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BinSchUO2008Anh X § 9.05 Intaktstabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste (Law)
Für jede Person an Bord muss ein fest eingebauter Sitzplatz vorhanden sein. Dabei ist von einer minimalen Sitzbreite von 0,45 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person auszugehen. Die I...
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BinSchUO2008Anh X § 9.13 Ankerausrüstung (Law)
...xiboot muss mit zwei Ankern ausgerüstet sein. Ein Anker muss eine Masse von mindestens 25 kg und ein zweiter Anker muss mindestens eine Masse von 20 kg haben. Die Ankerketten müssen eine Mindestlänge ...
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BinSchUO2008Anh X § 10.02 Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung (Law)
...xiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Die Untersuchungen im Sinne des § 5 Absatz 1...
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BinSchUO2008Anh X § 1.02 Allgemeines (Law)
1. Für Fähren sind die Anhänge II, III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. ...
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BinSchUO2008Anh X § 2.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität (Law)
...ximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und b) die verbleibende metazentrische Höhe G ...
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BinSchUO2008Anh X § 3.06 Prüfbedingungen (Law)
...ximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten Stelle oder von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen mittels zerstörungsfreier (ma...
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BinSchUO2008Anh X § 4.03 Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse (Law)
Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils eingetragenen Ablaufdatum gültig.
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BinSchUO2008Anh X § 8.06 Freibord, Verschlusszustand (Law)
Der Freibord und Verschlusszustand müssen DIN EN ISO 12217-2, Ausgabe Oktober 2002 entsprechen. Dabei müssen a) die Freibordhöhen...
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BinSchUO2008Anh X § 8.17 Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (Law)
...ximal 5 Jahre; sie muss folgende Auflagen enthalten: a) Die Zulassung ist beschränkt auf: ...
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BinSchUO2008Anh X § 9.01 Begriffsbestimmung (Law)
...xiboot“, ein kleines Fahrgastschiff, das der Beförderung zwischen verschiedenen Anlegestellen ohne festen Fahrplan dient und dessen Länge des Schiffskörpers L 12 m nicht überschreitet. ...
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BinSchUO2008Anh X § 9.06 Fahrgasträume und -bereiche (Law)
Anhang II § 15.06, mit Ausnahme der Nr. 17, ist sinngemäß anzuwenden. Geschlossene Fahrgasträume sind nicht zulässig. Ein Wetterschutz muss zu den Ein- und Ausstiegen sowie nach achtern auf seiner ges...
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BinSchUO2008Anh X § 9.07 Antriebssystem (Law)
Es muss ein motorisches Antriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 13 km/h betragen muss und höch...
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BinSchUO2008Anh X § 9.09 Rettungsmittel (Law)
1. An Bord der Taxiboote müssen mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Anhang II § 15.09 Nr. 1 vorhanden sein. Sie müssen sich verwendung...
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BinSchUO2008Anh X § 9.12 Brandbekämpfung (Law)
Es müssen mindestens zwei tragbare Feuerlöscher entsprechend DIN EN 3:1996 (Pulver, Brandklasse ABC, 6 kg) an Bord vorhanden sein. Feuerlöscher sind gut zugänglich und spritzwassergeschützt außerhalb ...
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BinSchUO2008Anh X § 9.15 Kennzeichnung (Law)
...xibooten muss als Kennzeichnung an beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „Taxi“ mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein. ...
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AO 1977 § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab (Law)
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei ...
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UmwG 1995 § 270 Abfindungsangebot (Law)
(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Umwandlungsbeschluß gefaßt worden ist, du...
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EinigVtr Anlage I Kap X A III Anlage I Kapitel X (Law)
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
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BinSchUO2008Anh X § 1.01 Begriffsbestimmungen (Law)
...XII gelten folgende Begriffsbestimmungen: ...
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BinSchUO2008Anh X § 1.04 Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses (Law)
Die Gültigkeitsdauer des nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Fährzeugnisses ist nach Anhang II § 2.06, entsprechend den Bestimmungen für Fahrgastschiffe, festzulegen.