FGO § 72

Finanzgerichtsordnung

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

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Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (9. Senat) - 9 K 168/20
14. Juni 2021
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 191/16
3. April 2019
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 80/16
3. April 2019
4 K 80/16 3. April 2019
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 74/16
23. Juni 2017
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Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 88/16
17. Juni 2016
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 9 K 3319/13
17. August 2015
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Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 62/13
7. Juli 2015
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Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 KO 1007/14
20. Oktober 2014
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Beschluss vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 Ko 2444/12
14. November 2012
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 420/11
23. Januar 2012
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