Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KS 1/10

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2010 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, dass der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter A-Stadt“ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein ihn betreffendes Vereinsverbot.

2

Der aus der Vorläuferorganisation Chicanos MC A-Stadt hervorgegangene, nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes unter Berufung auf die offizielle Website des Klägers im Frühjahr 2009 gegründete Bandidos MC Prospect Chapter A-Stadt ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in A-Stadt. Eine schriftliche Vereinssatzung des Chapter A-Stadt ist nicht bekannt; unstreitig hat sich jedoch der Kläger an die vom Bevollmächtigten als Anlage K 1 zur Klagebegründung vom 18. Februar 2011 eingereichten Satzungsregelungen des “Bandidos MC Europe“ (Articles of Association of the “Bandidos MC“ Motorcycle Club) gebunden gefühlt, wegen deren Wortlaut auf Blatt 72 - 79 PA verwiesen wird.

3

Die Bandidos-Bewegung, der sich der Kläger als zugehörig versteht, besteht nicht als einheitlicher Verein, sondern verfügt über zahlreiche sogenannte „Chapter“ weltweit. In Europa nimmt das National Chapter, in Deutschland das Chapter „Bandidos MC Germany“ eine übergeordnete Funktion wahr. Die darunter befindlichen einzelnen Chapter sind auf bestimmte Territorien bezogene, organisatorisch selbstständige Clubs, die ihrerseits über Supporter-Clubs, z.B. den „MC Chicanos“ oder den „MC Contras“ verfügen. Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes befindet sich der Kläger seit dem 14. November 2009 im sogenannten „Probationary-Status“, der letzten Zwischenstufe zur Vollmitgliedschaft des örtlichen Chapter in der weltweiten Bandidos-Bewegung. Organisation und Tätigkeit des Klägers beschränken sich nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes auf das Land Schleswig-Holstein.

4

Der Beklagte stellte nach Einholung des mit Schreiben vom 20. April 2010 vorsorglich erteilten Benehmens des Bundesministerium des Inneren mit an den Kläger - zu Händen der namentlich genannten 17 Vereinsmitglieder - gerichteter Verfügung vom 21. April 2010 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider liefen und der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Der Verein wurde verboten und aufgelöst. Seine Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen sowie die Verbreitung oder öffentliche oder in einer Versammlung praktizierte Verwendung von Kennzeichen wurden untersagt. Das Vermögen des Vereins wurde beschlagnahmt und eingezogen. Mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens wurde der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.

5

Der Beklagte begründete seine Feststellung, dass Zweck und Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider liefen, mit unter Ziffern 1 bis 15 im Einzelnen aufgelisteten Straftaten von Vereinsmitgliedern, deren Verfolgung sich teilweise im Stadium von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren befänden, teilweise bereits zu rechtskräftigen Urteilen geführt hätten. Wegen der im Einzelnen bezeichneten Straftaten wird auf die auf Seite 8 bis 15 der Verbotsverfügung (Bl. 97 - 103 der Beiakte A) bezeichneten Sachverhalte Bezug genommen. Die eigentliche Zweckbestimmung sei nicht einmal vorrangig das gemeinsame Motorradfahren oder die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen, sondern eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor gegenüber der verfeindeten Organisation der Hells Angels und ihrer Unterstützer-Vereinigungen in Schleswig-Holstein. Die Straftaten stünden in einem inneren und teilweise äußeren Zusammenhang mit den tatsächlichen strafgesetzwidrigen Zielen und Zwecken des Vereins. Sie seien mit Wissen und Billigung der verantwortlichen Funktionsträger des Vereins begangen worden. Die hierarchische Gliederung innerhalb des Vereins stelle sicher, dass zumindest die Funktionsträger über nahezu alle für den Verein bedeutende Strafttaten der einzelnen Mitglieder unterrichtet seien und ggfs. solche Straftaten auch steuernd beeinflussen könnten. Die unterschiedlichen Tatbeteiligungen der einzelnen Mitglieder ergäben sich dabei mit Zufallscharakter aus der jeweiligen Verfügbarkeit einzelner Mitglieder oder Supporter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Taten sich aus bestimmten Situationen heraus ergäben, in denen nicht alle Mitglieder als Täter verfügbar vor Ort seien. Insbesondere die Tat in der Gaststätte S... in A-Stadt vom 13. Januar 2010 (unter Ziff. 14 der Verbotsverfügung aufgelistet) zum Nachteil von 3 Mitgliedern des rivalisierenden „Red Devils MC A-Stadt“ sei von 8 Vereinsmitgliedern gemeinschaftlich aber ohne langfristigen Tatplan verübt worden. Diese Tat sei einem allgemeinen Muster gefolgt: Zumeist sei die Tatgelegenheit für die Vereinsmitglieder nicht planbar. Nach dem Erkennen einer Gelegenheit durch einen Funktionsträger folge eine Meldung an alle Vereinsmitglieder per Telefonkette. Alle zeitlich und örtlich verfügbaren Mitglieder begäben sich unverzüglich zu einem vereinbarten Treffpunkt und verlegten sich sodann in mehreren Kraftfahrzeugen zum Tatort, wo die Tat begangen werde. Zu diesem Zeitpunkt seien zumindest einige der Mitglieder mit Stichwaffen bewaffnet, von denen brutal Gebrauch gemacht werde. Das gemeinsame Auftreten werde durch das Tragen der Kutten unterstützt. Alle anwesenden Mitglieder seien mit diesem Vorgehen einverstanden. Nach der Tat würden alle Vereinsmitglieder gemeinsam flüchten. Im Falle des vorgenannten Angriffes seien die Mitglieder vom Lokal S... in das Haus des Präsidenten B........ geflüchtet, welches zugleich als Clubhaus fungiere. Dort seien sie festgenommen worden.

6

Durch den Verein werde den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der Verein hinter seinen Mitgliedern stehe. Der Präsident B........ sei in seiner Position belassen worden, obwohl gegen ihn wegen schwerer Straftaten staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren durchgeführt würden. Auch stelle die finanzielle und persönliche Unterstützung straffällig gewordener Vereinsmitglieder durch den Verein eine Konkretisierung strafgesetzwidriger Zwecke des Vereins dar. Nach der Satzung der “Bandidos-Nation“ sei vorgesehen, dass jedes Vereinsmitglied, welches im Gefängnis sitze, eine finanzielle Unterstützung erhalte. Alle Chapter müssen sich um die jeweiligen Mitglieder kümmern. Eine Distanzierung von dem strafgesetzwidrigen Verhalten einzelner Mitglieder sei durch den Kläger nicht erfolgt. Die im Einzelnen aufgelisteten Straftaten seien vor dem Hintergrund des zunehmend gewalttätig und offen ausgetragenen Konfliktes zwischen den Bandidos MC Probationary Chapter A-Stadt als Teil der an diesem Konflikt beteiligten gesamten Bandidos-Bewegung und den diversen sogenannten Chartern des Hells Angels MC und seiner Supporter-Clubs einzuordnen. Vor diesem Hintergrund sei auch der Vorfall an der BAB 7 vom 12. September 2009 (aufgelistet unter Ziff. 8, S. 11 der Verbotsverfügung - Bl. 100 der Beiakte A) zu sehen, bei dem das Krad des Vereinsmitgliedes Thomas K....... durch einen Pkw, dessen Halter der Präsident des Hells Angels MC Charter Flensburg war, gerammt worden sei. Daraufhin hätten Vereinsmitglieder des Klägers zwei Insassen des vermuteten Begleitfahrzeuges des flüchtigen Täters angegriffen. In einem Gespräch am 21. Januar 2010 habe der Vereinspräsident B........ der Polizei gegenüber ausdrücklich erklärt, dass sich Mitglieder des Bandidos MC Probationary Chapter A-Stadt zukünftig auch in anderen schleswig-holsteinischen Städten mit ihren Kutten und den Vereinsemblemen zeigen würden und dabei auch tätliche Auseinandersetzungen mit Mitgliedern konkurrierender MC´s in Kauf nehmen würden, um das Tragen von Kutten außerhalb der Stadt A-Stadt durchzusetzen. Der erklärte Vereinszweck der “Territorialherrschaft“ in A-Stadt solle durchgesetzt werden und eine entsprechende “Territorialherrschaft“ konkurrierender Vereinigungen außerhalb A-Stadts solle in Frage gestellt werden.

7

Die Ausstattung der Mitglieder des Klägers mit Waffen sei zwar durch schriftliche Satzung nicht festgeschrieben, müsse aber anhand stereotyp festgestellter Verhaltensmuster als praktizierte Regel angesehen werden, die zu einer ständigen Angriffs- und Verteidigungsbereitschaft befähige. Die festgestellte ständige Nachrüstung mit Hieb- und Stichwaffen selbst nach polizeilichen Sicherstellungen sei auf dem Hintergrund des erklärten “Krieges“ zwischen den Hells Angels und den Bandidos zu sehen. Dass diese Nachrüstung in kürzester Zeit geschehe, sei unter anderem dadurch belegt, dass am 29. Juni 2009 bei einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Vereinsmitglied Thomas K....... ein Butterflymesser gefunden wurde und dieser noch am selben Tage in der öffentlichen Gaststätte S... in A-Stadt eine Machete mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm mit sich geführt habe. Dies indiziere eine allgemeine, durch den Verein geförderte Verhaltensweise. Dementsprechend sei eine Vielzahl der Vereinsmitglieder bereits wegen waffenrechtlicher Straftaten auffällig geworden, was aus den unter Ziff. 1, 2, 3 u. 7 aufgelisteten Tatbeständen hervorgehe.

8

Soweit das Vereinsverbot darauf gestützt wurde, dass sich Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, verwies der Beklagte auch auf die sich aus den Satzungsregelungen des Vereins “Bandidos MC Europe“ ergebende Absage an das Gewaltmonopol des Staates und die Etablierung einer eigenen Rechtsordnung unter Inkaufnahme der Verwirklichung von strafrechtlichen Verstößen.

9

Das Vereinsverbot sei verhältnismäßig, weil es die organisierte strafgesetzwidrige Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung vermeintlicher Macht- und Territorialansprüche gegenüber rivalisierenden verfeindeten Vereinen unterbinden solle. Hierfür reiche es nicht mehr aus, nur einzelne Mitglieder oder Funktionsträger des Vereins strafrechtlich zu belangen. Vor dem Hintergrund der gewichtigen Straftaten sei das Vereinsverbot angemessen und verhältnismäßig. Ein bloßes Betätigungsverbot bei gleichzeitigem Fortbestehen des Vereins wäre zur Wahrung der Rechtsordnung nicht ausreichend. Hinzukomme, dass mit dem Vereinsverbot die Verfestigung der Struktur des Vereins vom Status eines „Prospect“-Chapters über den „Probationary“-Chapter zu einem vollgültigen Status zeitnah verhindern könne.

10

Der Kläger hat am 26. Mai 2010 Klage gegen die Verbotsverfügung erhoben.

11

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, weil die nach § 87 LVwG gebotene Anhörung des Betroffenen nicht erfolgt sei. In der Verbotsverfügung würden keine Tatsachen mitgeteilt, derentwegen der Beklagte eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung für notwendig halten durfte. Auch würden keine Tatsachen mitgeteilt, auf deren Grundlage auf ein relevantes Vereinsvermögen geschlossen werden könnte. Deshalb sei auch ein Beiseiteschaffen von Vereinsvermögen nicht nachvollziehbar zu befürchten gewesen. Beweismaterial wie Westen oder sonstige Abzeichen würden im Übrigen nicht vom Verein, sondern von den einzelnen Mitgliedern direkt bei “Bandidos MC Europe“ käuflich erworben. Letztlich könne aber die Frage der Notwendigkeit einer Anhörung vor Erlass der Verbotsverfügung dahingestellt bleiben, weil die Verbotsverfügung jedenfalls materiell rechtswidrig sei. Die Ausführungen zur Zurechenbarkeit von Straftatbeständen beruhten nicht auf festgestellten Tatsachen, sondern auf Vermutungen und Behauptungen. Die Ausführungen des Beklagten, wonach die eigentliche Zweckbestimmung des verbotenen Vereins nicht einmal vorrangig das gemeinsame Motorradfahren sei, stehe im Widerspruch zu der weiteren - zutreffenden - Ausführung, dass sich der Kläger an den Satzungsregelungen des “Bandidos MC Europe“ orientiere, welche in Artikel 6 Ziff. 8 gerade vorschrieben, dass alle Mitglieder und Kandidaten ein Motorrad der Marke Harley Davidson fahren müssten. Der Bescheid sei an den Kläger, zu Händen von 17 namentlich benannten - angeblichen - Vereinsmitglieder adressiert worden. Von diesen seien aber Peter B......, Andreas B……, Meick K......, Martin L......., Thorsten R..... Sch..... und Christian G...... im Zeitpunkt der Verbotsverfügung vom 21. April 2010 nicht Mitglied des Klägers gewesen. Von den übrigen 11 Mitgliedern hätten lediglich 3 zu diesem Zeitpunkt noch kein Motorrad und 2 noch keinen Motorradführerschein gehabt. Sie seien aber dabei gewesen, die entsprechende Fahrerlaubnis zu erwerben bzw. sich gerade eine entsprechende Maschine zu kaufen. Insofern habe sich der Kläger nicht sklavisch den Satzungsregelungen des „Bandidos MC Europe“, an denen er sich grundsätzlich orientiere, unterworfen. So sei beispielsweise von „Anwärtern“ nicht verlangt worden, dass sie bereits eine Harley Davidson besäßen, sondern es habe genügt, wenn sie bestrebt gewesen seien, sich in absehbarer Zeit eine solche Maschine zuzulegen. Lediglich für die Vollmitgliedschaft sei das entsprechende Motorrad verlangt worden. Auch habe man von jedweder finanzieller Unterstützung beschuldigter Mitglieder abgesehen. Die behauptete eigentliche Zweckbestimmung einer Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor werde im Bescheid nicht dargelegt. Es fehle eine konkrete Bezugnahme auf Förderung der Prostitution, Zuhälterei, Menschenhandel, Schutzgelderpressung oder ähnliches samt Darlegung der Zusammenhänge. Dort sei nur von Boxveranstaltungen, Konzerten, Rockfestivals, Personenschutz und Türsteherdiensten vor Discotheken und allgemein vom Markt der Sicherheitsdienstleistungen die Rede. Dies betreffe legale Dienstleistungen. Belastbare Fakten für die Behauptung, dass der Kläger versucht habe, konkurrierende Vereinigungen entweder aus einem illegalen Markt oder mit illegalen Mitteln aus einem legalen Markt zu verdrängen, habe der Beklagte nicht geliefert. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Kläger zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet hätte oder überhaupt wirtschaftlich mit den Hells Angels konkurrieren würde. Der Kläger habe nichts unternommen, um die „Hells Angels“ und ihre Supporter-Clubs aus Schleswig-Holstein zu verdrängen, um deren vermeintliche Geschäftsfelder zu übernehmen. Vielmehr habe er sich in A-Stadt gegründet und habe dort schlichtweg in Ruhe gelassen werden wollen. Die Auseinandersetzungen mit den Hells Angels hätten begonnen, weil diese grundsätzlich kein Chapter des Bandidos MC in Schleswig-Holstein hätten dulden wollen. Für eine frühere Distanzierung gegenüber dem Vizepräsidenten Peter B...... habe kein Anlass bestanden, da Herr B...... gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bandidos stets angegeben habe, bei der Tat vom 13. Januar 2010 den Tatort erst betreten zu haben, als das Geschehen bereits vorbei gewesen sei. Die vom Beklagten unter Ziff. 1 - 15 aufgelisteten Straftaten reichten zur Annahme einer prägenden Zurechnung nicht aus. Meick K...... sei im Dezember 2009, Peter B...... wenige Tage vor Kenntnis von der Verbotsverfügung durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen worden. Grund für den Ausschluss von Meick K...... sei dessen vom Beklagten in der Verbotsverfügung aufgeführtes Verhalten, Grund für den Ausschluss von Peter B...... dessen nicht länger hinnehmbare Tendenz zu Waffen- und Gewaltdelikten gewesen. Die Erklärung des Beklagten in der Verfügung vom 21. April 2010, dass Meick K...... mittlerweile in ein anderes Chapter des Vereins gewechselt sei, mache sich der Kläger ausdrücklich zu Eigen. Damit reduziere sich die Zahl der überhaupt für ein Vereinsverbot in Frage kommenden Straftaten auf 8. Die Munition und das Messer, die Gegenstand der Verurteilungen in den Fällen Nr. 1 und 2 gewesen seien, hätten sich auf Grund individueller Entscheidungen im Besitz der jeweiligen Vereinsmitglieder befunden. Entsprechendes gelte für die Tat Nr. 3. Eine forcierte Gesamtbewaffnung des Klägers beziehungsweise eine Ausstattung der Mitglieder des Klägers im Sinne einer praktizierten Regel habe nicht stattgefunden. Es möge ja sein, dass das ehemalige Mitglied K...... gegenüber einer Frau, die ihre Einnahmen aus Prostitution weitgehend an ihn habe abgeben müssen, damit argumentiert habe, das Geld diene der bevorstehenden Bewaffnung des Klägers. Tatsächlich habe Meick K...... jedoch ausschließlich zur persönlichen Bereicherung gehandelt. Die Tat Nr. 4 sei offensichtlich nicht im Zusammenhang des Herrn H...... als Mitglied des Klägers, sondern als Anhänger politischen rechten Gedankenguts zu sehen. Die Taten Nr. 5 bis 7 würden möglicherweise ein bezeichnendes Licht auf die Persönlichkeit des ehemaligen Mitglieds B...... werfen, seien jedoch nicht geeignet, eine strafrechtswidrige Zweckbestimmung des Klägers zu begründen. Wegen der Tat Nr. 8 sei letztlich nur Meick K...... strafrechtlich verurteilt worden, wobei eine unreflektierte emotionale Reaktion auf das Erleben der vorsätzlich herbeigeführten Verletzung des Thomas K....... naheliege. Mit einer Durchsetzung eigener Interessen des Klägers unmittelbar gegenüber der maßgeblichen konkurrierenden Vereinigung des Hells Angels MC dürfte dies wenig zu tun haben. Die Taten Nr. 9 und Nr. 14 seien dem Kläger nicht zuzurechnen, weil - wie bereits ausgeführt - die Verurteilten Meick K...... beziehungsweise Peter B...... ausgeschlossen worden seien. Die Tat Nr. 11 spiegele einen strafbaren „Zeitvertreib“ des Mitglieds H...... wieder, der nicht ernsthaft dem Kläger zugeordnet werden könne. Entsprechendes gilt für die Tat Nr. 10, wegen derer das ehemalige Mitglied B...... verurteilt worden sei. Gleiches gelte für die Tat Nr. 12, mit der das Mitglied H...... anscheinend ein persönliches Mütchen habe kühlen wollen (dichtes Auffahren mit dem Motorrad und anschließend Zeigen des Mittelfingers in Richtung Polizeibeamte). Im Fall Nr. 15 seien mittlerweile sämtliche gegen Mitglieder des Klägers eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der identifizierte Beschuldigte G.... sei gerade nicht und zu keinen Zeitpunkt Mitglied des Klägers gewesen. Es treffe nicht zu, dass Mitglieder des Klägers ständig Hieb- oder Stichwaffen am Körper tragen. Das vom Beklagten für eine Nachrüstung in kürzester Zeit angeführte Beispiel sei falsch. Zwar habe die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Vereinsmitglied Thomas K....... ein Butterflymesser gefunden, die fragliche Machete sei jedoch später von der Polizei im Wagen des Mario Steen gefunden und nicht etwa von Thomas K....... im S... mitgeführt worden. Eine angebliche „Zuständigkeit“ eines „Sergeant at Arms“ für Ausrüstung und Bewaffnung der Mitglieder des Klägers sei schlichtweg erfunden. Die vom Beklagten getätigten Ausführungen, wonach sich die Zwecke und Tätigkeiten des Klägers gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, seien schlicht nicht belegt.

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Herr B....... sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmachten für den jeweiligen Prozessbevollmächtigten Vereinspräsident gewesen. Entgegen seiner Ankündigung gegenüber der Polizei sei er nicht zurückgetreten. Herr B....... habe mit Rücksicht auf seine schwerkranke Lebensgefährtin, welche mittlerweile verstorben sei, sich durch die Ankündigung gegenüber der ständigen Inanspruchnahme durch die Polizei „Luft“ verschaffen wollen. Da nach Art. 7 Nr. 3 der Satzung auch der Vizepräsident den Verein allein hätte vertreten können, habe er der Polizei mit dem Verweis auf Peter B...... aus seiner Sicht auch einen korrekten Ansprechpartner genannt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. April 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte ist der Auffassung, die Darstellung, wonach das Mitglied Peter B...... wenige Tage vor Kenntnis von der Verbotsverfügung durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen worden sei, widerspreche den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes über die interne Funktionsverteilung bei dem Kläger in den Tagen vor der Zustellung der angegriffenen Verbotsverfügung. Der bis dahin amtierende Präsident, B........, habe am 21. April 2010 gegenüber einem Polizeivollzugsbeamten seine Absicht erklärt, sein Amt innerhalb des Vereins niederzulegen und am 24. April 2010 demselben Polizeivollzugsbeamten mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung sein Amt als Präsident niederlege und die innere Führung des Vereins ab sofort dem bisherigen Vizepräsidenten Peter B...... obliege. Dies gehe aus dem in der Anlage übermittelten Vermerk des Beamten hervor. Es sei davon auszugehen, dass der Rücktritt entgegen dem klägerischen Vortrag tatsächlich erfolgt sei. Sofern Herr B....... das Amt später wieder ausgeübt habe, ändere das an der Bewertung des Telefonats vom 21. April 2010 nichts.

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Das Mitglied Peter B...... sei noch 5 Tage vor der Zustellung der Verfügung nicht nur Mitglied, sondern in herausgehobener Stellung Funktionär des Klägers gewesen, dem darüber hinaus noch 5 Tage vor dem Vereinsverbot weitergehende Verantwortung übertragen wurde. Der Ausschluss sei vollständig unglaubhaft und als reine nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Bis zu dessen Verhaftung seien diesbezügliche Bestrebungen nicht vorgetragen worden. Gegen einen Ausschluss sprächen auch die Ergebnisse einer Telekommunikationsüberwachung der Mitglieder des Klägers, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Zeitraum um die Verhaftung des Herrn B...... am 27. April 2010 herum durchgeführt wurde. Hieraus gehe hervor, dass die Verlobte des Herrn B...... nach dessen Verhaftung Zugriff auf in der Wohnung von Herrn B...... befindliche, vereinseigene Geldmittel haben sollte, die unter anderem für eine anwaltliche Verteidigung benötigt würden. Von einer Distanzierung oder einem Ausschluss des Herrn B...... sei in den abgehörten Telefonaten nicht die Rede gewesen.

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Auch der angebliche Ausschluss von Meick K...... müsse als unsubstantiierte Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Unstreitig sei Meick K...... bis zum 09. Dezember 2009 sogar Präsident des klagenden Vereins gewesen. Zudem sei er noch am 02. Juni 2010 und bei anderen Gelegenheiten in der Kleidung des Vereins angetroffen worden. Seine Mitgliedschaft nach diesem Zeitpunkt sei zwar nicht eindeutig feststellbar. Eine eindeutige Distanzierung des Vereins von seiner Person sei jedoch nicht schlüssig vorgetragen worden.

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Die Mitgliedschaft der anderen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten, angeblich nicht dem Verein angehörenden Mitglieder sei für das vorliegende Verbotsverfahren letztlich nicht von Bedeutung, da einzig Andreas B…. an einer dem Verein zuzurechnenden Straftat beteiligt war oder sein könnte, nämlich an der Tat vom 13. Januar 2010 im Schnellrestaurant S... in A-Stadt (Nr. 14 der angefochtenen Verfügung). Diese Tat sei allerdings von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Klägers gemeinsam verübt worden.

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Die Verbotsverfügung sei unabhängig vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen jedenfalls formell und materiell rechtmäßig. Einer vorherigen Anhörung des Klägers habe es gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 LVwG nicht bedurft. Die Anhörung hätte einen Ankündigungseffekt gehabt, der es dem Kläger ermöglicht hätte, seine vereinsinterne Infrastruktur, sein der Einziehung unterliegendes Vermögen sowie insbesondere bei dem Vollzug der angefochtenen Verfügung aufzufindende weitere Beweismittel für die Verfolgung strafgesetzwidriger Zwecke des Vereins zu verschleiern oder aus dem räumlichen Zugriffsbereich des Beklagten zu entfernen. Der Beklagte habe entgegen der Auffassung des Klägers auch vermuten dürfen, dass Vereinsvermögen vorhanden war. Zwar verfüge der Kläger nicht über ein eigenes Vereinsheim, sondern wickle das Vereinsleben in den privaten Häusern und Wohnungen seiner Mitglieder ab. Allerdings sei vor dem Wohnhaus des Vereinspräsidenten B........, wo sich die Mitglieder auch regelmäßig getroffen hätten, ein Hinweisschild auf den Kläger fest angebracht, so dass sich das Wohnhaus des Präsidenten als organisatorisch verfestigter Sitz des Klägers darstellte. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte vermuten dürfen, dass sich im Wohnhaus des damaligen Präsidenten ein abgeschlossener Bereich des Klägers oder zumindest eindeutig dem Kläger zuzuordnende Sachen oder Unterlagen befanden, die als Vereinsvermögen oder als Beweismittel der Beschlagnahme unterlagen. Daneben sei auch eine Beschlagnahme von Beweismitteln möglich erschienen, insbesondere hinsichtlich in dem faktischen Vereinsheim des Klägers vorhandener elektronischer Datenträger oder Papier, woraus sich eine Zuordnung weiterer Straftaten oder straffälliger Mitglieder zum Verein hätte ergeben können. Auch der nunmehr erfolgte nachträgliche Vortrag, wonach zwei Mitglieder ausgeschlossen worden seien, lasse ein gewisses öffentliches Interesse an der Vermeidung eines Ankündigungseffektes erkennen: Der Kläger hätte in einem solchen Falle den (im Falle des Peter B...... wiederlegten und im Falle des Meick K...... unsubstantiiert behaupteten) Ausschluss besonders gewalttätiger Mitglieder vortäuschen können, um einem Vereinsverbot zu begegnen. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. August 2009 (BVerwGE 134, 275 ff) ergebe sich, dass selbst ein Verein, dessen Satzung die Verfolgung strafgesetzwidriger Zwecke ausschließe und dessen überwiegende Tätigkeit nicht in der Begehung, Unterstützung oder Billigung von Straftaten liege, in Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe könne, wenn dieser Verein neben der in der Satzung festgelegten Tätigkeit auch eine - und sei es nur am Rande - den Verein prägende strafgesetzwidrige Tätigkeit ausübe. Der Umstand, dass der Verein daneben auch nicht strafgesetzwidrige Tätigkeiten durchführe und offizielle Satzungen, Ordnungen und Regeln des Vereins nicht ausdrücklich die Begehung von Straftaten zum Gegenstand des Klägers machten, seien deshalb für die Frage des strafgesetzwidrigen Zwecks ohne Belang. Der Kläger könne deshalb nicht aus der Anerkennung der von ihm überreichten Satzungsbestimmungen belegen, er sei lediglich ein reiner Motorradclub. Auch komme es nicht darauf an, dass der Kläger nach seiner Darstellung eine Gebiets- und Machtentfaltung lediglich auf dem Markt von Sicherheitsdienstleistungen entfalte, bei welchem es sich um einen legalen Markt handele. Der Vorwurf laute nicht dahingehend, der Kläger versuche eine Marktmacht auf einem illegalen Markt zu erlangen, sondern vielmehr, dass der Kläger mit illegalen, weil strafgesetzwidrigen Methoden eine Marktmacht auf einem Markt zu erlangen suche, indem er konkurrierende Vereinigungen zu verdrängen suche. Die in der Verbotsverfügung unter Nr. 8, 9, 11 13, 14 und 15 genannten Straftaten dienten durchgängig der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers unmittelbar gegenüber der maßgeblichen konkurrierenden Vereinigung des Hells Angels MC, namentlich gegenüber den örtlichen Chartern in Kiel und Flensburg, sowie gegenüber deren Supporter-Club Red Devils MC. Auch wenn einzelne Taten - so die Strafvorwürfe Nr. 2, 4 und 12 - für sich genommen nicht ausreichend wären, ein Verbot des Klägers zu begründen, so fügten sie sich doch unterstützend nahtlos in die Zurechnung des strafgesetzwidrigen Zwecks einer territorialen Machtentfaltung des Klägers ein. Die Taten zu Nr. 11, 13 und 15 seien unter Verwendung der Kennzeichen des Vereins, in den Fällen zu Nr. 13 und 15 auch von mehreren Mitgliedern gemeinsam und in Anwesenheit weiterer Mitglieder begangen worden. Die Straftaten zu 1 und 2 stellten sich als Teil der gerade zum Tatzeitraum forcierten Gesamtbewaffnung des Klägers dar und stünden damit in einem eindeutigem Bezug zum Kläger als Verein, da ein gemeinsam gefasster Gruppenwille bzw. eine Anordnung der maßgeblichen Funktionsträger des Klägers umgesetzt wurde.

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Bereits die Straftaten Nr. 9 ( gemeint ist offensichtlich der Vorfall vom 12. September 2009 an der BAB 7 - Nr. 8 - ), Nr. 13, 14 und 15 rechtfertigten nach den Grundsätzen, die der Senat im Verfahren 4 KS 2/10 aufgestellt habe, jeder für sich allein, bei gemeinsamer Betrachtung aber erst recht das Vereinsverbot. Wenn der Kläger ausführe, die Tat Nr. 13 entspreche einem häufiger unter Angehörigen von Motorradclubs anzutreffendes Phänomen, dass man sich gegenseitig Insignien abnehme, so stelle dies eine Verharmlosung dar.

23

Auch die in der Verbotsverfügung getroffene Feststellung, dass sich der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, sei rechtmäßig. Ausreichend aber auch erforderlich sei es insoweit, wenn ein Verein seine eigene Ordnung partiell an die Stelle der verfassungsmäßigen Ordnung setze und seine eigene Ordnung gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern ggfs. gewaltsam, jedenfalls aber unter Ausschluss der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt des staatlichen Gewaltmonopols durchsetze. Dies sei der Fall, wenn er eigene Gewalt zur Durchsetzung seiner vereinseigenen Ziele als legitimes Mittel ansehe und eine staatliche Sanktion seiner Gewaltausübung im Rahmen des staatlichen Gewalt- und Strafmonopols ablehne und zu behindern suche. Nach diesen Maßstäben betätige sich der Kläger kämpferisch-aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die Straftaten belegten, dass der Kläger explizit Gewalt anwende oder androhe, um seine eigenen Interessen insbesondere gegen konkurrierende Vereinigungen durchzusetzen oder aber auch, um sich einem Zugriff durch staatliche Behörden zu entziehen. Dafür, dass sich der Kläger unmittelbar gegen verfassungsrechtlich legitimierte staatliche Maßnahmen zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols richte, dienten die Straftaten zu Nr. 4, 5, 10 und 12 als Beleg. Außerdem übe der Kläger über seine Mitglieder Einfluss auf außenstehende Dritte aus, um diese von einer Kooperation mit staatlichen Behörden abzuhalten. Derlei Einschüchterungsversuche würden auch durch die Straftaten der einzelnen Vereinsmitglieder belegt. Im Strafverfahren Nr. 14 habe die Große Strafkammer bei dem Landgericht Kiel die vom Beklagten aus Gründen des Zeugenschutzes gem. § 96 StPO abgegebene Sperrerklärung als hinreichend begründet akzeptiert, um von einer unmittelbaren Vernehmung der Quelle abzusehen und stattdessen einen Polizeivollzugsbeamten als Quelle vom Hörensagen zu vernehmen. Die Einschüchterung möglicher Zeugen werde auch durch die Niederschrift über eine richterliche Zeugenvernehmung vom 30. Dezember 2010 im Verfahren 24 Gs 276/10 (Strafverfahren zu Nr. 13) belegt, welches als Anlage B 3 (Bl. 124 ff der Prozessakte) übersandt werde. Insgesamt ergebe sich, dass der Kläger zur Durchsetzung seiner Ziele und Vorstellungen für sich in Anspruch nehme, legitimerweise Gewalt anzuwenden und damit das staatliche Gewaltmonopol negieren zu dürfen und somit die verfassungsmäßige Ordnung in Gestalt des aus dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip fließenden staatlichen Gewaltmonopols fortlaufend kämpferisch-aggressiv zu untergraben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafverfahrensakten bzw. die hieraus gefertigten Kopien verwiesen, welche den Beteiligten zur Einsicht übersandt worden sind und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

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Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung zwei Hauptbeweisanträge gestellt, wegen deren Inhalt auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2012 Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Der Senat hat über die Klage zu entscheiden, weil diese nicht gem. § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO als zurückgenommen gilt. Der Berichterstatter hat dem Kläger mit Beschluss vom 02. Dezember 2010 aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und die Klage zu begründen. Nachdem ein Empfangsbekenntnis trotz Anmahnung nicht übersandt wurde, ist der Beschluss durch Postzustellungsurkunde am 21. Dezember 2010 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte hat auf Anforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 15. März 2011 anwaltlich versichert, dass ihm die gerichtliche Aufforderung vom 02. Dezember 2010 erstmalig am 21. Dezember 2010 zugegangen sei. Bei dieser Sachlage begann die Frist des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO mit der durch die Postzustellungsurkunde belegten Zustellung am 21. Dezember 2010. Da die Klagebegründung am 21. Februar 2011 per Telefax bei Gericht einging, ist die Frist des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO gewahrt und die Rücknahmefiktion nicht ausgelöst worden.

27

Die Klage ist in zulässiger Weise erhoben worden. Die Klageerhebung für einen nicht rechtsfähigen Verein hat gem. § 62 Abs. 3 VwGO in Vollmacht seiner gesetzlichen Vertreter und Vorstände zu erfolgen. Dies sind gem. § 54 i.V.m. § 709 Abs. 1 BGB die Mitglieder des Vereins gemeinschaftlich, soweit nicht in einer Satzung Stimmenmehrheit vereinbart oder eine Übertragung der Geschäftsführung erfolgt ist. Die Vertretungsbefugnis für einen nicht rechtsfähigen Verein folgt - sofern eine Satzung vorhanden ist und diese die Vertretungsbefugnis regelt - aus der Satzung (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandrecht, 12. Aufl. Rn. 5178). Die Satzung muss dabei nicht notwendig schriftlich festgelegt sein (Reichert, a.a.O., Rn. 5159 u. 5163). Unstreitig hat der Kläger sich an den „Articles of Association of the „Bandidos MC“ Motorcycle Club“ orientiert und diese Bestimmungen seinem Vereinsleben zugrunde gelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat eine Kopie dieser Satzungsbestimmungen in der Anlage zum Schriftsatz vom 18. Februar 2011 eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Mitgliederversammlung bei der Gründung im Frühjahr 2009 diese Satzung - jedenfalls konkludent - gebilligt hat. Der Nachweis eines entsprechenden schriftlichen Gesellschafterbeschlusses ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass sich die Vereinsmitglieder nach dem Vorbringen des Klägers nicht sklavisch an alle Satzungsbestimmungen hielten, ändert an den verbindlichen Regelungen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nichts. Die Vereinsorganisation und die Organe werden in Art. 7 der Satzung geregelt. Die Vertretungsbefugnis ist in Art. 7 Ziff. 3 normiert. Danach wird der Verein vom Präsidenten und dem oder der Vizepräsidenten des Chapters vertreten, wobei jeder von ihnen das Recht hat, den Klub alleine zu vertreten. Die Klagevollmacht konnte deshalb für den Verein wirksam entweder vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten unterzeichnet werden. Die vor Klageerhebung dem (seinerzeitigen) Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 10. Mai 2010 ist von Herrn B........ unterzeichnet worden, der unstreitig jedenfalls bis kurz vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung am 29. April 2010 Präsident war. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hat Herr B....... gegenüber einem Beamten des Landeskriminalamtes (Soko Rocker) am 21. April 2010 erklärt, er habe die Absicht, von seinem Präsidentenamt zurückzutreten. Am 24. April 2010 habe er telefonisch mitgeteilt, dass er jetzt offiziell von seinem Präsidentenamt zurücktreten würde und Peter B...... als Vizepräsident den Bandidos MC leiten würde. Herr B....... habe den Rücktritt mit seiner privaten Situation und seiner Belastung durch die Erkrankung seiner Lebensgefährtin sowie seiner häufigen Inanspruchnahme durch die Polizei begründet (vgl. Vermerk Bl 120 PA). Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar vortragen lassen, ein Rücktritt sei tatsächlich nicht erfolgt. Herr B....... habe mit Rücksicht auf seine schwerkranke Lebensgefährtin, welche mittlerweile verstorben sei, sich durch die Ankündigung gegenüber der ständigen Inanspruchnahme durch die Polizei „Luft“ verschaffen wollen. Da nach Art. 7 Nr. 3 der Satzung auch der Vizepräsident den Verein allein hätte vertreten können, habe er der Polizei aus seiner Sicht auch einen korrekten Ansprechpartner genannt.

28

Zu dem Vortrag, der Präsident B....... sei tatsächlich nicht von seinem Amt zurückgetreten, passt, dass er weiterhin als Vertreter des Vereins aufgetreten ist und die Prozessvollmachten unterzeichnet hat. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass Herr B....... zum Zeitpunkt der Ausstellung der jeweiligen Prozessvollmachten Präsident gewesen ist, zumal belastbare Hinweise auf eine andere Beschlusslage der Mitgliederversammlung des Klägers fehlen.

29

Der Kläger allein ist zur Anfechtung des Verbots befugt, da die Verbotsverfügung nicht die individuelle Rechtsstellung seiner Mitglieder als natürliche Personen, sondern die Rechtsstellung des klagenden Vereins als Gesamtheit von Personen betrifft. Der Kläger ist gem. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig (vgl. zu alledem BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20/10 -, juris m.w.N.). Auch nach seinem Verbot und seiner Auflösung verbleibt ihm eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (vgl. Löwer in: von Münch/Kunig [Hrsg.], Komm. z. GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 59).

30

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Voraussetzung ist, dass ein Verwaltungsakt angefochten wird, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung erlassen worden sein muss. Hieran bestehen keine Zweifel. Dass zum Zeitpunkt der Zustellung Vereinsmitglieder existierten, denen der Bescheid nicht ausgehändigt worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers einige in der Verbotsverfügung als Vereinsmitglieder benannte Personen nicht Mitglieder des Vereins gewesen sind, berührt die wirksame Zustellung nicht. Darüber hinaus reicht für eine Zustellung aber auch aus, dass der Bescheid dem zur Vertretung berechtigten Präsidenten bekannt gegeben wurde.

31

Die Klage ist jedoch im Wesentlichen unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist lediglich insoweit rechtswidrig und daher gem. § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben, als in ihm festgestellt wird, dass der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, ohne dass allerdings hierdurch die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Feststellung, dass der Kläger verboten ist, berührt würde.

32

Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Verbotsverfügung lagen vor. Der Beklagte als für die Regelung des Vereinswesens oberste Landesbehörde war gem. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VereinsG für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig, da sich die nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen erkennbare Organisation und Tätigkeit des Klägers auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein beschränkte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger eine eigenständige Stellung als Vereinigung innerhalb der bundes- und weltweiten sogenannten Bewegung der “Bandidos“ zukommt. Die Mitglieder des Klägers sind in Schleswig-Holstein wohnhaft; wesentliche Aktivitäten des Vereins außerhalb Schleswig-Holsteins sind nicht bekannt geworden.

33

Unabhängig von der Frage, ob der Kläger lediglich eine Teilvereinigung eines über das Gebiet Schleswig-Holsteins hinausgehenden größeren Vereins der “Bandidos-Bewegung“ darstellt und eine Einholung des Benehmens des Bundesministers des Inneren nach § 3 Abs. 2 S. 2 VereinsG erforderlich war, ist dieses Benehmen nach Übersendung des Entwurfes der Verbotsverfügung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. April 2010 vorsorglich erteilt worden. Der übersandte Entwurf des Bescheides enthielt ausreichende Informationen, um den Bundesinnenminister in die Lage zu versetzen, bei Zweifeln an der Recht- oder Zweckmäßigkeit des erbetenen Benehmens weitere Nachfragen gegenüber dem Beklagten zu tätigen. Dieses ist jedoch nicht erfolgt. Die vorherige Übermittlung sämtlicher Informationsgrundlagen für die beabsichtigte Verfügung ist für eine wirksame Einholung des Benehmens nach § 3 Abs. 2 S. 2 VereinsG nicht erforderlich (Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -).

34

Die weiteren formellen Voraussetzungen für die angegriffene Verbotsverfügung, insbesondere die Schriftform, die Begründung sowie die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger (BAnz 74/2010 v. 19.05.2010, 1774) und im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes Schleswig-Holstein (Amtsbl. für S-H 2010 Nr. 21/22, S. 389 f.) gem. § 3 Abs. 4 S. 1 u. 2 VereinsG, sind erfüllt.

35

Der Beklagte durfte von einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verbotsverfügung absehen. Zwar ist grundsätzlich dem von einem Eingriff in seinen Rechten Betroffenen vor Erlass eines Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 87 Abs. 1 LVwG). Hiervon kann jedoch unter anderem abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG). Diese Voraussetzungen lagen vor. Mit dem Verbot des Klägers ist, entsprechend der in § 3 Abs. 1 S. 2 VereinsG vorgesehenen Regel, auch die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie Sachen Dritter verfügt worden. Der Beklagte hat sich in seiner Verfügung insoweit auf einen unerwünschten „Ankündigungseffekt“ einer behördlichen Anhörung bezogen, die es dem Kläger ermöglicht hätte, Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit ein wirksames Vorgehen gegen den Verein beeinträchtigt oder unmöglich gemacht hätte. Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war (vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 f., beide juris, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt dieser Aspekt nachvollziehbar, auch wenn der Kläger nicht über ein eigenes Vereinsheim verfügte. Hierdurch wurde die Möglichkeit keineswegs ausgeschlossen, dass - bei einer Ankündigung des Vereinsverbotes - Vereinsvermögen oder Sachen Dritter und Beweismittel beiseite geschaffen würden. Der Umstand allein, dass sich die Mitglieder des Klägers nicht in einem eigenen Vereinsheim, sondern in der Regel im Privathaus des Präsidenten trafen, entzieht dieser Befürchtung nicht von vornherein die Grundlage. Angesichts der einer Anhörung entgegen gehaltenen Gefahren war dem Kläger auch kein Recht zuzugestehen, sich durch entsprechende Dispositionen wie eine allein durch den drohenden Erlass des Verbots veranlasste Distanzierung von Mitgliedern auf diese vereinsrechtliche Maßnahme einzustellen.

36

Die Verbotsverfügung ist insoweit rechtmäßig, als festgestellt wurde, dass der Zweck und die Tätigkeit des klagenden Vereins den Strafgesetzen zuwider laufen, und an diese Feststellung die in den nachfolgenden Ziffern 2 - 5 ausgesprochenen rechtlichen Folgen geknüpft wurden.

37

Die Zwecke und die Tätigkeit des Klägers laufen i.S.d. in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VereinsG aufgenommenen Verbotsgrundes aus Art. 9 Abs. 2, 1. Alt. GG den Strafgesetzen zuwider, da Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in einer diesem zuzurechnenden und ihn prägenden Weise gegen Straftatbestände verstoßen haben.

38

Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder, denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt.

39

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt ist. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Die Einbeziehung dieser Fallkonstellation ist vor allem durch den Sinn des Verbotstatbestandes geboten: Mit ihm soll nicht die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich sanktioniert, sondern einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation zum Ausdruck kommt, aus der heraus Straftaten geplant oder begangen werden. Derartige Organisationen bergen eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich. Die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personalpotential erleichtern und begünstigen strafbares Verhalten. Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitgliedes häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275, Juris Rn. 15 f.; Beschl. v. 25.08.2008 - 6 VR 2/08 -, Juris Rn. 11; Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 - , BVerwGE 80, 299, DVBl. 1989, 311 Rn. 38 f.). Im Falle der Überprüfung des 1983 erlassenen Vereinsverbotes gegenüber dem „Hell‘s Angels Motor-Club e.V.“ Hamburg hat das Bundesverwaltungsgericht die Zurechnung einzelner Straftaten unter anderem mit dem Gesichtspunkt begründet, dass die Straftaten in Vereinskluft begangen wurden und dadurch den Ruf des Vereins als besonders gewalttätige und brutale Rockergruppe begründet oder bestätigt hätten (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 a.a.O., Rn. 50). Demgegenüber kommt es auf den in der Satzung niedergelegten Zweck (Motorradclub) nicht entscheidend an, da strafrechtliche Zwecke üblicherweise nicht offen gelegt werden. Soweit in der Vereinssatzung aber der Grundsatz der Solidarität ausdrücklich als Vereinszweck genannt wird, kann dies als Ausdruck der unter den Mitgliedern angestrebten umfassenden Solidarität gewertet werden (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 a.a.O., Rn. 43).

40

Der prägende Charakter von Straftaten der Mitglieder kann sich auch daraus ergeben, dass die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben (BVerwG, Urt. v. 01.02.2000 - 1 A 4/98 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 32, Juris Rn. 12). Eine Prägung des betreffenden Vereins durch ihm zuzurechnende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern liegt insbesondere dann nahe, wenn es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktionen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, sowie Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O.) oder wenn entsprechende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern in großer Zahl sowie auch noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder erfolgen (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009, a.a.O.). Ein prägender Charakter kann sich auch daraus ergeben, dass die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2000 - 1 A 4/98 -, a.a.O.).

41

Ein Verbot wegen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins setzt eine vorherige strafrichterliche Verurteilung von Einzelpersonen nicht voraus. Ebenso wenig besteht eine materielle oder formelle Bindung an die rechtliche Würdigung eines bereits ergangenen Strafurteils. Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O.; Urt. v. 18.10.1988, a.a.O.; std. Rspr.).

42

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung ist derjenige ihres Erlasses. Zur Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit können, wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht, zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986; Urt. v. 01.02.2000 - 1 A 4/98 -, Juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.1992 - 1 S 3626/88 -; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06/52 - sowie Beschl. v. 20.09.2006 - 4 AS 06.2036 -, alle in Juris). Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Ergehen der Verbotsverfügung sein, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Juris Rn. 38). Andererseits bietet Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG aber keine Grundlage für die Berücksichtigung von Veränderungen, die der Verein nach seinem Verbot vornehmen möchte, um dessen Voraussetzungen entfallen zu lassen. Solche nach Erlass der Verbotsverfügung geschaffenen Tatsachen können keine Wirkungen auf die Sachlage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Verbotsbescheides mehr entfalten. Dem Verein sind im Übrigen Aktivitäten, soweit sie nicht die Rechtsverteidigung gegen das Vereinsverbot betreffen, und damit auch organisatorische Umgestaltungen, untersagt.

43

In Konkretisierung der genannten, aus Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG abgeleiteten Maßstäbe hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 5 VereinsG ausdrücklich ergänzende („auch“) Maßstäbe für die Zurechnung von Handlungen von Mitgliedern zum Verein festgeschrieben, wonach ein Verbot auch dann auf Handlungen von Mitgliedern gestützt werden kann, wenn ein Zusammenhang zur Tätigkeit oder zu der Zielsetzung des Vereines besteht, die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden. Eine Erweiterung oder Einschränkung der zu Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe liegt in dieser ausdrücklich zur Schließung einer Regelungslücke getroffenen ergänzenden gesetzgeberischen Regelung (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 45) jedoch nicht. Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG sind in der Verfassung abschließend benannt; der Gesetzgeber darf keine zusätzlichen Verbotsgründe einführen (vgl. Löwer in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Komm. zum GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 63; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, Baden-Baden 2005, S. 115).

44

Die Annahme der Strafrechtswidrigkeit eines Vereins kann im Einzelfall bereits auf Grund einer Straftat der Mitglieder des Vereins gerechtfertigt sein (Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -). Die unter den Ziffern 8, 13, 14 und 15 der Verbotsverfügung bezeichneten Straftaten begründen im vorliegenden Falle bereits jede für sich genommen die Strafrechtswidrigkeit des Klägers. Erst recht ist bei einer Gesamtschau dieser dem Kläger zuzurechnenden und ihn prägenden Straftaten die Feststellung gerechtfertigt, dass Zweck und Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider laufen.

45

Eine Strafgesetzwidrigkeit des klagenden Vereins lässt sich vorliegend anhand der dargestellten Maßstäbe bereits in ausreichender Weise aus einer Zurechnung der Straftat vom 12. September 2009 - Nr. 8 in der Verbotsverfügung - ableiten. Zum Tathergang hat der Senat in dem das Verbot der „Hells Angels MC Charter Flensburg“ betreffenden Verfahren 4 KS 2/10 unter Anschluss an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Flensburg vom 29. April 2011 folgendes ausgeführt:

46

„Am 12. September 2009 hielt sich eine Gruppe der im Frühjahr 2009 in A-Stadt gegründeten „Bandidos“, welche mit zeitgleicher Verfügung des Beklagen verboten worden sind, auf dem Rückweg von einer Ausfahrt nach Dänemark um 22:55 Uhr an einer Tankstelle unweit der BAB 7 bei Flensburg auf. Dort wurden die mit Kutten bekleideten „Bandidos“ durch ein Mitglied oder einen Unterstützer der Flensburger „Hells Angels“ beobachtet und es erfolgte über ein Mobiltelefon eines damaligen Mitgliedes des Klägers eine entsprechende Meldung an Stefan R..... in seiner Funktion als Präsident. Dieser führte binnen weniger Minuten diverse Mobilfunkgespräche mit weiteren Vereinsmitgliedern mit dem Ziel, diese schnell an die BAB 7 heranzuführen, um den als solchen empfundenen „Gebietsverstoß“ der „Bandidos“ zu sühnen. R..... begab sich mit seinem Pkw an die Autobahnauffahrt Flensburg-Harrislee, wo um ca. 23:20 Uhr der Konvoi der „Bandidos“ eintraf, und befuhr hinter der Gruppe der „Bandidos“ die BAB 7, wobei ihm ein Pkw Golf folgte, der auf das Mitglied der „Hells Angels Flensburg“ Th..... zugelassen war. Im Bereich einer Baustelle, in der die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h herabgesetzt war, näherte sich der PKW des R..... dem Motorrad des „Bandidos“-Mitglieds K....... und berührte dieses kurz mit dem Vorderrad. Dabei brachen die linke Fußraste des Motorrades und das Schaltgestänge, sodass das Getriebe des Motorrades nicht mehr geschaltet werden konnte. Etwa 170 m weiter unternahm der geschädigte Motorradfahrer der „Bandidos“ eine Vollbremsung und stürzte mit dem Motorrad auf die rechte Seite, wobei er lebensgefährlich verletzt wurde. Stefan R..... flüchtete mit hoher Geschwindigkeit, stellte nur wenige Minuten später sein Fahrzeug nahe einem sein Vertrauen genießenden Motorrad-Reparaturbetrieb in E… ab und wurde gegen 0:22 Uhr in dem 25 km entfernten Flensburg festgestellt. Ein bis zwei Minuten nach dem Sturz des „Bandidos“ K....... erreichte das Mitglied des Klägers Holger W....... in seinem Pkw Golf die Unfallstelle und wurde zusammen mit einem weiteren Unterstützer des Klägers aus der sog. „Flensburg-Crew“ Opfer einer massiven Gewaltattacke der über den Vorfall empörten „Bandidos“. Ihm wurden mehrere Messerstiche zugefügt, aufgrund derer er im Krankenhaus operativ versorgt werden musste.“

47

Wegen der Tat zum Nachteil des Holger W....... ist der zum Tatzeitpunkt amtierende Präsident des Klägers, Meick K......, durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 05. Dezember 2011 (10 KLS 4/11) wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. Mai 2012 die Revision verworfen hat. Grundlage der Verurteilung war das Geständnis des Angeklagten, welches sich nach den Feststellungen des Landgerichts mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme deckte. Zum Tatablauf hat das Landgericht Kiel folgendes festgestellt:

48

„Am Abend des 12. September 2009 befuhr der Angeklagte als Präsident des MC Bandidos A-Stadt auf seinem Motorrad, amtliches Kennzeichen KI ……, an der Spitze eines Konvois aus Motorrädern und einem Begleitfahrzeug mit anderen Mitgliedern dieses Motorradverein, u.a. den Zeugen D...., B...... , W......, H......, Sch..... und K......., aus Dänemark kommend die BAB 7 in Richtung Süden. Als sich der Angeklagte sowie die Zeugen D...., B...... , W......, H......, Sch..... und K....... gegen 23:25 Uhr in Höhe Km 9,4 in einem durch Baustelleneinrichtung beschränkten Streckenabschnitt mit je zwei Fahrspuren für jede Richtung befanden, stieß ein Fahrzeug, das nicht zum Konvoi der Bandidos gehörte, mit Absicht das auf dem rechten Fahrstreifen kurz hinter dem Angeklagten an zweiter Stelle fahrende Motorrad des Zeugen K....... an. Der Zeuge K....... stürzte bei erheblicher Geschwindigkeit von seinem Motorrad und kam auf der Fahrbahn zum Liegen. Er verletzte sich dabei schwer.

49

Der Angeklagte sowie die Zeugen D...., B...... , W......, H...... und Sch..... bremsten ihre Fahrzeuge bis zum Stillstand ab. Sie stiegen von ihren Motorrädern ab beziehungsweise aus dem Begleitfahrzeug aus, insbesondere auch, um die Unfallstelle zu sichern und sich um den verletzten Zeugen K....... zu kümmern. Hinter dem Konvoi näherte sich neben weiteren Fahrzeugen von Unbeteiligten der Unfallstelle das von dem Zeugen W....... geführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH - ……. Als Beifahrer saß der Zeuge D…… im Fahrzeug. Die Zeugen W....... und D….. sind dem Unterstützerumfeld der Hells Angels Flensburg zuzurechnen.

50

Nachdem der Angeklagte, der bereits vermutete, dass die Kollision und der Unfall des Zeugen K....... durch ein Mitglied der Hells Angels schuldhaft verursacht worden war, das Fahrzeug des Zeugen W....... wahrgenommen hatte, nahm er aus dem Begleitfahrzeug seines Konvois, einem VW-Golf-Kombi, ein Messer und einen Radmutterschlüssel. Mit diesen Gegenständen bewaffnet lief der Angeklagte mit weiteren, im Einzelnen nicht zu ermittelnden anwesenden Mitgliedern des MC Bandidos A-Stadt zu den von ihnen als Hells Angels-Unterstützer erkannten Zeugen W....... und D…., die nach dem Abbremsen von der Unfallstelle aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren. Unter Verwendung des Radmutterschlüssels schlug der Angeklagte dem Zeugen W....... zwischen Fahrzeug und rechter Leitplanke mehrfach mit großer Wucht auf den Kopf. Der Zeuge W....... ging zu Boden. Anschließend verletzte der Angeklagte den Zeugen W....... mit dem Messer durch Stiche in den linken Oberschenkel, den linken Unterschenkel und den rechten Unterschenkel, ohne dass für seine Handlung ein rechtfertigender Anlass bestand. Der Zeuge W....... entfernte sich nach dem Angriff von der Autobahn, schleppte sich etwa 200 m in einen neben der Autobahn verlaufenden Graben und versteckte sich. Dort wurde er nach Abschluss der Erstversorgung des verletzten K....... und nach Wiederfreigabe der Fahrbahn von der Polizei gefunden, weil sein offenstehendes Fahrzeug mit laufendem Motor herrenlos auf der rechten Spur den Verkehr blockierte und die Polizei seine im Fahrzeug gefundenen Mobiltelefonnummer angerufen und ihn so erreicht hatte.“

51

Die Straftat, die von dem höchsten damaligen Funktionsträger des Klägers, dem Präsidenten, ausgeführt wurde, ist dem Verein zuzurechnen. Sie kann nur vor dem Hintergrund der rivalisierenden Auseinandersetzung der Flensburger „Hells Angels“ und des Klägers gesehen werden.

52

Zu Unrecht wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, eine wirtschaftliche Konkurrenz zwischen dem Kläger und den Hells Angels Flensburg sei nicht ersichtlich geschweige denn vom Beklagten belegt. Es sei auch nicht einmal ersichtlich, dass der Kläger überhaupt zum Zwecke wirtschaftlicher Betätigung - sei es auf dem kriminellen Sektor oder auf dem legalen Sektor - gegründet worden sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Richtig ist, dass der prägende Charakter von Straftaten der Mitglieder sich auch daraus ergeben kann, dass die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben (BVerwG, Urt. v. 01.02.2000 - 1 A 4/98 - Buchholz 402.45 Vereinsgesetz Nr. 32, juris Rn. 12). Zum einen ist das Kriterium der Konkurrenz jedoch nur eines unter mehreren Kriterien für die Frage der Zurechnung und Prägung. Zum anderen ist es im Falle rivalisierender Auseinandersetzungen unerheblich, ob diese vor einem wirtschaftlichen Hintergrund stattfinden. Das Bestehen einer Rivalität zwischen dem Kläger und den Hells Angels Flensburg steht für den Senat außer Frage. Die Mitglieder des Klägers trugen im Vorfeld der von den jeweiligen Präsidenten der Flensburger „Hells Angels“ und des Klägers verübten Straftaten auf ihrer Fahrt durch das „Territorium“ der Flensburger Hells Angels ihre Kutten, was von den Flensburger Hells Angels als Provokation verstanden wurde. Die Kammer des Landgerichts Flensburg hat in ihrem Urteil vom 29. April 2011 wegen der Straftat zu Lasten des K....... das Motiv der Tat als eine „Disziplinierung der feindlichen Rockergruppe“ identifiziert. Die Aktion habe eine Reaktion auf eine gezielte Provokation der „Bandidos“ dargestellt. Die Straftat zu Lasten von Holger W....... stellt sich in diesem Zusammenhang als unmittelbare Vergeltungsaktion der „Bandidos“ dar. Zwar ließen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine konkret zurechenbare strafrechtliche Beteiligung einzelner weiterer Mitglieder des Klägers neben dem Präsidenten K...... nicht ermitteln, sodass die übrigen eingeleiteten Strafverfahren eingestellt wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tat nach den oben dargelegten Kriterien dem Verein zuzurechnen ist. Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Kiel, an denen der Senat keinerlei Zweifel hat, lief der seinerzeitige Präsident K...... mit weiteren, im Einzelnen nicht zu ermittelnden anwesenden Mitgliedern des MC Bandidos A-Stadt zu den Zeugen W....... (dem späteren Opfer) und D…. hin. Dabei konnte sich der Präsident K...... der jederzeitigen Unterstützung und des Rückhalts der ihn begleitenden weiteren Mitglieder sicher sein. Unabhängig von der Frage, ob der Vortrag in der Klagebegründung vom 18. Februar 2011, wonach Meick K...... „bereits“ im Dezember 2009 wegen seines Verhaltens bei der Tat vom 12. September 2009 ausgeschlossen worden sein soll, als Schutzbehauptung zu werten ist, ist diese erstmals mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 mitgeteilte angebliche „Distanzierung“ nicht zeitnah genug erfolgt, um vereinsrechtlich ins Gewicht zu fallen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass - wenn auch nicht namentlich zuzuordnen - weitere Mitglieder des Klägers beim Tathergang anwesend waren und hierdurch ihrem (seinerzeitigen) Präsidenten den erforderlichen Rückhalt gewährleisteten. Der Senat wertet die Tat am 12. September 2009 nicht als privat motivierten Racheexzess eines einzelnen Mitglieds, sondern als eine vom gemeinsamen Selbstverständnis des Vereins getragene Tat, der unter Berücksichtigung auch der jedenfalls bis Dezember andauernden Aufrechterhaltung der Organisationsstruktur des Klägers nach der Tat, was die Position des Präsidenten anbelangt, eine für den klägerischen Verein prägende Funktion zukommt. Unter Berücksichtigung des Macht- und Geltungsanspruchs des Vereins, welcher sich auch durch das Zeigen der Kutten im Vorfeld der Tat ausdrückt, sowie des in der Tat zum Ausdruck kommenden Selbstverständnisses des Vereins, sein Recht in die eigene Hand zu nehmen und angesichts der maßgeblichen Beteiligung des höchsten Funktionsträgers, des Ausmaßes der Gewaltanwendung und der gemeinschaftlichen Begehung der Tat durch mehrere Mitglieder vor dem Hintergrund der offensichtlichen Rivalität beider Gruppierungen begründet das Ereignis bereits für sich genommen einen hinreichenden Anlass für das Verbot des Klägers wegen strafgesetzwidriger Zwecke und strafgesetzwidriger Tätigkeit. Die Tat dokumentiert die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter gefährdenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen, sodass es einer Zurechnung strafrechtswidriger weiterer Verhaltensweisen der Mitglieder an den Verein nicht mehr bedürfte, um das Vereinsverbot zu stützen. Auch ein singuläres Geschehen, eine einzelne Straftat kann schon ausreichen, um darauf das Vorliegen der Voraussetzungen für einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund abzuleiten (Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -).

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Von mindestens gleichem Gewicht und ebenfalls für sich genommen die Feststellung der Strafrechtswidrigkeit zu tragen geeignet ist die dem Verein zuzurechnende Straftat vom 13. Januar 2010 (Nr. 14 der Verbotsverfügung). Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Kiel vom 15. April 2011 hielten sich am 13. Januar 2010 gegen 19:00 Uhr die geschädigten B…., W…. und C…. im Restaurant S..., Großflecken 1 in A-Stadt auf. Bei den Personen handelt es sich um Mitglieder einer Unterstützergruppierung der Hells Angels (Red Devils A…). Sie wollten nach dem Restaurantbesuch ab 20:00 Uhr an einem Clubabend der befreundeten Red Devils A-Stadt teilnehmen und trugen dabei ihre sogenannten Kutten, die sie als Mitglieder der Red Devils auswiesen. Nachdem Mitglieder des Klägers von deren Anwesenheit Kenntnis erlangt hatte, kam es in der Folge zu einer Vielzahl von Telefonaten innerhalb der Gruppe der den Bandidos-Mitgliedern zugeordneten Anschlüsse. Gegen 19:42 Uhr sammelte sich eine Personengruppe, bestehend aus Mitgliedern der Bandidos A-Stadt, an der Ecke Großflecken/Am Klostergraben in A-Stadt in unmittelbarer Nähe des Restaurants S.... Die Personengruppe bestand aus wenigstens fünf Personen. Wenigstens zwei der Mitglieder waren für alle erkennbar mit Schlagstöcken, wenigstens eine Person war für alle erkennbar mit einem Messer bewaffnet. Zu dieser Personengruppe kam der Angeklagte B......, welcher wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung wegen der Tat vom 13. Januar 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist, hinzu. Er hatte bis etwa 19:26 Uhr im …-Supermarkt, B-Straße 224 in A-Stadt eingekauft und um 19:31 Uhr den Anschluss des Präsidenten B....... zurückgerufen. Nachdem sich entsprechend der Vorstellung der anwesenden Bandidos genügend Mitglieder für einen Angriff auf die im S... sitzenden Red Devils gesammelt hatten, lief die Personengruppe um ca. 19:45 Uhr mit der gemeinsamen Absicht in Richtung des S... los, die Red Devils erforderlichenfalls unter Einsatz von Schlagwerkzeugen und Messern durch Schlagen und Zustechen zu überfallen und ihnen ihre Kutten wegzunehmen. Ziel des Überfalls war es, dem „Gebietsanspruch“ der Bandidos in A-Stadt Ausdruck zu verleihen. Die Personengruppe der Bandidos erreichte den Eingang des S... und griff die unbewaffneten Zeugen B…., W…. und C…. an. Eine Person aus der Gruppe forderte die Zeugen mit dem Ruf „Kutten her“ auf, ihre Kutten herauszugeben. Bei dem Handgemenge trug der Zeuge W…. zwei Messerstiche in den linken Oberarm davon, wobei eine kleinere Arterie verletzt wurde. Der Zeuge B…. erlitt Messerschnitte hinter dem Ohr, Messerstiche in den Bauch und in die Schlagader im linken Knie. Die große hintere Beinarterie wurde durch einen Messerstich derart verletzt, dass der Zeuge B…. innerhalb von rund 1 bis 2 Minuten ca. 2 bis 3 Liter Blut verlor. Der stark blutende Zeuge B…. kam im S... auf dem Fußboden etwa dort zu liegen, wo die große Fußmatte im Eingangsbereich endet und der Fliesenbereich ins Innere des Restaurants beginnt. Es bildete sich eine Blutlache ausgehend vom linken Knie des Zeugen B….. Wer aus der Gruppe zustach, konnte nicht festgestellt werden. An die Hose des Angeklagten B...... spritzte aus der entstandenen Blutlache Blut, wahrscheinlich als dieser selbst oder eine andere Person in die entstandene Blutlache trat. Die Angreifer nahmen den Zeugen W…. und C…. gegen deren Willen ihre Kutten ab, deren anschließender Verbleib nicht geklärt werden konnte.

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Die der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhaltsfeststellung begegnet keinerlei Zweifeln. Sie beruht auf einer ausführlichen und überzeugenden Beweiswürdigung durch das Landgericht; der Senat legt diese Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, deren Richtigkeit der Kläger im Übrigen auch im Verfahren nicht bestritten hat. Hiernach ist Peter B...... nach der Überzeugung des Landgerichts Kiel bereits zu Beginn des Überfalls mit der aus Bandidos bestehenden Personengruppe in das „S...“ hineingestürmt. Es kommt deshalb nicht mehr auf den im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. November 2012 erfolgten Vortrag an, wonach Peter B...... gegenüber den übrigen Mitgliedern des Klägers stets erklärt habe, an der fraglichen Straftat nicht beteiligt gewesen zu sein und das „S...“ erst betreten zu haben, als das Geschehen bereits vorbei gewesen sei. Der Umstand, dass die Übrigen Angeklagten (Ralf D...., Nils H…. und Thomas K.......) freigesprochen wurden, weil das Gericht keine Überzeugung von ihrem jeweils konkret zuzuordnenden Tatbeitrag gewinnen konnte (nur Peter B...... war unmaskiert und wurde von mehreren Zeugen identifiziert), ändert nichts daran, dass der Tathergang in exemplarischer Weise eine dem Verein zurechenbare, seinen Charakter prägende Straftat abbildet. In besonders typischer Weise diente der Überfall im S... und das Wegnehmen der Kutten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation. Eine strafrechtliche Verurteilung weiterer Personen ist für eine Zurechnung nicht erforderlich. Es reicht aus, dass feststeht, dass Peter B...... zusammen mit mehreren Mitgliedern des Vereins nach vorheriger telefonischer Abstimmung Mitglieder einer konkurrierenden Organisation überfallen und ihnen die Kutten weggenommen haben, um ihren territorialen Besitzanspruch in A-Stadt zu behaupten. Auch in diesem Falle hindert die Behauptung des seinerzeitigen Proessbevollmächtigten des Klägers, dass Peter B...... durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen worden sei, die Zurechnung nicht, und zwar schon deshalb, weil die Tat nicht von ihm allein, sondern von mehreren Vereinsmitgliedern begangen worden ist, die Kenntnis von der Tatbeteiligung des Peter B...... hatten. Davon abgesehen wäre ein Ausschluss von Peter B...... erst wenige Tage vor Zustellung der Verbotsverfügung nicht zeitnah genug erfolgt, um eine Zurechnung seines strafbaren Verhaltens zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung zu hindern. Im Übrigen ist der Vortrag auch als Schutzbehauptung zu werten. Aus dem vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Mai 2011 beigefügten Vermerk des Landeskriminalamtes SH Soko Rocker vom 27. April 2010 (Bl. 120 der Prozessakte) ergibt sich, dass der Vereinspräsident B....... am 21. April 2010 gegenüber dem Beamten des Landeskriminalamtes seinen Rückzug vom Präsidentenamt angekündigt und am 24. April 2010 mitgeteilt habe, Peter B...... werde als Vizepräsident jetzt den Bandidos MC leiten. Hiernach hatte Peter B...... unmittelbar vor Zustellung der Verbotsverfügung innerhalb des Klägers eine Führungsposition inne. Letztlich ist die Frage, ob Peter B...... am Tage seiner Verhaftung ausgeschlossen wurde, aber unerheblich, weil - wie oben ausgeführt - hierin keine die Zurechnung hindernde zeitnahe Distanzierung läge. Die vom Beklagten im Wege des Hauptbeweisantrages beantragte Beiziehung und Verlesung des Wortlautprotokolls aus der Telekommunikationsüberwachung der Mitglieder des Klägers in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel zum Aktenzeichen 593 Js 3921/10 sowie auf „Inohrenscheinnahme“ der vorgenannten Kommunikationsvorgänge durch Abspielen der Aufzeichnungen auf der Telekommunikationsüberwachung der Mitglieder des Klägers in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft beim dem Landgericht Kiel zum Aktenzeichen 593 Js 3921/10 war deshalb abzulehnen, weil es nach allem nicht mehr darauf ankommt, ob das Mitglied Peter B...... am 27. April 2010 nicht aus dem klagenden Verein ausgeschlossen wurde.

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Auch der Tathergang vom 08. Dezember 2009, welcher zur Anklage von Peter B...... und Walter Wilhelm Alexander H...... sowie Nils H…. geführt hat (Az.: 593 Js 6498/10 - Nr. 13 der Verbotsverfügung), begründet die Strafrechtswidrigkeit des Klägers. Der Anklageschrift zufolge sollte am Abend des 08. Dezember 2009 in den Räumen der Gaststätte „T...“, ……., A-Stadt, in dem sich häufig Mitglieder des Klägers sowie der Unterstützergruppe „Contras“ aufhielten, ein Dartspiel zwischen der Heimmannschaft „Dartifanten“ und der aus Kiel stammenden Gastmannschaft „DC Other-Place“ stattfinden. Dieser Dartclub wurde nach einer gleichnamigen, insbesondere von Mitgliedern des MC Hells Angels Kiel genutzten Gaststätte benannt. Nachdem die Angeschuldigten und mehrere noch nicht ermittelte Personen von der bevorstehenden Veranstaltung Kenntnis erlangt hatten, entschlossen sie sich, gemeinsam die Gaststätte „T...“ aufzusuchen und einen der Dartspieler, nämlich den in Kiel in einem vom Präsidenten der Hells Angels betriebenen Eros-Center arbeitenden Zeugen S….…, erheblich in seiner körperlichen Integrität zu beeinträchtigen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend betraten die Angeschuldigten und ihre Begleiter gegen 19:45 Uhr die Räume der Gaststätte, in der sich auch schon der Zeuge St... mit seinen Mannschaftskameraden aufhielt. Absprachegemäß blieb der Angeschuldigte B...... in dem Eingangsbereich stehen, um zu verhindern, dass die Angeschuldigten H….und H...... gestört wurden. Diese beiden Angeschuldigten liefen zu dem vor einem Dartautomaten stehenden Zeugen S….. Obwohl kein rechtfertigender Anlass dafür bestand, versetzten die Angeschuldigten H...... und H..... mit Wissen und Billigung des Angeschuldigten B...... dem vollkommen arg- und wehrlosen Zeugen St... mehrere heftige Faustschläge in das Gesicht. Nachdem der Zeuge St…. auf den Boden gefallen war, traten ihn die Angeschuldigten H..... und H....... Anschließend nahm der Angeschuldigte H..... - wie von vornherein geplant - den Gürtel, der nach den Inhalt der Verbotsverfügung die Initialen „support 81“ trug, des Zeugen St..., der dieses nicht verhindern konnte, an sich. Mit diesem Gürtel schlug der Angeschuldigte H..... mehrfach in das Gesicht des am Boden liegenden Zeugen St…. Der im Gesicht stark blutende Zeuge St.…., der noch heute unter gravierenden Sehstörungen leidet, musste im …-Krankenhaus A-Stadt unter anderem wegen Nasenbeinfraktur und ausgeprägter Weichteilschwellungen im Bereich des Mittelgesichtes - insbesondere im Bereich des rechten Auges - behandelt werden.

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Auch dieser Vorgang ist nach den maßgeblichen Kriterien dem Kläger zuzuordnen und prägt seinen Charakter. Darauf, ob einer der Angeklagten deshalb verurteilt werden wird, kommt es nicht an. Der Senat hat den zum Verfahren 593 Js 6498/10 übersandten Ermittlungsakten die beim Amtsgericht A-Stadt am 30. Dezember 2010 protokollierte Zeugenaussage des damaligen Wirtes der Gaststätte T..., Horst-Dieter M…., entnommen. Dieser hat ausgesagt, so gegen zwanzig vor acht sei mit einem Liga-Dartspiel begonnen worden. Er habe nicht gewusst, um was für Personen es sich bei den Mannschaften gehandelt habe. Um 19:55 Uhr habe er aus dem Fenster geguckt und dort etliche Leute gesehen, die Kutten mit Emblemen trugen. Es seien etwa 10 Leute gewesen. Er habe sie gebeten, wegen des Spieles sich in einen anderen Raum zu setzen. Er sei von denen ziemlich schnell in Schach gehalten worden. Alexander H...... und Nils H..... hätten sich einen aus der Gruppe der Spieler geholt und ihn sofort ziemlich zusammengeschlagen. Sie hätten ihm auch den Gürtel aus der Schnalle gezogen. Das müsse wohl ein Emblem von den „Angels“ gewesen sein. Zu der Zeit habe er am Tresen gestanden und alles genau beobachten können. Er habe auch die Personen erkennen können, die er aus früheren Besuchen bei ihm gekannt habe, jedoch nicht gewusst habe, wie sie heißen. Dies habe er erst im Nachhinein erfahren. Er könne heute mit Sicherheit sagen, dass es die beiden Personen waren, die zu der Gruppe gingen, nämlich Alexander H...... und Nils H...... Sie seien gezielt auf ihr Opfer losgegangen und hätten ihn ziemlich zugerichtet. Er habe Faustschläge bekommen. Der kleine H..... habe ihm dann noch den Gürtel rausgezogen und ihn damit geschlagen. Er habe richtig durch sein Gesicht gepeitscht. Wenn sie den sehen würden, würden sie ihm so etwas nicht zutrauen. Alexander H...... sei mit Faustschlägen gegen den Kopf angefangen. Der Mann sei zu Boden gegangen. Sie hätten danach richtig Angst und Bange gehabt, dass er da versterbe. Er sei so schrecklich zugerichtet gewesen. Plötzlich seien alle wieder verschwunden. Er meine, dass Peter B...... noch ganz vorne an der Tür gewesen sei. Er könne es aber nicht hundertprozentig beschwören. Viele Leute in der Gastwirtschaft, auch die Liga-Dartmannschaften, hätten den Vorfall beobachtet. Er glaube aber kaum, dass irgendjemand aussagen werde. Sie würden alle damit nichts zu tun haben wollen. Sie hätten alle Familie und Kinder. Der Vorfall habe sich in der alten T... in der …Straße abgespielt. Aus einem weiteren Vernehmungsprotokoll vom 09. Februar 2011 ist eine Präzisierung dieser Zeugenaussage durch Horst-Dieter M…. zu entnehmen. Er sagte aus, er sei sich ganz sicher, dass Herr B...... an dem Abend in der Gastwirtschaft T... gewesen sei. Es gebe für ihn keinen Zweifel daran, dass Herr B...... dagewesen sei. Er habe aber nichts getan. Er habe am Rand gestanden und nicht mitgewirkt. Dass Peter B...... am 08. Dezember 2009 gegen 20:00 Uhr am Tatort erschien, wird durch die Ergebnisse der Überwachung seines Mobilfunkanschlusses gestützt, wonach um 19:59 Uhr in räumlicher Nähe zur Friedrichstraße 32 eine SMS mit dem Inhalt gesendet wurde: „Bin gleich da“. Fest steht auch, dass das Opfer St…. im Verlaufe des Tatherganges am 08. Dezember 2010 schwer misshandelt und verletzt worden ist. Für den Senat steht außer Zweifel, dass die Tat, welche „unter den Augen“ eines hohen Funktionsträgers des Klägers - nämlich Herrn B...... - verübt wurde im Zusammenhang mit der Rivalität der Bandidos und der Hells Angels steht und dem Kläger zuzurechnen ist und einen weiteren Beleg dafür darstellt, dass Zweck und Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider laufen.

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Gleiches gilt für den Tathergang vom 19. Februar 2010 (Nr. 15 der Verbotsverfügung; Az. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg 108 Js 4128/10). Nach dem Ermittlungsbericht des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein vom 23. April 2010 überfielen gegen 19:49 Uhr am 19. Februar 2010 fünf Mitglieder der Rockergruppe Bandidos MC den Fahrer eines Pkw in Flensburg, A-Straße (Höhe …), verletzten den Fahrer mit einer Axt und beschädigten dessen Fahrzeug. Anschließend flüchteten sie in einem Fahrzeug mit Kieler Kennzeichen. Der Geschädigte Stefan K…. habe angegeben, kurz vor der Tat seinen Pkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen SL - …. in Flensburg, A-Straße …. geparkt und, bekleidet mit einer dunklen Bomberjacke und einem dunklen Shirt mit einem Hells Angels-Aufdruck und einer Wollmütze das Restaurant „G... L...“ in der A-Straße ….betreten zu haben, um Nachschau zu halten, wer sich dort aufhalte. Er habe in einem Bereich des Gastraumes mehrere Mitglieder der Rockergruppe Bandidos MC bemerkt, welche er an ihren Kutten erkannt habe. Daraufhin sei er sofort umgekehrt, um zu seinem Auto zu laufen. Hierbei sei er von mehreren Bandidos verfolgt worden. Er habe sich in sein Fahrzeug flüchten und die Verriegelung betätigen können; das Fahrzeug sei jedoch nicht angesprungen. Etwa sechs bis neun Bandidos, die sich um sein Fahrzeug herum gruppiert hätten, hätten auf dieses eingeschlagen. Ein Bandido habe eine Handaxt oder ein Beil aus einer Lederhülle in die Hand genommen und mit ein bis drei Schlägen die Scheibe der Fahrertür eingeschlagen. Danach habe der Täter gezielt in Richtung seines Gesichts geschlagen, dieses jedoch nicht getroffen, weil er (der Geschädigte K…) seinen linken Arm vor das Gesicht gehalten und sich nach rechts weggeduckt habe. Die Axt habe seine linke Hand getroffen, wobei sofort Blut ausgetreten sei. Daraufhin seien die Bandidos zu ihren Fahrzeugen gelaufen, die hinter dem seinigen abgestellt gewesen seien. Dem Ermittlungsbericht zufolge gab der Geschädigte K…. weiter an, nach der Tat habe er „seine Leute“ benachrichtigt, welche auch einige Minuten später am Tatort erschienen seien. Nach einer ersten Befragung im Krankenhaus sei der Geschädigte dann nicht mehr bereit gewesen, weiter an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Zeugin X….. habe noch am Tattag ausgesagt, sie sei, aus Richtung Südermarkt kommend, in Begleitung einer Freundin die A-Straße entlanggegangen. Dieser sei ein dunkler Pkw Mercedes aufgefallen. Vier bis fünf Personen seien von dem Eingangsbereich des Restaurants „G... L...“ in Richtung des dunklen Mercedes gelaufen. Die Personen seien an das Fahrzeug getreten und hätten sich auf Fahrer- und Beifahrerseite verteilt. Zwei Personen hätten auf der Beifahrerseite in Richtung der Reifen herumhantiert. Sie habe aus den Bewegungen geschlossen, dass die Personen die Reifen zu zerstechen beabsichtigten und dann die Polizei verständigt. Im weiteren Verlauf habe sie hören können, dass auf der Fahrerseite Glas zerbrochen sei. Während ihres Telefonates mit der Polizei sei sie von einer Person angesprochen worden, die beobachtet haben wolle, wie die Täter in einem Pkw mit Kieler Kennzeichen gestiegen und weggefahren seien. Sie habe deshalb noch während des laufenden Telefonats das Kennzeichen KI - …..weitergegeben.

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Die Zeugin Y…. habe am 24. Februar 2010 ausgesagt, sie habe am 19. Februar 2010 gegen 19:45 Uhr in der A-Straße auf Höhe der Hausnummer …geparkt, um die dortige …-Bank aufzusuchen. Anschließend sei sie mit ihrem Fahrzeug in Richtung Südermarkt abgefahren und habe dabei beobachtet, wie fünf Personen auf dem in ihrer Fahrtrichtung gelegenen linken Bürgersteig vorbeiliefen. An vier dieser Personen habe sie auf deren Kutten deutlich den Schriftzug „Bandidos“ ablesen können, mit einem Emblem darunter, welches sie nicht näher beschreiben könne. Die Personen seien auf einen in Höhe des Dänischen Bettenlagers linksseitig abgestellten Pkw Mercedes zugelaufen, hätten sich um diesen herum gruppiert und versucht, die Türen zu öffnen. Gleichzeitig hätten sie mit Fäusten gegen die Scheiben des Fahrzeugs geschlagen. Im weiteren Verlauf der Fahrt habe sie keine weiteren Beobachtungen mehr machen können.

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Aus dem Ermittlungsbericht geht weiter hervor, dass in Bezug auf das von einer Zeugin mitgeteilte Kennzeichen KI - …. eine Ringalarmfahndung ausgelöst und als Halter dieses Fahrzeugs der Beschuldigte Thomas K....... ermittelt worden sei. Das Fahrzeug habe um 20:23 Uhr auf der BAB 7, Autobahnparkplatz „Rade“, Fahrtrichtung Süden, aufgenommen und verfolgt werden können. Um 20:46 Uhr habe es in A-Stadt in der Straße B-Straße gestoppt werden können. Die Insassen seien vorläufig festgenommen worden. Hierbei habe es sich um die Beschuldigten Thomas K......., Marco M......, Klaus Dieter W...... und Walter H...... gehandelt. Die Personen seien als Mitglieder des Bandidos MC A-Stadt bekannt gewesen und hätten entsprechende Clubkleidung getragen. Im Fahrzeug seien unter anderem ein Beil, ein Messer (Mittelkonsole) sowie ein weiteres Messer (zwischen Fahrersitz und Fahrertür) sichergestellt worden. Die Kontrolle eines etwa 300 m entfernten weiteren Fahrzeugs mit dem Kennzeichen RD - ….., welches dem polizeilich bekannten Mitglied der Bandidos MC A-Stadt, Mario S…., gehöre, habe zur Festnahme von Mario S…, Ümet G…., Grischa V….und B........ geführt. Die Festgenommenen hätten Kutten getragen. Ein Messer sei sichergestellt worden, welches rechts neben dem Beifahrersitz deponiert gewesen sei. Wegen des geschilderten Tatherganges wurde in der Folgezeit - soweit Mitglieder des Klägers betroffen sind - gegen die Beschuldigten W......, B......., M......, S…., H...... und K....... ermittelt. Das Verfahren wurde jedoch insoweit durch Verfügung vom 15. September 2011 durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da lediglich hinsichtlich des Beschuldigten G......, bei welchem es sich nach den Erkenntnissen der Polizei um einen Prospect-oder Probationary-Mitglied des Bandido-Chapters „Del Este“, H…, Brandenburg handele, ein hinreichender Tatverdacht (Zuordnungen seiner Blutanhaftungen zum Tatort) nachweisbar sei. Gleichwohl steht aufgrund der geschilderten Erkenntnisse, insbesondere des Umstandes, dass das Kennzeichen des Fahrzeugs des Herrn K....... von einer Zeugin mitgeteilt werden konnte, dieses Fahrzeug dann tatsächlich nach Süden in Richtung A-Stadt gefahren ist, wo es gestoppt werden konnte, sowie dem weiteren Umstand, dass sich in diesem Fahrzeug die Vereinsmitglieder K......., M......, W...... und H...... befunden haben und entsprechende Clubkleidung getragen haben, für den Senat ohne Zweifel fest, dass mehrere Mitglieder des Klägers im Zuge einer territorialen Machtbestrebungen zuzuordnenden Auseinandersetzung mit den „Hells Angels“ in Flensburg am Tathergang beteiligt waren. Auch wenn mangels gesicherter Erkenntnisse über die Gesamtzahl der Täter am Tatort für jeden einzelnen der Beschuldigten letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Moment der Tatausführung nicht vor Ort war, geht der Senat davon aus, dass die Tat der einzelnen Mitglieder dem Willen des Vereins und insbesondere auch dem Willen des im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RD - …. angetroffenen Vereinspräsidenten B........ entsprach. Ferner trugen die von der Polizei nach der Tatausführung in A-Stadt festgenommenen Vereinsmitglieder die Clubkleidung des Klägers. Damit ist auch dieser Tatkomplex ein Beleg dafür, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider laufen.

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Auf eine Wertung der einzelnen weiteren strafrechtlichen Vorwürfe kommt es nach allem nicht mehr an. Lediglich zur Abrundung sei noch angemerkt, dass das Vereinsmitglied Walter H...... durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 11. Juni 2010 (23 Ds 599 Js 53789/09) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung, zu einer Gesamtgeldstrafe von hundert Tagessätzen verurteilt worden ist. Nach den hierzu ergangenen Feststellungen des seit dem 14. Oktober 2011 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Kiel vom 06. Oktober 2011 (30 Ns 7/11) befand sich der Angeschuldigte am 26. Juni 2009 in der Zeit von 18:20 Uhr bis 20:15 Uhr im amtlichen Gewahrsam des 1. Polizeireviers A-Stadt, wo er in der Zelle 6 untergebracht war. Während dieser Zeit ritzte der Angeschuldigte folgende Schriftzüge in die in der Gewahrsamszelle befindliche Bank ein: „Hells Angels sind Fotzen“, „R…. du Nutte“, „Our Colors don´t Run 1 % BFFB 1 %“, „Bandidos MC 1 % A-Stadt“, „Bandidos MC“, „Club 88“ und „ACAB“, darüber hinaus ritzte er in die Bank insgesamt 6 Hakenkreuze ein.

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Auch dieser Sachverhalt hat erkennbar Vereinsbezug und ist Ausdruck eines territorialen Markierungsverhaltens. Die Feststellung, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider laufen, ist nach allem rechtlich nicht zu beanstanden. Inwieweit die bei Durchsuchungen aufgefunden Munition und Bewaffnung (Kleinkaliberpatronen und Messer), - vgl. die Darstellung des Sachverhalts zu Nr. 1 - 3 der Verbotsverfügung - und sonstige waffenrechtliche Verstöße wie zum Beispiel das Tragen eines Springmessers anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht A-Stadt am 22. Juni 2009 durch das Vereinsmitglied B......, Ausdruck und Beleg einer systematischen Bewaffnung des Klägers sind und die einzelnen Straftaten seiner Mitglieder deshalb dem Verein zuzurechnen sind, bedarf nach allem keiner abschließenden Entscheidung mehr.

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Es bestehen auch im Übrigen keine Rechtmäßigkeitszweifel an der Feststellung, dass Zweck und Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider laufen. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Verfahrens und der Entscheidungsgrundlagen der vom Beklagten als Verbotsbehörde vorgenommenen Prüfung des Vorliegens der Verbotsvoraussetzungen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Zwecke und die Tätigkeiten eines Vereins im Sinne des in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative VereinsG aufgenommenen Verbotsgrundes aus Art. 9 Abs. 2, 1. Alternative GG den Strafgesetzen zuwider laufen, da Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in einer diesem zuzurechnenden und ihn prägenden Weise gegen Straftatbestände verstoßen haben, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Die Zurechnung von Straftaten einzelner Mitglieder zum Verein auf einer unzureichenden oder falschen Tatsachengrundlage oder aufgrund einer Fehlgewichtung einzelner für die Zurechnungsentscheidung relevanter Aspekte führt für sich genommen nicht etwa zur Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung. Ebenso wenig handelt es sich um eine einen Abwägungsvorgang voraussetzende Entscheidung, die den Anforderungen des etwa im Planfeststellungsrecht geltenden Abwägungsgebotes genügen müsste. Dort verlangt das Abwägungsgebot zum einen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, zum anderen, dass in die Abwägung Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, und schließlich, dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwG 48, 56 63, 64). Derartige Anforderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten im vorliegenden Vereinsverbotsverfahren nicht. Ein rechtliches Gebot zu ausschließlich eigenständiger Ermittlung und Gewichtung der Tatsachengrundlagen für die hier in Rede stehende Feststellung der Strafrechtswidrigkeit besteht nicht. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bietet die Grundlage dafür, dass die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen kann, wie dies vorliegend etwa durch Einbindung der im Landeskriminalamt bestehenden, über besondere Sachkunde auf dem Gebiet der sog. Rockerkriminalität verfügenden Ermittlungsstäbe sowie durch Übermittlung von Informationen seitens der Staatsanwaltschaften geschehen ist (vgl. dazu bereits Senat, Urt. v. 19 Juni 2012 - Az. 4 KS 2/10). Die Kriterien für eine Zurechnung einzelner Straftaten, welche durch Mitglieder des Vereins begangen wurden, sind - wie oben ausgeführt - in der höchstrichterlicher Rechtsprechung und in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Ob unter Berücksichtigung dieser Kriterien einzelne Straftaten der Vereinsmitglieder den Verein prägen und deshalb seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufen, ist eine vom Gericht zu überprüfende Frage der Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Die genannten Voraussetzungen für die getroffene Feststellung in Ziffer 1 Satz 1 der Verbotsverfügung lagen nach allem vor.

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Dagegen erweist sich die Feststellung in Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verbotsverfügung, dass sich der klägerische Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, als nicht hinreichend tragfähig und damit rechtswidrig. Sie ist demzufolge aufzuheben.

64

Zu der durch den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2, 2. Alt. GG geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen. Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG, std. Rspr., vgl. Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwG 134, 275 f., Juris Rn. 44 f; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986). Auch das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland gehört zu der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes, welche eine der Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung darstellt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2002, a.a.O., Juris Rn. 37). Ein durch eine eigene Ordnung mit Maßnahmen der Gewaltausübung zu deren Sicherung verbundener Herrschaftsanspruch, welcher der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland entgegengesetzt wird, kann eine kämpferisch-aggressive Weise der Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung darstellen, wenn etwa systematisch die Legitimität der verfassungsmäßigen Ordnung bestritten wird und Anhänger der eigenen propagierten Ordnung geschult, indoktriniert und zu Verfassungsfeinden herangezogen werden (vgl. ebd., Rn. 42).

65

In der Verbotsverfügung wie auch ergänzend durch den Vortrag des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Erfüllung dieses Verbotsgrundes des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Wesentlichen mit einer Auffassung des klägerischen Vereins begründet worden, zur Durchsetzung seiner Ziele legitimerweise Gewalt anwenden zu dürfen und das staatliche Gewaltmonopol zu durchbrechen, weiterhin mit der gegen den Menschenwürdegrundsatz verstoßenden „Abstrafung“ von Abweichlern gegenüber dem Herrschaftsanspruch des Vereins. Der klägerische Verein habe den Anspruch, partiell eine eigene, an die Stelle der verfassungsmäßigen Ordnung tretende Ordnung zu entfalten und durchzusetzen, und übe zudem über seine Mitglieder Einfluss auf außenstehende Dritte aus, um diese von einer Kooperation mit staatlichen Behörden abzuhalten. Auch aus der Einschüchterung möglicher Zeugen ergebe sich, dass der Kläger zur Durchsetzung seiner Ziele und Vorstellungen für sich in Anspruch nehme, legitimerweise Gewalt anzuwenden und somit die verfassungsmäßige Ordnung in Gestalt des aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip fließenden staatlichen Gewaltmonopols fortlaufend kämpferisch-aggressiv zu untergraben.

66

Für das Vorliegen des zusätzlichen Verbotsgrundes des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung trägt der Beklagte die materielle Beweislast.

67

Die aus den zum Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit als tragend bzw. ergänzend angeführten strafbaren Verhaltensweisen der Mitglieder des Klägers, welche ihm zuzurechnen sind, belegen zwar eine Bereitschaft, Vereinsziele erforderlichenfalls auch mit Gewalt durchzusetzen. Eine kämpferisch-aggressive Verfolgung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteter Ziele liegt in diesen konkret beim Kläger festgestellten Verhaltensweisen jedoch nach Auffassung des Senats noch nicht. Die für den Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung unerlässliche Komponente einer aktiven Bekämpfung muss sich nämlich gerade gegen die für staatliche Strukturen grundlegende Prinzipien richten. Sie liegt nicht bereits vor, wenn eine Gewaltbereitschaft gegenüber anderen privaten Personen oder Gruppierungen festgestellt wird. Andernfalls wären weite Teile der organisierten Gewaltkriminalität deckungsgleich mit Bestrebungen, die sich auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Ein solch weites Verständnis des Verbotsgrundes des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist aus Sicht des Senates weder gerechtfertigt noch notwendig, da die in einer Gewaltanwendung liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bereits durch den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit abgedeckt wird. Vielmehr bestehen für die Feststellung des Verbotsgrundes des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2, 2. Alt. GG hohe Hürden, die über die reine Strafrechtswidrigkeit eines Vereins hinausgehen. Zu einem im Sinne der angegriffenen Verbotsverfügung weitgreifenden Verständnis dieses Verbotsgrundes veranlasst auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot des sog. „Kalifatstaates“, im Rahmen derer fachgerichtlich eine kämpferisch-aggressive Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele bejaht worden und dieses vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben war (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O., Juris Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, BVerfGK 2, 22, Juris Rn. 22 f.). Der in diesem Einzelfall festgestellte Anspruch des verbotenen Vereins, legitimerweise Gewalt anstelle einer staatlichen Ordnung ausüben zu dürfen, wurde höchstrichterlich auf dem Hintergrund eines betonten Selbstverständnisses des Vereins „Kalifatstaat“ gewürdigt, einen Staat mit eigenem Rechtssystem (Scharia) unter gänzlicher Verdrängung der staatlichen Herrschaftsordnung, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland und anderen betroffenen Staaten existiert, zu errichten. Ein ähnlich weit reichender Anspruch, der mit der verfassungsmäßigen Ordnung notwendigerweise kollidiert, ist für den Kläger im vorliegenden Verfahren weder aus der Verbotsverfügung und dem sie verteidigenden Beklagtenvortrag noch aus den sonstigen beigezogenen Vorgängen ersichtlich. Der Kläger und seine Mitglieder haben vielmehr beansprucht, Auseinandersetzungen mit konkurrierenden beziehungsweise rivalisierenden Vereinigungen oder Einzelpersonen auch mit Gewalt zu führen, während sie in Bezug auf die staatliche Gewalt im Wesentlichen eine Verweigerungshaltung in Bezug auf Aussagen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entfaltet haben. Selbst aus der in einzelnen Strafverfahren festgestellten oder vermuteten Beeinflussung bzw. Einschüchterung von Zeugen lässt sich ein Herrschaftsanspruch, der die rechtsstaatliche Ordnung in maßgeblicher Weise ersetzen und damit die Verfassung aktiv-kämpferisch beseitigen wollte, noch nicht ableiten.

68

Der mangelnde Nachweis hinreichender Tatsachen, die für die Verwirklichung des Verbotsgrundes nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VereinsG sprechen, führt zur insoweit bestehenden Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung und damit zur Teilaufhebung des Bescheides im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage. Zwar wird das Vereinsverbot in hinreichender Weise durch die Verwirklichung des in dieser Vorschrift erstgenannten Verbotsgrundes der Strafrechtswidrigkeit getragen. Der Beklagte hat die Feststellung der Verwirklichung des Verbotsgrundes des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung jedoch eigenständig der Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit des Klägers in Ziffer 1 der Verbotsverfügung zur Seite gestellt. Die ausdrückliche Feststellung des im konkreten Fall nach Auffassung der Verbotsbehörde einschlägigen Verbotsgrundes gemäß Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG im verfügenden Teil des Verbots verlangt auch § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Sie stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein auf einen oder mehrere dieser Gründe zu stützendes Verbot dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1978 - I A 3.76 -, BVerwGE 55, 175, Juris Rn. 37 f.; Urt. v. 28.02.1978 - I A 9.72 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 2, Juris Rn. 49; Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, Baden-Baden 1999, S. 110). Die Feststellung des Verbotsgrundes ist als Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken der Vereinigungsfreiheit für das Verbot konstitutiv (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, Juris Rn. 25). Das Erfordernis der besonderen Feststellung des Verbotsgrundes oder der Verbotsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG beruht darauf, dass die rechtlichen Folgen einer Tätigkeit im Rahmen einer verbotenen Vereinigung je nach dem durch die zuständige Behörde festgestellten Verbotsgrund verschieden sind. Die gegenüber der allgemeinen Strafnorm des § 20 VereinsG bestehenden Strafverschärfungen der §§ 85, 86 und 86 a StGB für die Fortführung und weitere Unterstützung bzw. Bewerbung einer verbotenen Vereinigung hängen davon ab, ob die strafbare Tätigkeit eine Vereinigung betrifft, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die an die Feststellung des Verbotsgrundes gebundenen Strafgerichte müssen aus dem verfügenden Teil der Verbotsverfügung eindeutig ersehen können, ob die Vereinigung aus einem strafrechtlich als Qualifizierungsgrund zu bewertenden Verbotsgrund verboten worden ist (vgl. auch Grundmann, a.a.O. S. 110). Jedenfalls auch diesem Zweck dient im Übrigen die auf den verfügenden Teil beschränkte Bekanntmachung des Verbots gem. §§ 3 Abs. 4, 7 Abs. 1 VereinsG bei Erlass und erneut nach Unanfechtbarkeit des Verbots durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem amtlichen Mitteilungsblatt des Landes (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1978, a.a.O., Juris Rn. 40). Die Feststellung des konkreten Verbotsgrundes ist besonders bedeutsam in den Fällen, in denen die Behörde mehrere Verbotsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG angenommen hat, sich aber bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung ergibt, dass nicht alle diese Gründe vorliegen. Insbesondere in diesen Fällen muss durch die abschließende Bekanntmachung des verfügenden Teils des Vereinsverbots nach § 7 Abs. 1 VereinsG mit allseitiger Verbindlichkeit festgestellt werden, aus welchem Verbotsgrund oder welchen Verbotsgründen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der Verein verboten ist (ebd.).

69

Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen kann, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (vgl. dagegen zum Offenbleiben der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, a.a.O., Juris Rn. 41 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes); Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, NVwZ 2005, 1435, Juris Rn. 84; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O. Juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 OVG 1 A 4.09 -, NVwZ-RR 2010, 886, Juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06.52, Juris Rn. 37; dagegen das Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2009 - 6 VR 2/08 -, a.a.O. Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 -, AuAS 1998, 19, Juris Rn. 25, 27). Ein solcher qualifizierender Verbotsgrund ist in jedem Falle das hier von dem Beklagten festgestellte Sich-Richten des Klägers gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

70

Die Feststellung in Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verbotsverfügung ist inhaltlich von den sonstigen Verfügungspunkten auch abtrennbar und somit gesondert aufhebbar (vgl. hierzu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 158 ff.). Es handelt sich hierbei um einen besonderen Verbotsgrund, der eigenständig durch in der Rechtsprechung ausgeformte Voraussetzungen ausgefüllt ist, nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem vorangestellten Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit des Vereins steht und das Verbot auch im Falle einer Aufhebung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit des Vereins im weiteren Verlauf des Verbotsverfahrens tragen könnte.

71

Das durch die Strafgesetzwidrigkeit getragene Vereinsverbot erwiese sich auch als rechtmäßig, wenn die in Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG einzig vorgesehene grundrechtseinschränkende Maßnahme des Verbots und der Auflösung wegen des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als „ultima ratio“ lediglich dann angewendet werden dürfte, wenn mildere Mittel wie partielle Betätigungsverbote, Warnungen oder die Anwendung von Straftatbeständen nicht in Betracht kämen bzw. ausgeschöpft wären (str., vgl. zum Meinungsstand Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot, a.a.O., S. 184 ff.; Löwer, in: v. Münch/Kunig, GGK, a.a.O., Art. 9 Rn. 46; Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2012, Art. 9 Rn. 114, 134; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 9 Rn. 60). Solche Mittel wären hier angesichts der Dichte der strafrechtlichen Verfehlungen mit Vereinsbezug und der Massivität der Geschehen vom 12.09.2009, 08.12.2009, 13.01.2010 und 19.02.2010 nicht ausreichend, um der Gefahr für Leib und Leben Dritter durch ein Fortbestehen der Vereinigung zu begegnen. Strafrechtliche Mittel sind von den Ermittlungsbehörden gegenüber Mitgliedern des Klägers hinreichend ausgeschöpft worden.

72

Schließlich bestehen auch gegen die mit der Durchführung des Verbotsverfahrens verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beklagten - auch soweit sie eine Übermittlung beziehungsweise Nutzung von Daten aus Strafverfahren und von Daten betreffen, die von Polizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr erhoben und gespeichert worden sind - keine Bedenken, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots auswirken könnten (vgl. Senat, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -).

73

Nachdem die in Ziffer 1 der Verbotsverfügung enthaltene Feststellung, dass Zweck und Tätigkeit des klägerischen Vereins den Strafgesetzen zuwider laufen, sich als rechtmäßig erweist, sind auch die weiteren Regelungen in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffern 2 bis 5 rechtmäßig und die Klage insoweit unbegründet. Die in Ziffer 2 verfügte Auflösung des Vereines stützt sich auf die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VereinsG. Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Untersagung jeder Vereinstätigkeit folgt unmittelbar aus dem Verbot und der Auflösung des Vereins. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Bildung von Ersatzorganisationen in Ziffer 3 des Bescheides sowie der Verbreitung und öffentlichen oder in einer Versammlung durchgeführten Verwendung seiner Kennzeichen sind die §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG. Die in Ziffer 4 der Verbotsverfügung angeordnete Vermögensbeschlagnahme und -einziehung stützt sich auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG, wobei ein Ausnahmefall zur gesetzlich vorgesehenen Regel nicht vorliegt. Die in Ziffer 5 der Verfügung angeordnete Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch ihre Überlassung an den Verein dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeit vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung diese Zwecke und Tätigkeit bestimmt sind, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Soweit die hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 bestehenden Rechtsgrundlagen als tatbestandliche Voraussetzung auf „verfassungswidrige Bestrebungen“ des Vereins verweisen, sind damit - anders als es die Ähnlichkeit dieses Tatbestandsmerkmales zum Wortlaut des Verbotsgrundes des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung nahelegen könnte - sämtliche in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG genannten Verbotsgründe abgedeckt. Dies folgt zum einen aus dem besonderen Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 GG, der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthalten ist und damit (allerdings in sprachlich wenig stringenter Form) auf eine tatbestandliche Öffnung über die verfassungsmäßige Ordnung im engeren Sinne hinaus auch für die beiden in Art. 9 Abs. 2 GG bereits genannten weiteren Verbotsgründe verweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.1995 - 1 VR 2.95 -, NVwZ 1997, 68 f. Juris Rn. 18). Zum anderen findet sich ein maßgeblicher Hinweis auf eine erweiternde Auslegung der Rechtsgrundlagen für die genannten Folgerungen eines Vereinsverbotes in der Entwurfsbegründung zum Vereinsgesetz, wo es heißt: „ Unter „verfassungswidrigen“ Bestrebungen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind, wie aus dem Zusammenhang zu entnehmen ist, alle nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen Bestrebungen zu verstehen.“ (BT-Dr. IV/430, S. 18). Im Übrigen ließe sich auch kein inhaltlich tragfähiger Gesichtspunkt für eine Differenzierung zwischen den drei Verbotsgründen im Hinblick auf die Möglichkeit der Einziehung von Sachen Dritter, des Verbots der Bildung von Ersatzorganisationen sowie der Einziehung von Forderungen Dritter (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 VereinsG), wo der Begriff der verfassungswidrigen Bestrebungen ebenfalls verwendet wird, denken. So ist es Sinn des Verbotes der Bildung von Ersatzorganisationen nach § 8 VereinsG, die Schaffung eines funktionellen Ersatzes für die von der Verfassung als gefährlich und daher verboten erkannten Bestrebungen zu unterbinden (vgl. nur Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, a.a.O. S. 157 f.). Außerdem hat der Gesetzgeber in den entsprechenden Regelungen, die verfassungswidrige Bestrebungen nennen, gerade nicht ausdrücklich den Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung aufgegriffen, sondern hat ersichtlich versucht, einen übergreifenden Begriff für verbotsbegründende „Zwecke“, „Tätigkeit“ und „Sich-Richten“ zu finden. Im Ergebnis besteht daher auch in der Literatur (vgl. Grundmann, a.a.O.; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot, a.a.O. S. 196 Rn. 791; zur Gleichsetzung des Verbotsgründe in Art. 8 Abs. 2 GG vgl. auch Planker, Das Vereinsverbot gemäß Art. 9 Abs. 2 GG/§ 3 ff. Vereinsgesetz, Bonn 1994, S. 118) und in der Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.01.2012 - 1 S 2823/11 -, Juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 f. Juris Rn. 82) Einigkeit, dass die Rechtsgrundlagen der §§ 3 Satz 2, 8 bis 12 Vereinsgesetz auf sämtliche verboten Vereine angewandt werden können, ganz gleich, welcher der drei Verbotsgründe vorliegt.

74

Die Klage war daher im tenorierten Umfang abzuweisen.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat das Unterliegen des Beklagten im Hinblick auf die Feststellung des Sich- Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung mit 1/4 der anfallenden Kosten bemessen, da die weiteren Rechtsfolgen des Vereinsverbotes selbstständig durch den tragfähigen Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit des klägerischen Vereins begründet werden.

76

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

77

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.


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