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Dokumenttyp
  •  Law (37)
Gesetzbuch
  •  LuftBODV 3 2009 (37)
37 Dokumente sortiert nach Relevanz.
  • LuftBODV 3 2009 § 1 Geltungsbereich (Law)

    ...Personen und Sachen.

  • LuftBODV 3 2009 § 3 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik (Law)

    (1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik zusätzlich

  • LuftBODV 3 2009 Eingangsformel (Law)

    Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes

  • LuftBODV 3 2009 Inhaltsübersicht (Law)

  • LuftBODV 3 2009 § 9 Durchbruchstellen (Law)

    (1) Wenn an einem Luftfahrzeug von außen aufbrechbare Rettungsöffnungen (Durchbruchstellen) gemäß den

  • LuftBODV 3 2009 § 11 Sauerstoffversorgung (Law)

    (1) Der erforderliche mitzuführende Sauerstoffvorrat richtet sich nach der Flughöhe, der Flugdauer in

  • LuftBODV 3 2009 § 16 Notsender (Law)

    (1) Für Flüge ins Ausland müssen ab dem 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 18 Flugdatenschreiberanlage (Law)

    (1) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 Kilogramm, die am oder nach dem

  • LuftBODV 3 2009 § 19 Bodenannäherungswarnanlage (Law)

    Ab dem 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 20 Machzahlanzeige (Law)

    ...pressibilitätsgrenzwerte auf den vorgeschriebenen Fahrtmessern nicht angezeigt werden, müssen mit einer Machzahlanzeige ausgerüstet sein.

  • LuftBODV 3 2009 § 27 Flugdatenschreiberanlage (Law)

    (1) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7 000 Kilogramm, die nach dem 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 28 Ausnahmegenehmigungen (Law)

    (1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag in begründeten Fällen befristet Ausnahmegenehmigungen von

  • LuftBODV 3 2009 § 30 Schleppstarts (Law)

    ...pplung ausgerüstet sind, nur dann durch andere Luftfahrzeuge beim Start schleppen lassen, wenn sie mindestens fünf Schleppstarts innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt haben.

  • LuftBODV 3 2009 § 31 Betriebsmindestbedingungen (Law)

    (1) Ein Flug zu einem Landeplatz darf nicht fortgesetzt werden, wenn die zuletzt erhaltenen Wetterinformationen

  • LuftBODV 3 2009 § 32 Ausweichflugplatz (Law)

    (1) Auf die Festlegung eines Ausweichflugplatzes für einen Flug nach Instrumentenflugregeln

  • LuftBODV 3 2009 § 8 Sonstige Ausrüstung (Law)

    Flugzeuge und Hubschrauber sind im Übrigen immer wie folgt auszurüsten: 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 21 Bordseitige Kollisionsschutzanlage (Law)

    ...pricht, auszurüsten.

  • LuftBODV 3 2009 § 33 Betriebsstoffvorräte - Flugzeuge (Law)

    (1) Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln ohne Planung eines Ausweichflugplatzes müssen die an Bord

  • LuftBODV 3 2009 § 34 Betriebsstoffvorräte - Hubschrauber (Law)

    (1) Für einen Flug nach Sichtflugregeln müssen die an Bord mitgeführten Betriebsstoffmengen den Flug

  • LuftBODV 3 2009 § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)

  • LuftBODV 3 2009 § 10 Navigations- und Sprechfunkausrüstung (Law)

    ...prechfunkausrüstung ausgestattet sein, die es ermöglicht, den Flug in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Regeln und Bedingungen und nach den Anweisunge...

  • LuftBODV 3 2009 § 29 Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände (Law)

    Simulierte Gefahrenzustände und somit jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Luftfahrzeuges dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den Besatzungsmitgliedern weder Fluggast...

  • LuftBODV 3 2009 § 17 Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (Law)

    (1) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27 000 Kilogramm, die seit dem 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 26 Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (Law)

    (1) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7 000 Kilogramm, die am oder nach

  • LuftBODV 3 2009 § 2 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln (Law)

    (1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind

  • LuftBODV 3 2009 § 5 Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln (Law)

    (1) Für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage sind motorgetriebene Luftfahrzeuge wie folgt

  • LuftBODV 3 2009 § 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge (Law)

    Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten: 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln (Law)

    festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1

  • LuftBODV 3 2009 § 12 Ausrüstung für Flüge über Land - Notausrüstung (Law)

    ...P – Aeronautical Information Publication) Landgebiete aus, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig oder nicht möglich ist, sind Luftfahrzeuge mit Signal- und Hilfs...

  • LuftBODV 3 2009 § 13 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Wasserflugzeuge (Law)

    (1) Für Flüge über Wasser sind Wasserflugzeuge mit einer Ausrüstung, die zum Festmachen, Ankern und Manövrieren

  • LuftBODV 3 2009 § 14 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Landflugzeuge (Law)

    (1) Wenn bei Flügen mit einmotorigen Landflugzeugen über Wasser die Entfernung von der nächsten Küste

  • LuftBODV 3 2009 § 22 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notschwimmeranlage (Law)

    entfalteten oder schnell entfaltbaren Notschwimmeranlage ausgerüstet sein: 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 23 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notausrüstung (Law)

    (1) Hubschrauber dürfen für Flüge über Wasser nur betrieben werden, wenn für jede Person an Bord eine

  • LuftBODV 3 2009 § 24 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notsender (Law)

    Ab dem 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 25 Ausrüstung für Flüge über Land - Notsender (Law)

    (1) Für Flüge ins Ausland müssen ab dem 1.

  • LuftBODV 3 2009 § 4 Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Law)

    (1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln in Lufträumen mit verringerter

  • LuftBODV 3 2009 § 15 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Alle Flugzeuge (Law)

    (1) Für Flüge über Wasser, bei denen geeignete Flächen an Land zur Notlandung mehr als 93 Kilometer (


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