ZPO § 348 Originärer Einzelrichter

Zivilprozessordnung

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 162/22
5. September 2022
15 U 162/22 5. September 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Zivilsenat) - 1 U 9/20
5. Februar 2021
1 U 9/20 5. Februar 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 54/20
25. August 2020
4 U 54/20 25. August 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16a W 3/20
1. Juli 2020
16a W 3/20 1. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 16/20
19. März 2020
32 SA 16/20 19. März 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 16/19
16. August 2019
20 RR 16/19 16. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 Kap 2/17
27. März 2019
20 Kap 2/17 27. März 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 14/18
22. November 2018
IX ZB 14/18 22. November 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1245/17
10. September 2018
12 U 1245/17 10. September 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 312/18
22. August 2018
XII ZB 312/18 22. August 2018