Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 128/19

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe, dass das der Neben- und Adhäsionsklägerin zugesprochene Schmerzensgeld erst ab dem 19.10.2018 zu verzinsen ist, als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

2.

Der Adhäsionsklägerin wird für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A aus N bewilligt (§§ 404 Abs. 5 StPO, 119 Abs. 1 ZPO).


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