Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 665 M 867/22
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
der Stadt I, Stadtkasse,
Gläubigerin,
gegen
Herrn Q,
Schuldner,
wird der Haftbefehlsantrag der Gläubigerin vom 26.04.2022 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin beantragt mit dem Vollstreckungsauftrag vom 26.04.2022 die Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher und, nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin unentschuldigt nicht erschienen war, den Erlass eines Haftbefehls gem. §§ 5a Abs. 4 VwVG NRW i.V.m. §§ 802a Abs. 2, Nr. 2, 802c, 802g ZPO.
4Der Auftrag wurde auf einem sicheren Übermittlungsweg (sÜw), dem besonderen Behördenpostfach (beBPo) übermittelt und ist weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen, noch einem (seinerseits mit qeS versehenen) Beglaubigungsvermerk.
5II.
6Haftbefehl kann nicht ergehen, weil kein formell ordnungsgemäßer Haftantrag als Titelersatz vorliegt.
7Denn er trägt entgegen § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW weder eine Unterschrift noch ist er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, welche beide jeweils aufgrund der gem. § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nur noch mittels eine qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortlichen (bzw. beglaubigenden) Person erfolgen können.
8Im Einzelnen:
91.
10Der Vollstreckungsauftrag (jedenfalls dann, wenn er mit einem Haftantrag verbunden ist) stellt nur dann einen wirksamen Titel dar, wenn er unterschrieben oder mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.
11a)
12Es gilt für die hier gewählte ZPO-Vollstreckung nach dem VwVG-NRW § 5a Abs. 4 VwVG-NRW (Hervorhebung auch in nachfolgenden Zitaten durch das Gericht):
13(4) Beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Vollstreckung, tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Wird der Vollstreckungsauftrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist der Auftrag mit einem Dienstsiegel und dem Namen des für die Beauftragung zuständigen Bediensteten zu versehen. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Dem Vollstreckungsauftrag kann eine Anlage beigefügt werden, aus der sich die einzelnen Forderungen zur Gesamtforderung des Vollstreckungsauftrages dem Grund und der Höhe nach sowie die jeweiligen Fälligkeiten ergeben. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erfolgt auf dem Vollstreckungsauftrag selbst. Wird der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden, ist er zu unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen.
14(§ 5a VwVG NRW in der Fassung vom 08.07.2016)
15Wählt die Behörde die Vollstreckung nach § 5a Abs. 4 VwVG-NRW, so stellt mithin der Vollstreckungsauftrag gem. S. 2 nach Maßgabe der Sätze 3 und 6 den Titelersatz dar, also den Ersatz für die sonst im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der ZPO stets (von Ausnahmen gem. §§ 754a, 829a ZPÜO außerhalb des Haftbefehlsverfahrens abgesehen) erforderliche, vollstreckbare Ausfertigung.
16Dabei lassen S. 3 und 4 bei Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen (teilweise maschinelle Bearbeitung kann dabei genügen, BGH B. v. 21.07.2021 – VII ZB 34/20 Rn 19 m.N.) ein Unterschriftserfordernis entfallen.
17Anders verhält es sich mit dem Haftantrag. Dieser ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW „zu unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen“, soll er seine in S. 2 begründete Funktion als Titelersatz erfüllen.
18b)
19Die aktuelle, differenzierte Regelung des § 5a Abs. 4 S. 2-6 VwVG wurde erst mit G. v. 08.07.2016 (GV.NRW 2016 Nr. 22 S. 539 ff.) eingeführt.
20Diese Neuerungen wurden wie folgt begründet (LT-NRW Drs. 16/11845 S. 32 = https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-11845.pdf;jsessionid=77CB48129305B2A34B3F01E06B3AABFA )
21„…Zum anderen wird in den Absatz 4 wegen eines bestehenden praktischen Bedürfnisses eine Regelung zur Erteilung von Vollstreckungsaufträgen im Massendruck mit Hilfe automatischer Einrichtungen ohne Unterschriftserfordernis aufgenommen. …. Auch bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsauftrag ist ein Dienstsiegel (im Gegensatz zur Unterschrift) künftig weiterhin erforderlich. Die Regelung eröffnet hierbei im Hinblick auf die Weiterentwicklung und den Ausbau der elektronischen Verwaltung auch die Möglichkeit der Verwendung eines elektronischen Dienstsiegels. Bereits § 6 Absatz 3 Satz 3 der Justizbeitreibungsordnung sieht vor, dass ein Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten im Massenverfahren erstellt werden kann und ohne Unterschrift gültig ist. Allerdings ist hierbei auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu berücksichtigen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (I ZB 27/14) entschieden, dass bei der Vollstreckung von Gerichtskosten nach der Justizbeitreibungsordnung der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, sofern der Auftrag mit einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls … kombiniert wird, im Original unterschrieben sein muss. Alternativ genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. Zur Begründung stellt der BGH darauf ab, dass die Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls unter dem richterlichen Vorbehalt steht. Der Richter muss die Möglichkeit haben, die entscheidungsrelevanten Tatbestände zu prüfen. Wird der Haftbefehl mit einem sog. Kombiauftrag beantragt, kann der Richter nicht sicher sein, ob die Voraussetzungen für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls im Einzelfall von der Vollstreckungsbehörde geprüft wurden. Schließlich legt die Vollstreckungsbehörde mit ihrem Vollstreckungsauftrag keinen der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel vor. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sieht die neue Regelung in § 5a Absatz 4 VwVG NRW vor, dass die Behörden das maschinelle Massendruckverfahren ohne Unterschrift nur dann nutzen können, wenn es sich um die gesetzlichen Befugnisse des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft handelt. Die Beantragung des Haftbefehls bedarf dagegen einer Originalunterschrift oder – wie im Beschluss des BGH alternativ dargestellt – eines Beglaubigungsvermerkes neben der Namenswiedergabe.“
22Auch die Gesetzesbegründung geht mithin davon aus, dass die Originalunterschrift ein materielles Wirksamkeitserfordernis darstellt, um dem „im Original unterschriebenen“ Antrag auch Titelqualität im Haftbefehlsverfahren zu verleihen.
23Die Gesetzesänderung diente der Umsetzung der zitierten BGH-Rechtsprechung, welche wiederum betont hat, dass sich das besondere Schriftformerfordernis aus der titelersetzenden Funktion des Vollstreckungsauftrages ergibt (BGH B. v. 18.12.2014 – I ZB 27/14 Rn 16):
24„Der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten muss schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen.“
25Aus diesen Erwägungen folgt auch der dortige amtliche Leitsatz:
26„2. Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist.“
27Die zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 130a, 130d ZPO beruhen auf dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) und waren bereits zum Zeitpunkt der zitierten BGH-Entscheidung bekannt, aber auch und erst Recht bei der Einführung von §5a Abs. 4 S. 2-6 VwVG-NRW. Schließlich hat der Landesgesetzgeber die Vorschrift seitdem auch mit der jüngsten Änderung gem. G. v. 23.06.2021 unverändert gelassen, woraus zu schließen ist, dass keine weitere Vereinfachung mehr gewünscht war, wie sie möglicherweise die Einführung des besonderen Behördenpostfachs nach § 6 ff. ERVV ermöglichen könnte.
28Zu diesem Zeitpunkt war § 130a ZPO bereits in Kraft und die Verpflichtung nach § 130d ZPO stand unmittelbar bevor. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, die Form des § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO wäre auch als Titelersatz ausreichend, hätte nichts näher gelegen, als die entsprechende Regelung abzuschaffen, weil sie mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung und den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (qeS oder eben auch nur sÜw) überflüssig geworden wäre.
292.
30Mit der hier gewählten Übermittlung des Vollstreckungsauftrages über ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) als sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 3, 4 ZPO (sÜw), jedoch ohne qeS ist die Gläubigerin nur den prozessualen Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Übermittlung eines Antrages nach §§ 130d, 130a ZPO gerecht geworden.
31Sie genügte damit jedoch nicht den erweiterten, materiellen Anforderungen des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG an einen titelersetzenden Auftrag.
32a)
33Dabei gilt es zunächst, zwischen den prozessualen und etwa weitergehenden Anforderungen des materiellen Rechts zu differenzieren:
34Es ist anerkannt, dass die Mindesterfordernisse des § 130a ZPO nicht verschärfte Schriftformerfordernisse aus dem materiellen Recht ersetzen (Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. § 130a Rn 2; Streyl in Schmidt-Futterer MietR, 15. Aufl. § 568 Rn 29; ArbG Stuttgart B. v. 25.02.22 – 4 Ca 688/22; Kießling in Saenger ZPO 9. Aufl. § 130a Rn 13; Fritsche in MüKo ZPO 6. Aufl. § 130a Rn 3; D. Müller in Ory/Weth jurisPK ERV § 129 ZPO Rn 14 und nicht zuletzt BT-Drs. 17/12634, 25: „Materiell-rechtliche, weitergehende Formerfordernisse bleiben jedoch unberührt.“).
35Dies bedeutet umgekehrt, dass eine nach Maßgabe der §§ 130d, 130a ZPO übermittelte Erklärung zwar in prozessualer Hinsicht formell ordnungsgemäß ist und die prozessualen Wirkungen herbeiführen kann. Sollen mit ihr aber auch materielle Wirkungen außerhalb des Prozessrechts entfaltet werden, so müssen auch etwaige Schriftformerfordernisse außerhalb des Prozessrechts beachtet werden und ist die Erklärung in materieller Hinsicht unwirksam, wenn sie nicht die für sie geltenden materiellen Formerfordernisse erfüllt.
36b)
37Wird außerhalb der ZPO Schriftform verlangt, gelten grundsätzlich die Regelungen des BGB entsprechend, sodass grundsätzlich nach § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift zu unterzeichnen ist. Ersatzweise genügt gem. § 126a BGB die elektronische Form, bei der „der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ muss. Ersatzweise kann auch eine Beglaubigung genügen, bei der in Papierform der Beglaubigungsvermerk handschriftlich unterzeichnet (vgl. z.B. Dörndorfer in BeckOK ZPO § 169 Rn 3) und gesiegelt werden muss. Alternativ ermöglicht § 169 ZPO in Abs. 4 die elektronische Form bei der die „Beglaubigung […] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ erfolgen muss.
38Die außerhalb des Prozessrechts verlangte Schriftform kann bei elektronischer Übermittlung mithin nur mittels qualifizierter Signatur (qeS) der für den Antrag (oder dessen Beglaubigung) verantwortlichen Person gewahrt werden.
39Allerdings ist anerkannt, dass § 126 BGB im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine Anwendung findet. Vielmehr richten sich die Formerfordernisse nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen (öffentlich-rechtlichen) Vorschrift (vgl. MüKo/Einsele BGB 9. Aufl. § 126 Rn 6; BGH Beschl. v. 12.11.2019 – EnVR 108/18, BeckRS 2019, 32896, beck-online Rn 19.).
40Der Sinn und Zweck der hier einschlägigen Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW erschließt sich aus ihrem Wortlaut nebst Gesetzesbegründung und der BGH-Rechtsprechung, mit der die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung den Anforderungen des BGH an titelersetzende Zwangsvollstreckungsaufträge, die einen Haftbefehlsantrag enthalten, gerecht werden soll.
41Demnach sind Vollstreckungsaufträge nicht nur „einfach-schriftlich“ zu stellen, sondern sie müssen mit den Worten des BGH a.a.O. „schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen“. Die Schriftform wird hier also konkretisiert durch das zusätzliche Erfordernis einer Unterschrift und des Dienstsiegels. Da sich die Entscheidung des BGH mit dem Justizverwaltungsrecht befasst, sind seine Überlegungen ohne weiteres auf das hier in Rede stehende, allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht zu übertragen (wie es ja auch ausweislich der Gesetzesbegründung geschehen ist).
42Die Gesetzesbegründung formuliert dementsprechend a.a.O. wie folgt: „Die Beantragung des Haftbefehls bedarf dagegen einer Originalunterschrift“ (das Siegel ist ohnehin schon nach S. 2 erforderlich).
43Diese formstrenge Sichtweise fügt sich nahtlos in die Regelungen der §§ 704, 794 ZPO ff. ein. Die dort genannten Titel bedürfen (ggf. über § 795 ZPO), von expliziten Ausnahmen abgesehen (z.B. § 796 ZPO), einer Vollstreckungsklausel, §§ 724 ff., 750 ZPO. Diese ist gem. § 725 ZPO „zu unterschreiben“. Der Vollstreckungsklausel entspricht der Sache nach die Vollstreckbarerklärung i.S.d. § 5a Abs. 4 S. 1 VwVG NRW. Auch diese systematische Betrachtung und der Vergleich mit den sonstigen nach der ZPO zulässigen Vollstreckungstiteln zeigen, dass bei der hier gewählten ZPO-Vollstreckung der titelersetzende Vollstreckungsauftrag vergleichbar strenge Formanforderungen erfüllen soll. Hier ist ergänzend noch auf die Sonderregelungen der §§ 754a, 829a ZPO zu verweisen, die nur außerhalb des Haftbefehlsverfahrens und auch dort nur auf Vollstreckungsbescheide bis zu einer Forderung von 5.000,00 € beschränkt, eine Einreichung als elektronisches Dokument und eben nicht in Ausfertigung gestatten.
44c)
45Die der somit zu fordernden „Originalunterschrift“ (bzw. dem „im Original unterschrieben[en]“ Dokument) gleichwertige elektronische Form kann nach Auffassung des Gerichts nur durch qeS gewahrt werden.
46(1)
47Dies ergibt sich aufgrund des oben dargestellten, strengen Schriftformerfordernisses aus der entsprechend anwendbaren Regelung des § 126a BGB.
48Hierfür spricht ebenfalls der Rechtsgedanke der § 3a Abs. 2 S. 1, 2 VwVfG und § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG (bzw. jeweils LVwVfG NRW). Soweit dort alternative, sichere Verfahren angeboten werden, ist festzustellen, dass § 37 Abs. 2 S. 3 VwVfG nur das De-Mail-Verfahren zulässt und soweit ersichtlich keine Verordnung nach § 3a Abs. 2 S. 4 Nr. 4 VwVfG erlassen wurde. Die ERVV beruht auf den dort im einzelnen aufgeführten Ermächtigungsgrundlagen der Prozessordnungen, des FamFG, der GBO und SchRegO, nicht aber auf dem VwVfG; sie betrifft auch nur die Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte und regelt mithin nicht die materiell-rechtliche Form.
49Die qeS als Äquivalent ergibt sich ferner auch aus der Grundregelung des Art. 25 eIDASVO.
50Sie folgt schließlich auch aus einem Umkehrschluss zu §§ 371a Abs. 3 S. 2, 371b S. 2, 437 ZPO. Diese sind gemeinsam mit § 130a ZPO eingeführt bzw. angepasst worden. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Echtheitsvermutung für behördliche elektronische Dokumente gilt. Da der BGH in der schon zitierten Entscheidung vom 18.12.2014 unter Rn 16 verlangt, das „keine Zweifel“ an der Echtheit des Titelersatzes bestehen dürfen, stellt die Echtheitsvermutung des § 437 ZPO das korrespondierende Instrument zur zweifelsfreien Feststellung dar. Soll die Echtheitsvermutung gelten, verlangen §§ 371a Abs. 3 S. 2, 371b S. 2 ZPO jeweils eine qeS, selbst bei Nutzung einer absenderbestätigten De-Mail. Diese ist außerdem der in diesen Regelungen einzig zugelassene sÜw. Eine Öffnungsklausel für im Verordnungswege einzuführende, vergleichbare Übermittlungswege, enthalten diese Vorschriften, anders als der mit gleichem Gesetz eingeführte § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO, nicht. Die für die Übermittlung prozessualer Erklärungen eingeführte „Technikoffenheit“ hat der Gesetzgeber für das Beweisrecht nicht übernommen. Da es sich um Sonderregelungen handelt, ist eine analoge Anwendung ausgeschlossen. Die Regelungen sind im Übrigen auch anders als § 130a ZPO und trotz Einführung der ERRV unverändert geblieben, sodass namentlich eine Anpassung an andere sichere Übermittlungsarten i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO offenbar nicht gewollt war.
51(2)
52Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass eine Übermittlung auf einem sÜw mit nur einfacher Signatur der verantwortlichen Person zwar den Anforderungen des § 8 ERRV genügen mag, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur B. v. 12.10.2021 – 8 C 4/21 m.N.; so auch OVG Münster B. v. 27.04.22 – 19 B 2003/21) eine Identität von übermittelnder und verantwortlicher Person nicht erforderlich ist. Den besonderen Ansprüchen an die Ernstlichkeit und Authentitizität der titelersetzenden Erklärung im Sinne der BGH-Rechtsprechung wird es aber nach Auffassung des Gerichts nicht gerecht, wenn eine Erklärung mit einfacher Signatur von einer nicht identifizierbaren und damit womöglich nicht mit der verantwortlichen Person identischen, weiteren Person übermittelt wird. Mit der Unterschrift unter einen Vollstreckungsauftrag gibt die verantwortliche Person zu erkennen, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit der Forderung geprüft hat, sich entschlossen hat, die Zwangsvollstreckung zu beauftragen und damit die Verantwortung für die Schaffung des Titels und die Beauftragung übernimmt. Diesen Prozess, also die Legitimation der Vollstreckungsgrundlage, kann das Vollstreckungsgericht bei einem unterschriebenen bzw. mit qeS versehenen Auftrag unmittelbar und eindeutig auf die verantwortliche Person zurückführen, weil ihm in Papierform oder elektronisch das Dokument „im Original unterschrieben“ vorliegt. Dies ist bei einer Übermittlung auf einem sÜw nicht der Fall, weil die einfache Signatur eben nicht eindeutig und ausschließlich der genannten Person mit dem nötigen Erklärungswert zugeordnet werden kann und die Übermittlung als solche in dem Sinne anonym bleibt, als eine für die Übermittlung als zweiten Teilakt der „Schriftformersetzung“ (i.S.d. § 130a ZPO) verantwortliche Person nicht zu erkennen ist. Dürfen die verantwortliche Person und die übermittelnde Person auseinanderfallen, so genügt es sogar, wenn nur die übermittelnde Person Zugangsberechtigte i.S.d. § 8 ERVV ist. Die aus der einfachen Signatur hervorgehende Person hingegen muss nicht zu diesem Personenkreis gehören.
53Für das Gericht als Empfänger kann anhand der über das beBPo übermittelten Dokumente nur geschlossen werden, dass eine unbekannte Person wohl zum Kreis der Zugangsberechtigten gehört und ein Dokument mit einer einfachen Signatur übermittelt hat, ohne das ersichtlich und nachprüfbar ist, dass dieses Dokument Resultat eine Prüfung und Entschließung durch den zuständigen Vollstreckungsbeamten ist, ihm Titelqualität zu geben.
54Im Ergebnis hat dieser Vorgang keine nennenswert höhere Qualität in Bezug auf die Authentizität des Titels, als die von § 5a Abs. 4 S. 3 VwVG-NRW vorgesehene Erstellung „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ bei der Dienstsiegel und Name ausreichen, welche aber gerade nicht für den Haftantrag ausreichend ist. Beide Vorgänge haben eine vergleichbare „Anonymität“ gemeinsam.
55Selbst gegenüber der nach der o.g. Rechtsprechung des BGH ebenfalls zulässigen beglaubigten Abschrift bleibt die Übermittlung auf dem sÜw zurück, weil keine Person erkennbar ist, die die Gewähr für die Übereinstimmung mit dem Original übernimmt. Die nach § 8 ERRV befugte Person muss kein zur Beglaubigung befugter Urkundsbeamter sein.
56Auch insoweit ist eine erneute Betrachtung der Gesetzesbegründung zu § 130a ZPO angezeigt. Dort (BtDrs. 17/12634 S. 25) heißt es nämlich im Grundsatz:
57„…Zudem ist eine Signatur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist. Ist diese Identität nicht feststellbar, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht.“
58In der weiteren Gesetzesbegründung (S. 26) wird indes klargestellt, dass diese Identität bei juristischen Personen (und damit auch bei Behörden) unter bestimmten Bedingungen (N.B. in Abgrenzung zu § 371a ZPO) nicht erforderlich ist, wenn sichergestellt wird, dass „die Möglichkeit einer sicheren Anmeldung nur für befugte Personen besteht.“ Sodann aber heißt es: „Sie [die juristische Person] kann sich nicht nachträglich darauf berufen, die für sie sicher angemeldete Person sei nicht handlungsbefugt und muss sich die Erklärungen dieser Person grundsätzlich zurechnen lassen.“. Hieraus wird deutlich, dass es für die Frage der bloßen prozessualen Übermittlung einer Erklärung reichen soll, dass das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Zurechnung der Erklärung geschützt ist, sich die Behörde also an Erklärungen unzuständiger Personen festhalten lassen muss. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses im Falle titelersetzender Erklärungen. Es reicht nicht, dass der Haftantrag im Zweifel der Behörde zuzurechnen ist. Er muss auch zweifelsfrei echt sein in dem Sinne, dass er nach außen erkennbar auf einer Prüfung und Entschließung durch die verantwortliche, natürliche Person beruht.
59Damit genügt der Form des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW nur ein Antrag mit qeS.
60d)
61Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
62Der Vollstreckungsauftrag ist hier lediglich über den sÜw, hier das beBPo der Gläubigerin, übermittelt worden. Der (gem. § 130d ZPO zwingend) elektronisch übermittelte Antrag ist aber nicht mit einer qeS versehen.
63Der vorliegende Vollstreckungsauftrag genügt damit zwar den prozessualen Anforderung des § 130a ZPO (vgl. BVerwG B. v. 12.10.2021 – 8 C 4/21 m.N.; so auch OVG Münster B. v. 27.04.22 – 19 B 2003/21 zum vergleichbaren § 55a VwGO).
64Er dürfte, soweit er an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft gerichtet ist, bei hier unterstellter, (evtl. auch nur teilweiser, s.o.) automatisierter Erstellung mit einfacher Signatur und Siegel über das beBPo als sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 3, 4 ZPO zugleich auch den materiellen Anforderungen an einen Titelersatz gerecht werden, wie sie sich aus § 5a Abs. 4 S. 2, 3 VwVG-NRW ergeben.
65Er wird aber nicht den weitergehenden Anforderungen des materiellen Rechts in § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW für Haftanträge gerecht.
66Eine bloß eingescannte Unterschrift im elektronischen Dokument genügt nicht, schon gar nicht die bloße Namenswiedergabe, selbst wenn sie von einem Siegel (als eingebettete Bilddatei) begleitet wird (arg. e. § 126a BGB, § 169 Abs. 4 ZPO und § 371b ZPO).
67Der hier gewählte sÜw ist auch nicht etwa deshalb ausreichend, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur B. v. 12.10.2021 – 8 C 4/21 m.N.; so auch OVG Münster B. v. 27.04.22 – 19 B 2003/21) bei Übermittlung auf einem sÜW, hier in Form des besonderen Behördenpostfachs (beBPo) i.S.d. §§ 6 ff. ERVV, nur eine einfache Signatur der verantwortlichen Person und wohl keine Identität zwischen übermittelnder und absendender Person erforderlich ist. Denn diese Rechtsprechung befasst sich nur mit § 55a VwGO (der inhaltlich mit § 130d ZPO übereinstimmt), verhält sich aber nicht zu erweiterten Schriftlichkeitserfordernissen außerhalb des Prozessrechts.
68Damit fehlt es an einem formell ordnungsgemäßen Titel (bzw. titelersetzenden Vollstreckungsauftrag), sodass Haftbefehl nicht ergehen kann.
693.
70Ebenfalls unzulässig wäre die vielfach noch geübte, parallele Einreichung eines konventionellen Antrags in Papierform. Während es bei gesonderten Titelurkunden (z.B. Vollstreckungsbescheide, Urteilsausfertigungen, Leistungsbescheiden i.S.d. § 66 Abs. 4 SGB X) nach geltendem Recht (jedenfalls für den Haftantrag, vgl. insoweit auch die Sonderregelungen der §§ 754a, 829a ZPO) eine unvermeidbare Notwendigkeit ist, diese als Papierausfertigung einzureichen, verhält sich dies im Falle des § 5a Abs. 4 VwVG anders. Denn der Vollstreckungsauftrag mit den dort geregelten Formerfordernissen ist zugleich die prozessuale Erklärung bzw. der prozessuale Antrag.
71Verlangt nunmehr § 130d ZPO die elektronische Übermittlung des Antrages, kann der Haftantrag nur noch elektronisch übermittelt werden und muss das Unterschriftserfordernis (oder die Beglaubigung) mit elektronischen Mitteln erfüllt werden. Hierzu steht aus den genannten Gründen nur die qeS zur Verfügung, nicht der süW.
72Unzureichend ist daher auch die Kombination aus zwei unzulässigen Anträgen. Die unzureichende elektronische Übermittlung ohne qeS (entgegen § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW) zusammen mit der ebenfalls unzureichenden Übermittlung des Originals in Papierform (entgegen § 130d ZPO) ergeben nicht etwa in der Summe einen zulässigen Antrag.
734.
74Das – was letztlich offenbleiben kann, aber häufig angeführt wird – die verantwortlichen Mitarbeiter nicht mit den erforderlichen technischen Mitteln für eine qeS ausgestattet sind, oder das beBPo software-seitig nicht mit einer Signatursoftware verknüpft ist, befreit die Behörden nicht vom Zwang zur qeS.
75Denn es handelt sich insoweit um rein organisatorische Defizite bei der Umsetzung der digitalen Verwaltung im Rahmen der derzeitigen Gesetze.
76Mit der hier vertretenen Auffassung wird den Behörden auch nicht etwa die Vollstreckung unmöglich gemacht. Es bleibt weiterhin der Weg der Verwaltungsvollstreckung offen. Auch könnten die Vollstreckungsaufträge konventionell erstellt, unterschrieben und dann als elektronisch (mit qeS) beglaubigte Abschriften (ggf. wie jetzt schon häufig genutzt als Scans) übermittelt werden.
77Nach allem liegt kein formgerechter, titelersetzender Haftantrag vor, so dass dieser mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
78Die hier streitgegenständliche Frage, ob mit der Erfüllung der Anforderungen des § 130a ZPO zugleich auch diejenigen des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW erfüllt sind, entspricht im Kern der Frage, ob Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG, welche ohne qeS nur auf einem sÜw eingereicht wurden, im Lichte der Rechtsprechung des BGH (B. v. 18.12.2014 – I ZB 27/14) eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage bilden. Insoweit folgt jedenfalls seit etwa April die Justizverwaltung in Form der Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) NRW ebenso wie das Bundesamt für Justiz und sowie zahlreiche Gerichte, soweit sie nach den JBeitrG vollstrecken, der hier für richtig gehaltenen Auffassung und reicht ihre Vollstreckungsaufträge mit qeS des Sachbearbeiters elektronisch ein.
79Nach allem liegt kein formgerechter, titelersetzender Haftantrag vor, so dass dieser mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
80Rechtsmittelbelehrung:
81Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
82Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
83Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
84Düsseldorf, 22.08.2022
85Amtsgericht
86M
87Richter am Amtsgericht
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- § 8 ERRV 2x (nicht zugeordnet)
- 19 B 2003/21 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel 1x
- ZPO § 725 Vollstreckungsklausel 1x
- ZPO § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente 3x
- § 8 ERVV 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 4 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 724 ff., 750 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 130d, 130a ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 130a, 130d ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden 2x
- I ZB 27/14 3x (nicht zugeordnet)
- § 7 JBeitrG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden 1x
- ZPO § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden 2x
- ZPO § 794 Weitere Vollstreckungstitel 1x
- §§ 6 ff. ERVV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 4 S. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 5a Abs. 4 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 16x
- VwVfG § 3a Elektronische Kommunikation 2x
- ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners 1x
- § 5a Abs. 4 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden 3x
- ZPO § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers 1x
- VwGO § 55a 2x
- ZPO § 129 Vorbereitende Schriftsätze 1x