1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.
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| Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 02.03.2005 gegen die Verfügung der Stadt M. vom 28.02.2006 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch unbegründet. |
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| Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung vom 28.02.2006 überwiegt das Interesse des Antragstellers, die von ihm angemeldete Versammlung am 08.04.2006 in M. durchführen zu können. Denn der gegen das Versammlungsverbot vom 28.02.2006 am 02.03.2006 erhobene Widerspruch des Antragstellers hat nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit de s Versammlungsverbots. |
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| Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz -V ers G- kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das auf diese Bestimmung gestützte Verbot der vom Antragsteller für den 08.04.2006 in M. angemeldeten Versammlung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung . |
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| Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz (BVerfGE 69, 315, 353) zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 338 ff.; BVerfGE 69, 315 ff., 353). Soweit die ordnungsbehördliche Verfügung sich auf den Inhalt von Aussagen bezieht, was bei der Anknüpfung an das Mot t o der Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer der Fall ist, ist sie auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen. Die Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen rechtsextremistischer I n halte , es sei denn, sie sind strafbar. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach A rt. 8 Abs. 2 GG , sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG. Es gilt hierbei die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (BVerfG, Beschl. v. 26.01.2006 - 1 BVQ 3/06 - m.w.N.; BVerfGE 90, 241 ff., 246). Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertung en der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Gleiches g ilt für die Rechtsordnung im Übrigen, also auch die Strafrechtsordnung. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG , soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (BVerfGE, Beschl. v. 26.01.2006, a.a.O.). |
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| Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten strenge Anforderungen . Danach setzt die mit der Formulierung der „erkennbaren Umstände“ in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht . Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder der Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (BVerfGE 69, 315, 353, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.0 4 .2002, a.a.O. , m.w.N.). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass aus der Veranstaltung heraus Straftaten verübt werden. Der Inhalt der beabsichtigten Versammlung verstößt aller Voraussicht nach schon wegen des angekündigten Themas „ Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ZÜNDEL , RUDOLF, VERBEKE und IRV ING“ gegen § 130 Abs. 3 und 4 StGB und damit gegen die öffentliche Sicherheit (1.). Die Gefahr, dass Straftaten begangen werden, droht auch im Hinblick auf einzelne genannte Redner (2.) und der in diesem Zusammenhang verwendeten Fahnen (3.). Ob diese Gefahr auch im Hinblick auf den Versammlungsleiter (4.) und Veranstalter (5.) besteht, bleibt offen. |
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| 1. Nach § 130 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches - VStGB - bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Abs. 3 setzt ebenso wie Abs. 1 dieser Vorschrift voraus, dass die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Es genügt die nach Inhalt, Art, Ort oder anderen Umständen konkrete Eignung dazu, die - je nach den Umständen - unterschiedlich zu beurteilen ist. Der öffentliche Friede - ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das (subjektive) Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben - braucht im Unterschied zu § 130 Abs. 4 StGB nach herrschender Meinung weder gestört noch konkret gefährdet zu sein (Tröndle/Fischer, StGB und Nebengesetze, 53. Aufl., § 126 Rd nr . 2 , § 130 Rd nr . 13 ; Bay. VGH, Beschl. v. 10.08.2005, BayVBl. 2005, 755 ff. ). Die Regelung des § 130 Abs. 3 StGB stellt nicht nur das Leugnen des Holocaust , die sog. Auschwitzlüge, unter Strafe, sondern auch das Billigen und Verharmlosen aller in der NS-Zeit begangenen Handlungen im Sinne des § 6 VStGB. Ebenso wie in § 140 Nr. 2 StGB ist Tathandlung des Billigungstatbestandes i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB , dass der Täter die Tat öffentlich oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften billigt, d.h. durch eine auf die konkrete Tat, mag auch eine genaue Angabe von Ort und Zeit fehlen, erkennbar bezogene Erklärung gutheißt (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rd nr . 29 u. § 140 Rd nr . 7). |
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| Leugnen ist das Bestreiten von Tatsachen . Gemeint ist in § 130 Abs. 3 StGB das wahrheitswidrige Bestreiten des als offenkundige geschichtliche Tatsache anerkannten Völkermords als Ganzem. Unproblematisch erfasst sind daher Äußerungen, durch welche das Schicksal der Opfer unter dem Nationalsozialismus als „Erfindung“ oder als „Lügengeschichte“ mit dem Motiv angeblicher Erpressung verbunden werden (sog. qualifizierte Auschwitz-Lüge) . Darüber hinaus will § 130 Abs. 3 StGB aber auch das bloße Bestreiten von Handlungen der in § 6 VStGB bezeichneten Art verfolgen, d. h. die „schlichte “ Erklärung, solche Handlungen seien nicht begangen worden oder nicht bewiesen (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rd nr . 30 m.w.N.). |
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| Verharmlosen ist als das Bagatellisieren von tatsächlich begangenen Taten des Völkermords zu verstehen. Das Merkmal ist erfüllt, wenn der Äußernde Art, Ausmaß, Folgen oder Wertwidrigkeit einzelner oder de r Gesamtheit national-sozialistischer Gewaltmaßnahmen „herunterspielt “ , beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rd nr . 31 unter Hinweis auf BGH St 46, 40). |
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| Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt (S. 8 ff. der Verbotsverfügung) , erfüllt bereits das Thema der Versammlung „ Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ZÜNDEL, RUDOLF , VERB EK E und IRV ING “ mit dem in der Anmeldung vom 30.11.2005 genannten und im Internet veröffentlichten Text (www.ab-r h ein-neckar.de/meinungsfreiheit/ ) jedenfalls den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB. In dem genannten Motto „ Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ...“ steckt nicht nur die durch Art. 5 GG geschützte Forderung nach Abschaffung des § 130 StGB. Vielmehr nimmt das Motto Bezug auf vier namentlich genannte Revisionisten, die den Holocaust leugnen. Bei den genannten Personen ZÜNDEL, RUDOLF , VERBEKE und IRV ING handelt es sich um vier weltweit agierende Revisionisten, di e, worauf noch eingegangen wird, in einer Vielzahl von Veröffentlichungen den Holocaust leugneten und ein den Nationalsozialismus verharmlosendes Geschichtsbild propagierten . Mit dem Thema „Meinungsfreiheit“ in Verbindung m it den namentlich genannten Revisionisten ZÜNDEL, RUDOLF , IRVING und VERBEKE bringt der Veranstalter zum Ausdruck, dass er sich für deren Meinung einsetzen und diese bei der Versammlung kundtun will. Mit anderen Worten, die Forderung nach Meinungsfreiheit und Freiheit für die genannten Revisionisten beinhaltet zugleich den Anspruch, deren Meinungen bei der Versammlung durch Wort und Schrift äußern zu dürfen. Damit billigt der Veranstalter deren bereits öffentlich verbreitete Meinung, insbesondere die Leugnung des Völkermords, der Massenvernichtung der europäischen Juden unter der Nationalsozialistischen Herrschaft (s. z.B. Be richt des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg 12/ 2005 und des Bundesamtes für Verfassungsschutz [Stand 2001]; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Auschwitz „Holocaustleugnung“). |
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| Die Veröffentlichungen der Revisionisten sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Äußerungen, dass es im „Dritten Reich“ keine Judenverfolgung gegeben habe, sind Tatsachenbehauptungen, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr sind (BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994, BVerfGE 90, 241 ff.). Die Behauptung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und genießt für sich genommen nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Sie ist nach § 130 Abs. 3 und § 185 StGB strafbar (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rdnr. 23, 30). Einzelheiten zu den bereits öffentlich verbreiteten Ansichten der im Versammlungsthema genannten vier Personen ergeben sich aus Folgendem: |
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| Ausweislich de r von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Erkenntnisquellen führt die Staatsanwaltschaft Mannheim seit 1996 gegen ZÜNDEL ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung und andere r Straftaten. Gegenstand des Verfahrens sind Veröffentlichungen auf seiner Homepage und de n von ihm herausgegebenen „Germania-Rundbriefen“ , die hauptsächlich in der deutschen rechtsextremistischen Szene verteilt wurden . ZÜNDEL produzierte bis zu seiner Festnahme mit einem kleinen Stab von Mitarbeitern den Holocaust leugnende Zeitschriften, Bücher, Videos für den weltweiten Verkauf. Hierzu gehört u.a. eine Schrift mit dem Titel „Starben wirklich sechs Millionen?“ Neben seiner Forderung nach einer geschichtlichen „Rehabilitierung“ Deutschlands steht die Entlarvung der „Lügen- und Geschichtsverfälschungen des Zionismus“ im Mittelpunkt seiner Agitation. Diese Darstellungen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB. Außerdem betrieb er, zuletzt zusammen mit seiner zweiten Ehefrau, die Internetseite „Zundelsite“. Der Prozess gegen ZÜNDEL vor dem Landgericht Mannheim begann am 08.11.2005 und wurde am 15.11.2005 ins Jahr 2006 verschoben, da ein neuer Pflichtverteidiger bestellt werden musste. |
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| Siegfried VERBEKE wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls am 01. 11. 2005 den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben. Ihm werden Volksverhetzung und Beleidigung und damit Verstöße gegen die §§ 130 Abs. 1 und 3, 186 und 194 StGB zur Last gelegt. Er betrieb gemeinsam mit seinem Bruder eine in Antwerpen/ Belgien ansässige revisionistische Organisation „V rij H istorisch O nderzoe “ (VHO). Diese entwickelte sich in der zweiten Hälfte der 1990-er Jahre zu dem wichtigsten europäischen Verbreiter den Holocaust leugnender Schriften (Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg 12/2005). |
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| Germa r R UDOLF wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.1995, rechtskräftig seit 08.03.1996, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt, weil er das 1992 erschienene „R UDOLF -Gutachten“ erstellte und verbreitete, welches mit vorgetäuschter Wissenschaftlichkeit die Judenvernichtung mit Zyklon B in Auschwitz leugnete. Deswegen wurde er vom Landgericht Stuttgart mit dem seit 08.03.1996 rechtskräftig gewordenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt, dem er sich durch Flucht entzog. Er wurde am Tag nach seiner Abschiebung aus Kanada in Frankfurt am 15.11.2006 festgenommen. Bei der Staatsanwaltschaft Mannheim ist gegen R UDOLF ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB anhängig . Er ist Eigentümer zweier Verlage, in denen deutsch- und englischsprachige revisionistische Bücher erscheinen. Zuletzt gab er die deutschsprachige revisionistische Zeitschrift „Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung“ (VffG) und die englischsprachige Zeitschrift „The Revisionist“ heraus. Er avancierte zum einflussreichsten deutschen Holocaustleugner (Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg 12/2005). |
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| David IRVING , ein britischer Schriftsteller, wurde am 20. 02. 2006 in Wien zu einer dreijährigen Haftstrafe wegen Nationalsozialistischer Wiederbetätigung verurteilt (http://no - r a cism.net/ p rint/1584: „Zum Ausgang des Wiener IRVING-Prozesses “ [vom 07.03.2006]) . Im Rahmen des Prozesses gegen ZÜNDEL in Kanada trat Irving als Entlastungszeuge auf und bekannte sich nach der Veröffentlichung des „Leuchter-Reports“ ab 1988 offen zur Holocaustleugnung (Bundesamtes für Verfassungsschutz [Stand 2001]) . 1990 hatte IRVING während einer Vortragsveranstaltung in München erklärt, in Auschwitz habe es nie Gaskammern gegeben . |
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| Außerdem stünde bei Zulassung der Versammlung in der angekündigten Form eine Verletzung des § 130 Abs. 4 StGB unmittelbar bevor. Der durch d a s Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches - StGB - vom 24.03.2005 - BGBl. I S. 969 eingefügte Abs. 4 in § 130 StGB sieht Folgendes vor: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die national-sozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. B ei der Anwendung des § 15 Abs. 1 VersG ist eine auf diesen Straftatbestand bezogene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur anzunehmen, wenn die erwartete Äußerung alle drei Tatbestandsmerkmale erfüllt (BVerfGE, Beschl. v. 16.04.2005 - 1 B v R 808/05 - ; Bay. VGH Beschl. v. 10.08.2005, BayVBl. 2005, 735 ff.) . § 130 Abs. 4 StGB ist strafrechtsdogmatisch als ein so genanntes echtes Erfolgsdelikt ausgestaltet. Daher setzt eine strafrechtliche Verurteilung auf den Fall bezogene Feststellungen dazu voraus, dass alle drei Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 4 StGB erfüllt sind. Als Grundlage eines Versammlungsverbots nach § 15 Abs. 1 VersG kommt eine durch die bevorstehende Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB ausgelöste Gefahr für die öffentliche Sicherheit daher nur in Betracht, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der öffentliche Friede tatsächlich gestört (BVerfGE, Beschl. v. 16.04.2005, a.a.O.) , die Würde der Opfer verletzt werden und eine der Tathandlungen gegeben sein wird . Diesen Tatbestand erfüllt der Veranstalter der geplanten Versammlung am 08.04.2006 durch das Motto der angekündigten Versammlung. |
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| Der öffentliche Friede wird durch Aufmärsche von Rechtsextremisten, die in Wahrheit hinter der Forderung nach der Meinungsfreiheit und Freiheit für die vier inhaftierten Revisionisten nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten wollen, gestört. Der Veranstalter wirbt im Internet (http://www.ab-rhein-neckar.de/meinungsfreiheit/) zu einer bundesweiten Großdemonstration am 08.04.2006 in M. , er rechnet selbst mit 750 Teilnehmer. Die angemeldete Versammlung soll in ihrer Größenordnung und in ihrem Gepräge einem Aufmarsch mit einer Vielzahl von Rechtsextremisten gleichen. Aufmärsche von Rechtsextremisten, wie sie etwa in Wunsiedel zum Gedenken von Rudolf Heß stattfanden, sah der Gesetzgeber als Störung des öffentlichen Friedens an und führte deshalb den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB ein (Bay. VGH, Beschl. v. 10.08.2005, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/5051). Diese Einschätzung des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Friede gestört ist, steht in Einklang mit Reaktionen der Bevölkerung und der Presse auf ähnliche Veranstaltungen in der Vergangenheit. Die Würde der Opfer wäre durch die geplante Versammlung dadurch verletzt, weil der Nationalsozialismus und seine Repräsentanten für vielfachen Mord, willkürliche Gewaltherrschaft, Menschenverachtung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stehen. Jede auch nur ansatzweise Verherrlichung, Billigung oder Rechtfertigung des Nationalsozialismus als historische Erscheinung bedeutet gleichzeitig unmittelbar eine Missachtung der Opfer von Gewalt und Willkür. Erst Recht gilt dies, wenn die Vergasung von Juden geleugnet wird. Mit dem Motto der Versammlung werden die Opfer des Nationalsozialismus, insbesondere wird die Vernichtung der europäischen Juden, abgestritten und damit deren Würde verletzt. |
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| Das Motto der Versammlung verstößt auch gegen §§ 184 und 194 StGB zu Lasten der Opfer des Nationalsozialismus (LG Mannheim, Urt. v. 22.06.1994, NJW 1994, 2397 ff.). Auf die Ausführungen auf S. 29 ff. der Verbotsverfügung wird Bezug genommen. |
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| Darüber hinaus besteht durch die beabsichtigte Verteilung von Flugblättern mit diesem Thema die Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 130 Abs. 5 i.V.m. den Absätzen 3 und 4 StGB. |
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| 2. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit Straftaten aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zu rechnen ist, ergeben sich auch aus den als Redner benannten Personen: ... , ... , ... , ... , ... und ... . Nach den über diese Personen angestellte Ermittlungen der Antragsgegnerin (S. 11 ff. der Verbotsverfügung)haben sich die genannten Personen zum Teil in der Vergangenheit nach § 130 Abs. 3, 185, 194 StGB strafbar gemacht, und diese Gefahr droht auch bei Zulassung der Veranstaltung am 08.04.2006. |
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| Der als Redner genannte Rechtsanwalt ...wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.04.2003 wegen Volksverhetzung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe von 3.360,-- EUR verurteilt (IDGR-Lexikon Rechtsextremismus ; Verfassungsschutzbericht 2004 des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg S. 181 ) . Die von ... angestrengte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2004 als offensichtlich unbegründet verworfen. Rieger meldete die Gedenkveranstaltung zum Todestag von Rudolf Heß in Wunsiedel an, die verboten wurde. Beschwerden dagegen und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG (Beschl. v. 16.06.2005 - 1 BvQ 25/05 -) blieben erfolglos. Als Prozessvertreter leugnete er die Vergasung von Juden in Auschwitz (http:://www.politische bildung_brandenburg.de/extrem/anwaelte-htm). Ausgehend davon geht von ihm aller Wahrscheinlichkeit nach die Gefahr erneuter Straftaten nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB aus. |
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| ... war Chef der verbotenen Neonazistischen Organisation der „ Nationalen Liste“. Im Dezember 1995 wurde er wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt. I n einer Publikation „Nationale Liste “ hatte er einen Artikel veröffentlicht, in dem er den Holocaust be s tritt und den Vorsitzenden des Zentralrates der Juden verleumdete (IDGR-Informationsdienst gegen Rechtsextremismus - Lexikon; Wikipedia - ... ). Auch von ihm sind Straftaten zu erwarten, wenn er als Redner zugelassen würde. |
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| ... , der zeitweise eng mit ... zusammenarbeitete, äußerte sich unter anderem zum Werdegang ZÜNDELS wie folgt: Er (der Fall ZÜNDEL) „verdient auch Solidarität und Empörung über diese Art des Vorgehens, diese Art, Menschen abzustrafen, zu verfolgen, zu unterdrücken und ihre Existenz zu vernichten, die eine abweichende Meinung vertreten.... Er ist in der Einsamkeit, in der Dunkelheit und in der Kälte seiner Gefängniszelle nicht allein . Mit ihm sitzt die Freiheit hinter Gittern.“ ( ... über Ernst ZÜNDEL - St ö rtebeker-Netz Meldung “ v . 03. März 2005). Diese Behauptung ist unzutreffend und zugleich eine Sympathiebekundung zugunsten ZÜNDELS . ZÜNDEL ist, wie unter Ziffer 1.1. ausgeführt ist, wegen Verdachts der Volksverhetzung und Verunglimpfung des Andenkens verstorbener Menschen durch Leugnung des Holocaust in Wort und Schrift an geklagt . Indem ... sich für die Meinung ZÜNDELS einsetzt, ohne allerdings dessen Worte zu gebrauchen, rückt er in die Nähe einer Strafbarkeit gemäß §§ 130 Abs. 3, 184, 194 StGB. ... wurde in der Vergangenheit wegen einer Propagandaaktion und eines Überfalls verurteilt sowie deswegen, weil er die ANS/NA trotz ihres Verbots weitergeleitet hatte (http://de.wikipedia.org/Wiki/..._...). Hinzukommt, dass von ... bereits bei anderen dem Gericht und der Antragsgegnerin bekannten Versammlungen die Gefahr ausging, Ansichten kundzutun, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen mit Gewaltbezug zum Gegenstand haben und die auch vom Veranstalter und von seinen Anhängern und den übrigen Rednern geduldet wurden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.1998 - 1 S 1143/98 -, VBlBW 1998, 426 ff.). Ähnliche Straftaten sind bei ihm als Redner zu erwarten. |
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| ...ist u.a. vorbestraft wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Versammlungsgesetz und wegen gefährlicher Körperverletzung (Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2004, S. 23). Des Weiteren wurde er im Februar 2006 durch das Amtsgericht Northeim (Niedersachsen) wegen Volksverhetzung in zwei Fällen für schuldig gesprochen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Berliner Morgenpost v . 25.02.2006). Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Erkenntnisquellen lassen allerdings nicht erkennen, in welchem Zusammenhang die Straftaten begangen wurden, weshalb hinsichtlich seiner Person Bedenken bestehen, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, er werde sich bei der geplanten Versammlung strafbar machen. |
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| ... ist führender Aktivist der neonazistische n Freien Kameradschaften. Er tritt bundesweit als Redner auf rechtsextremen Kundgebungen und Demonstrationen auf. Nachweise über Straftaten sind nicht bekannt. |
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| ... verfasste mehrere Aufsätze und Bücher, in denen Nationalsozialisten, die Wehrmacht und die SS glorifiziert werden (http://de.wikipedia.org/ W iki/ ...). Unter Bezugnahme auf eine Internetseite führt die Antragsgegnerin aus, er sei mehrfach wegen Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz vorbestraft. Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass er Straftaten nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB begeht. |
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| Hiernach bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls ein Teil der als Redner vorgesehenen Personen Äußerungen machen werden, welche das während des Nationalsozialismus geschehene Unrecht , vor allem die Vergasung von Juden, billigen, leugnen und verharmlosen werden. Derartige Äußerungen sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören ; es besteht die Gefahr, dass Straftaten nach § § 130 Abs. 1 oder Abs. 3 , 185, 194 StGB begangen we r den. Soweit diese Gefahr bei ... zweifelhaft ist und bei den Personen ... und ... mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte zu verneinen wäre, würde sich im Hinblick auf das Motto und die anderen vorgesehenen Redner am Charakter der Versammlung nichts ändern. |
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| 3. Schließlich lassen auch einige der angekündigten Kundgebungsmittel darauf schließen, dass Straftaten begangen werden. Angekündigt wurden u.a. schwarz-weiß-rote , schwarze Fahnen und Fahnen der Deutschen Ostgebiete , Transparente, Flugblätter, Megaphone und Lautsprecher jeweils in unbegrenzter Menge . Die Straftatbestände des § 86a Abs. 1 Nr. 1 und § 130 Abs. 5 StGB sind zwar allein durch d a s Zeigen der schwarz-weiß-roten Flagge noch nicht erfüllt . Dass si e nach dem Ende der Weimarer Republik, die in Art. 3 S . 1 WRV schwarz-rot-gold zu den Reichsfarben bestimmt hatte, von 1933 - 1935 wieder die Nationalflagge des Deutschen Reiches war und das Dritte Reich sich auch danach in der Hakenkreuzfahne dieser Farben bedient hat, macht die schwarz-weiß-rote Fahne nicht zum Kennzeichen einer verbotenen nationalsozialistischen Organisation (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.06.2005 - 1 S 2718/04 - , NJW 2006, 635 ff.) . Etwas anderes g i lt, wenn die Fahne in einem bestimmtem Zusammenhang gezeigt wird, in dem sie als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 StGB) verwendet wird. Verbunden mit dem Motto der Versammlung erfüllen schwarze und schwarz-weiß-rote Fahnen aller Wahrscheinlichkeit nach den Straftatbestand des § 86a Nr. 1 StGB. Die Antragsgegnerin hebt zu Recht darauf ab, durch den Einsatz einer unbegrenzten Anzahl von (schwarz-weiß-roten, schwarzen) Fahnen erhalte die Veranstaltung ein Gepräge, wie es die Nationalsozialisten des „Dritten Reiches“ praktiziert hätten, womit an die damaligen Aufmärsche des NS-Regimes erinnert werde soll. |
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| 4. Ob darüber hinaus vom Versammlungsleiter, dem Antragsteller selbst wegen der gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten drohen, kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden und bleibt deshalb offen. |
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| 5. Dasselbe gilt für den Veranstalter der angemeldeten Demonstration. Dieser bezeichnet sich auf seiner Homepage im Internet als Aktionsbündnis ... (http://www.ab-rhein-neckar.de/meinungsfreiheit/). Den Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zufolge stehen hinter dem Aktionsbündnis mehrere, teilweise noch nahezu unbekannte neonazistische „Kameradschaften“ aus Süd-Hessen, der Vorderpfalz und aus M. , eine Skinhead-Gruppierung aus dem Rhein-Neckar-Kreis und die rechts-extremistische „Bewegung deutsche Volksgemeinschaft“ (BDVG)/ „Junge Deutsche“ (JD) aus ... und ..., die durch „Aktionswochen“ an verschiedenen baden-württembergischen Schulen im Herbst 2002 für Aufsehen gesorgt hatte (http://www.verfassungsschutz-bw.de/rechts/files/r_neonaz_2003-09htm). Die bekannteste Figur in der Rhein-Neckar Region ist ..., der wegen zahlreicher rechtsextremer Delikte und Gewalttaten vorbestraft ist (http://members.fortunecity.de/doppeldeseaster/). Ob aus der Zusammensetzung des Aktionsbündnisses bzw. dazu rechnenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei der angemeldeten Demonstration droht und ob diese nicht mit Auflagen abgewehrt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. |
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| Das Verbot der Versammlung ist verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO). Es ist geeignet, die befürchteten Straftaten zu verhindern und auch erforderlich. Mildere Mittel stehen hierfür, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt (S. 32 der Verbotsverfügung), nicht zur Verfügung, weil schon das Motto der Versammlung strafbar ist. Der Antragsteller hat bislang keine Änderung des Versammlungsthemas angeboten, das unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fiele. |
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| Mit dem Ausschluss einzelner oder aller Redner durch entsprechende Auflagen könnte diese Gefahr nicht beseitigt werden, weil die Störung der öffentlichen Ordnung schon von ihrem Motto ausgeht. |
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