In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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StGB § 256 Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 171/21, 5 Ws 171/21 - 121 AR 145/21
6. August 2021
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5 Ws 171/21, 5 Ws 171/21 - 121 AR 145/21 | 6. August 2021 |