Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
ZPO § 793 Sofortige Beschwerde
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.