Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 1650/20.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1956 geborene Beklagte erlangte nach dem Besuch der 10. Klasse der Hauptschule die mittlere Reife. Sodann besuchte er zwei Jahre die Höhere Handelsschule in X. , die er im Jahr 1974 abschloss. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 1. T. 1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtinspektor-Anwärter ernannt. Nach Bestehen der Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst wurde er mit Wirkung vom 1. September 1977 als Beamter auf Probe zum Stadtinspektor zur Anstellung ernannt. Nach erfolgreicher Ableistung der laufbahnrechtlichen Probezeit folgte mit Wirkung vom 1. März 1980 die Anstellung zum Stadtinspektor. Mit Wirkung vom 3. August 1983 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beklagte wurde zuletzt am 9. G. 2001 zum Stadtoberamtsrat (A 13 gD) befördert. Er war seit dem Jahr 1993 Sachgebietsleiter (Sachgebiet Personen- und Güterverkehr 32-23) und außerdem stellvertretender Abteilungsleiter des Straßenverkehrsamtes (32-2).
3Seit März 2005 wurde der Beklagte zunächst zeitweise und im November 2005 endgültig von der Vertretung des Abteilungsleiters entbunden. Die Funktion als Sachgebietsleiter blieb ihm bis zu seiner Suspendierung erhalten.
4Der Beklagte ist seit dem Jahr 1977 verheiratet. Er ist Vater eines im Jahr 1983 geborenen Sohnes und einer im Jahre 1985 geborenen Tochter.
5Der Beklagte ist, abgesehen von dem dem vorliegenden Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt, strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
6Die Klägerin informierte die Staatsanwaltschaft E. mit Schreiben vom 10. November 2011 über mögliche Unregelmäßigkeiten in der Amtsführung des Beklagten. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 16. November 2011 erfolgte am 23. November 2011 eine Durchsuchung des Wohnhauses und des Arbeitsplatzes des Beklagten im Straßenverkehrsamt einschließlich der Sicherstellung des dienstlichen PCs, diverser Hardware und schriftlicher Unterlagen. Mit Verfügung vom 23. November 2011 wurde dem Beklagten beamtenrechtlich mit sofortiger Wirkung verboten, seine Dienstgeschäfte zu führen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, das angesichts der strafrechtlichen Ermittlungen zunächst ausgesetzt wurde. Die weiteren Erkenntnisse des in der Angelegenheit eingeschalteten Rechnungsprüfungsamtes führten unter dem 27. September 2012 zur Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, das indes ausgesetzt blieb. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 3. G. 2012 mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. In der Folgezeit wurden seine Dienstbezüge ab dem 1. Mai 2012 um 10 Prozent, ab dem 1. Mai 2014 um 22 Prozent, ab dem 1. November 2015 um 27 Prozent und sodann ab dem 1. November 2017 um 34 Prozent gekürzt.
7Das Amtsgericht E. verurteilte den Beklagten mit Strafbefehl vom 10. November 2014 wegen Bestechlichkeit in vier Fällen und Vorteilsannahme in zwei Fällen (Vergehen nach §§ 331, 332, 53 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es führte aus:
8„Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, in der Zeit zwischen dem 10.02.2009 und Ende 2012 in E. durch zwei selbständige Handlungen
91.-4.:
10in 4 Fällen als Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass Sie eine Diensthandlung vorgenommen hatten oder künftig vornehmen und dadurch Ihre Dienstpflichten verletzt hatten oder verletzen würden, gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen zu haben,
115.-6.:
12in 2 Fällen als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einem Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen zu haben.
13Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
14Zum Tatzeitpunkt waren Sie als Beamter im gehobenen Dienst als Sachgebietsleiter (A 13) beim Straßenverkehrsamt der Stadt E. tätig. Das von Ihnen geleitete Sachgebiet war unter anderem zuständig für die Ausgabe von EU-Lizenzen für Speditionsunternehmen, die Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot, Genehmigungen für den Schwerlastverkehr und allgemeine Verwaltungsaufgaben. In Ihrer Funktion als Sachgebietsleiter und somit als Vorgesetzter gelang es Ihnen, Sicherheitsmechanismen zum Schutz vor möglicher Korruption durch städtische Mitarbeiter außer Kraft zu setzen und zu Ihrem eigenen Vorteil zu nutzen.
15Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
16Zu 1.:
17Am 10.02.2009 erteilten Sie der Firma G. L. , S. . 57, xxxx E. eine sogenannte EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, obwohl, wie Sie wussten, die Erteilung rechtswidrig war, weil die Firma G. L. nicht die erforderlichen rechtlichen Bedingen hierfür erfüllte. Als Gegenleistung forderten Sie für sich einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.000,- Euro, welches Ihnen in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 1.000,- Euro zum 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009 und 01.06.2009 zu zahlen waren. Um sicher zu stellen, dass die Firma G. L. das vereinbarte Bestechungsgeld auch tatsächlich zahlt, ließen Sie den Zeugen B. L. , den faktischen Geschäftsführer der Firma G. L. , einen Schuldschein über 4.000,- Euro unterschreiben und bestimmten, zur Verschleierung Ihres Fehlverhaltens, Ihre Ehefrau unter ihrem Geburtsnamen als Berechtigte des Schuldanerkenntnisses.
18Zu 2.:
19Am 11.02.2009 erteilten Sie der Firma Z. P. , B1. Str. 31, xxxx E. , eine sogenannte EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, obwohl, wie Sie wussten, die Erteilung rechtswidrig war, weil die Firma Z. P. nicht die erforderlichen rechtlichen Bedingungen hierfür erfüllte. Als Gegenleistung forderten Sie für sich einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.000,- Euro, welches Ihnen in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 1.000,- Euro zum 18.02.2009 und 01.03.2009 sowie in Höhe von jeweils 1.500,- Euro zum 01.04.2009 und 01.05.2009 zu zahlen waren. Um sicherzustellen, dass die Firma Z. P. das vereinbarte Bestechungsgeld auch tatsächlich zahlt, ließen Sie den Zeugen Z. P. einen Schuldschein über 5.000,- Euro unterschreiben und bestimmten, zur Verschleierung Ihres Fehlverhaltens, Ihre Ehefrau unter ihrem Geburtsnamen als Berechtigte des Schuldanerkenntnisses.
20Zu 3.:
21Da die Firma N. Transporte, O. Str. 76, xxxx E. , nicht die rechtlichen Bedingungen für den Erwerb einer EU-Lizenz erfüllte, überredeten Sie den Zeugen Q. N. , Ihre Freundin, die Zeugin Q1. , als Geschäftsführerin einzustellen. Dadurch war es der Firma N. Transporte möglich, die EU-Lizenz am 07.07.2006 erteilt zu bekommen. Als Gegenleistung zahlte die Firma N. ca. 4 Jahre lang an die Zeugin Q1. , die nur als Strohfrau-Geschäftsführerin fungierte, ein monatliches Gehalt aus. Diesen Umstand nutzten Sie aus, indem Sie am 10.01.2010 von dem Zeugen N. bewusst widerrechtlich 500,- Euro forderten, welches er in der Folgezeit in drei Raten bis zum 16.02.2010 an Sie zahlte.
22Zu 4.:
23Am 11.10.2010 erteilten Sie der Firma J. P1. N1. , N2. . 121, xxxxx E. , eine sogenannte EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, obwohl, wie Sie wussten, die Erteilung rechtswidrig war, weil die Firma J. P1. N1. nicht die erforderlichen rechtlichen Bedingungen hierfür erfüllte. Als Gegenleistung forderten Sie für sich am 05.10.2011 einen Betrag in Höhe von 600,- Euro, am 07.10.2011 einen Betrag in Höhe von 550,- Euro, am 11.10.2011 einen Betrag in Höhe von 300,- Euro und am 17.10.2011 einen Betrag in Höhe von weiteren 300,- Euro, die allesamt entsprechend Ihrer Forderung durch den Zeugen N1. umgehend an Sie ausgezahlt wurden.
24Zu 5.:
25Im Sommer 2010 forderten Sie von dem Zeugen Q. C. , der im Speditionsgewerbe tätig ist, 500,- Euro für ein Sommerfest des Straßenverkehrsamtes. Die von dem Zeugen C. daraufhin an Sie übergebenen 500,- Euro behielten Sie für sich.
26Zu 6.:
27Obwohl Sie bereits seit Ende 2011 vom Dienst suspendiert sind, wandten Sie sich Ende 2012 an die Firma B2. -T1. L1. GmbH & Co. KG, G1. Str. 5, xxxxx E. , und forderten von dem Zeugen L1. die Zahlung von 250,- Euro, um angeblich bevorstehenden Ärger von der Firma B2. -T1. L1. GmbH & Co. KG abzuwenden.“
28Der Strafbefehl ist seit dem 27. November 2014 rechtskräftig (10 Cs 142 Js 414/11 (588/14)).
29Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2015 fortgesetzt. Gleichzeitig erfolgte bezüglich der Vorhaltungen, die bisher Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren, aber nicht Gegenstand des Strafbefehls geworden sind, eine Beschränkung. Darüber hinaus wurde das Disziplinarverfahren um die Fälle ausgedehnt, auf die sich der Strafbefehl bezieht, die jedoch bisher noch nicht disziplinarrechtlich vorgehalten worden waren. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und das Angebot, die Akten einzusehen.
30Das Ergebnis der Ermittlungen vom 18. August 2016 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29. August 2016 zugestellt. Die Abschlussentscheidung vom 7. Oktober 2016 mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 14. Oktober 2016 zugestellt. Nachdem der Beklagte am 19. Oktober 2016 die Mitwirkung des Personalrates beantragt hatte, zeigte der Personalrat zunächst Erörterungsbedarf an, teilte der Klägerin aber mit Schreiben vom 10. Januar 2017 mit, dass er keinen Erörterungsbedarf mehr habe.
31Mit Beschluss vom 13. April 2018 erließ das Amtsgericht E. die Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 10. November 2014 nach Ablauf der Bewährungszeit gem. § 56g StGB.
32Die Klägerin hat am 23. Januar 2020 Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten unter Bezugnahme auf den Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. November 2014 im Tatzeitraum zwischen dem 18. G. 2009 und Ende des Jahres 2012 Bestechlichkeit in vier Fällen und Vorteilsannahme in zwei Fällen mit einem finanziellen Vorteil von insgesamt 12.300,- Euro vor. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten auch seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung und zur Wahrung von Recht und Gesetz sowie seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Es sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Sachgebietsleiter im Straßenverkehrsamt eine hervorgehobene Position inne gehabt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine fehlende oder verminderte Schuldfähigkeit. Der Beklagte weise im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2011 lediglich 67 untertägige Erkrankungen, 8 Kurzzeiterkrankungen von einem Tag sowie 10 Krankheitstage wegen einer Hüftprellung auf. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte sei im Tatzeitraum G. 2009 bis Ende 2012 in der Lage gewesen, seinen Dienst zu versehen, an dienstlichen Terminen und Veranstaltungen teilzunehmen, Rücksprachen wahrzunehmen und Besprechungen sowie diverse Außentermine durchzuführen. Weder Vorgesetzte noch Mitarbeiter hätten Hinweise darauf gegeben, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt außer Stande gewesen wäre, seinen beruflichen Alltag voll und ganz zu bewältigen. Auch Hinweise auf eine extreme Erschöpfung seien nicht erkennbar geworden. Der Beklagte sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen Diensttätigkeit ferner in der Lage gewesen, die Pflichtwidrigkeit seines Handels zu erfassen.
33Die Klägerin hat beantragt,
34den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
35Der Beklagte hat beantragt,
36die Klage abzuweisen,
37hilfsweise,
38auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
39Er hat die ihm gemachten Vorwürfe eingeräumt, soweit sie Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Strafbefehls geworden sind, und auf den Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit hingewiesen.
40Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
41Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht geltend, seine Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig. Außer den im Strafverfahren zugestandenen Vergehen habe er sich während der Dienstzeit, also seit 40 Jahren, nichts zuschulden kommen lassen. Er habe sich im Strafverfahren kooperativ gezeigt und durch ein Geständnis den Strafbefehl ermöglicht. Mit dem Antrag auf Entfernung aus dem Dienst verhalte sich die Klägerin insofern widersprüchlich, als sie sich nach Rechtskraft des Strafbefehls im Jahr 2014 bis zur Erhebung der Disziplinarklage mehr als fünf Jahre Zeit gelassen habe. Die Säumigkeit des Dienstherrn belege, dass man die Sache selbst als von untergeordneter Bedeutung eingestuft habe. Dies habe in die Abwägung zur Verhältnismäßigkeit einfließen müssen, was das Verwaltungsgericht unterlassen habe.
42Der Beklagte beantragt,
43das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
44Die Klägerin beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ein widersprüchliches Verhalten liege nicht vor. Sie habe den Verstößen des Beklagten erhebliches Gewicht beigemessen. Dies komme darin zum Ausdruck, dass sie ihn vorläufig des Dienstes enthoben und seine Bezüge gekürzt habe.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
50Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW.
51A.Formelle Mängel stehen einer Entscheidung über die Disziplinarklage nicht entgegen.
52Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, der Klägerin zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 54 Abs. 1 LDG NRW eine Frist zu setzen. Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (§ 65 Abs. 1 S. 1 LDG NRW).
53B.
54Die Disziplinarklage ist begründet, da der Beklagte wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§§ 59 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW).
55I.
56In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung wie das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 10. November 2014 zugrunde. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03. 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 37.
58Die darin enthaltenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr substantiiert bestritten werden.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 39.
60Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat die Richtigkeit der im Strafbefehl festgestellten Tatsachen nicht substantiiert angezweifelt.
61Unabhängig hiervon und selbstständig tragend folgt die Richtigkeit auch daraus, dass der Beklagte diejenigen Vorwürfe, die Gegenstand des Strafbefehls sind, im Disziplinarklageverfahren glaubhaft eingeräumt hat.
62Der Beklagte handelte schuldhaft. Zu den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes sowie Feststellungen zur Schuldfähigkeit, soweit diese sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte bei Begehung der Taten schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 29.
64Die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten nicht ausgeschlossen war, hat das Amtsgericht, ohne dass dieser Gesichtspunkt ausdrücklich Erwähnung gefunden hat, getroffen, indem es den Beklagten wegen der angeklagten Taten schuldig gesprochen hat. Das setzt seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt zwingend voraus.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 15.
66Anhaltspunkte, die Veranlassung zu einer von dieser Einschätzung abweichenden Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten geben könnten, liegen nicht vor. Derartiges hat er auch im Strafverfahren nicht konkret und nach dessen rechtskräftigem Abschluss gar nicht mehr geltend gemacht.
67II.
68Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.
69Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte wegen Bestechlichkeit in vier Fällen und wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen (Vergehen nach §§ 331, 332, 53 StGB) in der zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltenden Fassung schuldig gemacht.
70Der Beklagte hat dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Danach begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
71Der Beklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten nicht nur wegen Bestechlichkeit in vier Fällen und Vorteilsannahme in zwei Fällen strafbar gemacht, sondern auch gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen, nämlich die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.,§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., § 42 Abs. 1 BeamtStG).
72Der Pflichtenverstoß des Beklagten stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06. 2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 10.
74Das den Gegenstand der Bestechlichkeit sowie der Vorteilsannahme bildende pflichtwidrige Verhalten des Beklagten war in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden. Eine Person ohne entsprechendes Amt hätte die Straftatbestände nicht verwirklichen können.
75III.
76Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
77Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
78Dabei sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13.
801.
81Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
82Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Dies sind vorliegend die Fälle der Bestechlichkeit, die im Strafbefehl unter Nr. 1 bis 4 dargestellt sind.
83Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29.
85a)
86Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 19.
88Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 20.
90Der Strafrahmen der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB lag zum Tatzeitpunkt ebenso wie nach der letzten Gesetzesänderung durch das 18. Strafrechtsänderungsgesetz und das Korruptionsbekämpfungsgesetz bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.
91Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 22.
92b)
93Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen – wie hier – kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme schon deswegen keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu, weil der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist.
94Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 15, m.w.N.
95c)
96Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Aufgrund dessen ist eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vorliegend ist die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens indiziert.
97Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zukommt. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht. Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen.
98Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.2013 –2 B 44.12 – juris Rn. 10 ff., und vom 20.01.2014 – 2 B 89.13 –, juris Rn. 10 ff.
99Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Pflichtverletzung des Beklagten ist eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Das hier vorliegende Gewicht der Pflichtverletzung zeigt sich zunächst im Umfang der angenommenen Vorteile und die Häufigkeit der Verstöße. Er hat in mehreren Fällen Geldzahlungen von mehreren tausend Euro für die Erteilung der sog. EU-Lizenzen sowie darüber hinaus mehrere hundert Euro im Wege der Vorteilsannahme angenommen. Insgesamt hat er Gelder in Höhe von 12.300,- Euro angenommen. Zudem hat der Beklagte über einen längeren Zeitraum die geschilderten Vorteile angenommen. Aus den subjektiven Beweggründen des Beklagten folgt nichts Entlastendes. Er hat die Taten begangen, um sich zu bereichern.
100Insgesamt ist das Dienstvergehen nach Dauer, Anzahl und Intensität der Pflichtverletzungen von solchem Gewicht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert ist.
101Etwas anderes folgt – wie dargelegt – nicht aus der im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe. Diese beschränkt sich allein auf das Strafverfahren. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 34.
103Unabhängig davon ist die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung so hoch, dass die Tat dadurch nicht in einem milderen Licht erscheint. Mit ihr hat das Strafgericht zum Ausdruck gebracht, dass der bis dahin straflose Beklagte durch seine Tat erhebliches strafrechtliches Unrecht verwirklicht hat.
1042.
105Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17, m.w.N.; Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, juris Rn. 9.
107Das ist nicht der Fall.
108a)
109Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
111aa)
112Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt.
113Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29, m.w.N.
114An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörenden Situation fehlt es hier, weil der Beklagte mit derartigen Situationen immer wieder rechnen und von ihm erwartet werden musste, dass er der Versuchung dann widersteht.
115Die die Versuchung auslösende Situation müsste überdies geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen.
116Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
117Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zudem fällt dem Beklagten ein mehrfacher Pflichtverstoß zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt.
118bb)
119Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch insbesondere die im Disziplinarverfahren letztlich abgelegte geständige Einlassung bilden keine durchgreifend für ihn sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden.
120Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16.
121Demgegenüber räumte der Beklagte die ihm mit dem Strafbefehl vorgeworfenen Taten erst ein, nachdem diese bereits entdeckt worden waren.
122cc)
123Der Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ist nicht gegeben.
124Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die entsprechenden Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Das heißt, dass er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten gewesen wäre.
125Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 7, m.w.N.
126Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatzeitraum eine Gefährdung der Erfüllung seiner existenziellen Bedürfnisse drohte, der er mit den Taten hätte entgegenwirken können. Anderes hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht, insbesondere nicht im Verfahren zur Einbehaltung der Dienstbezüge.
127dd)
128Zugunsten des Beklagten greift auch nicht der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ein.
129(1)
130Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten (oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen) oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden.
131Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5, m.w.N.
132Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer psychischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären.
133Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18.
134Solche tatsächlichen Anhaltspunkte sind hier, wie die Klägerin in der Disziplinarklage zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich und werden auch vom Beklagten seit den rechtskräftigen Feststellungen im Strafverfahren (zuvor ohnehin lediglich ohne konkrete Angaben) nicht geltend gemacht. Die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind darüber hinaus besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen. Die Komplexität des Tatgeschehens belegt seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen. Der Beklagte ging nicht unbedacht, sondern planvoll handelnd vor. Das Tatverhalten, aber auch das Vor- sowie das Nachtatverhalten lassen mehrere in sich stimmige, aufeinanderfolgende Schritte erkennen, wie zum Beispiel die Nutzung des Geburtsnamens seiner Ehefrau als Berechtigte des Schuldanerkenntnisses zur Verschleierung seines Fehlverhaltens.
135ee)
136Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden.
137Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt.
138Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 40 f., m.w.N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32.
139Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat die Voraussetzungen für eine Maßnahmemilderung unter diesem Gesichtspunkt nicht als gegeben an. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug.
140b)
141Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
142Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21.
143Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten.
144Für den Beklagten spricht sein – wenn auch zögerliches – Geständnis im Straf- und Disziplinarverfahren. Zudem hat der Senat den Vortrag des Beklagten in die Betrachtung einbezogen, wonach er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren frühzeitig ein Angebot unterbreitet habe, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zwar erleichterte das Geständnis des Beklagten eine Entscheidungsfindung im Straf- sowie im Disziplinarverfahren. Dies führt hier jedoch angesichts der Schwere des Delikts nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten. Weiter wurde in die Würdigung einbezogen, dass die Freiheitsstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 13. April 2018 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB erlassen wurde.
145Außerdem hat der Senat im Blick, dass dem Dienstherrn in Bezug auf diejenigen Vorwürfe, die Gegenstand des Disziplinarverfahren sind, kein (zusätzlicher) finanzieller Schaden entstanden ist und dass der Beklagte in anderem Zusammenhang seine vom Grundsatz her bestehende Bereitschaft zur Wiedergutmachung eines etwaigen Schadens gezeigt sowie einen Leistungsbescheid über 650 EUR anerkannt hat.
146Ernsthafte Reue ist beim Beklagten nicht zu erkennen. Er hat die Vorwürfe zwar eingeräumt, aber im Disziplinarklageverfahren keine weitere Erklärung abgegeben, die einen Schluss auf Reue zuließe. Das Fehlen ernsthafter Reue wirkt sich indes weder zugunsten noch zu Lasten des Beklagten aus.
147Der Senat hat auch die weiteren Lebensverhältnisse des Beklagten einschließlich seines außerdienstlichen ehrenamtlichen Engagements als Jugendleiter/-betreuer im Blick.
148Diese Umstände führen jedoch angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter die festgestellten Handlungen nicht begeht. Seine Verfehlungen, deren Bedeutung auf der Hand liegt, haben derartiges Gewicht, dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Zusammenschau rechtfertigen, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.
149Auch die sozialen Folgen seines Verhaltens führen nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB u.U. strafmildernd zu berücksichtigen,
150vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris Rn. 10,
151oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders
152als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71.
154Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, ob der Beklagte durch den Ansehensverlust bei Freunden, Bekannten und Familie möglicherweise bereits „genug gestraft" ist. Unabhängig hiervon fällt dieser Aspekt angesichts des Schweregrades der Tat ohnehin nicht deutlich ins Gewicht.
155Für den Beklagten sprechen ferner seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven dienstlichen Leistungen, die aus der Personalakte ersichtlich sind und auch in den Beförderungen zum Ausdruck kommen.
156Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.
157Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13.
158c)
159Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung.
160Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26.
161Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden.
1623.
163Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die in der Höchstmaßnahme liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein musste, dass er mit seinem Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel gesetzt hat.
164Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.
165Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53, m.w.N.
166Gleiches gilt für das lange Zurückliegen des Dienstvergehens –
167vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.122.2015 – DB 13 S 1634.15 –, juris Rn. 16 m.w.N. –
168und den vom Beklagten in den Vordergrund gerückten Umstand, dass die Klägerin nicht bereits früher Disziplinarklage erhoben hat.
169Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme (z.B. Zurückstufung) in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Höchstmaßnahme darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BDG), den ein Beamter durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 BDG/LDG NRW die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat.
170Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 84.
171Selbst wenn man mit der Rechtsauffassung des Beklagten annähme, dass die genannten Grundsätze wegen des hier besonders langen Zeitablaufs keine uneingeschränkte Anwendung fänden und eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zugunsten des Beklagten möglich wäre (was nicht der Fall ist), fiele diese angesichts der Schwere des Dienstvergehens jedenfalls nicht so deutlich ins Gewicht, dass es eine andere Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.
172V.
173Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.
174Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
175Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711,709 Satz 2 ZPO.
176Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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Referenzen
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- § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 331 Vorteilsannahme 2x
- § 13 Abs. 3 S. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 65 Abs. 1 S. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 1x
- StGB § 60 Absehen von Strafe 1x
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- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 2x
- § 54 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 76 1x
- StGB § 332 Bestechlichkeit 4x
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- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 2x
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