Urteil vom Landgericht Krefeld - 1 S 1/22
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 17.11.2021 (1 C 290/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.621,26 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt Schadensersatz unter Berufung auf eine Pflichtverletzung des Beklagten in seiner Funktion als Treuhänder in einem Restschuldbefreiungsverfahren.
4Am 28.10.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau B. R. (nachfolgend „Schuldnerin“) eröffnet. Der Beklagte wurde zum Treuhänder nach § 313 InsO a.F. bestellt. Frau H. S. (nachfolgend „Gläubigerin“) meldete über ihre damaligen Prozessbevollmächtigten eine Forderung gegen die Schuldnerin aus einem gerichtlichen Vergleich in Höhe von 14.729,84 EUR zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde in voller Höhe festgestellt.
5Am 02.08.2011 erstellte der Beklagte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ein Schlussverzeichnis datiert auf den 17.11.2011, später hinsichtlich der Quote und auszuzahlenden Beträge abgeändert unter dem 07.03.2012: Entsprechend der festgestellten Quote sollte die Gläubigerin danach zuletzt 3.136,89 EUR aus der Insolvenzmasse bei der Schlussverteilung erhalten (für den Inhalt des Schlussverzeichnisses im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 147 und 155 GA-LG). Am 22.11.2011 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu und ordnete die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an mit Gelegenheit zur Stellungnahme der Beteiligten bis zum 13.01.2012. Stellungnahmen oder Einwendungen erfolgten nicht.
6Am 02.01.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gläubigerin eröffnet. Rechtsanwalt Dr. W. K. (nachfolgend auch „Insolvenzverwalter“ genannt) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 20.01.2012 teilte der Insolvenzverwalter dem Beklagten seine Bestellung betreffend das Vermögen der Gläubigerin mit. Er forderte den Beklagten auf, eine Quotenzahlung (auf die Forderung der Gläubigerin) auf das Insolvenzanderkonto auszukehren (Bl. 21 GA-AG).
7Am 07.03.2012 erfolgte die Schlussverteilung auf Basis des Verteilungsverzeichnisses vom selben Tag. Die auf die Gläubigerin entfallende Quotenzahlung in Höhe von 3.136,89 EUR leistete der Beklagte an die vormaligen anwaltlichen Vertreter der Gläubigerin (Bl. 167 GA-LG) und nicht auf das Insolvenzanderkonto gemäß dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 20.01.2012. Der ausgezahlte Betrag wurde nicht an den Insolvenzverwalter weitergeleitet und gelangte nicht zur Insolvenzmasse der Gläubigerin. Von der Auszahlung hatte der Insolvenzverwalter zunächst keine Kenntnis.
8Am 08.05.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgehoben und die Wohlverhaltensperiode bzw. Restschuldbefreiungsphase schloss sich bis zum 28.10.2016 an. Der Beklagte nahm auch im Restschuldbefreiungsverfahren die Aufgaben des Treuhänders i.S.d. §§ 291 Abs. 2, 292 InsO wahr.
9Unter dem 16.10.2012 erbat der Insolvenzverwalter Auskunft von dem Beklagten, „wann und mit welcher Quote“ im Verfahren der Schuldnerin zu rechnen sei (Anlage K4, Bl. 26 GA-AG). Mit Schreiben vom 17.10.2012 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 08.05.2012 aufgehoben worden sei und bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung zum 28.10.2016 einmal jährlich eine evtl. vorhandene Masse an die Gläubiger verteilt werde; zur Zeit sei ausreichend Masse zur Verteilung vorhanden, so dass eine Verteilung ca. im April 2013 stattfinden werde (Anlage KE3, Bl. 84 f. GA-AG).
10Während der Restschuldbefreiungsphase kehrte der Beklagte an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gläubigerin sodann folgende Zahlungen aus:
1118.09.2013 |
5.169,97 EUR |
08.05.2014 |
2.239,55 EUR |
11.05.2015 |
2.849,53 EUR |
03.05.2016 |
2.849,53 EUR |
Summe: |
13.108,58 EUR |
Ende 2016 stellte sich heraus, dass Insolvenzgläubiger der Schuldnerin durch die gesamten Ausschüttungen im Rahmen der Schlussverteilung als auch im Restschuldbefreiungsverfahren versehentlich eine Quote von mehr als 100 % erhalten hatten. Auf Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 29.11.2016 hin forderte der Beklagte daher sämtliche Insolvenzgläubiger einschließlich des Insolvenzverwalters auf, eine jeweilige Überzahlung zurückzuzahlen. An den Insolvenzverwalter erging die Aufforderung mit Schreiben vom 22.12.2016 zur Rückzahlung von 1.515,70 EUR (gerundet, rechnerisch 1.515,63 EUR).
13Hierdurch erfuhr der Insolvenzverwalter von der Zahlung im Rahmen der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren. Er teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 17.02.2017 mit, dass die Zahlung aus der Schlussverteilung in Höhe von 3.136,89 EUR am 07.03.2012 nicht auf das von ihm verwaltete Anderkonto, sondern an die Gläubigerin selbst (vertreten durch ihre damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten) ausgekehrt worden und daher als nicht geleistet anzusehen sei. Anstelle einer Rückzahlungsforderung des Beklagten gegen ihn in Höhe von 1.515,70 EUR ergebe sich vielmehr noch ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Insolvenzmasse der Schuldnerin in Höhe von 1.621,26 EUR (zur Tabelle festgestellte Forderung in Höhe von 14.729,84 EUR abzgl. der im Restschuldbefreiungsverfahren geleisteten Zahlungen von 13.108,58 EUR).
14Mit Beschluss vom 13.04.2017, rechtskräftig seit 05.05.2017, erteilte das Insolvenzgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung.
15Die übrigen Insolvenzgläubiger zahlten Beträge in Höhe von insgesamt 1.129,96 EUR zurück auf das Anderkonto betreffend das Restschuldbefreiungsverfahren der Schuldnerin. Eine Rückzahlung durch den Insolvenzverwalter erfolgte nicht. Insgesamt verblieb auf dem Anderkonto nach Abzug der Treuhändervergütung für den Beklagten ein Guthaben von 2.635,41 EUR. Dieses kehrte der Beklagte an die Schuldnerin aus, ohne die von dem Insolvenzverwalter geforderten 1.621,26 EUR an ihn geleistet zu haben.
16Zuletzt forderte der Insolvenzverwalter den Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2017 erfolglos unter Fristsetzung bis zum 08.09.2017 zur Zahlung der 1.621,26 EUR auf (Anlage K9, Bl. 35 GA-AG).
17Mit Beschluss vom 10.12.2021 entließ das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Duisburg Herrn Dr. K. aus seinem Amt als Insolvenzverwalter und bestellte an seiner Stelle den Kläger zum Insolvenzverwalter.
18Der Kläger ist der Ansicht gewesen, durch die unterlassene Auszahlung der 1.621,26 EUR vor Ausschüttung des Überschusses an die Schuldnerin habe der Beklagte seine Pflichten aus dem Treuhandverhältnis in der Restschuldbefreiungsphase verletzt. Denn anders als die übrigen Insolvenzgläubiger sei die Insolvenzforderung der Gläubigerin nicht zu 100 % befriedigt und dennoch das Guthaben auf dem Anderkonto an die Schuldnerin ausgekehrt worden. Damit sei die gesetzlich vorgesehene Verteilungsreihenfolge missachtet worden. Ferner habe der Beklagte seine Treuhänderpflichten dadurch verletzt, dass er wegen des vorstehenden Umstands gegenüber dem Insolvenzgericht nicht korrekt Rechnung gelegt habe.
19Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
20den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.621,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er ist der Ansicht gewesen, keine Pflichtverletzung als Treuhänder begangen zu haben. Während der Restschuldbefreiungsphase habe der Treuhänder die vorzunehmenden Ausschüttungen ausschließlich anhand des festgestellten Schlussverzeichnisses vorzunehmen, was hier auch erfolgt sei. Eine Korrektur von Fehlern, die noch im Insolvenzverfahren stattgefunden hätten, finde in der Restschuldbefreiungsphase nicht mehr statt. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat er mit der Forderung auf Rückzahlung von 1.515,70 EUR aufgerechnet.
24Die Klageschrift ist am 30.12.2020 bei Gericht eingegangen. Unter dem 06.01.2021 hat das Amtsgericht den Kläger zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Diesen hat er am 13.01.2021 eingezahlt. Die Zustellung der Klageschrift ist am 26.01.2021 erfolgt.
25Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Treuhänder im Insolvenzverfahren gemäß § 60 InsO sei verjährt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren bestehe ebenfalls nicht. § 60 InsO sei auf diesen nicht (analog) anwendbar. Für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB fehle es an einer Pflichtverletzung. Die Pflichten des Treuhänders beschränkten sich auf eine Auszahlung entsprechend des Verteilungsverzeichnisses. Eine Pflicht zur Überprüfung auf Fehler im Hauptverfahren komme nicht in Betracht. Zu berücksichtigen sei, dass der Treuhänder auch Pflichten gegenüber der Schuldnerin habe. Mit einer Überzahlung würde er unberechtigterweise über fremdes Geld der Schuldnerin verfügen und bei einer damit vorgenommenen Korrektur eines durch ihn im Hauptverfahren verursachten Fehlers, für den er grundsätzlich persönlich hafte, gegen seine ihr gegenüber bestehende Treuepflicht verstoßen.
26Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wiederholt hierzu im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend ist er der Ansicht, die Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, Arbeitseinkommen der Schuldnerin in zu großem Umfang eingezogen zu haben, weil es nicht zur Tilgung von Verfahrenskosten und der Forderungen der Insolvenzgläubiger erforderlich gewesen sei. Pflichtwidrig sei auch die Auszahlung von Geldern an die Insolvenzgläubiger gewesen, soweit diese hierauf keinen Anspruch mehr gehabt hätten.
27Er beantragt,
28das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 17.11.2021, AZ: 1 C 290/20, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.621,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Auch er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, das in zweiter Instanz erfolgte Vorbringen des Klägers sei verspätet und nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Ergänzend meint er nunmehr u.a., dem Kläger habe es oblegen, ihn als Insolvenzverwalter in unverjährter Zeit klageweise in Anspruch zu nehmen.
32Die Akten des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Kleve 33 IK 100/10 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
33II.
341.
35Die Berufung des infolge des Insolvenzverwalterwechsels als gesetzlicher Parteiwechsel analog §§ 241, 246 ZPO in den Rechtsstreit eingetretenen Klägers (vgl. BGH NZI 2011, 586, Rn. 11) hat Erfolg.
36Die Berufung ist zulässig und begründet.
37Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.621,26 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB.
38a)
39Es kann dahinstehen, ob dem Kläger auch aus (§ 313 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m.) § 60 Abs. 1 S. 1 InsO (analog) ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Der Kläger hat jedenfalls einen Anspruch gegen den Beklagten in seiner Funktion als Treuhänder in der Restschuldbefreiungs- bzw. Wohlverhaltensphase nach § 280 Abs. 1 BGB.
40b)
41Zwischen dem Beklagten als Treuhänder und dem Kläger als Insolvenzgläubiger besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. statt vieler MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 292 Rn. 110).
42c)
43Der Beklagte hat seine Pflichten als Treuhänder verletzt.
44aa)
45Nach § 292 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Treuhänder u.a. die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.
46Grundlage der Verteilung ist danach das Schlussverzeichnis, das somit auch für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger während der Treuhandphase maßgebend ist (statt vieler Preuß in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2020, § 292 Rn. 40). Das Schlussverzeichnis ist identisch zur Insolvenztabelle zu erstellen, in das sämtliche festgestellten Forderungen aufzunehmen sind, wobei ein behauptetes ganz oder teilweises Erlöschen der Forderung nicht zu berücksichtigen ist; dies folgt aus der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung nach § 178 Abs. 3 InsO (BGH NZI 2009, 167, 168, Rn. 12 m.w.N. zum Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO; für das Schlussverzeichnis gilt insoweit nichts anderes, Nerlich/Römermann/Westphal, 45. EL April 2022, InsO § 197 Rn. 7). Für jede Verteilung ist die Forderung daher in ganzer Höhe einzustellen, selbst wenn schon Anteile etwa im Wege früherer Abschlagsverteilungen ausgezahlt wurden, denn die Auszahlung erfolgt jeweils quotenmäßig (Meller-Hannich in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, § 188 Rn. 22).
47Naturgemäß dürfen Zahlungen auf die Forderungen aus dem Schlussverzeichnis nur so lange erfolgen, bis diese gemessen an ihrer in der Insolvenztabelle und im Schlussverzeichnis festgestellten Höhe vollständig befriedigt sind. Die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber den Insolvenzgläubigern wird zwar durch die Tilgungsmodalität des Restschuldbefreiungsverfahrens aus § 292 Abs. 1 S. 2 InsO überlagert. Daher kann der Insolvenzgläubiger von dem Schuldner keine unmittelbare Leistung verlangen, sondern lediglich von dem Treuhänder die Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils nach Maßgabe des § 292 Abs. 1 S. 2 InsO. Wie der Beklagte insofern im Ansatz zutreffend differenziert, führt dies zu einem Nebeneinander von Insolvenzforderung und Auszahlungsanspruch. Zwischen den beiden Ansprüchen besteht allerdings eine enge und unauflösliche Bindung: Die Insolvenzforderungen können nur über den Auszahlungsanspruch gegen den Treuhänder geltend gemacht werden; der Auszahlungsanspruch ist umgekehrt aber in seinem Bestand von der Existenz der Insolvenzforderung abhängig (Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 292 Rn. 13; Preuß, NJW 1999, 3450, 3451).
48Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört nach Sinn und Zweck des Amtes die Wahrung des Gesamtinteresses der Gläubiger an der richtigen Verteilung des schuldnerischen Sondervermögens während der Laufzeit der Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 InsO (BGH, Urteil vom 29. März 2012 – IX ZR 116/11 –, BGHZ 193, 44-49, Rn. 8). Den Treuhänder trifft insoweit die Pflicht im Rahmen der Auszahlung der zu verteilenden Mittel an die Gläubiger, Zuviel- oder Zuwenigleistungen zu vermeiden (vgl. hierzu auch Moch, NZI 1998, 68); anderenfalls begeht der Treuhänder eine Pflichtverletzung gegenüber den Gläubigern, die – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB – zum Schadensersatz verpflichten können (vgl. für die nicht ordnungsgemäße Auskehrung der Verteilungsmasse Preuß in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2020, § 292 Rn. 56); es ist auch nicht ersichtlich, warum insofern anderes gelten sollte, als für den Insolvenzverwalter bei einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung von Gläubigern im Rahmen der Verteilung während des Insolvenzverfahrens nach den §§ 187 ff. InsO mit der möglichen Haftungsfolge nach § 60 InsO (vgl. etwa Meller-Hannich in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, § 187 Rn. 25, § 188 Rn. 24).
49bb)
50Diese Pflicht hat der Beklagte hier verletzt. Die - hier maßgebliche - Pflichtverletzung des Beklagten liegt nicht in der fehlgehenden Zahlung im Rahmen der Schlussverteilung zum Abschluss des Insolvenzverfahrens. Sie liegt vielmehr während des Restschuldbefreiungsphase darin, dass er die Forderungen der übrigen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt, dem Kläger hingegen zu wenig ausgezahlt hat, obwohl auch dessen Forderung aufgrund der ausreichenden Verteilungsmasse hätte vollständig befriedigt werden können und müssen. Denn der Zahlung der 3.136,89 EUR an die anwaltlichen Vertreter der Gläubigerin im Rahmen der Schlussverteilung während des Insolvenzverfahrens kam keine Erfüllungswirkung zu. Über das Vermögen der Gläubigerin war nämlich zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet und dieser Umstand dem Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 20.01.2012 angezeigt worden (vgl. § 82 InsO). Trotzdem hat der Beklagte diese Zahlung während des Abtretungszeitraums rechnerisch zu Lasten des Klägers berücksichtigt.
51Anders als der Beklagte meint, war das Schlussverzeichnis für ihn hinsichtlich des dort genannten Betrags nicht bindend, der für die Auszahlung bei der Schlussverteilung vorgesehen war. Insbesondere stand damit nicht für ihn als Treuhänder bindend ein teilweises Erlöschen der Forderung in dieser Höhe fest. Denn der auszuzahlende Betrag nimmt – anders als die Höhe und der Rang der Forderung – nicht an der Rechtskraftwirkung der Tabelle aus § 178 Abs. 3 InsO teil und ist damit auch nicht aufgrund des Schlussverzeichnisses i.S.d. § 292 Abs. 1 InsO für die Verteilungen maßgebend. Der auszuzahlende Betrag steht nicht fest, sondern ist bei jeder Verteilung das Ergebnis einer Berechnung anhand der zur Verfügung stehenden Auszahlungsmasse und der Quote; er ist daher streng genommen auch kein Bestandteil des Verteilungsverzeichnisses (statt vieler BeckOK InsR/Nicht, 29. Ed. 15.7.2022, InsO § 188 Rn. 8; Riedel in: Graf-Schlicker, InsO, § 188 Rn. 2). Der auszuzahlende Betrag wird zudem erst im Nachgang ausgezahlt; ob dies tatsächlich erfolgt ist oder eine Auszahlung Erfüllungswirkung hatte, folgt aus dem Schlussverzeichnis nicht. Demnach bedarf es zur Feststellung, inwieweit die Insolvenzforderung durch die im Verfahren erfolgten Ausschüttungen getilgt wurde, mangels insoweit bestehender Bindungswirkung der Tabelle bzw. des Schlussverzeichnisses auch keiner Verteilungsabwehrklage analog § 767 ZPO (vgl. BGH NZI 2009, 167; NJW 2012, 1958); mit dieser hat der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder alleine bei möglichen Tilgungen außerhalb des Verfahrens zu reagieren, um die Bindungswirkung der festgestellten Forderungshöhe nach § 178 Abs. 3 InsO zu beseitigen, soweit Erfüllung eingetreten ist. Der Treuhänder kann und muss wegen seiner eingangs genannten Pflichten vielmehr selbst hinsichtlich der im Verfahren erfolgten Verteilungen feststellen, ob und inwieweit eine Forderung noch zu begleichen ist (vgl. auch Moch, NZI 1998, 68: Anpassung der Auszahlungsquoten). Die Auszahlung und deren Rechtswirksamkeit dürfte daher nach allgemeinen Grundsätzen insbesondere anhand der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO) nachprüfbar und auch vom Treuhänder jedenfalls zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm Fehler bekannt oder solche offensichtlich sein sollten, zumal auch der Treuhänder selbst bei der Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen hat (§ 292 Abs. 3 S. 1 InsO). Spätestens mit der E-Mail des Klägers vom 17.02.2017 hatte der Beklagte hier Anlass für eine Prüfung. Diese Überprüfung hätte ergeben, dass die Zahlung im Rahmen der Schlussverteilung offensichtlich keine Erfüllungswirkung entfaltete (siehe oben). Dies gilt umso mehr im konkreten Fall, in dem der Beklagte wegen seines eigenen Handelns als Treuhänder während des Insolvenzverfahrens die Tatsachen positiv kannte, die die fehlende Erfüllungswirkung erkennen ließen.
52Die Pflichtverletzung folgt weiter daraus, dass der Beklagte auch nach Rückerhalt der Überzahlungen der übrigen Gläubiger eine Auszahlung zugunsten des Klägers nicht nachgeholt hat (vgl. für das Insolvenzverfahren die – ggf. analog anzuwendende – Regelung des § 192 InsO bzw. für die Pflicht zur sofort nachzuholenden Auszahlung von Amts wegen Nerlich/Römermann/Westphal, 45. EL April 2022, InsO § 192 Rn. 17; Braun/Pehl, 9. Aufl. 2022, InsO § 192 Rn. 6; Uhlenbruck/Wegener, 15. Aufl. 2019, InsO § 187 Rn. 22, § 188 Rn. 33, § 192 Rn. 7; Meller-Hannich in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, § 188 Rn. 24). Hinzu kommt, dass er trotz der damit noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger (vgl. den Rechtsgedanken der §§ 199, 299 InsO, Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 299 Rn. 10) die noch zur Verteilung vorhandenen Beträge an die Schuldnerin auskehrte. Damit „verlor“ der Beklagte als Treuhänder die Tilgungsmittel und konnte den Auszahlungsanspruch des Klägers nicht mehr erfüllen (vgl. zu einer daraus folgenden Haftung des Treuhänders nach § 280 Abs. 1 BGB Preuß, NJW 1999, 3450, 3454). Es sind keine Gründe ersichtlich, dass für diesen Fall der Treuhänder nicht ebenso haftet, wie der Insolvenzverwalter nach § 60 InsO bei nicht mehr möglicher Nachholung einer übergangenen Auszahlung (vgl. Nerlich/Römermann/Westphal, 45. EL April 2022, InsO § 192 Rn. 17; Uhlenbruck/Wegener, 15. Aufl. 2019, InsO § 187 Rn. 22, § 188 Rn. 33; Braun/Pehl, 9. Aufl. 2022, InsO § 192 Rn. 7; Meller-Hannich in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, § 188 Rn. 24) oder bei fehlerhafter Auskehrung des Überschusses ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 InsO (vgl. hierzu MüKoInsO/Kebekus/Schwarzer, 4. Aufl. 2019, InsO § 199 Rn. 4).
53Dass die Abtretungsfrist am 28.10.2016 und damit bereits geendet hatte, als die fehlerhafte Zahlung bzw. Überzahlung aufgefallen war, ändert hieran nichts, weil die in Rede stehenden Verteilungsbeträge noch aus den Abtretungen der Schuldnerin stammten.
54Infolge der Auszahlung der noch vorhandenen Beträge an die Schuldnerin sowie der Erteilung der Restschuldbefreiung zugunsten der Insolvenzschuldnerin und spätestens mit einer Verjährung etwaiger gegen die Schuldnerin bestehender Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB ist es dem Beklagten auch nicht mehr möglich, dieses „Übergehen“ des Klägers bei der Verteilung von Beträgen nach § 292 Abs. 1 S. 2 InsO nachträglich zu korrigieren; ein Fall nach § 203 Abs. 1 und 2 InsO liegt ohnehin nicht vor.
55Schließlich steht einer Pflichtverletzung auch der grundsätzlich vorgesehene jährliche Verteilungsturnus nach § 292 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass der Treuhänder in Ausnahmefällen (etwa für den Fall besonders hoher Einnahmen) nicht daran gehindert ist, die Verteilung auch in kürzeren Abständen vorzunehmen (Nerlich/Römermann/Römermann, 45. EL April 2022, InsO § 292 Rn. 36; Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 292 Rn. 41; BeckOK InsR/Riedel, 29. Ed. 15.10.2022, InsO § 292 Rn. 11; Andres/Leithaus/Andres, 4. Aufl. 2018, InsO § 292 Rn. 4: „mindestens“ einmal jährlich).
56Eine Pflichtverletzung kann schließlich nicht deshalb verneint werden, weil der Treuhänder anderenfalls eine Treuepflicht gegenüber der Schuldnerin verletzen würde. Die Begründung des angefochtenen Urteils lautet dahingehend, dass der Treuhänder insoweit unberechtigterweise über fremdes Vermögen verfügen würde, wenn er einen eigenen Fehler aus dem Hauptverfahren korrigieren wolle, für den grundsätzlich er selbst persönlich hafte. Der Treuhänder sei nur verpflichtet, Ausschüttungen alleine nach Maßgabe des Schlussverzeichnisses vorzunehmen. Letzteres ist im Grundsatz zutreffend. Die Maßgeblichkeit des Schlussverzeichnisses bezieht sich jedoch alleine auf den Rang und die Höhe der darin aus der Insolvenztabelle übernommenen Forderungen. Sie bezieht sich jedoch nicht auf die im Schlussverzeichnis angegebenen auszuzahlenden Beträge (siehe oben). Ob bzw. inwieweit eine Insolvenzforderung durch Zahlungen im Rahmen des Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahrens bereits mit Erfüllungswirkung erfolgt sind oder noch zu erfolgen haben, ist Gegenstand der Überprüfung durch den Insolvenzverwalter und Treuhänder; und zwar bei jeder Verteilung für die Frage, ob und in welcher Höhe Ausschüttungen vorzunehmen sind, spätestens aber im Rahmen ihrer Rechnungslegung (siehe oben). Der Treuhänder verletzt auch keine Treuepflicht gegenüber der Schuldnerin; er verfügt nicht unberechtigt über das für ihn fremde Vermögen. Denn infolge der Abtretungserklärung stellt es eine Obliegenheit der Schuldnerin dar, Tilgungsmittel auf den Treuhänder zu übertragen und zwar zu dem Zweck, damit sie zur Begleichung der gegen sie gerichteten Forderungen der Insolvenzgläubiger eingesetzt werden; die Insolvenzgläubiger haben einen Anspruch, dass diese im Insolvenzverfahren nicht beglichenen Forderungen zumindest aus diesen Tilgungsmitteln anteilig und gleichmäßig bedient werden, die Schuldnerin hingegen hat keine Befugnisse, Einfluss auf die Erfüllung der Aufgaben des Treuhänders zu nehmen, hinsichtlich einmal durch den Treuhänder erlangter Tilgungsmittel deren Zurückhaltung zu fordern oder diese zurückzuverlangen, bevor sämtliche Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt sind (vgl. Preuß, NJW 1999, 3450, 3452 f.; dies., in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2020, § 288 Rn. 7). Dient eine Auskehr von Tilgungsmitteln – wie hier – der Korrektur eines Auszahlungsfehlers im Insolvenzverfahren, verbleiben der Schuldnerin Ansprüche gemäß § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder des Insolvenzverfahrens; eine Pflichtverletzung des Treuhänders liegt darin jedoch nicht.
57cc)
58Weil bereits die vorstehend aufgezeigte Pflichtverletzung vorliegt, kann dahinstehen, ob der Beklagte gleichzeitig seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung gegenüber dem Insolvenzgericht nach § 292 Abs. 3 S. 1 InsO verletzt hat.
59dd)
60Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals auf weitere vermeintliche Pflichtverletzungen abstellt, kommt es aus den genannten Gründen auch auf diese nicht mehr an, so dass die Zulässigkeit dieses Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO offen bleiben kann. Indes dürften sämtliche der erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen vermeintlichen Pflichtverletzungen nicht zu einer kausalen Schädigung des Klägers geführt haben.
61d)
62Der Beklagte handelte fahrlässig (§§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 Abs. 1 und 2 BGB). Ein Verschulden wird vermutet. Es steht hier überdies fest, weil der Beklagte aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 20.01.2012 die Tatsachen kannte, aus denen die fehlende Erfüllungswirkung erkennbar war; dennoch berücksichtigte er jedenfalls sorgfaltswidrig die insoweit an eine nicht empfangsberechtigte Person erfolgte Auszahlung und kehrte die verbleibenden Tilgungsmittel als vermeintlichen Überschuss dennoch an die Schuldnerin aus, obwohl zwar alle übrigen Gläubiger, nicht aber – wie er wissen musste – die Insolvenzforderung des Klägers bzw. dessen Auszahlungsanspruch befriedigt war.
63e)
64Infolge der Auskehr der aus dem Abtretungszeitraum verbleibenden Tilgungsmittel an die Insolvenzschuldnerin, der nicht erfolgten Rückforderung der ausgekehrten Beträge an die Insolvenzschuldnerin durch den Beklagten und die schließlich der Insolvenzschuldnerin erteilten Restschuldbefreiung (Preuß, NJW 1999, 3450, 3454) ist dem Kläger endgültig ein Schaden jedenfalls in Höhe von 1.621,26 EUR entstanden. Es ist unstreitig, dass zumindest dieser Betrag noch zur Verteilung vorhanden gewesen wäre, wenn nicht sämtliche verbleibenden Beträge an die Schuldnerin ausgezahlt worden wären. Dies ergibt sich auch aus der Rechnungslegung des Beklagten gegenüber dem Insolvenzgericht.
65f)
66Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht vorzuwerfen.
67aa)
68Es kann dahinstehen, ob vorliegend ein „ungewöhnlich hoher“ Schaden i.S.d. § 254 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB in Rede steht, auf dessen Gefahr der Kläger den Beklagten nicht aufmerksam gemacht hätte, oder ob die Norm erst recht eingreift, wenn der Schädiger nicht wissen kann, dass überhaupt ein Schaden droht (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 254 Rn. 28 m.w.N.). Letzteres ist hier bereits zweifelhaft, weil der Beklagte als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter im konkreten Verfahren um die potentielle Schadensentstehung spätestens nach Erteilung der Restschuldbefreiung und Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche wusste. Jedenfalls greift der Einwand nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, wenn die Erkenntnismöglichkeiten des Schädigers gleich gut oder besser waren als die des Geschädigten (BGH NJW-RR 2014, 270 Rn. 31). Das ist hier aus den soeben genannten Gründen der Fall. Der Beklagte war über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gläubigerin informiert und wusste von der insoweit fehlgeleiteten Zahlung an einen nicht empfangsberechtigten Dritten. Ob eine Verletzung nicht als kausal anzusehen wäre, weil zu erwarten war, dass der Schädiger die Warnung nicht beachtet hätte, wofür indiziell das Bestreiten einer Pflichtverletzung durch den Schädiger noch im Prozess spricht (BeckOK BGB/Lorenz, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 254 Rn. 28 unter Verweis auf BGH DB 1956, 110), kann daher ebenfalls offen bleiben.
69bb)
70Es ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen der Kläger hätte ergreifen können und müssen, die den Schadenseintritt abgewendet oder den Schaden jedenfalls gemindert hätten (§ 254 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB).
71(1)
72Der Beklagte trägt in der Berufungsinstanz vor, der Kläger hätte in unverjährter Zeit Klage gegen ihn gestützt auf § 60 InsO erheben müssen. Der Beklagte hat hier sowohl im Insolvenzverfahren (Auszahlung an nicht empfangsberechtigte Person) als auch im Restschuldbefreiungsverfahren (Ungleichbehandlung des Klägers durch Auszahlung zu geringer Beträge) jeweils eine eigene Pflichtverletzung begangen, die aus Sicht der Kammer gleich schwer wiegen. Es kann dem Kläger nicht als Verschulden bei der Obliegenheit zur Schadensminderung angelastet werden, den Schuldner seiner Wahl (entweder den Treuhänder im Insolvenzverfahren oder den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren) in Anspruch zu nehmen (so für die Fälle einer gesamtschuldnerischen Haftung von mehreren Schädigern BGH NJW 2012, 1070 Rn. 19).
73(2)
74Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis selbst hätte geltend machen können; denn dieses ist nicht unrichtig, weder hinsichtlich der Forderungshöhe noch hinsichtlich des (erst noch) auszuzahlenden Betrags entsprechend der errechneten Quote.
75(3)
76Im Übrigen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, gegen die Gläubigerin (als Schuldnerin des Insolvenzverfahrens, für das er bestellt war) selbst oder deren Prozessbevollmächtige hinsichtlich des am 07.03.2012 erhaltenen Betrags vorzugehen, zumal eine Anspruchsgrundlage insoweit auch nicht ersichtlich ist.
77g)
78Der Anspruch ist nicht teilweise durch die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.515,70 EUR erloschen. Denn eine Rückzahlungsforderung bestand gegenüber dem Kläger nicht, weil eine Überzahlung im Verhältnis zu ihm nicht erfolgt ist. Die Zahlung erfolgte an den Kläger vielmehr mit Rechtsgrund auf seinen Auszahlungsanspruch gegen den Beklagten als Treuhänder.
79h)
80Der Anspruch ist auch durchsetzbar, insbesondere nicht verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). Eine analoge Anwendbarkeit des § 62 S. 2 InsO ist nicht ersichtlich oder geboten. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB. Maßgeblicher Beginn der Verjährungsfrist ist das Ende des Jahres 2017, weil erst im Jahr 2017 der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in seiner Funktion als Treuhänder entstanden ist. Die Verjährungsfrist endete danach Ende 2020 (§ 195 BGB). Mit Eingang der Klage am 30.12.2020 wurde die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO), weil die Klagezustellung am 26.01.2021 noch als „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO anzusehen ist. Der Kläger brauchte den Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen, sondern durfte eine Aufforderung des Gerichts (hier am 06.01.2021 erfolgt) abwarten (BGH NJW 2015, 3101 Rn. 19). Der Eingang des Vorschusses am 13.01.2021 ist damit noch rechtzeitig. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen kommt es bei der Einzahlung des Kostenvorschusses nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 167 Rn. 4 unter Verweis auf BGH NJW 2015, 3101 im Anschluss an BGH NJW 2015, 2666 unter Aufgabe von BGH BeckRS 2012, 9747). Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Vorschusses zuzugestehen (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 167 Rn. 4 unter Verweis auf BGH NZG 2020, 238 im Anschluss an BGH NJW-RR 2018, 461; 2018, 970; vgl. auch OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2021, 29669).
81i)
82Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Insbesondere handelte es sich bei der mit der Zahlungsaufforderung vom 25.08.2017 unter Fristsetzung bis zum 08.09.2017 geltend gemachten Forderung bereits um die hiesige Schadensersatzforderung (und nicht mehr um den Auszahlungsanspruch), so dass die darin liegende befristete Mahnung den Beklagten in Verzug setzte und Zinsen sodann ab 09.09.2017 geschuldet sind (§ 187 Abs. 1 BGB analog).
832.
84Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO.
853.
86Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich; weder hat die vorliegende Einzelfallentscheidung grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder – mangels ersichtlicher divergierender Entscheidungen – die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
87Streitwert (1. und 2. Instanz): Jeweils 3.136,96 EUR (§ 45 Abs. 3 GKG).
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