Urteil vom Landgericht Stralsund (Kammer für Handelssachen) - 3 HK O 22/24, 3 HKO 22/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
d>
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin (Stromnetzbetreiber) nimmt die Beklagte - eine gewerbliche Bauunternehmerin - auf Schadensersatz nach der Beschädigung einer Mittelspannungsleitung in Anspruch.
- 2
Am … 2020 führten Mitarbeiter der Beklagten - darunter der damals bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigte Zeuge … - Tiefbauarbeiten im Bereich eines Gehwegs in … aus. Hierbei wurde eine der Klägerin zuzuordnende Stromleitung beschädigt, woraufhin die Klägerin mit Netzabschaltungen reagierte.
- 3
Den eigentlichen Sachschaden an der Leitung hat die Beklagte außergerichtlich ausgeglichen. Die Klägerin errechnet und reklamiert einen weitergehenden - streitigen - Schaden in Höhe der vorliegenden Klageforderung wegen einer Minderung der Erlösobergrenze. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anspruchsbegründungsschrift vom … (Seiten 7 ff.) Bezug genommen.
- 4
Die Klägerin behauptet, das vor Ort eingesetzte Personal der Beklagten habe schuldhaft gehandelt, aber auch auf der Ebene der Geschäftsführung liege ein Organisationsverschulden auf Seiten der Beklagten vor. Weder im Zuge der konkreten Bauausführung vor Ort noch im Zuge der vorbereitenden und flankierenden Maßnahmen auf Unternehmensebene sei ausreichend auf Sicherheit geachtet worden. Damit müsse die Beklagte auch für den weitergehenden Schaden einstehen. Die Eintrittspflicht sei durch die Erstattung des eigentlichen Sachschadens konstitutiv anerkannt worden. Schon daraus folge eine Eintrittspflicht, jedenfalls aber aus dem gesetzlichen Deliktsrecht.
- 5
Die Klägerin hat ihren vermeintlichen Anspruch zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am … zugestellt worden. Nach Widerspruchseinlegung und Abgabe der Sache an das hiesige Streitgericht beantragt die Klägerin,
- 6
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem … zu zahlen.
- 7
Die Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Sie ist der Auffassung, schuldlos gehandelt - jedenfalls den Zeugen … ordnungsgemäß ausgewählt, angeleitet und überwacht - zu haben. Im Übrigen habe für die Klägerin aber auch keine Notwendigkeit bestanden, Netzbereiche abzuschalten. Ein Anerkenntnis sei nicht erklärt worden. Des Weiteren sei die Klageforderung jedenfalls verjährt.
- 10
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen .... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.01.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 11
I. Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil im Ergebnis der Beweisaufnahme weder für eine Haftung der Beklagten auf der Grundlage des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB noch auf derjenigen des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB Raum ist. Schon unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch für eine Haftung auf der Grundlage der §§ 780, 781 BGB kein Raum.
- 12
1. Eine Haftung aus einem konstitutiven Schuldanerkenntnis- bzw. Schuldversprechensvertrag gemäß §§ 780, 781 BGB muss unabhängig von der Frage einer etwaigen Formnichtigkeit (§ 125 Satz 1 BGB), die hier mit Blick auf § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. §§ 6 Abs. 2, 343 f., 350 HGB allerdings zu verneinen sein dürfte, schon daran scheitern, dass die Beklagte mit dem Ausgleich der eigentlichen Sachschadenskosten ein darüberhinausgehendes – zumal selbständig schuldbegründendes – Anerkenntnis bzw. Versprechen offensichtlich nicht hat erteilen bzw. geben wollen, was die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) auch nicht anders hat verstehen dürfen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte tatsächlich nur, wie von ihr geltend gemacht, ohne Präjudiz - allein im Erledigungsinteresse - den ihr überschaubar erscheinenden reinen Sachschaden ausgleichen wollte, ohne dass hierbei ein Bewusstsein hinsichtlich weiterer Schadenspositionen vorgelegen hätte. Tatsächliche Umstände, die auf eine andere Verständnismöglichkeit schließen lassen würden, sind von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei auch nicht vorgebracht. Die Klägerin formuliert lediglich im Ergebnis den unzutreffenden Rechtsstandpunkt, auf der vorhandenen tatsächlichen Basis sei von einem Anerkenntnis auszugehen.
- 13
2. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen eines schadensursächlichen schuldhaften Fehlverhaltens des Geschäftsführers (§ 31 BGB i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) scheitert daran, dass sich ein solches Verschulden auf Organebene, für das unstreitig die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht mit der notwendigen Belastbarkeit (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) feststellen lassen hat. Richtig und der Klägerin zuzugeben ist im Ausgangspunkt zwar, dass sich ein Tiefbauer nach der insofern auch diesseits geteilten Rechtsprechung im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung diejenigen Kenntnisse verschaffen muss, die die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Er ist insofern insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2023 – III ZR 215/21 RuS 2023, 729 Rn. 37, m.w.N.). Das bedeutet entgegen der Auffassung der Klagepartei aber nicht, dass Auskünfte zwingend unmittelbar beim Netzbetreiber einzuholen wären. Vorliegend ist von der Klägerin nicht stichhaltig aufgezeigt, dass die im Prinzip unstreitig und damit feststehend (§§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO) durch die Beklagte zumindest von dritter Seite – nämlich der … (vgl. Klageerwiderungsschrift vom …, dort Seite 3) – eingeholten Leitungsauskünfte unzureichend gewesen wären. Das erkennende Gericht vermag insofern ein Organisationsverschulden letztlich nicht zu erkennen. Insbesondere hat auch der im Termin einvernommene Zeuge … letztlich keine Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden seiner damaligen Arbeitgeberin liefern können. Er hat vielmehr umgekehrt bestätigt, dass Pläne vorgelegen hätten und den Tiefbauarbeiten zu Grunde gelegt worden seien, mag diese Aussage auch zumindest in Teilen nicht konkret auf das hier in Rede stehende – dem Zeugen im Detail nicht mehr erinnerliche – Bauvorhaben bezogen gewesen sein.
- 14
3. Auch für eine Haftung der Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Ergebnis der Beweisaufnahme kein Raum. Dabei geht das Gericht ungeachtet des auf Verschulden wörtlich nicht abstellenden Normwortlauts mit der ihm unter systematischen Gesichtspunkten überzeugend erscheinenden und wohl auch überwiegenden Auffassung im – insbesondere aktuellen – Schrifttum (Nachweise bei BeckOK BGB/Förster, 76. Edition – 01.11.2025, § 831 Rn. 37, namentlich etwa BeckOGK BGB/Makowsky>, Stand: 01.12.2025, § 831 Rn. 36) davon aus, dass bereits im Rahmen des haftungsbegründenden Tatbestandes, also im Rahmen von § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst, ein vom Anspruchsteller darzulegendes und im Streitfall zu beweisendes Verschulden – mindestens also Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) – des Verrichtungsgehilfen festgestellt werden muss, was hier nicht hat erreicht werden können. Damit kommt es auf den im gegebenen Fall der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr an. Insofern gereichen die Erinnerungslücken des Zeugen … an das im Zeitpunkt seiner Vernehmung über fünf Jahre zurückliegende Ereignis nicht der Beklagten zum Nachteil, sondern der Klägerin. Nach der Einvernahme des Zeugen … kann jedenfalls nicht positiv festgestellt worden, der Zeuge … selbst oder die von ihm beaufsichtigten weiteren Beschäftigten der Beklagten hätten sorgfaltswidrig gehandelt. Im Gegenteil legt die Aussage des Zeugen … eher umgekehrt nahe, dass die Ursache für die Beschädigung des Kabels letztlich darin liegt, dass von Seiten der Klägerin das Kabel nicht in gehöriger Weise durch ein Warnband gekennzeichnet war. Wollte man dies anders sehen und mit der jedenfalls älteren Rechtsprechung (etwa BGH, Urteil vom 12.07.1996 – V ZR 280/94, NJW 1996, 3205 (3207)) auch insofern – wie bei der Widerlegung des gesetzlich vermuteten Eigenverschuldens des Geschäftsherrn nach Maßgabe des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB – von einer (Gegen-) Beweislast des Geschäftsherrn ausgehen, ihm also abverlangen, die Schuldlosigkeit des Gehilfen positiv nachzuweisen, ergäbe sich unter dem Strich vorliegend kein anderes Ergebnis. Steht nämlich einerseits schon unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme infolge Unstreitigkeit fest, dass Leitungspläne von dritter Seite beigezogen waren, und ist weiter entgegen der Einschätzung der Klägerin von Rechts wegen gegen diese Form bzw. diesen Weg der Informationsbeschaffung nichts einzuwenden, so steht letztlich auch positiv fest, dass der durch den Zeugen … angeleitete Bautrupp die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Das oben bereits erwähnte Unternehmen, dass die Leitungspläne zur Verfügung gestellt hat, war – dies abermals unstreitig – ein professioneller Planer und im Auftrag der örtlichen Gebietskörperschaft tätig. Hierauf durften sich vom Standpunkt des Gerichts aus auch die Beklagte und deren Mitarbeiter verlassen.
- 15
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO und die Wertfestsetzung aus §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 6x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 2x
- BGB § 780 Schuldversprechen 2x
- BGB § 781 Schuldanerkenntnis 2x
- BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels 1x
- GmbHG § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft 1x
- HGB § 6 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- GmbHG § 35 Vertretung der Gesellschaft 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- III ZR 215/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- V ZR 280/94 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1996, 3205 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)