrag zu 2) wirkt sich, da er lediglich Nebenforderungen betrifft, gemäß § 4 Abs. 1 2. Hs ZPO nicht streitwerterhöhend aus.

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