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| | Die Berufung ist auch begründet. Die Arbeitszeit am 11.07.2005 von 6.15 Uhr bis 14.15 Uhr ist auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht gutzuschreiben. |
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| | Ein Anspruch des Klägers auf Gutschrift der streitgegenständlichen Zeiten auf dem Arbeitszeitkonto ist nur dann gegeben, wenn gemäß § 5 AZTV-S die Zeiten tatsächlich geleistet wurden oder nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen sind. Da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Arbeitsleistungen unstreitig nicht erbrachte, kann der Kläger eine Gutschrift nur erwirken, wenn sich aus den tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen ein entsprechender Anspruch ergibt. |
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| | 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anrechnung der Arbeitszeit aufgrund tarifvertraglicher Regelungen. |
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| | a) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Gutschrift nicht bereits aus § 9 Abs. 5 AZTV-S herleiten. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitnehmer bei Arbeitsausfall hierüber am Vortag zu informieren, der Arbeitgeber kann in diesen Fällen die ausgefallene Arbeitszeit nachholen lassen. |
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| | Ob sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers aus dieser Vorschrift ergibt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vergl. BAG, Urteil vom 09.03.1983 - 4 AZR 61/80 - AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung, BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, BAG AP Nr. 39 zu § 23a BAT). Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 11.11.1998 - 4 AZR 756/97 - AP Nr. 259 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -AP Nr. 1 zu § 23a BAT-O). |
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| | Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die Auslegung nach Auffassung der Kammer, dass der Fall der Nichterbringung von Arbeitsleistungen aufgrund der Anwendung des Arbeitszeitgesetzes nicht unter § 9 Abs. 5 AZTV-S zu fassen ist. |
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| | Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 9 Abs. 5 AZTV-S der Arbeitgeber Nacharbeit nur verlangen kann, wenn er die Ankündigungsfrist des Satzes 1 dieser Vorschrift einhält. Auch ohne ausdrückliche Regelung muss hieraus der Rückschluss gezogen werden, dass bei Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist nach Arbeitsausfall auch ohne Nachleistung der Arbeit die Arbeitszeit gutgeschrieben wird. Dies ist die einzig mögliche Konsequenz aus der Vorschrift des § 9 Abs. 5, da ansonsten ohne Anrechnung der Arbeitszeit der unterbliebene rechtzeitige Hinweis durch den Arbeitgeber den Arbeitgeber besser stellen würde als bei rechtzeitiger Information. Diese Rechtsfolge kann von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sein. Dem Arbeitsgericht ist deshalb darin beizupflichten, dass im Falle der Nichteinhaltung der Frist bei Wegfall der Arbeit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gutschrift der entfallenen Arbeitszeit hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgericht zum Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Vorschrift (Planbarkeit der Freizeit durch den Arbeitnehmer) verwiesen. |
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| | Die Regelung des § 9 Abs. 5 AZTV-S betrifft nach Auffassung der Kammer jedoch nicht die vorliegende Fallkonstellation. Der Berufungsführerin ist darin beizupflichten, dass die Regelung des § 9 Abs. 5 AZTV-S die Fälle der rechtlichen Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung nicht umfasst. Bereits vom Wortlaut der Vorschrift her ist nicht der Ausfall von Arbeitszeit, sondern ausschließlich der Ausfall von „Arbeit“ umfasst. Der Begriff der „Arbeit“ ist nicht mit dem Begriff der „Arbeitszeit“ gleichzusetzen. Dies folgt bereits daraus, dass innerhalb des § 9 Abs. 5 einerseits vom Ausfall der „Arbeit“ gesprochen wird, andererseits in Satz 2 die Nachholung der „Arbeitszeit“ angesprochen wird. Aufgrund dieser in der Vorschrift selber vorgenommenen Differenzierung der Begriffe ist davon auszugehen, dass die Verwendung des Wortes „Arbeit“ von den Tarifvertragsparteien bewusst gewählt worden ist und nicht neben dem Ausfall der Arbeit auch den Ausfall von Arbeitszeiten umfassen sollte. |
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| | Auch aus dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Vorschrift ist nichts anderes zu entnehmen. Soweit die Vorschrift auf Ausfall von Arbeit Bezug nimmt, erreicht sie in Abweichung der gesetzlichen Regelungen über einen vom Arbeitgeber zu vertretenden Arbeitsausfall eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, Arbeiten nachzuleisten, um eine Gutschrift der Arbeitszeiten und Zahlung der Vergütung zu erhalten. Das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers soll hiermit auf die Fälle kurzfristigen Arbeitsausfalls reduziert werden. Der Arbeitgeber will die in seiner Sphäre liegenden Hinderungsgründe reduzieren. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bereit und in der Lage ist, die Arbeitsleistungen zu erbringen. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Konstellation. Aufgrund der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 und 2 ArbZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 9 AZTV-S) ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Ruhezeiten seine Arbeitsleistung zu erbringen. Hierbei handelt es sich typischerweise um kurzfristige Ausfälle, da davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber die regulären Arbeitszeiten so plant, dass die Ruhezeiten eingehalten werden können. Nur in Fällen unvorhergesehenen Arbeitseinsatzes kann es zur Nichteinhaltung von Ruhezeiten kommen. Dies sind jedoch gerade die Zeiten, welche nicht vorher bekannt sind und deshalb dem Arbeitnehmer gerade nicht vorher mitgeteilt werden können. Diese Fälle sind deshalb auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift nach Auffassung der Kammer nicht erfasst. |
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| | b) Der Kläger kann auch unmittelbar aus § 9 Abs. 8 AZTV-S einen Anspruch auf Gutschrift nicht herleiten. Unabhängig von der Frage, ob im hier vorliegenden Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung § 9 Abs. 8 AZTV-S anwendbar ist, ergäbe sich bei Anwendung dieser Vorschrift für den Kläger hieraus kein Anspruch auf Gutschrift der Arbeitszeiten, sondern - wie zwischen den Parteien unstreitig - allenfalls ein hier nicht im Streit stehender Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des Entgelts (ohne Gutschrift der Arbeitszeit) mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die ohne Leistung vergütete ausgefallene Arbeitszeit nachleisten müsste. |
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| | 2. Ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung der Arbeitszeit folgt auch nicht aus § 5 AZTV-S in Verbindung mit gesetzlichen Vorschriften. |
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| | a) Annahmeverzugsansprüche des Klägers sind nicht zu bejahen. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass ein Fall des Annahmeverzuges nicht vorliegt. Voraussetzung für den Annahmeverzug ist die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Leistung (Palandt, 66. Auflage 2007, § 615 Rz. 7, Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 615 BGB Rz. 4). Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Einhaltung von Ruhezeiten fehlt es vorliegend an der rechtlichen Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung. Unmöglichkeit der Leistung schließt Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs aus (BAG, Urt. v. 18.12.1986, 2 AZR 34/86 AP Nr. 2 zu § 297 BGB). Hieran ändert sich auch nichts aufgrund des neu eingeführten § 615 Satz 3 BGB, welcher dem Arbeitgeber auch die Risiken aus dem betrieblichen Bereich im Rahmen der Annahmeverzugsansprüche aufbürdet, da auch insoweit Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befindet (Palandt, 66. Auflage 2007, § 615 Rz. 21, Hessisches Landesarbeitsgericht, Urt. v. 28.11.2003, 17 Sa 1066/03, zitiert nach Juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 08.04.2002 (15 Sa 119/01). Der dort entschiedene Sachverhalt weicht von der vorliegenden Konstellation insoweit ab, als dass der Arbeitnehmer nicht aufgrund vorgeschriebener Ruhezeiten die Arbeit nicht aufnehmen konnte, sondern aufgrund des Ausfalles seiner Arbeitsgruppe zugewiesener Kollegen. Es liegt bezogen auf den Kläger in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall keine rechtliche Unmöglichkeit vor, vielmehr befand sich die Beklagte insoweit in Annahmeverzug. |
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| | Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Aufgrund der arbeitszeitrechtlichen Regelungen war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung aus rechtlichen Gründen am 11.07.2005 in der Zeit von 6.15 Uhr bis 14.15 Uhr unmöglich geworden. Der Kläger ist damit für diesen Zeitraum von der Verpflichtung, seine Arbeitsleistung zu erbringen, freigeworden. Er behält den Anspruch auf die Gegenleistung in diesen Fällen nur, wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eingetreten ist, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da ein Annahmeverzug des Gläubigers nicht gegeben ist, kommt vorliegend eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nur in Betracht, wenn die Beklagte allein oder weit überwiegend für den eingetretenen Umstand der Unmöglichkeit verantwortlich ist. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich aus einem Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten ergeben (Palandt, 66. Auflage 2007 § 326 Rz. 9) oder wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestehendes Leistungshindernis übernommen hat (BGH NJW 2002, 595). Erforderlich ist, dass der Gläubiger die Verantwortung für einen gewissen Beitrag zum Vertragsvollzug im Vertrag (ausdrücklich oder konkludent) übernommen hat. Die Verantwortung ergibt sich vorrangig aus der Übernahme derselben und nicht aus der Zuweisung nach Sphären (Münchner Kommentar zum BGB, § 326 Rz. 55). |
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| | Entgegen der Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (a.a.O.) ist die Kammer der Auffassung, § 615 Satz 3 BGB finde im Rahmen des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung. Neben dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Neuregelung im Rahmen des § 326 Abs. 2 BGB entsprechend der Neuregelung des § 615 Satz 3 BGB spricht auch der unterschiedliche Sinn und Zweck der Regelungen gegen eine analoge Anwendung des § 615 Satz 3 BGB. Die Vorschriften über den Annahmeverzug setzen im Unterschied zu den Fällen der Unmöglichkeit die Leistungsbereitschaft und Leistungsmöglichkeit des Arbeitnehmers voraus. Damit betreffen die Fälle des § 615 Satz 3 BGB die Situationen, in denen ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitgebers kommende Ursachen zur Nichterbringung der Arbeitsleistung führen. In diesen Fällen soll der Arbeitgeber für den Ausfall einstehen. Hiervon unterscheiden sich die Fälle der Unmöglichkeit. Neben Ursachen für den Eintritt der Unmöglichkeit, welche aus der betrieblichen Sphäre kommen, sind auch Umstände denkbar, die weder der Sphäre des Arbeitgebers noch derjenigen des Arbeitnehmers zuzuordnen sind, z.B. gesetzliche Beschäftigungsverbote. Es ist nicht ersichtlich, weshalb entgegen einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dieses Risiko ebenfalls dem Arbeitgeber aufzubürden sein soll. Für eine entsprechende Anwendung des § 615 Satz 3 BGB im Rahmen des § 326 Abs. 2 BGB ist deshalb kein Raum. |
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| | Damit bleibt es aus Sicht der Kammer bei dem Grundsatz, dass ein Anspruch des Klägers nur zu bejahen ist, wenn der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsausfall übernommen hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. |
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| | aa) Gegen die Übernahme der Verantwortung durch die Beklagte spricht der Umstand, dass die Beklagte den unmittelbaren Eintritt der Unmöglichkeit nicht zu verantworten hatte. Die Unmöglichkeit basiert zunächst auf rechtlichen Gründen, den maßgeblichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen. Der Eintritt dieser gesetzlichen Bestimmungen seinerseits ist zurückzuführen auf den Eintritt eines Störfalles während der Rufbereitschaft. Auch für den Störfall selber trägt die Beklagte keine Verantwortung. |
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| | bb) Die Beklagte hat jedoch aufgrund der zeitlichen Einrichtung der Rufbereitschaft, welche es ermöglicht, dass bei Einsatz während der Rufbereitschaft die reguläre Arbeit aufgrund arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen nicht erbracht und diese Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, die Ursache dafür gesetzt, dass bei Eintritt eines Störfalles während der Rufbereitschaft die Erbringung der Arbeitsleistung (teilweise) unmöglich wird. Eine Übernahme dieser Verantwortung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. |
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| | (1) Aus § 9 Abs. 5 AZTV-S ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte für Fälle vorliegender Art die Verantwortung übernehmen wollte. Wie bereits ausgeführt, ergibt die Auslegung dieser Vorschrift, dass die Fälle rechtlicher Unmöglichkeit vorliegender Art hiervon nicht erfasst sind. Der Arbeitgeber hat somit durch diese tarifvertragliche Regelung auch keine Verantwortung für den Arbeitsausfall vorgenommen. |
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| | (2) Die Verantwortung für den Arbeitsausfall vorliegender Art ist auch nicht aus § 9 Abs. 8 AZTV-S herzuleiten. Ungeachtet der Frage, ob ein Fall der Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Sinne dieser Vorschrift überhaupt vorliegt - wurde nicht vereinbart, dass die Arbeitszeit gutgeschrieben wird, sondern ausschließlich, dass die Vergütung fortzuzahlen ist. Dieses Ziel verfolgt der Kläger mit vorliegender Klage nicht. |
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| | cc) Der Kläger kann sich zur Herbeiführung seines Anspruchs auch nicht wirksam auf § 242 BGB berufen. In Betracht kommt grundsätzlich die Herbeiführung des zur Primärschuldbefreiung führenden Umstands durch eigenes freies Verhalten des Arbeitgebers in einer Weise, welche es mit § 242 BGB aus dem Grundsatz des venire contra factum proprium unvereinbar machte, wenn sich dieser auf die Befreiung beruft. Dies ist jedoch für die vorliegende Konstellation nicht zu bejahen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Bereitschaftsdienst hinsichtlich der während ihrer Dauer geleisteten Arbeit mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung eine besondere Leistung ist, die neben der eigentlichen Leistung aufgrund des Dienst- oder Arbeitsvertrages zu erbringen und zu vergüten ist, gibt es nicht. Bei Vereinbarung einer regelmäßigen Arbeitszeit tritt die im Rahmen einer Rufbereitschaft während der Nacht geleistete Arbeit an die Stelle der üblicherweise während der Tagschicht zu erbringenden Arbeitsleistung. Die nach seinen vertraglichen Bedingungen für den Kläger maßgebliche Arbeitszeit deckt sich nicht in allen Fällen mit seiner regelmäßigen Arbeitszeit. Diese kann Verschiebungen erfahren, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Rufbereitschaft außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit zur Arbeit herangezogen wird (BAG, Urteil vom 05.07.1976, AP Nr. 10 zu § 12 AZO). Es widerspricht nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitgeber in diesen Fällen auf Unmöglichkeit beruft. |
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| | Der Kläger hat somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Anrechnung der nicht tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. |
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| | Die Kammer hat im Hinblick auf die Frage der Auslegung des Tarifvertrages und die damit einhergehende grundsätzliche Bedeutung die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. |
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| | gez. ,……….Dr. Rieker,………. Grein,……… Stocker,………. |
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