StPO § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten

Strafprozeßordnung

(1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.

(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.

(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.

(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (OWi) 240/21
3. Januar 2022
2 Ss (OWi) 240/21 3. Januar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 221/21
29. September 2021
1 Ws 221/21 29. September 2021
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 Rev 96/17
25. Januar 2018
2 Rev 96/17 25. Januar 2018
Beschluss vom Landgericht Kleve - 180 StVK 356/14
14. Januar 2015
180 StVK 356/14 14. Januar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 212/14
17. September 2014
1 StR 212/14 17. September 2014