Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 4068/20

Tenor

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2020 werden aufgehoben, soweit sie den Leistungsbescheid vom 5. August 2019 einschließlich der Nebenforderungen vollstrecken.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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