RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
- Inhaltsverzeichnis
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Schiffsführer
- § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1.09 Besetzung des Ruders
- § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
- § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
- § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust
von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
- § 1.14 Beschädigung von Anlagen
- § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten
in die Wasserstraße
- § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige
von Unfällen
- § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19 Besondere Anweisungen
- § 1.20 Überwachung
- § 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
- § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und
Löschplätze
- § 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
- § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2.03 Schiffseichung
- § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2.05 Kennzeichen der Anker
- § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
- § 3.02 Lichter und Signalleuchten
- § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und
Sichtzeichen
- § 3.06
- § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern,
Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
- § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb
- § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
- § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung
von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren
Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
- § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen
Vorrang besitzen
- § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
in Fahrt
- § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden
Anlagen in Fahrt
- § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle
stilliegen
- § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
- § 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge
und der Netze oder Ausleger
- § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie
festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper
und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt
gefährden können, und ihrer Anker
- § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,
die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
- § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
- § 3.30 Notzeichen
- § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- § 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
- § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
- § 4.01 Allgemeines
- § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
- § 4.03 Verbotene Schallzeichen
- § 4.04 Notzeichen
- § 4.05 Sprechfunk
- § 4.06 Radar
- § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
- § 5.01 Schiffahrtszeichen
- § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
- § 6.01 Schnelle Schiffe
- § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und
anderen Fahrzeugen
- § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
- § 6.03 Allgemeine Grundsätze
- § 6.04 Begegnen Grundregeln
- § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen
und untereinander
- § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
- § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
- § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 Wenden
- § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen
Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und
Nebenwasserstraßen
- § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an
Fahrzeuge
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen
oder Ketten
- § 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
- § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
- § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der
Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
- § 6.23 Verhalten der Fähren
- § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
- § 6.27 Durchfahren der Wehre
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6.29 Vorrecht auf Schleusung
- § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
- § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
- § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
- § 7.02 Liegeverbot
- § 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
- § 7.04 Festmachen
- § 7.05 Liegestellen
- § 7.06 Besondere Liegestellen
- § 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter beim Stillliegen
- § 7.08 Wache und Aufsicht
- § 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter
mitführen
- § 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines
Schubverbandes
- § 8.05 Kupplungen der Schubverbände
- § 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
- § 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
- § 8.09 Bleib-weg-Signal
- § 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die
Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen
zugelassen sind
- § 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
- § 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter
Rhein
- § 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
- § 9.04 Geregelte Begegnung
- § 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
- § 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
- § 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt
- § 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
- § 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad
Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
- § 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
- § 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der
Spyck'schen Fähre
- § 9.12 Boven-Rijn und Waal
- § 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
- § 10.01 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre
- § 10.02 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser
zwischen Bingen und St. Goar
- § 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
- § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
- (XXXX) §§ 11.03 bis 11.05 (weggefallen)
- § 12.01 Meldepflicht
- § 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
- § 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
- § 13.01 Anwendungsbereich
- § 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
- § 13.03 Einsenkungsmarken
- § 13.04 Tiefgangsanzeiger
- § 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
- § 13.06 Zusammenstellung der Verbände
- § 14.01 Allgemeine Bestimmungen
- § 14.02 Basel
- § 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
- § 14.04 Mainz
- § 14.05 Bingen
- § 14.06 Bad Salzig
- § 14.07 Koblenz
- § 14.08 Andernach
- § 14.09 Wesseling
- § 14.10 Duisburg-Ruhrort
- § 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn und Waal
- § 14.12 (weggefallen)
- § 14.13 (weggefallen)
- § 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
- § 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
- § 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
- § 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
- § 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 15.07 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
- § 15.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
- § 15.09 (weggefallen)
- Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
- Anlage 2
- Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6 Schallzeichen
- Anlage 7 Schiffahrtszeichen
- Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9 Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
- Anlage 10
- Anlage 11
- Anlage 12
Standangaben
- Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 5 bis 7 V v. 17.6.2016 II 698, 719 (Stand)
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