Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

ZPO § 524 Anschlussberufung

Zivilprozessordnung

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht München - 29 U 867/23 e
22. Mai 2025
29 U 867/23 e 22. Mai 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 SLa 37/25
14. Mai 2025
12 SLa 37/25 14. Mai 2025
Urteil vom Landgericht Essen - 13 S 41/24
24. September 2024
13 S 41/24 24. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 109/21
1. Dezember 2022
24 U 109/21 1. Dezember 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 3 Sa 109/21
25. Februar 2022
3 Sa 109/21 25. Februar 2022
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 30 U 5328/21
22. Februar 2022
30 U 5328/21 22. Februar 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 33/15
1. Februar 2018
I-2 U 33/15 1. Februar 2018