Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
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GewO § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Gewerbeordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10584/11
16. November 2011
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6 A 10584/11 | 16. November 2011 |