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GVG § 178

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 40/23
27. August 2024
VIII B 40/23 27. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 257/24
23. Juli 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 379/24
17. Juli 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - Ws 248/24
8. April 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1809/21
2. Februar 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 W 8/22
29. Juli 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 8256/18
24. Mai 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (OWi) 240/21
3. Januar 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 138/21 und 161/21
16. September 2021
4 Ws 138/21 und 161/21 16. September 2021
Beschluss vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 25/18
23. Juni 2021
25/18 23. Juni 2021