Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls-319 Js 103/25-26/25

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls, versuchter Nötigung sowie Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte wird im Übrigen freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die durch den Freispruch bedingt sind. Diese trägt die Staatskasse.

Angewandte Vorschriften: §§ 240, 242, 248 a, 303, 21, 22, 23, 53 StGB


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