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WoGG § 3 Wohngeldberechtigung

Wohngeldgesetz

(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind

1.
die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
2.
die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
3.
die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.

(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind

1.
die erbbauberechtigte Person,
2.
die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
3.
die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.

(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.

(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt.

(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und

1.
ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,
2.
einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
3.
ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
4.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,
5.
die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
6.
auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 462/23
27. Februar 2026
3 A 462/23 27. Februar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 PA 99/25
21. Oktober 2025
2 PA 99/25 21. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 23.334
11. Dezember 2024
B 8 K 23.334 11. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 22.532
17. April 2024
B 8 K 22.532 17. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417
1. Februar 2024
M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417 1. Februar 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 ZB 22.2373
21. August 2023
12 ZB 22.2373 21. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (7. Kammer) - 7 K 3042/21
23. November 2022
7 K 3042/21 23. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 22 K 19.3394
27. Januar 2022
M 22 K 19.3394 27. Januar 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 K 572/20
18. Januar 2022
21 K 572/20 18. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 376/21 HGW
26. Oktober 2021
2 A 376/21 HGW 26. Oktober 2021