StPO § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 8256/18
24. Mai 2022
6 K 8256/18 24. Mai 2022
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 53/20
7. Dezember 2020
1 OLG 2 Ss 53/20 7. Dezember 2020
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 361/20
3. Dezember 2020
1 Ws 361/20 3. Dezember 2020
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 45/20
26. August 2020
2 Rev 45/20 26. August 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Rb 35 Ss 933/19
17. Januar 2020
2 Rb 35 Ss 933/19 17. Januar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 OWi 6 SsRs 298/19
4. November 2019
3 OWi 6 SsRs 298/19 4. November 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 141/19
21. Oktober 2019
2 RBs 141/19 21. Oktober 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 16/19
16. August 2019
20 RR 16/19 16. August 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 206/18
14. Juni 2018
3 StR 206/18 14. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 481/17
24. April 2018
1 StR 481/17 24. April 2018