1 Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3 Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
Gewerbesteuergesetz
Referenzen
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