Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 95/20
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gegen den Beschuldigten C, geborener E, geboren am ##.12.1978, wird die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a StPO angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte (§ 473 Abs.1 StPO).
1
Gründe
2I.
31.
4Gegen den Beschuldigten, der seinerzeit aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bocholt vom 30.07.2012 in der Gestalt des Fortdauerbeschlusses des Landgerichts Münster vom 18.12.2012 nach § 126a StPO einstweilig untergebracht war, war durch Urteil des Landgerichts Münster vom 18.12.2012 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.
5In dem Urteil heißt es bzgl. der Anlasstaten:
6„1.
7Ab etwa 1999 entwickelte der Beschuldigte wahnhafte Vorstellungen, die sich zunächst phasenweise äußerten und inzwischen im Zusammenhang mit dem stimulierenden Amphetaminmissbrauch einen dauerhaften Charakter entwickelt haben. Der Beschuldigte ist verschiedentlich durch das Betreuungsgericht geschlossen untergebracht worden. Er sieht sich dadurch sowie wegen der Sorgerechtsentscheidungen, die seine Tochter betreffen, zu Unrecht entrechtet und er beansprucht, nachdem der Rechtsweg erfolglos beschritten worden ist, das Recht zum tätlichen Widerstand. Einsicht in seine psychotische Erkrankung hat der Beschuldigte nicht. Er sieht sich nicht als psychisch krank, sondern lediglich als andersartig an. Die gebotene und bis Oktober 2011 erfolgversprechend vorgenommene Anwendung von Neuroleptika lehnt der Beschuldigte konsequent ab. Er besteht darauf, sich durch Einnahme kontraindizierter Amphetamine selbst zu therapieren.
8Der Beschuldigte zeigt mit steigender Tendenz asoziales Verhalten, das durch erhebliches Gewaltpotenzial auch gegen Personen gekennzeichnet ist.
9Die Verantwortung dafür lastet er Justizangehörigen, insbesondere Richtern an, weil diesen bewusst gewesen sei, dass er gewaltsam Widerstand leisten werde, wenn man ihn entrechte, insbesondere zwangsbehandle.
10Aufgrund dieser Erkrankung ist der Beschuldigte möglicherweise nicht mehr in der Lage, das mit seinen vermeintlichen Widerstandshandlungen verbundene Unrecht einzusehen. Keineswegs aber ist er imstande, nach einer eventuell vorhandenen Einsicht zu handeln und ohne Behandlung seines Krankheitsbildes von spontanen Gewalttätigkeiten abzulassen.
112.
12Am 26.06.2012 setzte der Beschuldigte einen Plan um, mit dem er sich angeblich bereits zwei bis drei Jahre lang befasst hatte. Nach seiner Vorstellung wählte der Beschuldigte eine Sachbeschädigung als mildestes Mittel des Widerstandes gegen die ihm widerfahrene Behandlung durch die Betreuungs- bzw. Familienrichter des Amtsgerichts Bocholt.
13Zeitgleich mit dem Eingang eines Bekennerfaxes erschien der Beschuldigte gegen 13.45 Uhr mit dem Fahrrad auf dem Parkplatz des Justizzentrums Bocholt. In dem dazugehörigen Gebäude, das die Parkfläche umschließt, sind das Amtsgericht und das Arbeitsgericht Bocholt, die örtliche Zweigstelle der Staatsanwaltschaft Münster sowie die detachierte Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt untergebracht. Die gemeinsame Wachtmeisterei der Behörden ist mit Bediensteten sowohl des Amtsgerichts Bocholt wie auch der Staatsanwaltschaft Münster besetzt. Hausverwaltende Behörde und Hausrechstsinhaber betreffend die gemeinsam genutzten Flächen ist der Direktor des Amtsgerichts Bocholt.
14Der Beschuldigte stellte sein Fahrrad am Fahrradstand des Amtsgerichts ab und begab sich zu dem danebenliegenden Parkplatz, während er dem mitgeführten Rucksack einen 1,5 kg schweren Hammer entnahm. Mit diesem Werkzeug schlug der Beschuldigte nacheinander auf sechzehn Pkws ein, die von Justizbediensteten auf dem Parkplatz des Zentrums abgestellt waren. Er begann mit der Beschädigung des Pkw Mercedes ML der Justizbeschäftigten Q, die, wie dem Beschuldigten bekannt war, auf der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts eingesetzt ist.
15Zeitgleich mit dem Eingang des Faxes und den Schlägen auf den Pkw Q trafen auf dem Parkplatz die alarmierten Zeugen H, Justizhauptwachtmeister des Amtsgerichts Bocholt, und P, Justizhauptwachtmeister der Staatsanwaltschaft Münster, ein. Der Wachtmeister P blieb aufgrund der von ihm für vorrangig erachteten Eigensicherung an einer Schranke stehen, die den Parkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum hin abschließt. Der dem Beschuldigten in seiner Funktion bekannte Justizhauptwachtmeister H ging auf diesen zu und sprach ihn an. Er versuchte ihn von der Fortsetzung seines Zerstörungswerkes abzuhalten, was jedoch nur zeitweise und vorübergehend gelang. Währenddessen alarmierte ein weiterer in der Wachtmeisterei verbliebener Wachtmeister die Polizei, die wegen Überbelegung der Leitstelle erst gegen 14.00 Uhr einen Einsatz veranlasste, so dass die erste Streife gegen 14.03 Uhr am Justizzentrum ankam und den Beschuldigten unter Einsatz von Pfefferspray festnehmen konnte.
16Zwischenzeitlich näherte sich der Wachtmeister H jeweils bei der Ansprach des Beschuldigten diesem bis auf eine Entfernung von etwa 1,5 Metern. Sein Ziel war es, seinerseits nicht von dem gegen die Fahrzeuge eingesetzten Hammer getroffen zu werden und andererseits, den Beschuldigten intuitiv von den Fahrzeugen wegzudrängen. Hinzu kam der bei der örtlichen Staatsanwaltschaft beschäftigte Amtsanwalt U, der den Wachtmeister H in der beruhigenden Ansprache des Beschuldigten unterstützte. Gleichwohl gelang es beiden Zeugen nicht, den Beschuldigten davon abzubringen, so dass er insgesamt sechzehn Autos beschädigte und dabei einen Sachschaden von über 40.000,-- € verursachte.
17Als der Beschuldigte merkte, dass der Wachtmeister H sich ihm von hinten näherte, erhob er den Hammer gegen den Justizbeamten und erklärte sinngemäß; „Verpiss dich oder ich schlage dir den Schädel ein.“ Entsprechend der Erwartung des Beschuldigten sah der Wachtmeister davon ab, diesen in einem Moment der Ablenkung anzugreifen.
18Dem Beamten H war dabei, wie der Beschuldigte erkannte, durchaus bewusst, dass ihm dessen Aggressionshandlungen gefährlich werden konnten. Zur Schonung des eigenen Lebens und seiner Gesundheit verzichtete der Zeuge auf riskantere Aktionen und nahm im Interesse der Eigensicherung die Beschädigung weiterer Fahrzeuge in Kauf.
19Der mit Pfefferspray überlegen ausgerüsteten Polizeistreife ergab sich der Beschuldigte unmittelbar nach deren Eintreffen.
20Am Folgetage wurde er durch den Betreuungsrichter L gemäß dem PsychKG NW im Krankenhaus in S geschlossen untergebracht. In seiner persönlichen Anhörung erklärte der Beschuldigte dem Betreuungsrichter, er werde jetzt weitermachen und kenne keine Grenzen mehr. Bei seiner Überführung in das psychiatrische Krankenhaus S äußerte er sich gegenüber Polizeibeamten, dass er auch die dort auf dem Parkplatz des Hospitals abgestellten Fahrzeuge hätte beschädigen können, um sich für das ihm in dem Hospital widerfahrene Unrecht zu revanchieren.“
212.
22Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Beschuldigten hatte der Bundesgerichtshof zunächst wegen nicht fristgerechter Einlegung als unzulässig verworfen. Ebenso hatte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist abgelehnt. Der Bundesgerichtshof gewährte dem Beschuldigten sodann mit Beschluss vom 22.03.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die vorherige Ablehnung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Verstoß gegen die EMRK gewertet hatte. Mit Beschluss vom 04.07.2017 hob der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Münster zurück. Hintergrund der Aufhebung war, dass das Landgericht seinerzeit angesichts der vermeintlich eingetretenen Rechtskraft lediglich abgekürzte Urteilsgründe abgefasst hatte und zwischenzeitlich alle beteiligten Berufsrichter in den Ruhestand getreten waren, so dass eine Ergänzung der Urteilsgründe nicht mehr möglich war.
23Den damit nach § 47 Abs. 3 S. 1 StPO wieder wirksam gewordenen Unterbringungsbefehl unterzog das Landgericht Münster am 12.04.2017 einer Prüfung und ordnete die Fortdauer der Unterbringung an. Im Rahmen einer erneut durchgeführten Unterbringungsprüfung hob das Landgericht Münster sodann den Unterbringungsbefehl mit Beschluss vom 25.08.2017 auf. Bis dahin befand sich der Beschuldigte in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
24Derzeit wartet die Strafkammer den Eingang eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ab. Eine Hauptverhandlung könnte etwa im Oktober 2020 stattfinden.
253.
26Mit dem angefochtenen Beschluss hat die für die erneute Verhandlung und Entscheidung zuständige Strafkammer des Landgerichts Münster den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO zurückgewiesen. Es bestehe zwar ein dringender Tatverdacht bzgl. der verfahrensgegenständlichen Taten sowie dafür, dass der Beschuldigte diese wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer möglicherweise noch vorhandenen Unrechtseinsicht gemäß zu handeln. Die von ihm sehr wahrscheinlich zu erwartenden Straftaten vergleichbar den Anlasstaten stellten jedoch keine schwere Störung des Rechtsfriedens dar, so dass es an einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten fehle. Angesichts der über fünfjährigen bereits vollzogenen Unterbringung sei seine erneute Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig.
27Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.03.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gegen den Beschuldigten die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
28II.
29Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet.
30Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und gegen den Beschuldigten ist die einstweilige Unterbringung gem. § 126a StPO anzuordnen.
31Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird (§ 126a StPO).
32Der Erlass eines erneuten Unterbringungsbefehls ist durch der Aufhebung des früheren Unterbringungsbefehls jedenfalls deswegen schon hier nicht ausgeschlossen, da der vorliegende Unterbringungsbefehl – wie noch zu zeigen sein wird – auf einer neuen, erweiterten Tatsachengrundlage ergeht (vgl. zur entsprechenden Problematik bei Haftbefehlen: OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.03.2013 – 2 Ws 127/13, juris).
331.
34Der dringende Tatverdacht bzgl. der Begehung rechtswidriger Taten, nämlich der oben geschilderten Anlasstaten, welche tatbestandsmäßig die Voraussetzungen der §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 sowie 303 StGB verwirklichen, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen H, P, U und J als Tatzeugen sowie auch etwaiger Aussagen der als Zeugen ggf. zu vernehmenden Richter des Erstverfahrens T, F und G. Die Taten sind auch nicht verjährt.
352.
36Dringende Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte die Anlasstaten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, ergeben sich aus einem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. I vom 19.10.2011 im Rahmen eines früheren Betreuungsverfahrens, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. I vom 11.07.2012 in dem vorliegenden Verfahren sowie der bereits eingeholten (psychiatrischen) Kurzstellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 25.02.2020.
37Der Sachverständige Dr. I hatte schon seinerzeit in dem Betreuungsgutachten vom 19.10.2011 bei dem Beschuldigten eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und eine Polytoxikomanie diagnostiziert und diese Diagnose später in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.07.2012 bestätigt. In dem letztgenannten Gutachten führte er aus, dass die schizophrene Psychose in ausgeprägter Weise zum Tatzeitpunkt exazerbiert gewesen sei, dass im Hinblick auf Realitätswahrnehmung bzw. Affektivität eine so schwere Erschütterung des gesamten Persönlichkeitsgefüges vorgelegen habe, dass er womöglich doch Unrechtseinsicht gehabt habe, aber nicht mehr in der Lage gewesen sei, dieser gemäß zu handeln. Diese Einschätzung hat nunmehr der Sachverständige Prof. Dr. M bestätigt, der ausgeführt hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in deutlichem Maße krankheitsbedingt vermindert, sehr wahrscheinlich aber sogar gänzlich aufgehoben gewesen sei (Bl. 1601 d.A.).
383.
39Es bestehen auch dringende Gründe für die Annahme, dass gegen den Beschuldigten die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden wird, insbesondere, dass die Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten ergeben wird, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und dass er deswegen für die Allgemeinheit gefährlich ist.
40a)
41Aus den o.g. Gutachten ergeben sich zunächst dringende Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte zukünftig infolge seines Zustands überhaupt rechtswidrige Taten begehen wird (zur Erheblichkeit s. unten). Der Sachverständige Prof. Dr. M führt insoweit aus, dass der Beschuldigte unvermindert krank sei, Cannabis und Amphetamin konsumiere und es immer wieder zu Auffälligkeiten gekommen sei, welche von Dritten als bedrohlich wahrgenommen würden. Letzteres wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen K, wonach der Beschuldigte im vergangenen Jahr den „Hitlergruß“ gezeigt habe, und zudem durch die Angaben des Zeugen N, wonach der Beschuldigte Gewalt schon mal „leicht angedroht“ und mehrere Türen eingeschlagen habe (Bl. 161 der Doppelalte 91 Js 3259/19). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M sei es zu einer Ausweitung des Wahnerlebens im Hinblick auf eine Kannibalismusthematik gekommen, welche sich auch u.a. in dem Vermerk über die richterliche Anhörung im Verfahren nach dem PsychKG NW vom 24.04.2020 (Bl. 1709 d.A.) wiederfindet. Da der Beschuldigte schon einmal aus seiner Erkrankung heraus mit einem – wenn auch gegen Sachen gerichteten – gewalttätigen Delikt aufgefallen sei, seine Wahninhalte immer bizarrer würden sowie ein comorbider Substanzmissbrauch bestehe – und zudem ein hohes Maß an Gespanntheit, Misstrauen und Verworrenheit im Denken –, sei eine konkrete Gefahr künftiger Gewaltdelikte gegeben, und zwar auch gegenüber Personen.
42Diese Einschätzung wird bestätigt durch den bestehenden dringenden Tatverdacht bzgl. dreier Körperverletzungshandlungen, bzgl. derer das Verfahren zwar zunächst nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden war, welche aber inzwischen Gegenstand der Antragsschrift im Sicherungsverfahren vom 12.05.2020 (91 Js 3259/19) geworden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten und auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Die dort angenommenen dringenden Gründe für die zustandsbedingte Begehung rechtswidriger Taten (zur Erheblichkeit s. unten) werden dadurch bestätigt, dass gegen den Beschuldigten in weiteren Verfahren Anklage erhoben wurde. Zumindest die Tatumstände, die dem Beschuldigten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 05.05.2020 vorgeworfen werden, legen dringend die Annahme nahe, dass es sich insoweit – sofern sich die Vorwürfe bewahrheiten – um zustandsbedingte Taten gehandelt hat. Dem Beschuldigten wird hier u.a. vorgeworfen, kinderpornographische Schriften an das Bundesverfassungsgericht und an das niederländische Königshaus sowie an Behörden versandt zu haben, wobei er meint, auf den versandten Bildern seine Tochter erkannt zu haben und so auf deren vermeintlichen Missbrauch aufmerksam machen zu müssen. Die Vorwürfe stehen in erkennbarem Zusammenhang mit dem auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. M beschriebenen Bedrohungs- und Wahnerleben des Beschuldigten, das um seine eigenen Betreuungs- und Unterbringungsverfahren oder (so hier) um Sorge- und Umgangsrechte für seine Tochter kreist. Es besteht ein dringender Grund zu der Annahme, dass der Beschuldigte insoweit zustandsbedingt zumindest nicht einer (womöglich gegebenen) Unrechtseinsicht gemäß handeln konnte, sondern sein Verhalten als einzigen Weg sah, um auf die „Missstände“ aufmerksam zu machen, und dass er aus seiner Sicht nicht anders handeln konnte.
43b)
44Es bestehen auch dringende Gründe für die Annahme, dass von dem Beschuldigten zustandsbedingt zukünftig erhebliche Taten i.S.v. § 63 StGB zu erwarten sind, wobei besondere Umstände diese Erwartung rechtfertigen (§ 63 S. 2 StGB).
45Ob die Anlasstaten (nicht) erheblich i.S.v. § 63 S. 1 StGB waren, kann der Senat dahinstehen lassen, da jedenfalls dringende Gründe für die Annahme besonderer Umstände vorliegen, aus denen sich die Erwartung der Begehung zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten ergibt.
46aa)
47Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob schon die o.g. Vorwürfe bzgl. des kinderpornographischen Materials oder die weiteren Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 30.03.2020, welche mehrere Verstöße gegen das BtMG zum Gegenstand hat, solche dringenden Gründe für die Annahme der Erwartung der zukünftigen Begehung erheblicher rechtswidriger Taten ergeben.
48bb)
49Denn aus den dem Senat vorgelegten Akten ergab sich (u.a.) der Anfangsverdacht für die Begehung von drei Körperverletzungen durch den Beschuldigten. Die Verfahren sind allerdings insoweit zunächst von der Staatsanwaltschaft nach § 154 StPO eingestellt worden (91 Js 3259/19). Der Senat hat zur Aufklärung der Frage, inwieweit von dem Beschuldigten tatsächlich zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, nähere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft angeregt, welche zwischenzeitlich in eine weitere Antragsschrift im Sicherungsverfahren (vom 12.05.2020) wegen des Vorwurfs dieser Körperverletzungshandlungen gemündet sind. Die Staatsanwaltschaft hat eine Verbindung zu dem laufenden Verfahren beantragt. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus.
50(1)
51Jedenfalls die dort benannte Tat vom 21.12.2019 z. N. des Zeugen V stellt eine erhebliche rechtswidrige Tat dar. Sie ist ein besonderer Umstand, der die Erwartung rechtfertigt, dass der Beschuldigte infolge seines Zustands zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass der Beschuldigte diese Tat auch zustandsbedingt begangen hat:
52Dem Beschuldigten wird insoweit vorgeworfen:
53„Am 21.12.2019 suchte der damalige Vermieter des Beschuldigten, der Zeuge V, den Beschuldigten gegen 13:45 Uhr in dessen angemieteter Wohnung in dem Mehrfamilienhaus an der O-Straße # im ersten Obergeschoß Zimmer 4, in S auf. Nach einer verbalen Streitigkeit über zu laute Musik nahm der Beschuldigte wutentbrannt einen ca. 12 – 15 cm großen Standard-Glasaschenbecher und schmiss diesen mit voller Wucht gezielt in die Richtung des Zeugen V, der sich zu diesem Zeitpunkt ca. vier Meter entfernt auf der 3. oder 4. Stufe treppabwärts im Hausflur befand. Aufgrund der Schnelligkeit des Geschehens hatte der Zeuge V keine Chance, den Wurf abzuwehren oder ihm auszuweichen. Nur durch viel Glück verfehlte das Wurfgeschoss den Kopf des Zeugen V und traf ihn schließlich am linken Knöchel, wo der Zeuge eine kleine Platzwunde erlitt, die später blau wurde. Der Zeuge litt anschließend ca. zwei Wochen lang unter Schmerzen beim Gehen. Der Beschuldigte wollte den Zeugen aus Verärgerung über dessen Maßregelungen zu der zu lauten Musik am Kopf treffen und verletzen.“
54Der dringende Tatverdacht bzgl. dieses Vorwurfs einer rechtswidrigen Tat, welche die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, ergibt sich aus den (auf Veranlassung des Senats durchgeführten) förmlichen Zeugenvernehmungen des Geschädigten und des Zeugen N sowie der Einlassung des Beschuldigten selbst, soweit dieser gefolgt werden konnte. Der Beschuldigte selbst hatte sich (Bl. 95 Doppelakte 91 Js 3259/19) dahin eingelassen, dass der Geschädigte ihm dem Strom abgestellt und dann zu ihm gekommen sei. Als er die Tür aufgemacht habe, habe der Geschädigte ihn direkt auf sein Bett geschubst. Als er dann das Haus verlassen wollte, habe er den Aschenbescher genommen und habe diesen an den Kopf des Zeugen V werfen wollen. Leider habe er ihn nicht richtig getroffen.
55Der Geschädigte hat demgegenüber angegeben, er habe wegen der aus dem Zimmer des Beschuldigten schallenden lauten, ruhestörenden Musik kurz dessen Strom abgestellt und dann wieder eingeschaltet. Daraufhin sei der Beschuldigte wutentbrannt aus seinem Zimmer gekommen. Es habe dann vor dem Zimmer eine lautstarke Diskussion gegeben. Daraufhin sei die Zimmertür geschlossen worden, er – der Geschädigte – habe sich über die Treppe nach unten entfernt. Dann habe der Beschuldigte die Tür wieder geöffnet und habe den Aschenbecher, bei dem es sich um einen Glasaschenbecher mit 12-15 cm Durchmesser gehandelt habe, aus einer Entfernung von 4 m auf ihn geworfen. Es sei so schnell gegangen, dass er gar keine Abwehrreaktion habe zeigen können. Durch Zufall sei er nur am linken Knöchel getroffen worden, wo eine kleine Platzwunde entstanden sei. Diese sei nicht ärztlich behandelt worden. Er habe etwa zwei Wochen lang Schmerzen beim Gehen gehabt. Der Zeuge N hat angegeben, dass er durch die lautstarke Diskussion auf den Streit aufmerksam geworden sei und die Tür seines Zimmers geöffnet habe, um zu sehen, was draußen geschieht. Er habe dann gesehen, wie der Beschuldigte „voll aggressiv“ aus seinem Zimmer gelaufen sei und den Aschenbecher, der etwa einen Durchmesser von 15 cm gehabt habe, nach dem Geschädigten geworfen habe. Dieser habe keine Möglichkeit mehr gehabt, auf den Wurf zu reagieren. Da das erste, was man von oben sehen könne, wenn jemand die Treppe heruntergehe, der Kopf sei, sei er der Meinung, dass der Beschuldigte den Geschädigten am Kopf habe treffen wollen. Möglicherweise habe der Beschuldigte hinterher auch gesagt, dass er den Geschädigten am Kopf habe treffen wollen. Angesichts der Übereinstimmungen zwischen den beiden Zeugenaussagen bzgl. des Kerngeschehens hält der Senat die Angaben des Geschädigten auch insoweit für glaubhaft, dass er den Beschuldigten zuvor nicht geschubst hat und auch bzgl. der Angabe zu seinen Verletzungen, welche eine (überschießende) Belastungstendenz ohnehin nicht erkennen lassen.
56Dringende Gründe für die Annahme, dass die Tat zustandsbedingt war, ergeben sich aus den Tatumständen in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M, der seinerseits bereits die gleichlautenden Erkenntnisse des Vorgutachtens des Sachverständigen Dr. I bestätigt hat. Der Sachverständige führt aus, dass die Tat „eher“ aus der jeweiligen Situation heraus erfolgt sei und nicht aus dem Wahn des Beschuldigten heraus. Dieser stünde aber infolge seiner Psychose und durch den zusätzlichen Amphetaminkonsum nahezu durchgehend unter einer erheblichen inneren Anspannung, so dass hinsichtlich dieser Tat von einer krankheitsbedingt „deutlich“ verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Schließlich handele es sich bei einer schizophrenen Psychose um eine Erkrankung, die „zu einer drastischen Verschiebung des inneren Koordinatensystems und zu einer massiv veränderten Einstellung gegenüber der Realität und der sozialen Umwelt“ führe (Bl. 1481 f. d.A.). Hinsichtlich der erheblichen inneren Anspannung des Beschuldigten wird der Sachverständige bestätigt durch die Berichte der Maßregelvollzugseinrichtung, zuletzt durch den Bericht vom 14.10.2016 (Bl. 371 VH). Letzterer schildert eine „aggressiv getönte Anspannung“, dass der Beschuldigte oftmals „erregt und getrieben“ wirke und eine erhöhte „Vulnerabilität“. In einer ergänzenden Stellungnahme für das Landgericht führt der Sachverständige weiter aus, dass sich die Tat „sicherlich auch normalpsychologisch“ erklären lasse, was aber nicht bedeute, dass sie nicht „auch“ in symptomatischen Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschuldigten stehe (Bl. 1485). Es sei lediglich eine dem Gericht vorbehaltene Wertung, ob die seines Erachtens auch bei dieser Tat gegebene „deutliche“ Verminderung der Steuerungsfähigkeit einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB gleichzusetzen sei (Bl. 1485 d.A.).
57Die Tat stand zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verfolgungs- und Bedrohungserleben des Beschuldigten, welches sich (s.o.) eher auf den gerichtlichen und behördlichen Bereich bezieht. Dass der Beschuldigte zustandsbedingt bei Tatbegehung erheblich vermindert steuerungsfähig war, ist jedenfalls den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen. Dass die Tat allein „normalpsychologisch“ erklärbar ist, erscheint dem Senat nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen ausschließbar. Eine solche normalpsychologische Ursache wäre womöglich nicht völlig auszuschließen gewesen, wenn der Geschädigte tatsächlich zuvor (wie vom Beschuldigten behauptet) handgreiflich geworden wäre. Bei dem Geschehensablauf, von dem nach gegenwärtigem Sachstand ausgegangen werden muss, gibt es hingegen nichts, was für eine normalpsychologische Erklärbarkeit spricht. Vielmehr stellt sie sich als Ausfluss der krankheitsbedingt gegebenen inneren Anspannung und seiner erhöhten Vulnerabilität dar.
58Bei der Tat handelt es sich auch um eine erhebliche rechtswidrige Tat i.S.v. § 63 S. 1 StGB, denn durch sie ist der Zeuge V körperlich erheblich gefährdet worden. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass der Geschädigte nicht – wie vom Beschuldigten beabsichtigt – am Kopf getroffen wurde. Ein solcher „Treffer“ hätte bei einem aus nur etwa vier Metern Entfernung geworfenen Glasaschenbecher von erheblicher Größe schon nach allgemeiner Lebenserfahrung erhebliche Verletzungen hervorgerufen. Ob schon die Platzwunde am Bein des Geschädigten eine erhebliche körperliche Schädigung darstellt, muss der Senat vor diesem Hintergrund nicht entscheiden.
59Die Tat zum Nachteil des Zeugen V und die Persönlichkeit des Beschuldigten zeigen, dass der Beschuldigte es nicht oder zumindest nur bedingt in der Hand hat, sein Verhalten zu steuern. Eine zustandsbedingte Tat, bei der es aber – wie hier – nur vom Zufall abhängt, dass nicht erheblich schwerwiegendere Verletzungsfolgen (wie bei einem Kopftreffer) auftreten, begründet die Erwartung zukünftiger zustandsbedingter erheblicher rechtswidriger Taten (vgl. BGH Urt. v. 6.2.2019 – 5 StR 495/18 = BeckRS 2019, 3292).
60(2)
61Diese Erwartung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der Tat zum Nachteil des Zeugen V womöglich um die erste (zustandsbedingte) Körperverletzungstat des Beschuldigten seit vielen Jahren handelt. Soweit der Beschuldigte zeitlich vor den hier verfahrensgegenständigen Sachbeschädigungs- und Nötigungstaten bereits wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist, ist zudem offen, ob diese auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen sind. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwischen Mitte 2012 und Mitte 2017 aufgrund des (vor der gewährten Wiedereinsetzung) als rechtskräftig behandelten Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war und von daher schon weniger häufig die Gelegenheit zu gewalttätigen Übergriffen hatte. Auch nach Beendigung der strafrechtlichen Unterbringung war er mehrfach nach dem PsychKG NW untergebracht. Der tatsächlich in Freiheit verbrachte Zeitraum ist demgemäß nicht so lange, als dass sich daraus durchgreifende Bedenken bzgl. einer zustandsbedingten Gefährlichkeit des Beschuldigten ergeben könnten.
62cc)
63Angesichts dessen kann der Senat dahinstehen lassen, ob die weiteren Körperverletzungsvorwürfe aus der Antragsschrift vom 12.05.2020 ebenfalls dringende Gründe für die Annahme einer Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB ergeben. Insbesondere die Hintergründe für den Vorwurf eines Bisses in das Bein der Zeugin W wurden – da die Zeugin sich bislang nicht hat vernehmen lassen – noch nicht näher aufgeklärt, so dass weder die Schwere der Verletzung noch ein Zusammenhang mit den vom Sachverständigen Prof. Dr. M bei der Gefährlichkeitsprognose für relevant gehaltenen kannibalistischen Phantasien beurteilt werden können. Bzgl. der weiteren Tat zu ihrem Nachteil, einem Faustschlag in das Gesicht der Zeugin W, erscheint die Erheblichkeit angesichts der geringen erkennbaren Verletzungen (Doppelakte 91 Js 3259/19) eher zweifelhaft.
64Ebenfalls kann dahinstehen, ob von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten drohen, weil durch sie erheblicher wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Das gilt z.B. bzgl. des Besprühens von Pflasterung auf einem Gelände eines Krankenhauses mit Farbe (vgl. Vermerk der Betreuungsrichterin vom 24.04.2020, Bl. 1698 d.A.).
654.
66Die öffentliche Sicherheit erfordert die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten. Es spricht angesichts der obigen Ausführungen die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte rechtswidrige Taten von solcher Schwere begehen wird, dass der Schutz der Allgemeinheit die Unterbringung – schon vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – gebietet. Von dem Beschuldigten sind, das hat der bisherige Verlauf nach seiner Entlassung aus der Unterbringung im Jahre 2017 gezeigt, zustandsbedingt Übergriffe bis hin zu körperlichen Angriffen auf Dritte zu erwarten, wobei diese körperlichen Übergriffe bisher – jedenfalls bzgl. des Zeugen V – nur durch Zufall glimpflich ausgegangen sind.
67Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten ist auch – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu begrenzen und auch erforderlich. Zwar kommt es immer wieder zu Unterbringungen nach dem PsychKG. Diese sind aber schon nach dem in § 1 Abs. 3 PsychKG NW zum Ausdruck kommenden Gedanken des Vorrangs der strafrechtlichen Unterbringung nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer strafrechtlichen Unterbringung in Frage zu stellen. Insbesondere ist eine Unterbringung nach dem PsychKG NW schon wegen ihrer zeitliche Begrenztheit nicht in gleicher Weise geeignet, den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten wie die strafrechtliche Unterbringung (vgl. BGHSt 24, 98 ff.). Hinzu kommt, dass die bisherige Unterbringung des Beschuldigten nach dem PsychKG NW bis zum 05.06.2020 befristet war und er sich nach telefonischer Mitteilung des Amtsgerichts Bocholt jetzt nur noch auf freiwilliger Basis im X-Hospital in S aufhält.
68Die einstweilige Unterbringung ist auch angemessen. Wie die Tat zum Nachteil des Zeugen V zeigt, drohen von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer körperlich erheblich geschädigt werden können. Drohen solche Taten, so ist nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB auch ein Vollzug der Unterbringung über zehn Jahre hinaus möglich. Der Umstand, dass der Beschuldigte in vorliegender Sache bereits mehr als fünf Jahre untergebracht war, steht also einer erneuten Unterbringung nicht entgegen und lässt sie angesichts der in § 67d Abs. 3 S. 3, Abs. 3 StGB getroffenen Wertung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Soweit die Hauptverhandlung – wie in Aussicht gestellt – spätestens im Oktober 2020 beginnt, hat der Senat auch insoweit bzgl. der Verhältnismäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken, zumal im Moment noch das vorbereitende schriftliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M aussteht und die Hauptverhandlungstermine dann auch noch mit dem Sachverständigen abzustimmen sein werden. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Sache angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs nunmehr äußerster Beschleunigung bedarf und ein noch früherer Beginn der Hauptverhandlung als im Oktober 2020 anzustreben sein wird.
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Referenzen
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- StGB § 3 Geltung für Inlandstaten 1x
- 5 StR 495/18 1x (nicht zugeordnet)
- 91 Js 3259/19 5x (nicht zugeordnet)
- StPO § 47 Keine Vollstreckungshemmung 1x
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- § 1 Abs. 3 PsychKG 1x (nicht zugeordnet)