Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2020, AZ: 3 O 57/20,
und das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen Richter am Landgericht Dr. X. wird für
erklärt.
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| | Im vorliegenden Rechtstreit wird die Beklagte, gestützt auf die Behauptung durch den Verbau unzulässiger Abschalteinrichtungen den Kläger arglistig geschädigt zu haben, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. |
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| | Mit Beschluss vom 24.01.2020 hat das Landgericht Stuttgart das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den für das Erkenntnisverfahren zuständigen Richter am Landgericht Dr. X (folgend als der abgelehnte Richter bezeichnet) für unbegründet erklärt. |
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| | Die Beklagte lehnte den abgelehnten Richter mit Schriftsatz vom 26.11.2019 im vorliegenden Verfahren, in dem bislang noch nicht mündlich verhandelt worden ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab; gestützt auf folgende Umstände: |
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| | Der abgelehnte Richter habe in 21 gegen die Beklagte geführten Erkenntnisverfahren der 3. und 22. Zivilkammer, zu denen nicht das gegenständliche Verfahren zählt, einen gemeinsamen Verhandlungstermin auf den 13.11.2019 bestimmt, wobei er den Termin als eine Verhandlung über eine EuGH-Vorlage angekündigt habe. In diesem Verhandlungstermin habe der abgelehnte Richter in einer knapp zweistündigen Eröffnungsrede vor zahlreichen Pressevertretern eine 74 Seiten umfassende eigene Stellungnahme zu Fragen des deutschen Rechts verlesen, wobei er sich zuerst rechtspolitisch und erst anschließend zur Rechtslage geäußert habe. Sein Manuskript habe der abgelehnte Richter an die Prozessbeteiligten ausgehändigt. In diesem schlage sich der abgelehnte Richter auf die Seite der Kläger, differenziere nicht zwischen der Y. AG und der Beklagten und schließe von der Y. vorgeworfenen Arglist auf eine solche der Beklagten. |
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| | Dem abgelehnten Richter komme es primär auf die Y. AG an. So habe dieser geäußert, dass Nutzungsersatz bei der Y. vorgeworfenen Arglist nicht anzurechnen sei. |
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| | Der abgelehnte Richter habe sich über das Gebot effektiven Rechtsschutzes hinweggesetzt. Denn eine Vorlage an ein anderes Gericht komme erst in Betracht, wenn die durch das Gericht selbst klärungsfähigen Tatsachen- und Rechtsfragen geklärt seien. |
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| | Trotz der im Sammeltermin erhobenen Besetzungsrüge der Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten Dr. ... und des Hinweises, dass die Verfahren zu verschiedenen Kammern gehören, habe der abgelehnte Richter am Ende des Sammeltermins alle dortigen Verfahren zum Verfahren 3 O 254/18 verbunden und so die betreffenden Verfahren der 22. Zivilkammer wissentlich dem gesetzlichen Richter entzogen. |
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| | Grund hierfür sei gewesen, dass die 22. Zivilkammer Ablehnungsgesuche in Z-Verfahren gegen den abgelehnten Richter für begründet erklärt habe. Es dränge sich der Eindruck auf, der abgelehnte Richter versuche nunmehr in Verfahren gegen andere Hersteller – auch in Verfahren gegen die Beklagte – Einfluss auf das Verfahren seiner Ehefrau gegen Y zu nehmen. |
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| | Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 06.12.2019 auf die im Verfahren 3 O 254/18 abgegebene verwiesen. In dieser führt er aus, dass alle zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände der Beklagten bekannt gewesen seien. Auch die von ihm beabsichtigte Verbindung der Verfahren des Sammeltermins habe er dem Beklagtenvertreter Dr. ...in einem in der 45ten Kalenderwoche geführten Telefonat bereits mitgeteilt gehabt. Die Vorsitzende der 22. Zivilkammer gab den Parteien mit Verfügung vom 10.12.2019 Gelegenheit, zur dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters bis zum 10.01.2020 Stellung zu nehmen. |
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| | Aufgrund des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Stuttgart vom 10.12.2019, der unter Ziffer 5 wie folgt lautet: |
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| | „Richter am Landgericht Dr. X wird auf seinen Antrag ab 01.01.2020 mit seiner ganzen Arbeitskraft der 3. Zivilkammer zugewiesen und scheidet damit aus der 22. Zivilkammer aus. |
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| | Die im Referat von Richter am Landgericht Dr. X in der 22. Zivilkammer am 31.12.2019 anhängigen O-Verfahren werden zum 01.01.2020 auf die 3. Zivilkammer übertragen. Dies gilt auch für O-Verfahren, in denen Ablehnungsgesuche gegen den Richter und dessen Anzeige gem. § 48 ZPO nachträglich rechtskräftig für unbegründet erklärt werden.“ |
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| | ist das gegenständliche, unter dem Aktenzeichen 22 O 272/19 geführte, Verfahren am 01.01.2020 auf die 3. Zivilkammer übertragen worden und hat das neue Aktenzeichen 3 O 57/20 erhalten. Dies ist den Parteien mit Verfügung des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer vom 03.01.2020 mitgeteilt worden. |
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| | Der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan der 3. Zivilkammer lautet aufgrund des Beschlusses vom 20.12.2019 unter Ziffer 1 wie folgt: |
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| | „Gemäß Präsidiumsbeschluss vom 10.12.2019 werden die in der 22. Zivilkammer am 31.12.2019 im Referat von Richter am Landgericht Dr. X anhängigen O-Verfahren zum 01.01.2020 auf die 3. Zivilkammer übertragen. Diese Verfahren bleiben ihm zugeteilt.“ |
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| | Das Landgericht Stuttgart hat durch die 3. Zivilkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.01.2020 – 3 O 57/20 – das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, mit der Begründung, die Beklagte habe ihr Ablehnungsrecht nach § 43 ZPO verloren. Da die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe in der mündlichen Verhandlung des Sammeltermins am 13.11.2019 zu Tage getreten seien, hätte die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch spätestens bis zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung stellen müssen. Der Verlust des Ablehnungsrechts im Verfahren 3 O 254/19 wirke sich auch auf das vorliegende Verfahren aus, da zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehe. Unabhängig von einer Präklusion würden die einzelnen Umstände weder für sich noch in ihrer Gesamtheit eine Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Richter begründen. |
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| | Nach Zustellung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten per Empfangsbekenntnis vom 29.01.2020 hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 11.02.2020 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ihr Ablehnungsgesuch gegen den abgelehnten Richter für begründet zu erklären. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die 3. Zivilkammer sei für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bereits nicht zuständig gewesen. Mit ihrer Ablehnung sei sie nicht nach § 43 ZPO präkludiert. Die Kammer habe die vorgebrachten Ablehnungsgründe fehlerhaft gewürdigt und insbesondere keine Gesamtschau vorgenommen. Der Entzug des gesetzlichen Richters bei der 22. Zivilkammer sei zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der abgelehnte Richter seine rechtskräftige Ablehnung bis heute nicht akzeptiert habe, sich insbesondere geweigert habe, einer kammerinternen Geschäftsverteilung zuzustimmen, nach der er keine Fälle mehr gegen die Y. AG zugeteilt bekommen sollte. Zudem ist sie der Ansicht, der abgelehnte Richter mache sich in seiner dienstlichen Erklärung zum „Anwalt der Kläger“, weil er in ihr versuche, eine Präklusion der Ablehnungsgründe zu begründen. Weiter stützt sie ihre sofortige Beschwerde darauf, dass der abgelehnte Richter in weiteren Verfahren am 22.01.2020 Eingangsverfügungen erlassen habe trotz der Kenntnis, dass die Beklagte ihn in allen Verfahren ablehnen will. |
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| | Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 28.02.2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt. |
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| | Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. |
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| | Die 3. Zivilkammer des Landgerichts war zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen (1.). Diese hat aber das Ablehnungsgesuch der Beklagten, das sich nicht aufgrund der Übertragung auf die 3. Zivilkammer erledigt hat (2.), zu Unrecht zurückgewiesen, da gegen den abgelehnten Richter im vorliegenden Verfahren die Besorgnis der Befangenheit im Sinn von § 42 Abs. 2 ZPO besteht (3.). |
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| | Die 3. Zivilkammer war ab dem 01.01.2020 zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch aufgrund Ziffer 5 des Präsidiumsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 10.12.2019 berufen. Das Ablehnungsgesuch war ursprünglich in dem bei der 22. Zivilkammer unter dem Aktenzeichen 22 O 272/19 geführten Verfahren angebracht worden, das ab dem 01.01.2020 aufgrund der Übertragung auf die 3. Zivilkammer das Aktenzeichen 3 O 57/20 erhalten hat. |
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| | Nach Satz 2 von Ziffer 5 des Präsidiumsbeschlusses vom 10.12.2019 wurden alle O-Verfahren, die im Referat des abgelehnten Richters bei der 22. Zivilkammer am 31.12.2019 anhängig gewesen waren, auf die 3. Zivilkammer übertragen, somit auch das gegenständliche Verfahren. |
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| | Die am 26.11.2019 erfolgte Stellung des Ablehnungsgesuchs hat nicht dazu geführt, dass das Verfahren der Zuständigkeit des abgelehnten Richters bei der 22. Zivilkammer zum 31.12.2019 entzogen war. Wie sich bereits aus § 47 ZPO ergibt, ändert die Stellung eines Ablehnungsantrages nichts an der Zuständigkeit des abgelehnten Richters, sondern begründet lediglich eine Wartepflicht hinsichtlich aller nicht unaufschiebbaren Amtshandlungen. Seine Zuständigkeit endet erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ablehnungsgesuch vom Gericht für begründet erklärt wird (Arg. ex § 547 Nr. 3 ZPO und § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn. 7). Bis dahin besteht die ursprüngliche Zuständigkeit des abgelehnten Richters fort. |
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| | Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Ziffer 5 des Präsidiumsbeschlusses vom 10.12.2019 nicht dahin zu verstehen, dass Verfahren, in denen ein Befangenheitsantrag gestellt worden ist, von dieser Übertragung ausgenommen sind und erst – wenn Ablehnungsgesuche nachträglich rechtskräftig für unbegründet erklärt werden – auf die 3. Zivilkammer übergehen. |
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| | Eine derartige Regelung enthält diese Ziffer des Präsidiumsbeschlusses weder nach ihrem Wortlaut noch lässt sich eine solche aus einem Umkehrschluss ihres Satzes 3 herauslesen. |
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| | Von Satz 3 erfasste Verfahren, für die geregelt ist, dass von der Regelung des Satzes 2 auch solche Verfahren erfasst werden sollen, in denen ein Ablehnungsgesuch nachträglich, d.h. nach dem 31.12.2019, rechtskräftig für unbegründet erklärt wird, werden bereits aus den unter a. dargestellten Gründen von der in Satz 2 angeordneten Übertragung erfasst. Satz 3 kommt daher keine eigenständige rechtsgestaltende, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung zu. In Fällen, in denen ein Ablehnungsgesuch bereits vor Ablauf des 31.12.2019 für begründet erklärt worden ist, befindet sich ein solches Verfahren am 31.12.2019 bereits nicht mehr im Referat des abgelehnten Richters, sondern dem seines Vertreters bzw. seiner Vertreterin. |
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| | Zudem wird aus der Regelung in Satz 2 deutlich, dass das Präsidium des Landgerichts am Stichtagsprinzip festhalten wollte. Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, würde es an einer klaren Regelung der Zuständigkeit fehlen. Denn diese würde in der Schwebe hängen, bis über das Ablehnungsgesuch abschließend entschieden worden wäre. |
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| | Durch die Übertragung des Verfahrens auf die 3. Zivilkammer hat sich das Ablehnungsgesuch auch nicht erledigt, da nach Ziffer 1 des kammerinternen Geschäftsverteilungsplanbeschlusses der 3. Zivilkammer vom 20.12.2019 die von der 22. Zivilkammer übertragenen Verfahren aus dem dortigen Referat des abgelehnten Richters auch innerhalb der 3. Zivilkammer dem abgelehnten Richter zugeteilt wurden. |
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| | Das Ablehnungsgesuch ist begründet. Die vorgetragenen Umstände sind zumindest in ihrer Gesamtheit aus der Sicht einer vernünftigen Partei in der Rolle der Beklagten geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu begründen (a. und b.). Die Beklagte hat ihr Ablehnungsrecht im vorliegenden Verfahren nicht dadurch verloren, dass sie sich in anderen Verfahren, in denen am 13.11.2019 ein Sammeltermin durch den abgelehnten Richter durchgeführt wurde, eingelassen hat (c.). |
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| | Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn objektive Gründe vorliegen oder zumindest glaubhaft gemacht sind (§ 44 Abs. 2 ZPO), die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 12.10.2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 13.01.2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 20.11.2017 – IX ZR 80/15, ZInsO 2018, 547, juris Rn. 3). Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Ob der Richter tatsächlich befangen ist oder er sich für befangen hält, ist nicht entscheidend. |
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| | Solche Gründe liegen hier vor. Die 73-seitige Protokollanlage ist, auch wenn diese vom abgelehnten Richter nicht zum vorliegenden Verfahren erstellt worden ist, aus Sicht einer verständigen Prozesspartei in der Rolle der Beklagten zumindest bei einer Gesamtbetrachtung ihres Inhalts auch im vorliegenden Verfahren geeignet, bei dieser berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters aufkommen zu lassen (aa.). Gleiches gilt auch für die weiteren Umstände (bb. und cc.), die jeweils bereits für sich und erst recht in ihrer Gesamtschau aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis begründen, der abgelehnte Richter stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber. |
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| | Die tatsächlich nur 73 Seiten umfassende Protokollanlage in den Verfahren des Sammeltermins erweckt aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck, dass der abgelehnte Richter den Beibringungsgrundsatz verletzt, indem er einseitig zum Nachteil der Beklagten selbst den Sachverhalt erforscht und darstellt (1), dass er die Rechtslage zur Frage der schadensmindernden Anrechnung gezogener Nutzungen wissentlich zum Nachteil der Beklagten verfälschend als eindeutig verneinend darstellt (2) und dass er die Beklagte mit der Y. AG und der dieser gemachten Täuschungsvorwürfen gleich setzt, ohne sich insoweit auf eine unstreitige oder erwiesene Tatsachengrundlage stützen zu können (3). Diese Umstände sind aus Sicht einer verständigen Partei in der Rolle der Beklagten auch in diesem Verfahren geeignet, bei dieser den Eindruck zu begründen, der abgelehnte Richter stehe ihr nicht unbefangen gegenüber (4). |
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| | (1) In der Protokollanlage stellt der abgelehnte Richter „zum Hintergrund der Klagen“ (vgl. Rn. 17 – 23 der Protokollanlage) veröffentlichte Studien und Untersuchungen dar, die im Realbetrieb gegenüber den im Prüfstand ermittelten Werten stark erhöhte NOx-Emissionen bei Dieselfahrzeugen festgestellt hätten, und listet tabellenartig auf, hinsichtlich welcher von der Beklagten hergestellten Fahrzeugvarianten das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit Bescheid vom 23.05.2018 einen Rückruf wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen angeordnet habe, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt habe (vgl. Rn. 23 der Protokollanlage). Zur Darstellung des Verfahrensgegenstandes sind diese Ausführungen nicht erforderlich, da die Parteien den Hintergrund der Klagen kennen. |
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| | Zudem vermitteln die Fußnoten den Eindruck, dass der abgelehnte Richter nicht nur den Tatsachenvortrag der Parteien zusammenfasst, sondern darüber hinaus von ihm selbst recherchierte tatsächliche Umstände darstellt. Denn während er die von ihm unter Rn. 22 in der Protokollanlage angeführten Angaben der Deutschen Umwelthilfe unter der Fußnote 17 noch mit einem Verweis auf den Vortrag der Parteien in einem der Verfahren des Sammeltermins belegt, belegt er weitere Umstände, wie die von ihm unter Rn. 17 angeführte Studie des International Council of Clean Transportation (Fußnote 14), die unter Rn. 18 angeführten weiteren Untersuchungen (Fußnote 15) und den Bescheid des KBA vom 23.05.2018 (Fußnote 18) jeweils mit den originären Fundstellen ohne eine Bezugnahme zum Vortrag der Parteien. Diese Art der Darstellung ist aus Sicht einer vernünftigen Partei geeignet, bei dieser den Eindruck zu erwecken, dass der abgelehnte Richter den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz zum Nachteil der Beklagten verletzt und eine verbotene Amtsermittlung betreibt. Im Zivilprozess ist das Gericht auf die Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen beschränkt und darf – anders als im Strafprozess – nicht selbst Tatsachen ermitteln. |
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| | Daneben erweckt der abgelehnte Richter den Eindruck, auch gegen das Gebot der Fairness und Sachlichkeit zu verstoßen, indem er die von ihm angeführte Studie des International Council of Clean Transportation über das Emissionsverhalten von Diesel-PKW wertend mit dem Superlativ-Zusatz „einer bis heute tiefgründigsten Studie“ (vgl. Rn. 17 der Protokollanlage) versieht. Dies erweckt auch bei einer vernünftigen Partei den Eindruck, dass er seine Darstellung zum „Hintergrund der Klagen“ nicht objektiv und neutral gegenüber den Parteien erstellt, sondern wertend danach ausgerichtet hat, was der Klägerseite nützt. |
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| | (2) Auch die Art und Weise der Darstellung seiner Rechtsansicht, dass sich geschädigte Autokäufer gezogene Nutzungen nicht schadensmindernd anrechnen lassen müssen, stellt einen Umstand dar, der aus Sicht einer vernünftigen Partei geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu begründen. |
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| | Unschädlich ist insoweit, dass der abgelehnte Richter hierbei zum Nachteil der Beklagten eine Mindermeinung vertritt. Denn selbst eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsmeinung ist – von Fällen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen – nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.04.2018 – VIII ZR 127/17, juris Rn. 6 m.w.N.). Unhaltbar ist seine Rechtsansicht indes nicht. |
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| | Der abgelehnte Richter überschreitet aber bei der Darstellung seiner Rechtsmeinung das Gebot der Sachlichkeit und Fairness, indem er die von ihm vertretene Mindermeinung apodiktisch als die nach deutschem Recht allein existierende darstellt („Nach deutschem Recht schulden die Fahrzeugerwerber keinen Nutzungsersatz“). Dass es eine Gegenansicht gibt, ergibt sich nur mittelbar aus den Ausführungen unter der Fußnote 114. Dass es sich bei dieser Gegenansicht bereits zum Zeitpunkt 13.11.2019 zudem um die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung gehandelt hatte (vgl. u.a.: OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019 – 10 U 11/19, juris Rn. 77 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 102 ff., Urt. v. 16.09.2019 – 12 U 61/19, juris Rn. 69 ff. sowie Urt. v. 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris Rn. 98 ff.; OLG Naumburg, Urt. v. 27.09.2019 – 7 U 24/19, juris Rn. 107 ff.; OLG Oldenburg, Urt. v. 21.10.2019 – 13 U 73/19, juris Rn. 22 f.; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 – I-13 U 149/18, juris Rn. 85 ff., und Urt. v. 31.10.2019 – 13 U 178/18, juris Rn. 75; OLG Frankfurt, Beschl. v, 25.09.2019 – 17 U 45/19, juris Rn. 38; OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019 – I-18 U 70/18, juris Rn. 49), verschweigt er vollständig. Aus Sicht einer vernünftigen Partei, die weiß, dass der abgelehnte Richter bereits mit einer Vielzahl von „Dieselfällen“ befasst war und daher davon ausgehen darf, dass diesem auch die seiner Rechtsansicht entgegenstehenden zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen bekannt waren, kann daher der Eindruck entstehen, dass dieser Richter durch Verschweigen der weit überwiegend vertretenen Gegenansicht nicht gewillt ist, sich mit den Gegenargumenten auseinanderzusetzen und sich vorzeitig zum Nachteil der Beklagten festgelegt hat. Darüber hinaus ist dieser Umstand auch geeignet, die Sorge zu begründen, der abgelehnte Richter wolle die nationale Rechtslage gegenüber dem Europäischen Gerichtshof insoweit wissentlich falsch als unumstritten und einhellig darstellen und so auch hierdurch aktiv ein Obsiegen der Klägerseite fördern. |
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| | (3) Des Weiteren führt der abgelehnte Richter zur Frage der Anrechnung von Nutzungsersatz aus, „liegt es auf der Hand, dass die wegen Arglist haftende Y. AG die Wertschöpfung des inkriminierten Warenabsatzes nicht doch noch im Wege der Schadensberechnung zeitweilig realisieren darf“ (vgl. Rn. 256 der Protokollanlage). Hierdurch setzt er die Beklagte mit der Y. AG gleich, ohne dass es dafür eine erwiesene oder unstreitige Tatsachengrundlage gibt. Aus Sicht einer vernünftigen Partei vermittelt dies den Eindruck, dass er zwischen der Y. AG und der Beklagten nicht differenziert und dies auch nicht will. Die Protokollanlage wurde von dem abgelehnten Richter erkennbar sorgfältig und aufwendig erstellt. In ihrer finalisierten Fassung, die er nach der Verhandlung mit dem Protokoll an die Parteivertreter versandt hat, hatte er zudem noch durch den Verhandlungsverlauf erforderliche Korrekturen vorgenommen (Wegfall des Verfahrens 22 O 243/19 und Einrede der Verjährung, vgl. Seite 16 des Protokolls vom 13.11.2019). Eine vernünftige Partei in der Rolle der Beklagten kann daher den Eindruck gewinnen, dass es sich insoweit nicht um ein Versehen des abgelehnten Richters handelt, sondern er diese Ausführungen absichtlich getätigt hat und die Beklagte mit der Y. AG und deren Verhalten im Zusammenhang mit Manipulationsvorwürfen beim EA 189 gleichsetzt. |
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| | (4) Zumindest in der Gesamtschau sind vorstehende Umstände bei vernünftiger Betrachtung auch im vorliegenden Verfahren geeignet, bei der Beklagten die Befürchtung zu begründen, der abgelehnte Richter stehe ihr nicht unbefangen gegenüber, sondern möchte einen Prozessgewinn der Kläger aktiv fördern. Dem steht nicht entgegen, dass diese Protokollanlage nicht zum vorliegenden Verfahren gefertigt worden ist. Im vorliegenden Verfahren geht es um zumindest ähnliche Tatsachenfragen und identische Rechtsfragen. Die Beklagte muss daher befürchten, dass der abgelehnte Richter sie im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise benachteiligt, wie er dies in den Verfahren des Sammeltermins bereits getan hat. |
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| | Darüber hinaus entfaltet auch der Umstand, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters gegen die Y. AG eine Klage wegen sittenwidriger Schädigung führt, mit der Begründung der von ihr erworbene Pkw S. mit dem Motor EA 189 weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, Relevanz hinsichtlich einer Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Richter. In Zusammenschau mit der Protokollanlage und deren vom abgelehnten Richter intendierten Verbreitung in der Öffentlichkeit ist auch dieser Umstand aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Rolle der Beklagten geeignet, bei dieser die ernsthafte Sorge zu begründen, der abgelehnte Richter stehe ihr nicht unbefangen gegenüber. |
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| | (1) In vorangegangenen Entscheidungen (Beschluss vom 26.11.2019 – 16a W 3/19 und Beschluss vom 11.02.2020 – 16a W 1/19) hat der Senat in Verfahren gegen einen anderen Fahrzeughersteller die Prozessführung seiner Frau zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des abgelehnten Richters nicht ausreichen lassen, mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass dieser am Ausgang jener Verfahren – auch nicht mittelbar – ein wirtschaftliches Interesse habe, oder die Verfahren präjudizielle oder sonstige Auswirkungen auf den von seiner Ehefrau geführten Rechtsstreit haben könnten. Auch wenn sich die Rechtsstreitigkeiten auf die Dieselthematik stützten, handele es sich insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Beklagten und unterschiedlichen Motoren um in wesentlichen Punkten unterschiedliche Sachverhalte. Es sei nicht erkennbar, dass der abgelehnte Richter diesen Unterschieden keine Rechnung trage. |
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| | (2) Aufgrund der Protokollanlage (s.o. aa.) und des Umstandes, dass diese in ihrer konkreten inhaltlichen und äußeren Form bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigt, dass sie nach der Intention des abgelehnten Richters – über die Öffentlichkeit der Verhandlung am 13.11.2019 hinaus – an die Öffentlichkeit gelangen sollte (wird ausgeführt unter (a)), ist aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Rolle der Beklagten zu befürchten, dass der abgelehnte Richter auf das Verfahren seiner Ehefrau Einfluss nehmen will und aus diesem Grund nicht nur in den Verfahren des Sammeltermins, sondern auch im vorliegenden Verfahren aus einer privaten Motivation heraus eine für sie ungünstige Rechtsauffassung vertritt und tatsächlichen Unterschieden zwischen den Vorwürfen gegenüber der Y. AG und denen gegenüber der Beklagten nicht nur keine Bedeutung mehr beimisst, sondern dies auch bewusst nicht will. |
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| | (a) Sowohl die inhaltliche als auch die äußere Gestaltung der 73-seitigen Protokollanlage vermag bei einer vernünftigen Partei den Eindruck zu erwecken, dass sie vom abgelehnten Richter in dieser Form nicht primär an die Parteien oder den EuGH gerichtet ist, sondern an am Verfahren nicht beteiligte Personen und damit an die – über die öffentliche Verhandlung hinausreichende – Öffentlichkeit gelangen sollte. Inhaltlich wird dieser Eindruck neben den essayhaften Ausführungen in der Protokollanlage („Massenschäden sind ein Phänomen unserer modernen Gesellschaft“, vgl. Rn. 1 der Protokollanlage) und den rechtspolitischen Ausführungen (was gerichtsorganisatorisch angezeigt sei, vgl. Rn. 3 der Protokollanlage, und zum KapMuG, vgl. Rn. 4 der Protokollanlage) vor allem dadurch erweckt, dass der Darstellung der einzelnen Verfahren unter B. Ausführungen „zum Hintergrund der anhängigen Klagen“ (vgl. Rn. 17) vorangestellt werden, wobei der abgelehnte Richter veröffentlichte Studien und Untersuchungen darstellt. Dies erweckt den Eindruck, dass hierdurch mit dem Verfahren bislang nicht vertraute Personen über die Materie informiert werden sollen. Die Parteien kennen den Hintergrund der Klagen und müssen über diesen nicht erst informiert werden. |
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| | Für eine Veröffentlichungsintention des abgelehnten Richters spricht zudem auch die Gestaltung der Protokollanlage mit ihrem in den Farben Grau, Weiß und Blau ansprechend gestalteten Deckblatt, das an Einbände von Fachbüchern erinnert. Auf dem Deckblatt befinden sich keine Aktenzeichen und auch keine Gerichtsbezeichnung. Letztere ergibt sich allein daraus, dass der abgelehnte Richter bei seiner Autorenangabe „Richter am LG Stuttgart“ angegeben hat. Als Parteibezeichnung wird in weißer Schrift auf blauem Grund in einem Quadrat als Parteibezeichnung „[K.] et al vs. [Beklagte]“ angegeben. |
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| | Zu einer Veröffentlichung ist es letztendlich auch gekommen. Eine der Klägerkanzleien bietet bis zum heutigen Tag die Protokollanlage auf ihrer Homepage zum Download an. Zudem war sie für kurze Zeit in Juris als Entscheidung veröffentlicht, wobei insoweit nicht bekannt ist, wer dies veranlasst hat. Dass der abgelehnte Richter diese Veröffentlichungen nicht selbst vorgenommen hat (zumindest wird hierfür nichts von der Beklagten vorgetragen), ändert nichts daran, dass aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Rolle der Beklagten dies für ihn aufgrund der konkreten Gestaltung der Protokollanlage nicht nur vorhersehbar war, sondern von ihm auch bezweckt gewesen war. Darauf, ob dies vom abgelehnten Richter tatsächlich bezweckt war, kommt es indes nicht an. |
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| | (b) Sowohl die Gleichsetzung der Beklagten mit der Y. AG (s.o. unter aa. (3)), deren Haftung für den abgelehnten Richter im Prozess seiner Ehefrau zumindest mittelbar wirtschaftliche Bedeutung hat, und die apodiktisch dargestellte Rechtsansicht zur Nichtanrechnung gezogener Nutzungen (s.o. unter aa. (2)), bei der es sich, ohne dass die konkreten Klageanträge im Rechtstreit seiner Ehefrau bekannt sind, zumindest um eine Rechtsposition handelt, die in Dieselfällen oftmals von Klägerseite eingenommen wird, begründen zusammen mit den vorstehend für eine Veröffentlichungsintention des abgelehnten Richters hinsichtlich der Protokollanlage sprechenden Umständen, aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Rolle der Beklagten die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter aus privaten Gründen für sie ungünstige Rechtspositionen auch im gegenständlichen Verfahren einnehmen wird. |
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| | Auch die grob fehlerhafte Verfahrensgestaltung betreffend die Verfahren des Sammeltermins am 13.11.2019 durch die Verbindung der Verfahren aus der 22. Zivilkammer zum Verfahren 3 O 254/18 (1) und die Nichtvorlage der Verfahren nach § 348 Abs. 3 ZPO an die jeweiligen Kammern (2) stellen Umstände dar, die aus Sicht einer vernünftigen Partei geeignet sind (3) auch im vorliegenden Verfahren die Sorge zu begründen, der abgelehnte Richter stehe der Beklagten auch hier nicht unbefangen gegenüber (4). |
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| | (1) Die Verfahrensverbindung im Sammeltermin am 13.11.2019 ist in Bezug auf die Verfahren der 22. Zivilkammer in verfahrensfehlerhafter Weise erfolgt (a). Dieser Verfahrensfehler ist als grob zu bewerten, da er vom abgelehnten Richter aus Sicht einer vernünftigen Partei vorsätzlich erfolgt ist (b). |
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| | (a) Nach § 147 ZPO können Verfahren verbunden werden, die bei demselben Gericht anhängig sind. Ist hiermit ein Wechsel des Spruchkörpers verbunden, ist für eine Verbindung aufgrund des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG) eine Zustimmung der Parteien (so Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 147 Rn. 2) oder sogar eine Regelung im Geschäftsverteilungsplan erforderlich (so BAG, Beschl. v. 21.09.2016 – 10 AZN 67/16, MDR 2017, 298, juris Rn. 23). Keine dieser Voraussetzungen hatte zum Zeitpunkt der Verfahrensverbindung am 13.11.2019 vorgelegen. Die Beklagte war mit den Verbindungen erkennbar nicht einverstanden. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart für das Jahr 2019 enthält für eine spruchkörperübergreifende Verfahrensverbindung keine Regelung, so dass dies nicht zulässig war. Nichts Anderes folgt aus RN. 98 des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Stuttgart für das Jahr 2019, wonach ein Einzelrichter ein Verfahren wegen Sachzusammenhangs an eine andere Kammer abgeben kann, wenn der Vorsitzende der aufnehmenden Kammer hiermit einverstanden ist oder bei nicht bestehendem Einverständnis nach RN. 98, 91 das Präsidium dies bestimmt. Vorliegend war weder eine Abgabe intendiert noch hatte das hierzu erforderliche Einverständnis des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer vorgelegen. |
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| | (b) Vor dem Hintergrund, dass ein Beklagtenvertreter noch vor der Verbindung den abgelehnten Richter darauf hingewiesen hatte, dass die Verfahren zu unterschiedlichen Kammern gehören, kann bei einer verständigen Partei in der Rolle der Beklagten auch der Eindruck entstehen, dass der abgelehnte Richter wissentlich eine verfahrensfehlerhafte Verfahrensverbindung vorgenommen hat, worauf auch seine Reaktion in der mündlichen Verhandlung hindeutet, seine verteilten Deputate würden in Kürze bei der 3. Zivilkammer zusammengelegt werden (vgl. Seite 15 des Protokolls), so dass aus Sicht einer vernünftigen Partei von einem groben Verfahrensverstoß auszugehen ist. An der Qualität als grober Verfahrensverstoß ändert auch der danach eingetretene Umstand nichts, dass das Präsidium des Landgerichts mit Beschluss vom 10.12.2019 mit Wirkung zum 01.01.2020 die Verfahren des abgelehnten Richters in der 22. Zivilkammer auf die 3. Zivilkammer übertragen hat. Selbst wenn dem abgelehnten Richter bereits damals bekannt gewesen wäre, dass es zu einer derartigen Änderung des Geschäftsverteilungsplanes zum neuen Jahr kommen wird, ändert dies nichts daran, dass er damals noch nicht die Verfahren verbinden durfte und dies auch wusste. |
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| | (c) Auf die Sorge der Beklagten, der abgelehnte Richter habe hierdurch Verfahren der 22. Zivilkammer entziehen wollen, weil diese ihm gegenüber negativer eingestellt sei als die 3. Zivilkammer, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Denn bei groben Verfahrensverstößen kommt es für die Frage, ob ein solcher geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, nicht darauf an, ob damit aus Sicht einer vernünftigen Partei auch eine Ungleichbehandlung verbunden ist (vgl. Vollkommer/Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn. 21 m.w.N.). |
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| | (2) Ebenfalls einen groben, weil vom abgelehnten Richter aus Sicht einer verständigen Partei vorsätzlich begangenen, Verfahrensverstoß begründet der Umstand, dass er die Verfahren vor einer Vorlage an den EuGH nicht der 3. bzw. der 22. Zivilkammer nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung darüber vorgelegt hatte, ob die Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung durch die jeweiligen Kammern übernommen werden. |
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| | (a) Aus der beabsichtigten Vorlage an den EuGH ergibt sich, dass der Einzelrichter selbst von Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausgegangen ist. Ist er dieser Ansicht, so trifft ihn eine Pflicht zur Vorlage. Er hat kein Ermessen. |
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| | (b) Dass nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 267 Abs. 2 AEUV auch ein Einzelrichter befugt ist, den EuGH anzurufen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-492/17, NJW 2019, 577 – 581, juris Rn. 29 – 33) betrifft nur die Frage, ob eine Vorlage des Einzelrichters wirksam ist. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass nach nationalem deutschen Recht der Einzelrichter den Fall zur Entscheidung über eine Übernahme auf die Kammer dieser vorzulegen hat, wenn er selbst von dessen grundsätzlicher Bedeutung ausgeht. Dies war hier der Fall. |
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| | (c) Dass dies dem abgelehnten Richter auch bewusst gewesen war, ergibt sich aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Rolle der Beklagten aus dessen Ausführungen zu einem „Negativattest“ unter Rn. 276 der Protokollanlage in ihrer finalisierten Fassung. Ein solches Negativattest gibt es im Rahmen des § 348 Abs. 3 ZPO nicht. Dies weiß auch der abgelehnte Richter. Er führt selbst aus, dass der Gesetzgeber ein solches Negativattest im Rahmen von § 348 ZPO nicht vorgesehen hat. Seine Begründung über eine analoge Anwendung des § 328 Abs. 2 ZPO ist mangels einer Regelungslücke unvertretbar und war im Anwendungsbereich von § 348 ZPO auch von niemandem vertreten worden. Zudem ist eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit nicht ersichtlich. Denn wenn der abgelehnte Richter – wie er durch Rekurs auf ein Negativattest zu suggerieren versucht – bereit wäre, sich hinsichtlich der Frage grundsätzlicher Bedeutung der Ansicht der Kammer zu beugen, hätte er – wie von der Beklagten in den Verfahren des Sammeltermins angeregt – diese der 3. bzw. 22. Zivilkammer nach § 348 Abs. 3 ZPO einfach vorlegen können. |
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| | (d) Auch wenn es auf die Frage, ob damit eine Benachteiligung der Beklagten verbunden war, nicht ankommt, weil es sich um einen groben Verfahrensverstoß handelt, lässt der Umstand, dass der abgelehnte Richter oftmals Mindermeinungen zum Nachteil der Beklagten vertritt, aus Sicht einer vernünftigen Partei sehr wohl befürchten, dass dieser hierdurch seine materielle Rechtsansicht zum Nachteil der Beklagten auch verfahrensrechtlich absichern wollte. |
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| | (3) Dass eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters als solche einen Revisionsgrund, nicht aber einen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2008 – IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210f., juris Rn. 9 f.), steht der Berücksichtigung vorstehender Umstände im Rahmen des § 42 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da diese vorliegend das Verhalten des abgelehnten Richters betreffen, in Gestalt einer verfahrensfehlerhaften Verfahrensverbindung (s.o. unter (1)) und einer Weigerung die Verfahren den jeweiligen Kammern nach § 348 Abs. 3 ZPO vorzulegen (so unter (2)). |
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| | (4) Da die beiden vorstehenden groben Verfahrensverstöße in den Verfahren des Sammeltermins jeweils zum Nachteil der auch dort verklagten Beklagten begangen worden sind, ist die Sorge der Beklagten aus Sicht einer vernünftigen Partei auch im vorliegenden Verfahren begründet, dass sich der abgelehnte Richter auch in diesem Verfahren ihr gegenüber nicht fair verhält. |
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| | Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren ihr Ablehnungsrecht nicht nach § 43 ZPO verloren. Ein möglicher Verlust des Ablehnungsrechts im Verfahren 3 O 254/18 oder einem der anderen Verfahren des Sammeltermins (aa.) entfaltet für das gegenständliche Verfahren keine Wirkung (bb.). |
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| | Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Ein Einlassen stellt jedes prozessuale Verhalten in Kenntnis der die Ablehnung begründenden Umstände dar, das der Erledigung eines Streitpunktes dient (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 43 Rn. 4). Zum Zeitpunkt des Stellens der Sachanträge waren der Beklagten die Protokollanlage – wenn auch nicht in ihrer finalisierten Fassung – und der Umstand, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters die Y. AG wegen behaupteter Abgasmanipulationen beim Motor EA 189 in Anspruch nimmt, bekannt. Ob ein Ausschluss des Ablehnungsrechts möglicherweise aufgrund des Umstands, dass die Beklagte in der Kürze der Zeit nicht in der Lage war, den Bedeutungsgehalt der Protokollanlage vollständig zu erfassen oder aus anderen Gründen abzulehnen ist, kann vorliegend offenbleiben, da ein Verlust des Ablehnungsrechts in den Verfahren des Sammeltermins zumindest nicht im vorliegenden Verfahren Wirkung entfaltet (vgl. folgend bb.). |
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| | Ein möglicher Verlust des Ablehnungsrechts im Verfahren 3 O 254/18 und den anderen Verfahren des Sammeltermins hat keine Wirkung für das vorliegende Verfahren. |
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| | (1) Ob ein Verlust des Ablehnungsrechts nur in dem anhängigen Rechtsstreit eintritt, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde (innerprozessuale Präklusionswirkung), oder ob die Partei auch gehindert ist, denselben Ablehnungsgrund in einem anderen, späteren Verfahren geltend zu machen (verfahrensübergreifender Ausschluss), ist umstritten. |
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| | (a) Von einigen Oberlandesgerichten wird in älteren Entscheidungen (so OLG Celle Nds.Rpfl. 1951, 11; OLG Düsseldorf NJW 1955, 553 f.; OLG Stuttgart, Die Justiz 1973, 92 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.1991 – 6 W 60/91, NJW-RR 1992, 571 f)eine ausschließlich innerprozessuale Präklusionswirkung angenommen (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 43 Rn. 7 und ein Großteil der Kommentare in Vorauflagen: so MüKOZPO/Feiber, 2. Aufl., § 43 Rn. 8; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 43 Rdn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 43 Rn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 43 Rn. 2). |
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| | (b) Dagegen vertritt das OLG Hamm (OLG Hamm, Entscheidung v. 27.06.1967 – 9 U 206/66, NJW 1967, 1864f.) ohne jegliche Einschränkung einen verfahrensübergreifenden Ausschluss des Ablehnungsrechts. Allerdings waren in dem vom OLG Hamm damals entschiedenen Fall in beiden Verfahren die Parteien identisch. |
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| | (c) Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 01.06.2006 (vgl. BGH, Beschl. v. 01.06.2006 – V ZB 193/05, NJW 2006, 2776 - 2778, juris Rn. 11), auf die sich auch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss beruft, einer vermittelnden Ansicht angeschlossen, die einen Verlust des Ablehnungsrechts für einen anderen Rechtsstreit annimmt, wenn dieser mit dem Verfahren, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (so zuvor bereits BFH, Beschl. v. 15.04.1987 – IX B 99/85, DB 1987, 1976, juris Rn. 15; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.1960 – 1 W 35/60, NJW 1960, 1670; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.09.1985 – 4 W 527/85, MDR 1986, 60, 61, und Beschl. v. 06.03.1989 – 4 W 165/89, MDR 1989, 647; Schneider, MDR 1977, 441, 443). Dieser vermittelnden Ansicht hat sich mittlerweile auch ein Großteil der Stimmen in der Kommentarliteratur angeschlossen (z.B. MükoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 43 Rn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. 2013, § 43 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 43 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 43 Rn. 6). |
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| | (2) Der Ansicht, dass der Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO sich auf alle anderen Verfahren der ablehnenden Partei auswirkt, wie vom OLG Hamm vertreten, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Besorgnis der Befangenheit, je nachdem, welcher Sachverhalt zur Entscheidung steht, hinsichtlich der Frage, ob der abgelehnte Richter der Partei aus ihrer verständigen Sicht noch unbefangen gegenübersteht, unterschiedlich zu bewerten sein kann. |
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| | (3) Ob einem Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO nur innerprozessuale Bedeutung zukommt oder ein solcher in engen Grenzen nach der überwiegend vertretenen und vom BGH geteilten Ansicht auch verfahrensübergreifend zu beachten ist, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht (a), muss hier nicht entschieden werden, da es an einem solchen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang vorliegend fehlt (b). |
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| | (a) Ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang erfordert nicht nur, dass beide Verfahren zwischen denselben Parteien geführt werden (so OLG Celle, Beschl. v. 09.04.1960 – 1 W 35/60, NJW 1960, 1670), sondern dass zudem im ersten Verfahren für das zweite Verfahren verwertbare Arbeit geleistet worden ist, wie z.B. im Verhältnis Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsacheprozess (so OLG Koblenz, Beschl. v. 06.03.1989 – 4 W 165/89, MDR 1989, 647 und Beschl. v. 17.09.1985 – 4 W 527/85, MDR 1986, 60 – 61; in diesem Sinn auch Schneider, der eine Fortwirkung des Verlustes des Ablehnungsrechts nur auf Folgeprozesse annehmen will, vgl. Schneider MDR 1977, 441 – 444 ebenso Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 23. Aufl. 2013, § 43 Rn. 3), oder dass es zumindest teilweise auf identische Streitfragen ankommt (so der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren desselben Steuerpflichtigen, die jeweils von der identischen Tat- und Rechtsfrage abhingen, ob die Beschwerdeführer die Wohnungen eines Zweifamilienhauses im Jahr 1980 an Unternehmer vermietet hatten, vgl. BFH, Beschl. v. 15.04.1987 – IX B 99/85, BFHE 149, 424, BStBl II 1987, 577, juris Rn. 15). Ebenso hatte der Bundesgerichtshof, auf dessen Entscheidung sich das Landgericht stützt, den rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zwischen einer Klage auf Schadensersatz wegen Anfechtung eines notariellen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und einer zwischen denselben Parteien geführten Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde desselben Kaufvertrages damit begründet, dass es um denselben notariellen Kaufvertrag und jeweils um die Frage ging, ob dieser aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam war (vgl. BGH, Beschl. v. 01.06.2006 – V ZB 193/05, NJW 2006, 2776 - 2778, juris Rn. 18). |
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| | (b) Ein solcher tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht zwischen dem Verfahren 3 O 254/18 (oder auch einem der hinzuverbundenen Verfahren) und dem gegenständlichen Verfahren 3 O 57/20 (ehemals 22 O 272/19) nicht. Zwar werden diese Verfahren gegen dieselbe Beklagte geführt und es geht in diesen Verfahren um das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen in von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen und die Frage, ob die Beklagte hierbei in vorsätzlich sittenwidrig schädigender Weise gehandelt hat. Dies reicht aber für die Annahme eines rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges nicht aus. Denn die Verfahren werden von unterschiedlichen Klageparteien geführt und behandeln unterschiedliche Sachverhalte. Dass sich die Sachverhalte der Verfahren ähneln genügt nicht. |
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| | Eine Kostenentscheidung ist im Ablehnungsverfahren bei erfolgreicher Beschwerde entbehrlich, da es sich bei den Kosten der erfolgreichen Beschwerde um solche des Rechtsstreits handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 46 Rn. 22; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.05.2007 – 1 W 23/07, MDR 2007, 1399, 1400, juris Rn. 5). |
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