Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 37/21
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2021 verkündete
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise dahin abgeändert, dass der Ausspruch zu III. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.081,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.063,80 EUR seit dem 8. September 2020 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 5.018,00 EUR seit dem 14. Oktober 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.130,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 5XXA (Klagepatent, Anlage K 4), das einen energieautarken elektromechanischen Funkschalter betrifft. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 19.09.2003 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 07.06.2006 im Patentblatt bekannt gemacht.
4Die in Großbritannien geschäftsansässige Beklagte ist ein Großhändler, Importeur und Exporteur von Elektrogeräten. Zu ihrem Produktsortiment gehören energieautarke Funkschalter mit der Bezeichnung „A“, insbesondere Installationsschalter mit einem oder mehreren Betätigungsfeldern sowie eine batterielose Fernbedienung mit der Bezeichnung „B“ (angegriffene Ausführungsformen). Die Klägerin ließ sowohl einen Installationsschalter mit zwei Betätigungsfeldern des Typs „C“ als auch einen Funkschalter des Typs „D“ bei der Beklagten bestellen, welche sodann nach Deutschland geliefert wurden.
5Die Lieferung des Schalters „C“ nahm die Klägerin zum Anlass, im Februar 2020 eine Berechtigungsfrage an die Beklagte zu richten, wobei sie diese neben dem Klagepatent auch auf das deutsche Patent 103 XXB und das europäische Patent 1 6XXC (nachfolgend: Abmahnpatente) bezog. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2020 aus dem Klagepatent sowie aus den beiden Abmahnpatenten ab. Auch auf diese Abmahnung reagierte die Beklagte nicht.
6Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 16.193,80 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nachdem die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 13.10.2020 Klageabweisung beantragt hatte, hat sie die Klageansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten mit Schriftsatz vom 21.12.2020 anerkannt.
7Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 13.04.2021 (Bl. 102-112 LG-Akte) hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Rückruf verurteilt und ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Außerdem hat es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 16.193,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2020 verurteilt. Zur Begründung des Zahlungsausspruches hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe. Die Beklagte habe es nicht vermocht, sich mit Erfolg gegen die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten zu wenden. Der zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von 500.000,00 EUR sei angemessen.
8Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von mehr als 3.063,80 EUR nebst Zinsen wendet. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihre Verurteilung in Ziffer III des Tenors des landgerichtlichen Urteils jedenfalls der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei. Der zugrundeliegende Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten beziehe sich zum einen auf einen weit überzogenen Streitwert pro Patent; letzterer sei allenfalls mit 50.000 EUR zu bemessen. Zum anderen habe das Landgericht fälschlicherweise bei der Streitwertbemessung der Abmahnung den Streitwert von drei abgemahnten Schutzrechten summiert (3 x 500.000 EUR = 1.500.000,00 EUR).
9Die Beklagte beantragt,
10das landgerichtliche Urteil in Ziffer III des Tenors teilweise abzuändern und sie zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.063,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2020 zu bezahlen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass der mit 500.000,00 EUR vom Landgericht festgesetzte Streitwert nicht überzogen sei. Der so bemessene Streitwert sei vielmehr angemessen. Die Berücksichtigung der drei Einzelstreitwerte von jeweils 500.000,00 EUR bei der Berechnung der geltend gemachten Abmahnkosten sei nicht zu beanstanden. In der Abmahnung sei kein einheitliches Unterlassungsverlangen geltend gemacht worden, welches lediglich auf mehrere Schutzrechte gestützt worden sei. Vielmehr habe sie in ihrer Abmahnung die beiden angegriffenen Ausführungsformen auf Grundlage von drei Patenten beanstandet, die jeweils andere technische Gegebenheiten der Verletzungsformen aufgriffen. Die drei Verletzungsvorwürfe seien von der Beklagten auch im gerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben. In einem solchen Fall nebeneinander geltend gemachter Patentansprüche seien die Einzelstreitwerte zu addieren, soweit sich die jeweilige Unterlassungsforderung auf Basis der verschiedenen Patente als berechtigt erweise.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
15II.
16Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur in Höhe von 8.081,80 EUR nebst Zinsen zu. Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht nicht.
171.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB sowie nach § 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der nunmehr zuerkannten Höhe.
a)
19Die Erstattung der notwendigen Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen Patentverletzung kann im Falle schuldhaften Handelns als Teil des Ersatzanspruchs nach § 139 Abs. 2 PatG (vgl. BGH, GRUR 1995, 338, 342 – Kleiderbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2021 – I- 2 U 58/20, GRUR-RS 2021, 21448 Rn. 90; Urt. v. 08.04.2021 – I-2 U 46/20, GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 112; Urt. v. 25.04.2019 – 2 U 50/17, GRURRS 2019, 25285 Rn. 158; Urt. v. 3.5.2018 – 2 U 47/17, GRUR-RS 2018, 13140 Rn. 92; Urt. v. 08.09.2011 – I-2 U 77/09, BeckRS 2012, 9342; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rn. 76a m.w.N.) und im Übrigen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) verlangt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2021 – I- 2 U 58/20, GRUR-RS 2021, 21448 Rn. 90; Urt. v.
2015.07.2021 – I–15 U 42/20, GRUR-RS 2021, 21416 Rn. 117; Benkard/Grabinski/Zülch,
21a.a.O., § 139 Rn. 76a m.w.N.)
b)
22Vorliegend begehrt die Klägerin, obgleich sie die Beklagte mit ihrer Klage allein aus dem Klagepatent, dem deutschen Teil des europäischen Patents 1 5XXA, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Rückruf sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen hat, von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Abmahnung wegen der Verletzung des Klagepatents und der Verletzung der beiden Abmahnpatente.
aa)
23Die Klägerin hat ihre Abmahnung auf das Klagepatent, auf das deutsche Patent 103 XXB (Abmahnpatent 1) und auf den deutschen Teil des europäischen Patents 1 61XXD (Abmahnpatent 2) gestützt. Sie hat hierbei ausweislich des vorliegenden Abmahnschreibens und der diesem als Anhang E beigefügten, von ihr vorformulierten Unterlassungserklärung drei gesonderte Unterlassungsansprüche geltend gemacht (dazu sogleich), von denen jeweils einer auf ein Schutzrecht gestützt worden ist. Ihre rechts- und patentanwaltlichen Abmahnkosten hat die Klägerin gemäß Ziffer IV der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung mit 16.193,80 EUR beziffert. Die jeweils in Ansatz gebrachte 1,3-Geschäftsgebühr hat sie hierbei aus einem Gegenstandswert von insgesamt 1.500.000,00 EUR errechnet, wobei sie für jedes einzelne Schutzrecht – das Klagepatent, das Abmahnpatent 1 und das Abmahnpatent 2 – einen Streitwert von 500.000,00 EUR angesetzt hat.
bb)
24Aus der Klageschrift vom 24.07.2020 ergibt sich zwar nicht eindeutig, dass mit der Klage außer der Erstattung von Abmahnkosten wegen der Verletzung des Klagepatents auch die Kosten für die Abmahnung wegen Verletzung der beiden Abmahnpatente verlangt werden. Denn die Klage ist – wie ausgeführt – auf das Klagepatent gestützt worden. Die beiden Abmahnpatente werden in der Klageschrift (S. 30) lediglich eher beiläufig unter der Überschrift „Außergerichtliches Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte“ erwähnt, wobei dort im Wesentlichen nur ausgeführt wird, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 02.06.2020 „auf Basis der Schutzrechte EP 1 5XXA B1 (DE 50 303 XXA), DE 103 XXB B4 und EP 1 6XXC B3 (DE 50 2004 012 XXC)“ abgemahnt haben. Unter der Überschrift „Rechtsausführungen“ am Ende der Klageschrift (S. 31) finden sich zu dem auch geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur allgemeine und knapp gehaltene Ausführungen. Die Abmahnpatente werden an dieser Stelle nicht erwähnt. Zudem findet sich in der Klageschrift am Ende des Kapitels „Außergerichtliches Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte“ (S. 31) der Hinweis, dass die Klage aus Gründen der Effizienz auf eines der verletzten Patente, nämlich das „Klagepatent“, beschränkt sei. Darauf, dass in Bezug auf die Abmahnkosten etwas anderes gilt, wird in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich hingewiesen.
25Im Hinblick auf diese nicht eindeutigen Ausführungen der Klägerin scheint das Landgericht bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen zu sein, dass die Klägerin mit ihrer Klage (nur) die Erstattung von Kosten für die Abmahnung aus dem Klagepatent begehrt. Denn es hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg gegen die von der Klägerin in Ansatz gebrachten 16.193,80 EUR zu wenden vermocht habe und der zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von 500.000,00 EUR angemessen sei (LG-Urt., S. 8). Der von der Klägerin insgesamt angesetzte Streitwert im Abmahnschreiben in Höhe von 500.000,00, EUR sei gerechtfertigt (LGUrt., S. 9 und S. 10); es handele sich um den Streitwert, den die Klägerin auch der Abmahnung zugrunde gelegt habe (LG-Urt., S. 10).
26Tatsächlich errechnen sich die von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu III. geltend gemachte Anwaltskosten in Höhe von 16.193,80 EUR allerdings nach Maßgabe der Ziffer IV des Anhangs E des Abmahnschreibens nicht aus einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR, sondern aus einem Gegenstandswert von 1.500.000,00 EUR, welcher Gesamtwert sich aus einer Addition der von der Klägerin in ihrem Abmahnschreiben für die drei Schutzrechte angegebenen Einzelstreitwerte von jeweils 500.000,00 EUR ergibt.
cc)
27Dass die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag dementsprechend auch die Kosten für die Abmahnung aus den beiden Abmahnpatenten erstattet begehrt, hat sie jedoch schon in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.03.2021 (Bl. 91-94 LG-Akte) klargestellt.
28In diesem Schriftsatz hat die Klägerin explizit darauf hingewiesen, dass sie die Abmahnung auf drei Patente, nämlich das Klagepatent und die beiden Abmahnpatente gestützt hat, und dementsprechend auch drei Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind. Sie hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Verwirklichung der jeweiligen Merkmale der drei Patente durch den Installationsschalter „A“ in ihrem Abmahnschreiben (detailliert) dargelegt ist. Diesbezüglich hat sie ausdrücklich auf die Darstellung der Verletzungstatbestände Bezug genommen und als Anlage K 15Ü eine deutsche Übersetzung des Abmahnschreibens (Anlage K 15) und der zugehörigen Anhänge D und E überreicht. Die Klägerin hat ferner vorgetragen, dass die Verletzung der drei Schutzrechte durch den Installationsschalter „A“ unbestritten geblieben ist. Insbesondere habe die Beklagte auch im Verletzungsprozess nicht geltend gemacht, die Abmahnung sei in materiellrechtlicher Hinsicht unberechtigt gewesen (Schriftsatz v. 10.03.2021, S. 2 [Bl. 91 LGAkte]). In dem besagten Schriftsatz hat die Klägerin des Weiteren – zutreffend – ausgeführt, dass dann, wenn die Verletzung mehrerer Schutzrechte und deren jeweilige unterschiedliche technischen Lehren in gesonderten Unterlassungsansprüchen geltend gemacht werden, jedes Schutzrecht seinen eigenen Wert hat und die Werte zu addieren sind. Eine Kostenerstattung komme dann insoweit in Betracht, als sich die Abmahnung auf die jeweiligen Schutzrechte als berechtigt erweise. Hier – so die Klägerin weiter – sei die Verwirklichung der einzelnen technischen Lehren in der Abmahnung ausführlich dargelegt und es seien jeweils gesonderte Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden. Diese seien von der Gegenseite auch im Verletzungsprozess unbestritten geblieben und würden somit als zugestanden gelten. Die Abmahnung sei daher in Bezug auf alle drei geforderten Unterlassungsbegehren als berechtigt zu bewerten (Schriftsatz v. 10.03.2021, S. 2-3 [Bl. 91-92 LG-Akte]). Bereits daraus ergab und ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrer Klage die Erstattung von Abmahnkosten wegen Verletzung des Klagepatents sowie der beiden Abmahnpatente begehrt.
29Dies hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nochmals deutlich gemacht. Sie hat in der Berufungserwiderung (Bl. 75 ff. eA) u.a. ausgeführt, dass die drei Einzelstreitwerte (d.h. die einzelnen Streitwerte, die auf jedes Patent entfallen) bei der Berechnung der geltend gemachten Abmahnkosten zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang hat sie nochmals darauf hingewiesen, dass die drei von ihr erhobenen Verletzungsvorwürfe von der Beklagten auch im gerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben sind.
30Dass die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Erstattung der Kosten für die Abmahnung wegen der Verletzung des Klagepatents und wegen Verletzung der beiden Abmahnpatente beansprucht, ist auch der Beklagten nicht verborgen geblieben, weshalb es eines diesbezüglichen Hinweises durch den Senat nicht bedurft hat. Die Beklagte hat nämlich die Ansicht vertreten, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin der Gegenstandswert der Abmahnung nicht durch die Kumulation der Streitwerte der drei abgemahnten Patente zu bestimmen ist, weil hier mit der Abmahnung keine „gesonderten Unterlassungsansprüche“ geltend gemacht worden sein sollen (vgl. Schriftsatz v. 27.09.2021, S. 2 [Bl. 97 eA]). Ihren diesbezüglichen Rechtsausführungen ist zu entnehmen, dass sie erkannt hat, dass die Klägerin auch die Erstattung von Kosten für die Abmahnung aus den beiden Abmahnpatenten begehrt. Die Beklagte ist insoweit nur der Auffassung, dass hier der Gegenstandswert der Abmahnung nicht durch die Kumulation der Streitwerte der drei abgemahnten Patente zu bestimmen, sondern der Angriffsfaktor der Abmahnung das einfache Unterlassungsbegehren ist.
c)
31Dass der angegriffene Installationsschalter „A“ von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Die diesbezüglich von der Klägerin geltend gemachten Verletzungsansprüche hat sie anerkannt. Der auf das Klagepatent gestützte Teil der Abmahnung ist damit berechtigt gewesen. Eine Verletzung der beiden Abmahnpatente durch den Installationsschalter „A“ bestreitet die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht. Sie ist der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin – auch im Berufungsverfahren – nicht entgegengetreten. Damit ist auch die auf diese beiden Schutzrechte gestützte Abmahnung berechtigt gewesen.
d)
32Davon, dass die Beklagte die ihr von der Klägerin zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen hat, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Hätte sie als einschlägig tätige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen über die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen wäre sie auf das Klagepatent und die Abmahnpatent gestoßen und hätte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung feststellen können, dass die angegriffene Ausführungsform von der dort jeweils unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht. Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht einmal an, weil sich der zuerkannte Erstattungsanspruch jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB ergibt (siehe oben).
e)
33Der durch die Klägerin zur Bemessung der Geschäftsgebühr zugrunde gelegte Gegenstandswert von 1.500.000,00 EUR für alle drei Schutzrechte ist offensichtlich übersetzt. Auszugehen ist vielmehr von einem Gegenstandswert von insgesamt 450.000,00 EUR.
aa)
34Wird eine Abmahnung (d.h. das konkret mit ihr verbundene, einheitliche Unterlassungsverlangen) auf mehrere Schutzrechte gestützt, so setzt sich der Gegenstandswert – anders als beim Klageverfahren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG) – nicht aus der Summe aller Einzelstreitwerte der verfolgten Klagegründe zusammen; vielmehr entspricht der Gegenstandswert der Abmahnung dem einfachen Unterlassungsinteresse des Abmahnenden (BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 68 – Kinderstube; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. C Rn. 51). Anders verhält es sich indes, wenn der Abmahnende gegenüber einer angegriffenen Ausführungsform mehrere gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht (z.B. nebeneinander aus einem Patent und einen dazu parallelen Gebrauchsmuster oder aus mehreren, jeweils andere technische Gegebenheiten der Verletzungsform aufgreifenden Patenten); hier sind die Einzelstreitwerte zu addieren (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 38 – Jogginghosen; Kühnen,
35a.a.O., Kap. C Rn. 51).
bb)
36Hiervon ausgehend sind im Streitfall Einzelstreitwerte in Bezug auf die drei Schutzrechte (das Klagepatent, das Abmahnpatent 1 und das Abmahnpatent 2) zu bestimmen, die sodann zu addieren sind.
37(1)
38Die Klägerin hat mit ihrer Abmahnung einen auf das Klagepatent gestützten Unterlassungsanspruch, einen auf das Abmahnpatent 1 gestützten Unterlassungsanspruch und einen auf das Abmahnpatent 2 gestützten Unterlassungsanspruch und damit drei gesonderte Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dies ergibt sich sowohl aus dem Abmahnschreiben selbst, in dem auf alle drei Patente eingegangen und eine Verletzung jedes einzelnen Schutzrechts behauptet wird, als auch aus der der Abmahnung beigefügten, von der Klägerin vorformulierten Unterlassungserklärung, welche bei der Auslegung der Abmahnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 21.11.2018 – I ZR 51/18, BeckRS 2018, 41166 Rn. 12; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 13 Rn. 122b). Die vorformulierte Unterlassungserklärung sieht unterschiedliche, jeweils ein Schutzrecht betreffende Unterlassungsversprechen vor (Ziffer I. 1. bis 3.). Darauf, ob und inwieweit die technischen Lehren der einzelnen Patente übereinstimmen, kommt es nicht an. Wie ausgeführt, macht der Abmahnende gegenüber einer angegriffenen Ausführungsform mehrere gesonderte Unterlassungsansprüche z.B. auch dann geltend, wenn er nebeneinander aus einem Patent und einem dazu parallelen Gebrauchsmuster vorgeht. In diesem Fall unterscheiden sich die technischen Lehren der Abmahnschutzrechte nicht; jedenfalls können diese vollkommen identisch sein. Die Abmahnschutzrechte müssen deshalb nicht zwingend mehrere, jeweils andere technische Gegebenheiten der Verletzungsform aufgreifen. Abgesehen davon unterscheiden sich die Patente, auf welche die Klägerin die Abmahnung gestützt hat, auch. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz v.10.03.2021, S. 2 [Bl. 91 LG-Akte]), dass die drei Patente jeweils andere technische Merkmale aufweisen. Das gilt augenscheinlich nicht nur für das Klagepatent im Verhältnis zu den beiden Abmahnpatenten, sondern auch für die beiden Abmahnpatente im Verhältnis zueinander. Der Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs des Abmahnpatents 1 stimmt nicht identisch mit dem Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs des Abmahnpatents 2 überein.
39(2)
40Der auf das Klagepatent entfallende Gegenstandswert ist mit 150.000,00 EUR zu bemessen.
41(2.1)
42Der Gegenstandswert der Abmahnung wegen Patentverletzung bestimmt sich, wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich nach denselben Regeln, nach denen der Streitwert einer Verletzungsklage zu bemessen ist (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Wertangabe des Abmahnenden ist dabei vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 51).
43(2.2)
44Vorliegend hat der Senat durch Beschluss vom 19.08.2021 (Az.: I-15 W 12/21) auf die Beschwerde der Beklagten den das Verletzungsverfahren betreffenden Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 14.04.2021 abgeändert und den Streitwert für die erste Instanz auf 150.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt:
45„1.
46Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es für die erste Instanz auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt (§ 40 GKG).
a)
47Die Grundsätze zur Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht hat das Landgericht im Ansatz zutreffend dargestellt. Ist Gegenstand des Verfahrens – wie hier – ein Unterlassungsanspruch, ist danach entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 – Streitwertheraufsetzung II; Beschl. v. 15.04.2010 – I-2 W 10/10, BeckRS 2010, 19459 = GRUR-RR 2010, 406 [LS] – Streitwertheraufsetzung I). Handelt es sich bei der Verletzungshandlung erkennbar um einen singulären Einzelfall ohne die ernstliche Gefahr der Wiederholung, kann sich hierbei auch in Patentverletzungssachverhalten ein sechsstelliger Streitwert verbieten (BGH, GRUR 2014, 206 – Einkaufskühltasche; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. J
48Rn. 151). Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 – Streitwertheraufsetzung II; BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung I).
b)
49Hiervon ausgehend kann der Streitwert im Streitfall entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 500.000,00 EUR bemessen werden. Das Landgericht hat sich bei der entsprechenden Festsetzung des Streitwerts im Wesentlichen nur an der Streitwertangabe der Klägerin orientiert, die den Streitwert in ihrer Klageschrift vom 24.07.2020 mit 500.000,00 EUR angegeben hat. Auf diese Streitwertangabe kann hier jedoch nicht entscheidend abgestellt werden.
aa)
50Zutreffend ist, dass der Streitwertangabe des Klägers für die Festsetzung des Streitwerts besonderes Gewicht zukommen kann, weil die Parteien mit den für die Streitwertbemessung maßgeblichen Umständen am besten vertraut sind (vgl. BGH, Beschl. v. 17.01.2019 – X ZR 92/16, BeckRS 2019, 1440 Rn. 2; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung). Das gilt umso mehr, je weniger die Parteien sich zu den für die Streitwertfestsetzung bedeutsamen Umständen verhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.08.2017 – I-2 W 20/17). Genauso aufschlussreich kann der für eine der Klage vorausgegangene Abmahnung angegebene Gegenstandswert sein, weil die Abmahnung regelmäßig darauf gerichtet ist, den Schutzrechtseingriff endgültig abzustellen und infolgedessen mit dem Rechtsverfolgungsinteresse einer nachfolgenden Unterlassungsklage übereinstimmt (Kühnen, a.a.O., Kap. J Rn. 179 m.w.N.). Die Streitwertangabe des Klägers steht regelmäßig erst dann zur Disposition, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (BGH, GRUR 2012, 1288 Rn. 4 – Vorausbezahlte Telefongespräche II; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung; Kühnen, a.a.O., Kap. J Rn. 179). In der Regel ist es deswegen geboten, den Kläger an seiner eigenen Streitwertangabe festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und in Unkenntnis des tatsächlichen Prozessausgangs gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1288 Rn. 3 f. – Vorausbezahlte Telefongespräche II; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung). Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt insoweit jedenfalls regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der Antrag hierzu erst gestellt wird, nachdem ein voraussichtliches Unterliegen des Klägers absehbar ist oder sogar feststeht (OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für den Beklagten, der zu dem vom Kläger bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens angegebenen Streitwert geschwiegen hat und den angegebenen Wert erst beanstandet, nachdem sein eigenes Unterliegen absehbar ist oder sogar bereits feststeht. Ebenso wenig wie sich der Kläger von einer einmal gemachten Wertangabe ohne nachvollziehbaren, lückenlosen und ggf. durch entsprechendes Material belegten Vortrag dazu, dass und warum die anfänglichen Angaben falsch gewesen sind, die späteren aber richtig sein sollen, lösen kann, kann auch der Beklagte nachträglich nicht einfach geltend machen, der vom Gericht entsprechend der anfänglichen, unbeanstandet gebliebenen Wertangabe des Klägers festgesetzte Streitwert sei zu hoch (BGH, BeckRS 2019, 1440 Rn. 2; Kühnen, a.a.O., Kap. J Rn. 179). Auch er muss in einem solchen Fall vielmehr im Einzelnen nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls durch Vorlage entsprechenden Materials belegen, dass und warum die ursprüngliche Wertangabe falsch gewesen ist, und er nunmehr – in Kenntnis des eigenen Unterliegens – zu einem abweichenden Wert gelangt (OLG Düsseldorf, Beschl. v 20.09.2010 – I-2 W 46/10).
bb)
51Vorliegend ist die Beklagte der Streitwertangabe der Klägerin allerdings bereits innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist entgegengetreten, weshalb der Angabe der Klägerin hier schon deshalb kein überragendes Gewicht beigemessen werden kann.
c)
52Bei der Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zweifellos ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile hat. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag konzentriert sich ihr Geschäftsbetrieb auf Geräte mit geringem Energiebedarf, wobei zum Kerngeschäft ihres Unternehmens insbesondere kabellose Schalter gehören, die nach ihren Angaben (auch) von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen (Bl. 92/93 GA). Wie die Klägerin ferner unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie im Jahre 2020 mit solchen kabellosen Schaltern in Deutschland ungefähr 24 % ihres weltweiten Umsatzes erzielt (Bl. 92, 147 GA). Zahlenmaterial hat die Klägerin insoweit allerdings nicht geliefert und sie hat auch nichts Konkretes zur Größe und Marktstellung ihres Unternehmens vorgetragen.
53Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 19.09.2003 beruht, hatte zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (24.07.2020) noch eine Laufzeit von etwas mehr als drei Jahren. Hierbei handelt es sich um keine lange, aber auch nicht um eine sehr kurze Restlaufzeit.
54Bei der Beklagten handelt es sich um einen in Großbritannien ansässigen Großhändler, Importeuer und Exporteur von Elektrogeräten (Bl. 6 GA), der seine Produkte über das Internet vertreibt (Bl. 18 GA). Mit der Klage hat die Klägerin zwei Ausführungsformen als patentverletzend angegriffen. Beide angegriffenen Produkte hat die Beklagte nach Deutschland geliefert. Bei den Vertriebshandlungen in Deutschland handelte es sich nicht bloß um singuläre Einzelfälle ohne die ernstliche Gefahr der Wiederholung. Unstreitig hat die Beklagte noch Bestellungen vom 09. und 22.06.2020 nach Deutschland ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits durch die außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 25.02.2020, 04.05.2020 und 02.06.2020 auf das Klagepatent sowie durch das letztgenannte Abmahnschreiben auch ausdrücklich auf dessen Verletzung durch den Installationsschalter „A“ hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen hiernach noch nach Deutschland geliefert. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bestand daher die ernsthafte Gefahr weiterer inländischer Vertriebshandlungen.
55Nach der von ihr im Beschwerdeverfahren überreichten Rechnungslegung hat die Beklagte mit den angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland zwar lediglich Umsätze in Höhe von etwas weniger als dem von ihr bislang angegebenen (vgl. Bl. 60, 136 GA) Betrag von 396,91 £ (= ca. 435,00 €) erzielt. Soweit die Klägerin den von der Beklagten angegebenen Betrag bzw. die Richtigkeit der Auskunftserteilung der Beklagten bestreitet, hat sie keine Umstände dargetan, die belegen oder nahelegen, dass die Beklagte mit den angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland tatsächlich höhere Umsätze getätigt hat. Insbesondere hat die Klägerin nichts Näheres zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Beklagten in Deutschland vorgetragen. Es ist jedoch – wie ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die Streitwertfestsetzung in Bezug auf das hier im Vordergrund stehende Unterlassungsbegehren der Klägerin dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, die Klägerin vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich – wie ausgeführt – weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei. Maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile.
56Unter Beachtung aller Umstände erscheint dem Senat hier ein Streitwert von insgesamt 150.000,00 EUR angemessen.
57Ein höherer Streitwert ist vorliegend nicht gerechtfertigt.“
58Hieran hat der Senat auf die Gegenvorstellung der Klägerin in seinem Beschluss vom 09.09.2021 (Az.: I-15 W 12/21) festgehalten und hieran hält er auch weiterhin unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren fest. Die Klägerin trägt auch im Berufungsrechtszug keine neuen Gesichtspunkte vor, die einen höheren Streitwert rechtfertigen könnten. Insbesondere trägt sie auch weiterhin nichts Konkretes zu ihren eigenen Umsätzen mit patentgemäßen Erzeugnisses vor. Ebenso fehlt näherer Vortrag zur Größe und Marktstellung der Parteien.
59Umgekehrt ergibt sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht, dass der vom Senat festgesetzte Streitwert zu hoch bemessen ist.
60(2.3)
61Der Gegenstandswert für die auf das Klagepatent gestützte Abmahnung ist in Anlehnung an den Streitwert des Verletzungsverfahrens mit 150.000,00 EUR zu veranschlagen.
62Die Parteien scheinen übereinstimmend davon auszugehen, dass der Gegenstandswert der auf das Klagepatent gestützten Abmahnung entsprechend dem Streitwert des Verletzungsrechtsstreits erster Instanz zu bemessen ist. Sie streiten insoweit lediglich über die Höhe des Streitwerts. Eine entsprechende Bemessung des Einzelgegenstandswerts für die Abmahnung aus dem Klagepatent erscheint auch dem Senat angemessen. Zwar sind mit der vorliegenden Klage zwei Ausführungsformen angegriffen worden, nämlich der Installationsschalter „A“ und der Funkschalter „B“, wohingegen sich die Abmahnung nur gegen eine Ausführungsform, nämlich den Installationsschalter „A“ gerichtet hat. Die angegriffene Ausführungsform „A“ scheint sich – soweit ersichtlich – hinsichtlich ihrer für die patentrechtliche Beurteilung bedeutsamen Merkmale aber allenfalls nur unwesentlich von der angegriffenen Ausführungsform „A“ zu unterscheiden. Die Klägerin hatte bereits im Zeitpunkt der Abmahnung Kenntnis von dieser weiteren Ausführungsform und sie hat diese bei der Bemessung des Streitwerts für die Abmahnung ersichtlich im Blick gehabt, was sich daraus ergibt, dass sie den auf das Klagepatent entfallenden Einzelstreitwert in der Abmahnung entsprechend ihrer späteren Streitwertangabe in der Klageschrift bereits mit 500.000,00 EUR angegeben hat.
63Die einheitliche Bemessung des Streitwerts ist vor dem Hintergrund, dass sich beide Ausführungsformen hinsichtlich ihrer für die patentrechtliche Beurteilung bedeutsamen Merkmale allenfalls nur unwesentlich unterscheiden dürften, nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob eine von der Beklagten auf die Abmahnung abgegebene vertragliche Unterlassungserklärung auch den Funkschalter „B“ als kerngleiche Ausführungsform erfasst hätte, hätte es zwischen den Parteien im Falle der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung jedenfalls keinen Streit mehr in Bezug auf diese weitere Ausführungsform gegeben. Es wäre vielmehr klar gewesen, dass die Beklagte auch diese nicht vertreiben darf.
64(3)
65Der Gegenstandswert für die Abmahnung aus den beiden Abmahnpatenten ist ebenfalls mit jeweils 150.000,00 EUR zu bemessen. Die Klägerin hat in ihrer Abmahnung für die drei Schutzrechte identische Einzelstreitwerte in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet die Beklagte – abgesehen davon, dass sie rechtsirrig davon ausgeht, diese Einzelstreitwerte seien nicht zu addieren – nichts ein. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass insoweit zwischen den einzelnen Schutzrechten differenziert werden muss.
66(4)
67Die vorgenannten Einzelstreitwerte sind, wie ausgeführt, zu addieren, so dass sich ein Gegenstandswert für die Abmahnung von 450.000,00 EUR ergibt.
f)
68Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes belaufen sich die von der Beklagten wegen ihrer Abmahnung zu erstattenden Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten auf insgesamt 8.081,80 EUR.
aa)
69Für die außergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit steht dem Rechtsanwalt nach Nr. 2300 RVG-VV i.V. mit § 13 RVG a.F. eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 des Gebührensatzes zu, wobei die – auch hier in Ansatz gebrachte – Regelgebühr 1,3 beträgt.
bb)
70Die Klägerin kann neben den Kosten für ihre Rechtsanwälte auch die Kosten der von ihr unstreitig bereits während des Abmahnverfahrens beauftragten Patentanwälte erstattet verlangen. Die Erstattungspflicht gilt sowohl für die Kosten des Rechtsanwaltes wie auch des mitwirkenden Patentanwaltes, sofern dessen Einschaltung im Einzelfall notwendig war, was regelmäßig zu bejahen ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 46). Das gilt auch im Streitfall. Dass hier eine gleichzeitige Beauftragung von Rechtsanwälten und Patentanwälten nicht geboten gewesen sei, macht die Beklagte auch nicht geltend. Der Klägerin stand es daher frei, sich bereits für das Abmahnverfahren neben den Rechtsanwälten auch der fachkundigen Beratung durch Patentanwälte zu bedienen und umgekehrt.
cc)
71Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 450.000,00 EUR ist die von der Klägerin berechnete 1,3-fache Geschäftsgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG aF in Verbindung mit Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von 4.020,90 EUR angefallen. Zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR ergibt sich mithin pro Anwalt ein Betrag in Höhe von 4.040,90 EUR. Die der Klägerin entstanden notwendigen Kosten für ihre Rechtsanwälte und ihre Patentanwälte belaufen sich damit auf insgesamt 8.081,80 EUR (2 x 4.040,90 EUR).
g)
72Die Klägerin kann auch direkt Zahlung dieses ihren Anwälten geschuldeten Betrages durch die Beklagte verlangen.
73Zwar trägt die Klägerin nicht vor, dass sie die ihr aufgrund der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage ist sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattungsanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB zunächst grundsätzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht. Der Freistellungsanspruch ist jedoch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Nach dieser Norm setzt der Übergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vorliegend hat die Klägerin der Beklagten mit ihrem Abmahnschreiben lediglich eine Frist zu Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung gesetzt, mit welcher sich die Beklagte u.a. zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichten sollte, die durch die Beauftragung der Rechts- und Patentanwälte der Kläger entstanden sind. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil die Beklagte die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach ständiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. BGH, NJW 2004, 1868 f.; GRUR 2013, 925 Rn. 59 – VOODOO; GRUR 2015, 1021 Rn. 34 – Kopfhörer-Kennzeichnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2021 – I-2 U 46/20, GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 112; Urt. v. 25.4.2019 – 2 U 50/17, GRUR-RS 2019, 25285 Rn. 170; OLG Köln, OLGR 2008, 430, 431; KG, GRUR-RR 2010, 403, 404 – Vorprozessuale Patentanwaltskosten; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2012, 412, 414 – Toleranzgrenze). So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte hat nach Zustellung der Klage zunächst mit Schriftsatz vom 13.10.2020 (Bl. 55-56 LG-Akte) Klageabweisung beantragt. Sie hat damit zunächst jedwede Einstandspflicht, also auch ihre Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin bestritten. Hierin liegt eine endgültige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadensersatzleistung mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat.
742.
75Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.
a)
76Verzugszinsen auf den Zahlungsanspruch kann die Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 5.018,00 EUR erst seit dem 14.10.2020 beanspruchen, weil die Beklagte erst mit ihrem Schriftsatz vom 13.10.2020 die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat. Erst von da an ist der (umgewandelte) Zahlungsanspruch auch wegen Verzuges zu verzinsen (vgl. BGH GRUR 2015, 1021 Rn. 34 – Kopfhörer-Kennzeichnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2019 – 2 U 50/17, GRURRS 2019, 25285 Rn. 171). Eine frühere Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Kostenerstattungsanspruch ist weder dargetan noch ersichtlich.
77Eine frühere Verzinsungspflicht gemäß den §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 S. 1 BGB besteht ebenfalls nicht, weil danach nur Geldschulden zu verzinsen sind, zu denen ein Freistellungsanspruch nicht gehört (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2018 – 8 U 53/17, BeckRS 2018, 35942 Rn. 86 m.w.N.). Hinsichtlich des überschießenden Zinszeitraumes ist die Klage daher abzuweisen. Im Hinblick auf den von der Beklagten gestellten Berufungsantrag hat es allerdings hinsichtlich des mit der Berufung nicht angegriffenen Erstattungsbetrages von 3.063,80 EUR dabei zu bleiben, dass die Beklagte Zinsen aus diesem Betrag – wie vom Landgericht ausgeurteilt – seit dem 08.09.2020 zu zahlen hat.
b)
78Die Klägerin kann auch lediglich Zinsen in der nunmehr zuerkannten Höhe beanspruchen. Verzugszinsen schuldet die Beklagte aus einem Teilbetrag von 5.018,00 EUR gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, nicht jedoch in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
79Die Haftung auf Zinsen von den erstattungsfähigen Abmahnkosten richtet sich nach § 247 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 307 Rn. 15 und 34 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 77). § 288 Abs. 2 BGB ist insoweit nicht anwendbar, weil es sich bei dem Abmahnkostenerstattungsanspruch nicht um eine „Entgeltforderung“ handelt. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn die in Rede stehende Geldforderung die Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (BGH, NJW 2010, 1872 Rn. 23; NJW 2010, 3226 Rn. 12), was für den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zutrifft (BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 123/20, GRUR-RS 2021, 27885 Rn. 44 – Vorstandsabteilung; Beschl. v. 08.12.2016 – I ZR 88/16, GRUR-RS 2016, 113929 Rn. 12 – Testsiegelwerbung; GRUR 2015, 187 Rn. 27 – Zuwiderhandlung während der Schwebezeit; OLG Celle, GRURRR 2007, 111 – Hörgeräte; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 515 Rn. 36 – Pfefferspray; OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2021 – 4 U 72/20, GRUR-RS 2021, 21779 Rn. 122; Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 77). Die Klägerin kann daher aus dem Teilbetrag in Höhe von 5.018,00 EUR Zinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Im Hinblick auf den Berufungsantrag der Beklagten hat es jedoch hinsichtlich des nicht angegriffenen Betrages in Höhe von 3.063,80 EUR nebst Zinsen auch bei der vom Landgericht zuerkannten Zinshöhe zu verbleiben.
80III.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es bei der vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
82Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, ZPO.
83Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
84X Y Z
85Verkündet am 28.10.2021
86P, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 3x
- BGB § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung 1x
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 3x
- 2 U 77/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 W 10/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 53/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 S. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 72/20 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 42/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 W 46/10 1x (nicht zugeordnet)
- PatG § 139 2x
- 2 U 50/17 3x (nicht zugeordnet)
- RVG § 13 Wertgebühren 2x
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- § 51 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 46/20 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- I ZR 123/20 1x (nicht zugeordnet)
- 15 W 12/21 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- I ZR 51/18 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 92/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 W 20/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 58/20 2x (nicht zugeordnet)
- 2 U 47/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen 3x
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- I ZR 88/16 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 5x
- BGB § 677 Pflichten des Geschäftsführers 3x