Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 96/20
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 11. Juni 2018 geändert.
Der Bescheid der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 26. September 2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 1. August 2016 für das Kindergartenjahr 2015/2016 eine weitere Finanzhilfe für das in den Gruppen Nr. 26973 und Nr. 27036 eingesetzte Personal in Höhe von 70.515,16 EUR zu gewähren.
Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2016, bis zum 7. Februar 2017 auf einen Betrag in Höhe von 52.649,66 EUR und ab dem 8. Februar 2017 auf einen Betrag in Höhe von 70.515,16 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Verfahren beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist hinsichtlich des Zinszahlungsanspruchs und der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt mit ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage eine weitere Finanzhilfe für Personalausgaben für das Kindergartenjahr 2015/2016 nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
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Die Klägerin ist unter anderem Trägerin der Kindertagesstätte „C.“, für deren Betrieb ihr zunächst mit einer altersübergreifenden Ganztagesgruppe und einer Ganztageskrippe ab dem 1. März 2015 eine Erlaubnis erteilt worden war.
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Die Klägerin beantragte am 29. Dezember 2015 online über „D.“ eine Finanzhilfe für Personalausgaben nach §§ 16, 16a, 18 KiTaG. In dem Antrag wurde gemäß Anlage 1 zur Klageschrift angegeben, dass der Antrag für den Stichtag 1. Oktober 2015 gelte.
- 4
Am 1. März 2016 wurden in der von der Klägerin betriebenen Kindertagesstätte „C.“ zwei weitere Krippengruppen, Nr. 26973 und Nr. 27036, in Betrieb genommen. Das Landesjugendamt erteilte der Klägerin auf ihren Antrag vom 26. Februar 2016 hin am 6. April 2016 die Betriebserlaubnis für die beiden neuen Gruppen mit 15 Plätzen.
- 5
Die Niedersächsische Landesschulbehörde bewilligte (als Rechtsvorgängerin des Beklagten) der Klägerin mit Bescheid vom 14. April 2016 „auf ihren Antrag vom 29. Dezember 2015“ eine Finanzhilfe für Personalausgaben für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von insgesamt 99.001,75 EUR. In dem Bescheid wird weiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung auf der Grundlage der in dem Finanzhilfeantrag mitgeteilten Angaben erfolgt und die Antragstellerin die Pflicht habe, über wesentliche Änderungen in Bezug auf die Finanzhilfe unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
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Mit E-Mail vom 27. Juni 2016 erinnerte die Niedersächsische Landesschulbehörde die Klägerin bezüglich der weiteren von ihr betriebenen Einrichtung „E.“ an die Antragstellung für eine Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2015/2016 bis zum 31. Juli 2016.
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Am 1. August 2016, einem Montag, beantragte die Klägerin bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde über „D.“ eine weitere Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2015/2016 für die beiden neuen Krippengruppen der Kindertagesstätte „C.“, bezogen auf den Stichtag 1. März 2016.
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Die Niedersächsische Landesschulbehörde lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. September 2016 ab. Zur Begründung führt sie in ihrem Bescheid aus, dass der Antrag nicht, wie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der 2. Durchführungsverordnung zum KiTaG erforderlich, bis zum Ende des Abrechnungszeitraums am 31. Juli 2016 bei ihr eingegangen sei. Zudem sei ihr Bewilligungsbescheid für das Kindergartenjahr 2015/2016 vom 14. April 2016 in Höhe von 99.001,75 EUR bereits bestandskräftig geworden.
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Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 25. Oktober 2016 Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel, eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 52.649,66 EUR zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung hatte sie dann beantragt,
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die Niedersächsische Landesschulbehörde unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. September 2016 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 1. August 2016 für das Kindergartenjahr 2015/2016 eine weitere Finanzhilfe für das in den Gruppen Nr. 26973 und Nr. 27036 eingesetzte Personal in Höhe von 70.515,16 EUR zu gewähren.
- 11
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgebracht, dass der 31. Juli 2016 ein Sonntag gewesen und daher die Antragstellung gemäß § 31 Satz 1 VwVfG auch noch am Montag den 1. August 2016 möglich gewesen sei. Die Bestandskraft des Bescheides vom 18. April 2016 stehe der Gewährung der Finanzhilfe für die beiden Gruppen Nr. 26973 und Nr. 27036 nicht entgegen, weil die beiden zum 1. März 2016 in Betrieb genommenen Gruppen weder Gegenstand ihres Antrags vom 29. Dezember 2015 noch des daraufhin am 18. April 2016 ergangenen Bewilligungsbescheides der Niedersächsischen Landesschulbehörde gewesen seien. Über diese beiden Gruppen sei daher noch keine Entscheidung getroffen worden. Bis auf eine Mitarbeiterin sei sämtliches Personal, das in den beiden neuen Gruppen eingesetzt wurde, und für das am 1. August 2016 eine weitere Finanzhilfe beantragt worden sei, am 1. Oktober 2015 noch nicht bei der Klägerin beschäftigt und damit die diesbezüglichen Personalkosten nicht von ihrem Antrag vom 29. Dezember 2015 erfasst gewesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe erfüllt seien, ergebe sich ein Anspruch auf Finanzhilfe, den die Klägerin zunächst noch mit einer Höhe von 52.649,66 EUR beziffert hatte.
- 12
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hatte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 14
Zur Begründung hatte sie ausgeführt, der Finanzhilfe-Folgeantrag sei verfristet bei ihr eingegangen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der 2. DVO-KiTaG müsse der Antrag auf Finanzhilfe für jede Einrichtung gesondert mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum Ende des Abrechnungszeitraums bei der für die Abrechnung der Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein. Hierbei handele es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
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Gemäß § 18a Nds. AG SGB VIII sei im vorliegenden Fall nicht § 31 Abs. 1 Satz 3 VwVfG einschlägig, sondern § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Die Vorschrift sei allerdings nicht anwendbar, weil nach § 26 Abs. 4 SGB X in dem Fall, dass eine Behörde eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen habe, dieser Zeitraum auch dann mit Ablauf seines letzten Tages ende, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend falle. Die Änderungsanträge müssten innerhalb dieses Leistungszeitraums gestellt werden. Hätte die Klägerin den Antrag fristgerecht gestellt, würden ihr zudem nicht 52.649,66 EUR, sondern 70.517,16 EUR zustehen.
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Die Klägerin replizierte hierauf, zwar könnten nach § 26 Abs. 4 SGB X die Leistungsdauer der Finanzhilfe nicht verlängert werden, dies ändere jedoch nichts an der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 SGB X auf den Fristablauf zur Antragstellung. Auch nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (– 3 L 176/09 –) sei § 26 Abs. 3 SGB X anwendbar, wenn nach den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch nur begründet werde, wenn er innerhalb eines vom Gesetzgeber hierfür bestimmten Zeitraums geltend gemacht werde. Das Oberverwaltungsgericht sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Antrag auf Wohngeld für den Monat Oktober auch noch am Montag des 1. November gestellt werden könne.
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Die Niedersächsische Landesschulbehörde erwiderte hierauf wiederum, dass jedenfalls vorliegend die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu einer Nichtanwendbarkeit des § 26 Abs. 3 SGB X führen würden, wofür sich auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in der von der Klägerin angeführten Entscheidung offen gezeigt habe. Diese ergäben sich daraus, dass die Klägerin trotz der mit der Aufnahme des Betriebs zweier neuer Gruppen veränderten Sachlage zunächst keine Notwendigkeit gesehen habe, einen Antrag auf Finanzhilfe zu stellen und sie darüber hinaus auch durch die E-Mail der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 27. Juni 2016 auf den Fristablauf am 31. Juli 2016 hingewiesen worden sei, ohne dass eine Reaktion erfolgt wäre. Zudem sei die Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X hier aufgrund der E-Mail durch § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Hinweis in der E-Mail auf § 26 Abs. 3 SGB X sei im hier vorliegenden Fall auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift entbehrlich gewesen. Dieser liege darin, dem Betroffenen deutlich zu machen, dass eine Verschiebung auf den nächsten Werktag in Hinblick auf das Fristende gerade nicht in Betracht komme, was die Klägerin der E-Mail habe entnehmen können. Selbst wenn die Niedersächsische Landesschulbehörde ausdrücklich auf § 26 Abs. 3 SGB X hingewiesen hätte, wäre nach dem Vortrag der Klägerin nicht davon auszugehen, dass ihr Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin der fehlende Hinweis auf § 26 Abs. 3 SGB X zum Vorteil gereichen solle. Der Klägerin sei der Fristablauf zum 31. Juli bekannt gewesen, so dass bei ihr kein schutzwürdiges Vertrauen angenommen werden könne.
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Die gegen den Bescheid vom 26. September 2016 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung am 11. Juni 2018 als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt: Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe die Versäumung der Antragsfrist entgegen. In § 6 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG sei ausdrücklich vorgesehen, dass der Antrag auf Finanzhilfe spätestens bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes, d.h. bis zum Ende des Kindergartenjahres, das am 31. Juli ende, zu stellen sei. Bei dieser Frist handele es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Ordnungsfrist, sondern vielmehr um eine Ausschlussfrist. Diese Frist habe die Klägerin versäumt, denn sie habe ihren Antrag auf (weitere) Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2015/2016 erst am 1. August 2016 gestellt. Die Auslegung als Ausschlussfrist entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese diene dazu, das Antragsverfahren zu strukturieren und zu ordnen. Die Finanzhilfe für Personalausgaben werde zur (anteiligen) Finanzierung bestimmter in Kindertageseinrichtungen beschäftigter Kräfte gewährt und entspreche damit einer Subvention, für deren Beantragung typischerweise Ausschlussfristen geregelt seien. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch keine Ausschlussfrist vorgesehen werden sollte, ergäben sich weder aus den einschlägigen Bestimmungen noch aus sonstigen Umständen. Vielmehr sei der Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit zu bestimmten Zeitpunkten endgültig Klarheit über die für das jeweilige Kindergartenjahr gestellten Anträge zu erhalten, um schnell zu wissen, welche (Haushalts-)Mittel benötigt würden, nur mit einer Ausschlussfrist zu erreichen. Handele es sich bei der Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG um eine materielle Ausschlussfrist, so bedeute dies, dass sie nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sei. Dies habe zur Folge, dass die Regelungen zur Berechnung von Fristen in § 31 VwVfG / § 26 SGB X nicht zur Anwendung kämen und sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, dass der 31. Juli 2016 auf einen Sonntag gefallen sei.
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Gegen das der Klägerin am 27. Juni 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts, hat sie hat am 23. Juli 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung am 30. Juli 2018 unter anderem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht.
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Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen (Senatsbeschluss vom 5.5.2020 – 10 LA 319/18 –, juris). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X finde auf § 6 Abs. 1 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe in der vom 01.01.2015 bis 31.07.2018 gültigen Fassung (im Folgenden: 2. DVO-KiTaG a.F.) keine Anwendung, sei unzutreffend.
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Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 ihre bisherigen Ausführungen zur Begründung der Klage und bringt vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X seien bei § 6 2. DVO-KiTaG a.F. nicht anwendbar, weil es sich bei der Vorschrift um eine materielle Ausschlussfrist handele, sei unzutreffend. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X sei im Grundsatz bei allen Arten von Fristen anwendbar. Das Verwaltungsgericht verwechsele offenbar die Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und der Fristwahrung durch einen Antrag am nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag falle, wenn es an mehreren Stellen der Entscheidungsgründe betone, dass bei materiellen Ausschlussfristen Wiedereinsetzung und Nachsichtgewährung nicht in Betracht kämen. Vorliegend sei die Frist für die Antragstellung durch die Klägerin erst am 1. August 2016 um 24 Uhr abgelaufen. Auch stehe die Bestandskraft des Bescheides der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 18. April 2016 dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, weil die Niedersächsische Landesschulbehörde in diesem Bescheid nicht über den hiesigen Streitgegenstand entschieden habe. Bereits aus dem diesem Bescheid vorangegangenen Antrag der Klägerin gehe hervor, dass er sich auf eine Ganztagsgruppe und eine Ganztagskrippe jeweils mit Start im März 2015 sowie die Beschäftigungszeiten der dort eingesetzten Mitarbeiter bezogen habe. Nur insoweit habe die Niedersächsische Landesschulbehörde auch mit ihrem Bescheid über die Finanzhilfe entschieden. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, dass die Niedersächsische Landesschulbehörde mit diesem zugleich eine weitere Finanzhilfe für eventuell noch geltend zu machende weitere Personalkosten abgelehnt habe. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus den Angaben der Niedersächsischen Landesschulbehörde, die sich die Klägerin zu eigen mache.
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Mit Beschluss der Landesregierung vom 1. September 2020 (– MK 11.1-01540/1 –, Nds. MBl. 42, 2020, S. 929 f.) wurde die Niedersächsische Landesschulbehörde zum 30. November 2020 aufgelöst und deren Aufgaben ab dem 1. Dezember 2020 von den neu gebildeten regionalen Landesämtern für Schule und Bildung in Rechtsnachfolge übernommen. Nach dem Vortrag des Beklagten übernahm er ab diesem Zeitpunkt in alleiniger Verantwortung die Aufgabe der finanziellen Förderung von Kindertagesstätten und die Abwicklung der verschiedenen Förderprogramme der frühkindlichen Bildung im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums.
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Die Klägerin beantragt,
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1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 11. Juni 2018 - gerichtliches Aktenzeichen: 4 A 2812/16 - wird aufgehoben.
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2. Der Bescheid der Niedersächsischen Landesschulbehörde wird aufgehoben.
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3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf deren Antrag vom 1. August 2016 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 70.515,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für das Kindergartenjahr 2015/2016 für das in den Gruppen Nr. 26973 und Gruppen Nr. 27036 eingesetzte Personal zu gewähren.
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4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 11. Juni 2018 (Az.: 4 A 2812/16) zurückzuweisen.
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Er erwidert auf die Berufungsbegründung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe eine Einzelfallentscheidung, basierend auf einer Würdigung des einschlägigen Fachrechts, dahingehend getroffen, dass vorliegend die materielle Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG zur Folge habe, dass die Reglungen in § 31 VwVfG bzw. § 26 SGB X nicht zur Anwendung kämen.
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In Hinblick auf die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden könne. Soweit dort auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1997 – 8 C 38.95 – Bezug genommen werde, habe das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden, dass die Regelung in § 26 SGB X auf alle (sozialrechtlichen) Ausschlussfristen Anwendung finde. Zudem gehe es nicht um eine Streitigkeit nach dem Wohngeldgesetz, sondern um eine finanzielle Zuwendung zur Bestreitung der Personalkosten in einer Kindertagesstätte und gerade im Subventionsrecht gelte, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist stehe und falle. Das Verwaltungsgericht habe die Verlängerung der Frist nach § 31 VwVfG bzw. § 26 SGB X in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als mit dem einschlägigen materiellen Recht, hier § 6 2. DVO-KiTaG, als unvereinbar angesehen. Bestimme eine Rechtsnorm ausdrücklich oder nach Auslegung, dass eine Frist auch dann an ihrem letzten Tag ende, wenn dieser auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag falle, so habe es dabei sein Bewenden. So liege der Fall hier, weil das Kindergartenjahr gemäß § 5 Abs. 1 2. DVO-KiTaG kraft Gesetz am 31. Juli ende, ungeachtet dessen, ob der 31. Juli ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sei. Dies gelte auch für den Bewilligungszeitraum des § 6 Abs. 1 2. DVO-KiTaG. Der Rückgriff auf die Verlängerungsvorschrift des § 26 SGB X würde dazu führen, dass entgegen der Gesetzessystematik ein Antrag auf Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2015/2016 auch noch am 1. August 2016 gestellt werden könnte, obwohl bereits das folgende Kindergartenjahr und der neue Bewilligungszeitraum begonnen habe. Dies könne aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht dem Willen des Normgebers entsprechen. Dementsprechend sei die Verwaltungspraxis dahingehend eingerichtet worden, dass durch die Umstellung des Antragsverfahrens auf die webbasierte Anwendung „D.“ den Trägern ermöglicht werde, ihre Anträge auf Finanzhilfe auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu stellen. Damit seien die Dienstzeiten der Behörde unerheblich und eine Verkürzung der gesetzlichen Frist finde nicht statt.
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Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, das einschlägige Fachrecht stünde einem Rückgriff auf § 26 SGB X nicht entgegen, bedürfte es eines solchen nicht. Denn die Klägerin wäre nicht rechtsschutzbedürftig. In der Praxis werde eine Vielzahl von Anträgen auch an Samstagen und Sonntagen gestellt, so etwa 14 im Kindergartenjahr 2017/2018. Die Klägerin habe das gesamte Kindergartenjahr Zeit gehabt, um sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist einzustellen und es liege in ihrem Verantwortungsbereich, ihre Anträge fristgerecht einzureichen. Die Argumentation, es sei für jeden ermittelbar, wann die Frist ablaufe, nämlich am nächsten Werktag, sei daher nicht haltbar. Der allgemeine Rechtsgedanke hinsichtlich der „Montagsregelung“ möge bei kurzen Fristen überzeugen, nicht jedoch bei einer so großzügig gefassten Frist des § 6 2. DVO-KiTaG, die regelmäßig 12 Monate umfasse.
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Zudem stünden bei einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 26 SGB X jedenfalls die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls entgegen, die - im Sinne der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalts - eine andere Bewertung geboten erscheinen ließen. Denn die Klägerin habe überhaupt keine Notwendigkeit gesehen, Anträge auf Finanzhilfe stellen zu müssen. Sie sei trotz einer Änderung der Sachlage ohne ersichtlichen Grund untätig geblieben und habe die entsprechenden Anträge erst verspätet gestellt. Zudem sei sie auch durch die Niedersächsische Landesschulbehörde nochmal auf den Fristablauf am 31. Juli 2016 hingewiesen worden.
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Aber auch bei einer Anwendung von § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wäre der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB X gegeben. Ein entsprechender Hinweis auf die Vorschrift sei im vorliegenden Einzelfall - wie bereits ausgeführt - entbehrlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten und in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für weitgehend begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hierzu sind die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorher angehört worden.
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Aufgrund der Auflösung der Niedersächsischen Landesschulbehörde und die Neubildung der regionalen Landesämter für Schule und Bildung als deren Rechtsnachfolger ist es auf der Beklagtenseite kraft Gesetz zu einem Parteiwechsel gekommen, der keine Klageänderung darstellt (BVerwG, Urteil vom 14.6.2001 – 5 C 21.00 –, juris Rn. 12; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 91 Rn. 45 - 47, 48; Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 21). Richtiger Beklagter ist danach das regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover. Das Rubrum wurde vom Senat entsprechend angepasst.
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Ihre Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
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Der Senat legt den Klageantrag der Klägerin dahingehend aus (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass sie keine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Prozesszinsen begehrt, sondern seine Verurteilung zur Zahlung im Wege der Leistungsklage (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.11.2020 – 8 LB 97/19 –, juris Rn. 46).
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine (weitere) Finanzhilfe für Personalkosten für das Kindergartenjahr 2015/2016 in Höhe von 70.515,16 EUR (dazu I.). Ein Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit steht ihr allerdings nur in dem tenorierten Umfang zu (dazu II.).
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I. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der Antrag der Klägerin vom 1. August 2016 auf weitere Finanzhilfe für Personalkosten für das Kindergartenjahr 2015/2016 fristgerecht gestellt (dazu 1.) und auch die Bestandskraft des Bescheides der niedersächsischen Landesschulbehörde vom 14. April 2016 steht der Gewährung einer weiteren Finanzhilfe nicht entgegen (dazu 2.), so dass - da nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen der Finanzhilfe nach den §§ 16, 16a, 18 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (– KiTaG –, in der Fassung mit Gültigkeit vom 1.1.2015 bis 31.7.2018) i.V.m. § 5 2. DVO-KitaG a.F. erfüllt sind - sie - nach der von dem Beklagten vorgetragenen und ebenfalls unbestritten gebliebenen Berechnung - einen Anspruch auf Finanzhilfe für Personalkosten in Höhe 70.515,16 EUR hat.
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1. Der Antrag der Klägerin auf weitere Finanzhilfe vom 1. August 2016 wurde fristgerecht gestellt.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 2. DVO-KiTaG a.F. muss der Antrag auf Finanzhilfe für jede Einrichtung […] spätestens bis zum Ende des Abrechnungszeitraums bei der für die Abrechnung der Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein. Abrechnungszeitraum ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG a.F. das Kindergartenjahr, das den Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli umfasst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG).
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Damit war der Antrag auf Finanzhilfe für das Jahr 2016 zwar grundsätzlich bis zum 31. Juli 2016 zu stellen. Da der 31. Juli 2016 jedoch auf einen Sonntag fiel, endete die Frist für die Antragsstellung gemäß § 18a Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (– Nds. AG SGB VIII –) i.V.m. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X (der inhaltsgleich mit § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist) mit Ablauf des folgenden Werktags, mithin dem 1. August 2016 um 24 Uhr.
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Hintergrund der Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist der Schutz der Ruhe der Bevölkerung an den dort genannten Tagen, indem an diesen nicht die Vornahme einer Handlung zur Einhaltung einer Frist verlangt wird (vgl. Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 31 Rn. 53; Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 31 Rn. 34; BGH, Urteil vom 1.2.2007 – III ZR 159/06 –, juris Rn. 25 zu § 193 BGB), der Betroffene aber dennoch die gesetzliche Frist bis zu deren Ende ausschöpfen können soll (Mutschler in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand; September 2020, § 26 SGB X Rn. 9; Michler in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2021, § 31 Rn. 43; vgl. auch BGH, Urteil vom 1.2.2007 – III ZR 159/06 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 30.8.1973 – II C 21.71 –, juris Rn. 23).
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Dass es sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 2. DVO-KiTaG a.F. um eine materielle Ausschlussfrist handelt (vgl. auch § 6 Abs. 1 Satz 2 2. DVO-KiTaG n.F. v. 19.7.2019), steht der Anwendung der „Montagsregelung“ des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 5.5.2020 – 10 LA 319/18 –, juris Rn. 10 m.w.N.).
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Dem Beklagten ist auch nicht zu folgen, insoweit er meint, § 6 Abs. 1 Satz 2 2. DVO-KiTaG a.F. gehe als spezielles Fachrecht § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X vor, so dass § 26 Abs. 3 SGB X hier nicht zur Anwendung komme, weil aus § 6 Abs. 1 Satz 2 2. DVO-KiTaG a.F. hervorgehe, dass die Antragsfrist auch dann am 31. Juli ende, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag falle.
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Zwar mag sich aus speziellen gesetzlichen Regelungen und ausnahmsweise auch aus sonstigen besonderen Umständen ergeben können, dass eine Frist entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X auch dann am Tage des Fristendes endet, wenn dieser auf einen dort genannten Tag fällt (vgl. Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 31 Rn. 53; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 20. Auflage 2019, § 31 Rn. 29a; Bayerischer VGH, Urteil vom 3.8.2009 – 11 B 08.294 –, juris Rn. 39 zu §§ 1 Abs. 1, 31 Abs. 3 BayVwVfG; BVerwG, Urteil vom 30.8.1973 – II C 21.71 –, juris Rn. 17, 29 zu § 193 BGB; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.3.2012 – 3 L 176/09 –, juris Rn. 31).
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Eine solche, dem § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X als Bundesgesetz vorgehende spezielle Regelung des Fachrechts ist hier jedoch nicht ersichtlich. § 6 Abs. 1 Satz 2 2. DVO-KiTaG a.F. bestimmt lediglich die Frist („bis spätestens bis zum Ende des Abrechnungszeitraums“) als solche, ohne darüber hinaus auch zu bestimmen, dass der dort vorgesehene Fristablauf entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X auch dann maßgeblich sein soll, wenn das Ende des Abrechnungszeitraums auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
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Zwar weist der Beklagte insoweit zutreffend darauf hin, dass die Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X bei der Finanzhilfe für Personalkosten dazu führt, dass der Antrag auch noch gestellt werden kann, obwohl der Abrechnungszeitraum und das Kindergartenjahr bereits abgelaufen ist. Weshalb dies die Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X aus materiell-rechtlichen Gründen oder sonstigen Erwägungen ausschließen sollte, legt er aber weder dar noch ist dies sonst ersichtlich. Die von dem Beklagten gerügte Folge, die aufgrund des - hier - Sonntags verlängerte Möglichkeit der Einhaltung der Frist ist vielmehr gerade das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Resultat der Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X, das sich insoweit auch nicht von anderen gesetzlich vorgegebenen Fristen, bei denen § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X Anwendung findet, unterscheidet. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X steht damit dem Willen des die Frist bestimmenden Normgebers, wie die Beklagte meint, nicht mehr entgegen, als in anderen Fällen einer normierten Frist.
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Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass über die Anwendung „D.“ ermöglicht wird, Anträge auf Finanzhilfe auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen stellen zu können und eine Verkürzung der gesetzlichen Frist durch Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage - wie der Beklagte meint - nicht stattfinde. Zwar wurde die Anwendung der „Montagsregelung“ auch damit begründet, dass in vielen Verwaltungsbehörden samstags nicht mehr gearbeitet wird und für den Bürger daher schwer zu erkennen sei, wie er eine fristgebundene Erklärung bei berechtigter Ausnutzung der Frist am Wochenende rechtzeitig zugehen lassen kann, mit der Folge einer Abgabe der Erklärung sicherheitshalber zu einem vorverlagerten Zeitpunkt (vgl. Michler in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2021, § 31 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 30.8.1973 – II C 21.71 –, juris Rn. 23 zur sinngemäßen Anwendung des § 193 BGB). Dies ist jedoch nur ein Aspekt und ändert nichts am weitergehenden grundlegenden Sinn und Zweck der Verschiebung des Fristablaufs zur Rücksichtnahme auf die Wochenendruhe der Bevölkerung (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend BT-Drucks. IV/3394, S. 3; BGH, Urteil vom 1.2.2007 – III ZR 159/06 –, juris Rn. 25). Weshalb die Antragsteller gerade bei der Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 2. DVO-KiTaG a.F. zur Beantragung einer Finanzhilfe für Personalkosten entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X auf ihre Wochenendruhe verzichten müssen sollten, ist nicht ersichtlich. Allein die - von dem Beklagten angeführte - Möglichkeit der fristwahrenden Antragstellung auch am Wochenende, die zudem in der heutigen Zeit in dem meisten Fällen, etwa über Nachtbriefkästen, möglich sein dürfte, führt nicht dazu, dass die Wochenendruhe entgegen dem grundsätzlichen Willen des Normgebers nicht mehr schutzbedürftig wäre. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass - wie der Beklagte vorträgt - zahlreiche Anträge auf Finanzhilfe am Wochenende gestellt werden. Der grundsätzliche Schutz der Wochenendruhe durch § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X hindert die Antragsteller nicht, hierauf freiwillig zu verzichten und am Wochenende tätig zu werden.
- 52
Der Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X stehen auch keine übergeordneten Interessen des Beklagten als Erklärungsempfänger entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.8.1973 – II C 21.71 –, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2012 – 3 L 176/09 –, juris Rn. 31). Solche folgen angesichts der Verschiebung der Frist nur auf den nächsten Werktag insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt, zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier dem Ende des Kindergartenjahres) endgültig Klarheit über die gestellten Anträge und damit den Finanzbedarf gewinnen zu können, zumal die Mitarbeiter des Beklagten am Wochenende selbst ebenfalls nicht arbeiten und daher keine diesbezüglichen Entscheidungen treffen werden (Senatsbeschluss vom 5.5.2020 – 10 LA 319/18 –, juris Rn. 14; vgl. zu diesem Aspekt auch BT-Drucks. IV/3394, S. 3).
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§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist auch nicht, wie der Beklagte meint, deshalb unanwendbar, weil die Klägerin zunächst keine Notwendigkeit gesehen habe, einen weiteren Antrag auf Finanzhilfe zu stellen. Denn § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X sieht die Verschiebung des Fristendes unabhängig davon vor, weshalb bis zu dem eigentlichen - ohne Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X - Ablauf der Frist, ein Antrag nicht gestellt worden ist. Eine Berücksichtigung subjektiver Umstände liefe auch der Rechtssicherheit entgegen. Auch kommt es nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, wie lange der Zeitraum bis zum Ablauf der Frist ist.
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Der Beklagte kann sich entgegen seiner Auffassung auch nicht auf § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB X berufen. Nach dieser Vorschrift gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf § 26 Abs. 3 SGB X ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist. Eine solche Mitteilung unter Hinweis auf § 26 Abs. 3 SGB X (vgl. dazu auch Siefert in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 26 Rn. 22; Franz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 1.1.2017, § 26 SGB X Rn. 54) ist durch den Beklagten nicht erfolgt. Der Hinweis war auch nicht, wie der Beklagte weiter meint, deshalb entbehrlich, weil die Klägerin der E-Mail vom 27. Juni 2016 entnehmen habe können, dass eine Verschiebung des Fristendes auf den nächsten Werktag nicht in Betracht komme. Denn § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X verlangt einen ausdrücklichen Hinweis. Nur dann kann der Empfänger des Hinweises mit ausreichender Klarheit davon ausgehen, dass § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X keine Anwendung finden soll. Darüber hinaus betraf die E-Mail der niedersächsischen Landesschulbehörde nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageerwiderung (Bl. 66 d.A.) nicht die hier streitgegenständliche Einrichtung. Soweit der Beklagte die Entbehrlichkeit eines ausdrücklichen Hinweises mit dem fehlenden schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis des Fristablaufs am 31. Juli eines jeden Jahres begründen möchte, übersieht er, dass - mangels eines entsprechenden Hinweises der niedersächsischen Landesschulbehörde - die Klägerin aber nicht davon ausgehen musste, dass § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht zur Anwendung kommen solle. Auf die weitere Annahme des Beklagten, die Klägerin hätte auch keinen Antrag bis zum 31. Juli gestellt, wenn die niedersächsische Landesschulbehörde einen Hinweis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB X erteilt hätte, kommt es vorliegend nicht an, zumal sich dieses Vorbringen in einer reinen Spekulation erschöpft.
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Auch § 26 Abs. 4 SGB X, wonach, wenn eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen hat, dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages endet, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Denn vorliegend geht es nicht um den Zeitraum der Leistungserbringung (Finanzhilfe) durch den Beklagten bzw. die Niedersächsische Landesschulbehörde, sondern um den Zeitraum, in dem die Antragstellung durch die Klägerin möglich war. Allein, dass diese für die Klägerin maßgebliche Frist über § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DVO KiTaG a.F. an den Zeitraum der Leistungserbringung anknüpft, ändert nichts daran, dass es hier nicht um den Zeitraum einer Leistungserbringung geht. § 26 Abs. 4 SGB X soll ausschließen, dass es zu einer Verlängerung befristeter, gegen die öffentliche Hand gerichteter (Geld-)Leistungsansprüche kommt, wenn der letzte Tag der Leistungspflicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Bayerischer VGH, Urteil vom 3.8.2009 – 11 B 08.294 –, juris Rn. 36). Einer solchen Begrenzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X (Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: September 2020, § 26 SGB X Rn. 11; Siefert in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 26 Rn. 23; Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 31 Rn. 54; Bayerischer VGH, Urteil vom 3.8.2009 – 11 B 08.294 –, juris Rn. 36) bedarf es bei der Befristung der Antragstellung nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5.5.2020 – 10 LA 319/18 –, juris Rn. 11).
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Damit verbleibt es in der vorliegenden Konstellation bei der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X und der damit verbundenen Verschiebung des Fristendes auf den nächsten Werktag.
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2. Einer Bewilligung der von der Klägerin beantragten weiteren Finanzhilfe für Personalkosten steht auch nicht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 14. April 2016 entgegen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5.5.2020 – 10 LA 319/18 –, juris Rn. 16 bis 28).
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Denn die Bestandskraft der Entscheidung der niedersächsischen Landesschulbehörde vom 14. April 2016 erfasst lediglich die Finanzhilfe für die aufgrund der zum Stichtag des 1. Oktober 2015 vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitsstunden (§ 5 Abs. 1 2. DVO-KiTaG a.F.) für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Gruppen. Nur für die in diesen Gruppen tätigen Mitarbeiter hatte die Klägerin am 29. Dezember 2015 Finanzhilfe für Personalkosten nach den §§ 16 ff. KiTaG beantragt. Nur insoweit hat die niedersächsische Landesschulbehörde damit bereits unanfechtbar und bindend über die von der Klägerin begehrte Finanzhilfe für Personalausgaben nach den §§ 16 ff. KiTaG entschieden. Dementsprechend hat sie in ihrem Bescheid vom 14. April 2016 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrem Antrag mitgeteilten Angaben beruht.
- 59
Damit hat die niedersächsische Landesschulbehörde mit ihrem Bescheid vom 14. April 2016 noch nicht über die Finanzhilfe für die nach dem 1. Oktober 2015 in der Einrichtung der Klägerin in Betrieb genommenen neuen Gruppen entschieden, so dass die Bestandskraft des Bescheides der niedersächsischen Landesschulbehörde vom 14. April 2016 einer weiteren Entscheidung über die nach dem Stichtag 1. Oktober 2015 aufgrund des Betriebsbeginns der neuen Gruppen hinzugekommenen Wochenarbeitsstunden weiterer Mitarbeiter nicht entgegensteht. Die Klägerin hat folglich insoweit einen Anspruch auf eine Entscheidung über ihren Antrag vom 1. August 2016 zum Stichtag 1. März 2016.
- 60
II. Die Klägerin hat in entsprechender Anwendung der § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in dem tenorierten Umfang auch einen Anspruch auf die von ihr im Berufungsverfahren im Wege der Erweiterung des Klageantrags gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 – 9 C 1.16 –, juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 7.5.1975 – VII C 101.72 –, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.11.2020 – 8 LB 97/19 –, Rn. 44, sowie Beschluss vom 4.5.2017 – 5 LB 6/16 –, juris Rn. 44; Dawin/Buchheister in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 142 Rn. 5; Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 142 Rn. 14; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 264 Rn. 14) geltend gemachten Prozesszinsen. Der Anspruch der Klägerin auf Finanzhilfe ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit ihrer Verpflichtungsklage (vgl. dazu etwa Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 90 Rn. 37; Peters/Reinke in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 90 Rn. 43; jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28.6.1995 – 11 C 22.94 –, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.3.2012 – 3 L 176/09 –, juris Rn. 33 m.w.N.) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen.
- 61
Nach den auch im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften der § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung - wie hier - eindeutig bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 – 9 C 1.16 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Das einschlägige Fachrecht trifft hier keine abweichende Regelung. § 44 Abs. 1 SGB I regelt zwar die allgemeine Pflicht, fällige Ansprüche auf Geldleistungen zu verzinsen, die Vorschrift ist indes auf Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I begrenzt (Senatsbeschluss vom 4.12.2020 – 10 LC 402/18 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Bei dem hier geltend gemachten Förderanspruch der Klägerin auf Grund der §§ 74, 74a SGB VIII i.V.m. mit dem KiTaG und der 2. DVO-KiTaG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 3.9.2019 – 10 LC 13/18 –, juris Rn. 21) handelt es sich nicht um Sozialleistungen in diesem Sinne (vgl. Heußner in jurisPK-SGB VIII, 21. Auflage 2018, Rn. 27 Fn. 58 m.w.N. zu § 74 SGB VIII).
- 62
Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht im Regelfall mit der Rechtshängigkeit des zu verzinsenden Anspruchs (BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 – 9 C 1.16 –, juris Rn. 13). Die Klägerin hat mit ihrer beim Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2016 erhobenen Klage zunächst die Verurteilung der niedersächsischen Landesschulbehörde zu der Verpflichtung begehrt, ihr - der Klägerin - eine Finanzhilfe in Höhe von 52.649,66 EUR zu gewähren. Mit beim Verwaltungsgericht am 7. Februar 2017 eingegangenen Schriftsatz hat sie eine Änderung ihres Klageantrages dahingehend angekündigt, dass die niedersächsische Landesschulbehörde zu verpflichten sei, ihr - der Klägerin - eine Finanzhilfe in Höhe von 70.515,16 EUR zu gewähren. Die Verpflichtungsklage wurde damit hinsichtlich des Erlasses eines die Zahlung in Höhe von 52.649,66 EUR unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 25. Oktober 2016 rechtshängig im Sinne des § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB. Mit der Einreichung des am 7. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatzes erweiterte die Klägerin ihren Verpflichtungsantrag (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) und damit die Rechtshängigkeit ihrer Verpflichtungsklage (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2017 – 4 Bf 146/16 –, juris Rn. 53; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 90 Rn. 7; Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 90 Rn. 6) auf einen Zahlungsbetrag in Höhe von 70.515,16 EUR. Prozesszinsen stehen der Klägerin entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu (Grothe in MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 187 Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2017 – 4 Bf 146/16 –, juris Rn. 53).
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Dementsprechend war die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den 52.649,66 EUR übersteigenden Betrag für den Zeitraum der Rechtshängigkeit der Klage bis zum 7. Februar 2017 begehrte.
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Die Kostenentscheidung beruht, auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4.12.2020 – 10 LC 402/18 –, juris Rn. 50), auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
- 66
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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