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BWO 1985 § 47 Wahlzeit (Law)
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
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BWO 1985 Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) (Law)
...5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, ...
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BWO 1985 § 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse (Law)
...5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bek...
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BWO 1985 Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) (Law)
...53029 Bonn --------------------------------------- Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO ...
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BWO 1985 Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) (Law)
...5.3) 2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewies...
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BWO 1985 Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) (Law)
...sberechtigt war; 3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. ...
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BWO 1985 Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) (Law)
...sbewerbern abzugeben) Ich Familienname: ...................................................... ...
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BWO 1985 Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) (Law)
...5 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen. ..................
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BWO 1985 Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) (Law)
...sbewerbers () 3) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers e...