Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ta 21/22
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.01.2022 - 6 Ca 952/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 500,00 €.
1
G r ü n d e :
2I.Die Klägerin begehrt von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für einen Vergleichsbeschluss gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO mit vollstreckungsfähigem Inhalt die Zustellung von Amts wegen.
3Mit Beschluss vom 02.11.2021 (Bl. 49 f. GA) stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines von der Klägerin vorgeschlagenen und von dem Beklagten konsentierten Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO fest. Der Beschluss wurde beiden Parteien vom Gericht formlos übermittelt. Mit Schreiben vom 08.11.2021 bat die Klägerin um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nebst Zustellungsvermerks (Bl. 55 GA). Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle, dass eine Zustellung von Vergleichen im Parteibetrieb erfolge, bat die Klägerin insoweit um rechtsmittelfähigen Bescheid (Bl. 59 GA).
4Mit Beschluss vom 25.11.2021 lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Antrag auf amtswegige Zustellung des gerichtlichen Vergleichs ab (Bl. 61 f. GA). Der Erinnerung der Klägerin vom gleichen Tage (Bl. 65 f. GA) half er mit Beschluss vom 21.12.2021 nicht ab und legte die Sache der Richterin zur Entscheidung vor (Bl. 76 GA).
5Mit Beschluss vom 05.01.2022 hat das Arbeitsgericht die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen (Bl. 77 f. GA). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 06.01.2022, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.01.2022 nicht abgeholfen hat.
6II.Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Einer Mindestbeschwer, wie sie § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 567 Abs. 2 ZPO nur für Kostenbeschwerden vorschreibt, bedarf es nicht. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchsetzung einer etwaig gebotenen Amtszustellung. Die gemäß § 750 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 ZPO bestehenden Möglichkeit, den Titel für Zwecke der Zwangsvollstreckung auch im Parteibetrieb zuzustellen, ist mit Kosten verbunden, deren Einbringung im Wege der Zwangsvollstreckung ungewiss ist.
7Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht eine amtsseitige Zustellung des Vergleichsbeschlusses abgelehnt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.01.2022 ist daher nicht zu beanstanden.
81.Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1). Dies gilt für alle Vollstreckungstitel (Zöller/Seibel ZPO 34. Aufl. 2022, § 750 Rn. 16) und somit auch für gerichtliche Vergleiche.
9Gemäß § 166 Abs. 1 ZPO ist Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in §§ 166 bis 195 ZPO bestimmten Form. Gemäß Abs. 2 der Norm sind Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 191 ZPO finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen nach Maßgabe der §§ 192 bis 195 ZPO entsprechende Anwendung, wenn eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist.
10§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht als Grundsatz vor, dass alle nicht zu verkündenden Beschlüsse den Parteien formlos mitzuteilen sind. Die Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 329 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO. Danach bedürfen zum einen diejenigen Beschlüsse der Zustellung, die eine Terminbestimmung oder eine Fristsetzung enthalten (Abs. 2 Satz 2). Zum anderen sind zuzustellen "Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen" (Abs. 3).
112.Ob Beschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO, gegen die nach allgemeiner Meinung kein Rechtsmittel statthaft ist (Zöller/Greger 34. Aufl. 2022, ZPO § 278 Rn. 35a), die aber einen Vollstreckungstitel verkörpern, gemäß § 329 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zuzustellen sind, ist umstritten.
12Zum Teil wird das bejaht (Hessisches LAG 06.09.2018 - 8 Ta 275/18, Rn. 11, juris, zu Unrecht verweisend auf Musielak/Voit/Lackmann 15. Aufl. 2018, § 750 ZPO Rn. 18; Zöller/Feskorn 34. Aufl. 2022, ZPO § 329 Rn. 31; Zöller/Greger 34. Aufl. 2022, ZPO § 278 Rn. 34; Saenger ZPO 9. Aufl. 2021, § 278 Rn. 23).
13Die Gegenmeinung verneint dagegen das Gebot einer Amtszustellung mit der Begründung, dass der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Entscheidung iSv. § 329 Abs. 3 ZPO beinhalte (LG Osnabrück 28.12.2004 - 7 O 2478/03 - BeckRS 2011, 19544, bestätigt durch OLG Oldenburg 07.02.2005 - 8 W 10/05 - juris; LAG Hamm 04.08.2010 - 1 Ta 310/10 - juris; LAG Nürnberg 25.02.2013 - 2 Ta 24/13, Rpfleger 2013, 345; eingehend ArbG Koblenz 28.11.2016 - 4 Ca 192/16, juris; bestätigt durch LAG Rheinland-Pfalz 06.01.2017 - 4 Ta 226/16, nv; Stein-Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. 2008, § 278 Rn. 84; BeckOK ZPO/Bacher 31. Ed. 2018, § 278 Rn. 38; Musielak/Voit/Foerste ZPO 18. Aufl. 2021, § 278 Rn. 18; Musielak/Voit/Lackmann 15. Aufl. 2018, § 750 ZPO Rn. 18; BeckOK ZPO/Ulrici, 43. Ed. 2021, § 750 Rn. 29; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 329 Rn. 27).
143.Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Amtszustellung von Beschlüssen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO mit vollstreckungsfähigem Inhalt nicht gemäß § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO geboten.
15Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte bedürfen, da sie in der Regel kontradiktorisch ergehen, nicht selten der Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung. Für Beschlüsse trägt § 329 Abs. 3 ZPO dem Rechnung, indem er für "Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden", die Amtszustellung anordnet. Von den Parteien abgeschlossene Vergleiche bedürfen nicht in gleicher Weise zu ihrer Durchsetzung der Zwangsvollstreckung. Mit dem Antrag an das Gericht, einen Vergleich im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen, begehren die Parteien keine kontradiktorische "Entscheidung" iSd. § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, sondern die Dokumentation ihrer Einigung. Dies gilt gleichermaßen für gerichtlich protokollierte wie für gerichtlich festgestellte Vergleiche. Eine obligatorische Zustellung von Amts wegen in allen Fällen des § 278 Abs. 6 ZPO, um die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung zu schaffen, wäre "überschießend".
16Das Gericht trifft hier keine Entscheidung über den Titel, etwa über den Vergleichsinhalt. Dem Antrag der Parteien hat das Gericht vielmehr ohne eigenes Ermessen zu entsprechen, wenn die unterbreiteten Vorschläge in formeller (§§ 145 BGB ff) und auch materieller (§ 779 BGB) Hinsicht einen Vergleich im Rechtssinne darstellen und die von den Parteien getroffene Abrede nicht gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder die guten Sitten verstößt (allgM, vgl. etwa LAG Sachsen-Anhalt 15.12.2004 - 11 Ta 184/04, juris). Das gilt für beide Varianten von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO, auch wenn der Einigung in der 2. Variante nicht der Vorschlag einer Partei, sondern ein gerichtlicher Vorschlag zugrunde liegt. Deshalb bildet auch nicht etwa der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO oder eine "Entscheidung" iSd. § 329 Abs. 3 ZPO den Vollstreckungstitel, sondern der im Beschluss dokumentierte übereinstimmende Wille der Parteien. Es gilt nichts anderes als bei einem gerichtlich protokollierten Vergleich, bei dem nicht das Protokoll, sondern allein der Vergleichsinhalt den Titel ausmacht. Aus diesem Grund handelt es sich bei einem Vergleich im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO der Sache nach um ein "Protokoll in Beschlussform" (so zutreffend ArbG Koblenz 28.11.2016 - 4 Ca 192/16, juris; ähnlich OLG Oldenburg 07.02.2005 - 8 W 10/05 - juris).
17Das Gericht kann aber die Amtszustellung von Vergleichen iSv. § 278 Abs. 6 ZPO gemäß § 166 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen. Im Erst-recht-Schluss zu § 750 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 ZPO ist in diesem Fall die Amtszustellung ebenso vollstreckungswirksam wie die Parteizustellung. § 750 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 ZPO lässt bei an sich gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotener Amtszustellung von Urteilen die Parteizustellung genügen. Die Norm gilt für alle Vollstreckungstitel (Zöller/Seibel ZPO 34. Aufl. 2022, § 750 Rn. 16). Sie findet auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung (LAG Hessen 13.07.1987 - 1 Ta 151/87, juris). Das Zustellungserfordernis in § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO dient - schuldnerschützend - allein dem Zweck, vor Beginn der Zwangsvollstreckung den Titel nachweisbar dem Schuldner bekanntzugeben. Dem genügt erst recht die - ansonsten für Urteile gebotene - Amtszustellung, auch wenn sie hier überobligatorisch ist (OLG Frankfurt 04.03.2021 - 6 U 123/20, Rn. 25 mwN, DGVZ 2021 mwN, 172; OLG Brandenburg 15.12.2014 - 13 WF 298/14; 02.05.2016 - 13 WF 75/16, beide juris; OLG Dresden 18.06.1996 - 9 W 459/96, MDR 1996, 1184; aA insoweit Musielak/Voit/Lackmann 15. Aufl. 2018, § 750 ZPO Rn. 18). Auf die Frage, ob fehlerhafte Zustellungen Rechtsmittelfristen auslösen können (vgl. BGH 19.05.2010 - IV ZR 14/08, Rn. 11 ff., juris), kommt es hier nicht an.
18III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19Der Wert des Beschwerdegegenstandes war gemäß §§ 3 ff. ZPO nach dem Interesse des Klägers (Gläubigers) an der Amtszustellung zu bestimmen.
20Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, ob Beschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO gemäß § 329 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zuzustellen sind (vgl. oben unter II. 2), gemäß §§ 78, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
21RECHTSMITTELBELEHRUNG
22Gegen diesen Beschluss kann von dem Verfügungskläger und von der Verfügungsbeklagten
23RECHTSBESCHWERDE
24eingelegt werden.
25Die Rechtsbeschwerde muss
26innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
27nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
28Bundesarbeitsgericht
29Hugo-Preuß-Platz 1
3099084 Erfurt
31Fax: 0361 2636-2000
32eingelegt werden.
33Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
341.Rechtsanwälte,
352.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
363.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
37In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
38Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
39Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
40* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
41Quecke
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