Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 71/18

Tenor

1. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO und zugleich das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, eine Internetseite unter der Bezeichnung „S. Friseur“ zu betreiben. Am 5. Dezember 2016 erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil, das nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen war, obwohl die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat. Dieses Urteil wurde der Beklagten in englischer Übersetzung am 7. März 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. November 2017 hat sie gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und gleichzeitig hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen.

2

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Februar 2018, Az. 6 O 111/16, aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

4

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Versäumnisurteil vom 5. Dezember 2016 und das angefochtene Urteil vom 28. Februar 2018 Bezug genommen.

II.

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Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht dürfte den Einspruch der Beklagten vom 22. November 2017 gegen das Versäumnisurteil vom 5. Dezember 2016 zu Recht - nach § 341 Abs. 2 ZPO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung - als unzulässig verworfen haben.

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1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil dürfte unzulässig sein, weil er nicht fristgemäß eingelegt wurde.

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Die Einspruchsfrist betrug nach § 339 Abs. 2 ZPO in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils geltenden Fassung entsprechend der Festsetzung durch das Landgericht, die Ermessensfehler nicht erkennen lässt, vier Wochen.

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Diese Einspruchsfrist begann nach § 339 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Die Zustellung erfolgte - unstreitig - am 7. März 2017. Mögliche Zustellungsmängel wurden jedenfalls nach § 189 ZPO geheilt. Letztere Vorschrift findet auch auf Auslandzustellungen Anwendung (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 183 Rn. 3, 29). Die Einspruchsfrist lief daher am 4. April 2017 ab.

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Zwar war das Versäumnisurteil entgegen § 313b Abs. 3 ZPO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen. Dies dürfte dem Beginn der Einspruchsfrist jedoch nicht entgegengestanden haben.

12

Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Zustellung eines entgegen §§ 313a, 313b ZPO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteils die Berufungsfrist (und entsprechend auch die Revisionsfrist) nicht in Gang setzt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1990 - VII ZB 1/90, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 16. Oktober 2001 - X ZR 212/99, juris Rn. 7 f.). Diese Rechtsprechung dürfte jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein, dass ein im Ausland geltend zu machendes (echtes) Versäumnisurteil nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen ist.

13

a) Für die Berufungsfrist - und entsprechend die Revisionsfrist - bestimmen §§ 517, 548 ZPO, dass diese Fristen erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt in § 339 Abs. 1 ZPO.

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Den Regelungen betreffend den Beginn der Berufungs- und Revisionsfrist liegt die Erwägung zugrunde, dass diese Fristen erst dann laufen sollen, wenn die unterlegene Partei Gelegenheit zur Kenntnisnahme des gesamten Urteils hat; nur eine vollständige Urteilsfassung bildet eine hinreichend sichere Grundlage für das weitere Handeln der Partei. Parteien sollen nicht gezwungen werden, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, dessen Begründung sie nicht kennen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1990, a. a. O. Rn. 11; so auch Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren zu § 516 ZPO a. F., BT-Drs. 7/2729, S. 88). Diese Rechtslage ist jedoch bei einem echten Versäumnisurteil, gegen das der Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft ist, nicht vergleichbar. Da der zulässige Einspruch das Verfahren nach § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt und nach § 331 Abs. 1, 2 ZPO lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgt, bedarf es nach der gesetzgeberischen Wertung keiner Begründung des Urteils, um die Entscheidung für oder gegen eine Einspruchseinlegung treffen zu können. Jedenfalls die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen und regelmäßig auch die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen sind der Klageschrift zu entnehmen. Eine gesetzgeberische Erwägung entsprechend der Begründung etwa zu § 516 ZPO a. F. fehlt - konsequenterweise - betreffend den Beginn der Einspruchsfrist und auch betreffend § 313b Abs. 3 ZPO.

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b) Eine abweichende Beurteilung dürfte auch bei im Ausland geltend zu machenden Urteilen nicht gerechtfertigt sein.

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§ 313b Abs. 3 ZPO enthält insoweit keine Bestimmung der Folgen eines Verstoßes. Die Begründungspflicht besteht in diesem Fall vielmehr deshalb, weil Urteile nach den Regeln des internationalen Verfahrensrechts einer Begründung bedürfen, um im Ausland anerkannt und damit insbesondere vollstreckt zu werden (Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen, BT-Drs. 10/5711, S. 35; vgl. auch Zöller/Feskorn, 32. Aufl., § 313a Rn. 8).

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Die Ausnahmevorschrift des § 313b Abs. 3 ZPO dürfte demgegenüber nicht (auch) auf ein besonderes Schutzbedürfnis einer der Parteien zurückzuführen sein. Die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung ist der einzige in der Gesetzesbegründung genannte Zweck dieser Regelung. Soweit die Gesetzesbegründung im Weiteren auf das „Verständnis der Entscheidung im Ausland“ abstellt, bezieht sich auch diese Wendung dem Gesamtzusammenhang nach nur auf das Verständnis der Vollstreckungsorgane. Die Regelung des § 313b Abs. 3 ZPO gilt zudem unabhängig davon, ob eine der Parteien Ausländer ist oder ihren Sitz im Ausland hat, bezieht sich daher auch ihrem Gesamtzusammenhang nach nicht auf ein etwaiges gesteigertes Schutzbedürfnis einer ausländischen Partei.

18

Dass das Erfordernis, im Ausland geltend zu machende Urteile zu begründen, jedenfalls im Wesentlichen nicht auf Rechte einer (ausländischen) Partei zurückzuführen ist, zeigt sich weiter daran, dass dieses Erfordernis nach der entsprechenden Regelung des § 313a Abs. 4 Alt. 2 ZPO auch für rechtskräftige Urteile gilt.

19

Gegen eine Übertragbarkeit der aus §§ 517, 548 ZPO folgenden Rechtslage betreffend den Beginn der Berufungs- und Revisionsfrist spricht weiter die Möglichkeit der nachträglichen Vervollständigung des im Ausland geltend zu machenden Urteils gemäß § 30 AVAG in Fällen, in denen der Auslandsbezug zunächst übersehen wurde (dazu: OLG Celle, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 7 W 57/06).

20

c) Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör einer (ausländischen) Partei steht einem Beginn der Einspruchsfrist trotz fehlender Begründung des Urteils nicht entgegen.

21

Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt zwar regelmäßig, dass jede gerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann. Der Erlass einer Versäumnisentscheidung ohne nähere Begründung verletzt dieses Recht jedoch nicht, wenn ein zumindest impliziter Bezug des Urteils zu einer detaillierten Klagebegründung besteht, der Beklagte, obwohl er ordnungsgemäß von der gegen ihn erhobenen Klage unterrichtet wurde, innerhalb der festgesetzten Frist weder eine Klagebeantwortung einreicht noch zu erkennen gibt, dass er dies zu tun beabsichtige, und die mit der Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien der betroffenen Person die Möglichkeit geben, gegen die Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-619/10, juris Tz. 53, 55 ff., 60 f.).

22

Hier wurde der Beklagten die hinreichend detaillierte Klageschrift am 15. September 2016 in englischer Sprache mit Hinweis insbesondere auf die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und auf die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils bei nicht fristgerechter Anzeige zugestellt. Das Versäumnisurteil enthielt eine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung. Trotz fehlender Begründung des Versäumnisurteils wurde daher unter Berücksichtigung aller hier relevanten Umstände das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren nicht verletzt.

23

2. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO dürfte zurückzuweisen sein. Zwar handelt es sich auch bei der nach § 339 Abs. 2 ZPO a. F. zu setzenden Frist um eine Notfrist (Zöller/Herget § 339 Rn. 7). Die Beklagte dürfte aber nicht nach § 236 Abs. 2 ZPO hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein.

24

Der Wiedereinsetzung steht nur ein Verschulden der Partei selbst, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Prozessbevollmächtigten entgegen, nicht jedoch ein Verschulden sonstiger Dritter. Fehler unter anderem von Angestellten begründen daher die Wiedereinsetzung, solange keine Eigenverantwortlichkeit im Sinne eines Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschuldens hinzutritt (Zöller/Greger § 233 Rn. 16; BeckOK-ZPO/Wendtland, 29. Ed. § 233 Rn. 9). Insbesondere bei großen Unternehmen - wie vorliegend der Beklagten - sind insoweit gesteigerte Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - V ZB 5/90, juris Rn. 5; Greger a. a. O. Rn. 12; MüKo-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 40).

25

Vorliegend lassen sowohl die Darlegungen der Beklagten zur Aufgabenübertragung auf den Dienstleister A. als auch der Umstand, dass der Zugang des Versäumnisurteils erst über ein halbes Jahr später auffiel, insbesondere ein Aufsichts- und Organisationsverschulden der Beklagten selbst erkennen.

26

Wenn sie die - potentiell sensible - Kategorisierung und Zuweisung eingehender Post einem dritten Dienstleister überträgt, obliegt es ihr jedenfalls, hinreichende Kriterien für die Sortierung und Behandlung der Post vorzugeben, den Dienstleister grundlegend anzuleiten und die Einhaltung ihrer Vorgaben entsprechend zu kontrollieren. Hinreichende Darlegungen hierzu fehlen. Nicht nachvollziehbar ist insoweit zudem im Hinblick auf den vorliegenden Fall, dass ersichtlich von einem Gericht stammende Entscheidungen nicht dringlich behandelt werden. Die Darlegung, das Urteil sei versehentlich dem Bereich der Strafverfolgung zugeordnet worden, erklärt Versäumnisse jedenfalls nicht. Gerade Entscheidungen in jenem Bereich erfordern regelmäßig eine zeitnahe Kenntnisnahme, Bearbeitung und gegebenenfalls Reaktion. Auch zur Überprüfung der Qualifikation der Mitarbeiter des Dienstleisters und zu bisherigen Qualität der Aufgabenerfüllung ist nichts Hinreichendes dargetan.

 


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