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| | Die Beteiligten des Verfahrens streiten in der Beschwerde darüber, ob die Beteiligte zu 2 als ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 BetrVG anzusehen ist. |
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| | Die Beteiligte zu 2 (im Weiteren Arbeitgeberin), die zum Konzern der S. gehört, betreibt das Theater in S.; in diesem Theater werden in unregelmäßigen Perioden wechselnde Musicals aufgeführt. |
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| | Der Beteiligte zu 1/Antragsteller (im Weiteren: Betriebsrat) ist der am Standort S. zuletzt im April 2006 gewählte Betriebsrat, der neun Mitglieder hat. |
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| | Insgesamt sind derzeit bei der Arbeitgeberin 112 Arbeitnehmer beschäftigt. |
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| | Beginnend ab Ende Februar 2008 wurde im Theater in S. die Produktion „Blue Man Group“ aufgeführt. Während dieser Produktion waren bei der Arbeitgeberin 13 Mitarbeiter im Bereich der Bühnentechnik, 5 Tontechniker, 7 Mitarbeiter im Bereich Beleuchtung (Beleuchter, Technischer Leiter, Beleuchtungsmeister), 6 Mitarbeiter im Bereich „Stage Management“, 4 Mitarbeiter in der Kostüm-/Dresserabteilung, 2 Mitarbeiter in der Maske, 4 Mitarbeiter im Betriebsratsbüro, 7 Mitarbeiter in der Kantine, 4 Mitarbeiter in der Haustechnik, 3 Mitarbeiter in der Vertriebsabteilung, 3 Mitarbeiter in der Buchhaltung, 4 Mitarbeiter an der Kasse, 2 Mitarbeiter und 1 Auszubildender im Bereich „Event“, 5 Mitarbeiter an der Pforte, 2 Mitarbeiter im Orchester, 2 Darsteller und 2 Musiker beschäftigt. |
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| | Seit 13.11.2008 wird im Theater das Musical „We will rock you“ aufgeführt. Von der Arbeitgeberin werden nunmehr in der Bühnentechnik 20 Mitarbeiter, in der Tonabteilung 5 Mitarbeiter, in der Beleuchtung 13 Mitarbeiter einschließlich des Technischen Leiters, 3 Auszubildende, 6 Mitarbeiter im „Stage Management“, 6 Mitarbeiter in der Kostüm-/Dresserabteilung, 10 Mitarbeiter in der Maske, 6 Mitarbeiter einschließlich Theaterleitung im Betriebsratsbüro, 7 Mitarbeiter in der Kantine, 4 Mitarbeiter im Bereich Haustechnik, 4 Mitarbeiter im Vertrieb, 4 Mitarbeiter in der Buchhaltung, 13 Mitarbeiter an der Kasse, 2 Mitarbeiter und 1 Auszubildender im Bereich „Event“, 5 Mitarbeiter an der Pforte und 3 Mitarbeiter im Orchester beschäftigt. |
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| | Der Aufführung des Musicals „We will rock you“ liegt ein Vertrag zwischen der S. und der Arbeitgeberin auf der einen und der F. auf der anderen Seite zu Grunde. In diesem Vertrag ist unter anderem geregelt, dass die F. die alleinige Produktionsverantwortung in Bezug auf alle produktionsspezifischen Belange des Musicals trägt und die Arbeitgeberin alleiniger Veranstalter der spielfertigen Produktion ist. Die F. wiederum hat exklusiv das Recht von einem Lizenzgeber erworben, die Bühnenproduktion des Musicals „We will rock you“ in Deutschland aufführen zu lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die Produktionsverantwortung der F. in Bezug auf die physische Produktion, die Auswahl des Produktionspersonals und bezüglich des Inhalts sowie dem Ablauf der Aufführungen wird vollinhaltlich auf die Kopie des Vertrages samt Anlagen (Bl. 23 bis 32 d. Akten) verwiesen. |
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| | Der Betriebsrat hat im wesentlichen vorgetragen, |
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| | die personelle Organisationsstruktur bei der Arbeitgeberin zeige, dass mit dem Unternehmen der Arbeitgeberin ungeachtet des Umstands, dass diese Musicals organisiere und im Theater aufführen lasse, keine künstlerische Tendenz im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes verfolgt werde. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit setze voraus, dass das Unternehmen bzw. der Betrieb als organisatorische Einheit selbst dazu bestimmt sei künstlerische Ziele zu verwirklichen, eine nur wirtschaftliche Zielsetzung genüge nicht. Zwar seien Theater grundsätzlich Tendenzunternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, beim Theater der Arbeitgeberin handle es sich jedoch um eine reine Unterhaltungsstätte, bei der rein kommerzielle Gesichtspunkte im Vordergrund stünden. Die Arbeitgeberin verfolge ihre Gewinnerzielungsabsicht letztlich mit Einkauf fertiger Produktionen, die nach Gesichtspunkten der optimalen wirtschaftlichen Verwertbarkeit ausgesucht würden. Dementsprechend seien die Musicals „Blue Man Group“ und „We will rock you“ darauf ausgerichtet, durch die zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmittel und das hierfür erforderliche Personal musical-technisch und organisatorisch zur Aufführung zu bringen. Eine eigene schöpferische Begabung und Gestaltung liege im Unternehmen der Beklagten nicht vor. Die Arbeitgeberin beschäftigte im Wesentlichen keine, teilweise sogar gar keine Tendenzträger und verfolge daher auch keine im Betriebsverfassungsgesetz geschützte Tendenz. Sie beschränke sich darauf, den künstlerischen Teil der Aufführung einzukaufen und den eingekauften dritten Personen dann die zur Umsetzung der Aufführung tatsächlich notwendigen persönlichen und technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. |
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| | Der Betriebsrat hat beantragt, |
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| | festzustellen, dass es sich bei der Beteiligten zu 2 nicht um ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 BetrVG handelt. |
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| | Die Arbeitgeberin hat beantragt, |
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| | den Antrag zurückzuweisen. |
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| | Sie hat im Wesentlichen dazu ausgeführt, der Betrieb eines Theaters sei arbeitsteilig organisiert und stelle sich damit auch im künstlerischen Bereich prägend als Zusammenspiel verschiedener Abteilungen dar. Zum gestalterischen Element einer jeden Theater- oder Musicalaufführung gehöre nicht nur die Darstellung selbst durch die Schauspieler und/oder Musiker. Zum Gesamteindruck, der für die künstlerische Umsetzung und Gestaltung einer derartigen Produktion mit entscheidend sei, gehören auch die Abteilungen Ton, Bühnentechnik, Requisite, Beleuchtung, Kostümschneiderei, Maske und auch das Stage Management. Diese von ihr betriebenen showbezogenen Abteilungen seien maßgeblich und existenziell für die gemeinsame Tendenzverwirklichung im Rahmen eines Theaterunternehmens. Dem tendenzbezogenen Schutzbereich des Betriebsverfassungsgesetzes widerspreche es nicht, dass verschiedene Künstlergruppen und gestalterisch Tätige in einem großen Kreativteam zusammenarbeiteten, da auch hierdurch wechselseitige Impulse und Anregungen entstünden, von der eine Kunstschaffung und Kunstproduktion lebe. Die Kreativabteilungen Ton, Beleuchtung, Bühnentechnik, Kostüm usw., arbeiteten sowohl mit der Cast als auch mit der Band zusammen und bildeten einen kreativen Fundus, der schließlich die Aufführung bestimme. |
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| | Mit Beschluss vom 11.03.2009 hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Es führt hierzu aus, Hauptzweck der Arbeitgeberin sei die Aufführung von Musicals in ihrem Theater und die Vornahme der hierfür erforderlichen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen. Dieser schwerpunktmäßige künstlerische Zweck des Theaters werde durch die Tatsache der Aufführung der Musicals nach Lizenzverträgen und dem Einsatz arbeitgeberfremder Künstler nicht in Zweifel gezogen. Auch bei Aufführung eines Musicals aufgrund von Lizenzverträgen mit arbeitgeberfremden Künstlern wirke die Arbeitgeberin als Mittler zwischen Künstler und Publikum. |
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| | Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 09.06.2009 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 163 d. Akten-Arbeitsgericht). Mit seiner am 23.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, die er nach antragsgemäßer Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch das Gericht bis 21.08.2009 mit am 11.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat, wendet sich der Betriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts und verfolgt seinen Antrag weiter. |
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| | Der Betriebsrat trägt im Wesentlichen vor, |
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| | aus dem Vertrag zwischen der Arbeitgeberin und der F. betreffend die Aufführung der Bühnenproduktion des Musicals „We will rock you“ ergebe sich, dass die Arbeitgeberin die spielfertige Produktion dieses Musicals eingekauft habe und das Produktionspersonal der F. aus 50 Mitarbeitern bestehe (Darsteller, Musiker, Executive Producer, Director, Resident Director, Musical Supervisor, Orchestrator, Arrangeur, Set-Designer, Costume-Designer, Light-Designer, Sound-Designer, Choreograf und Produktionsleiter). Danach reduziere sich der Einsatz des Personals der Arbeitgeberin nur auf Hilfstätigkeiten, mehr oder weniger im handwerklichen Bereich und in der Verwaltung in einem Umfang von 52 Mitarbeitern im Verwaltungsbereich und 54 Mitarbeitern ausschließlich der drei Auszubildenden im eigentlichen der Aufführung des Musicals zugeordneten unmittelbaren Bereich. Zur Ermittlung des auf die tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens entfallenden Personaleinsatzes sei nicht nur auf die Tendenzträger abzustellen, vielmehr seien auch die übrigen Mitarbeiter einzubeziehen, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienten, etwa in dem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schüfen. Da die Arbeitgeberin ausschließlich Mitarbeiter einsetze, die keine Tendenzträger seien (außer den drei Musikern), bedürfe sie nicht des Schutzes des § 118 BetrVG zu Lasten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz bei Betriebsänderungen. |
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| | Der Betriebsrat beantragt, |
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| | 1. Den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.03.2009 - 30 BV 203/08 - abzuändern. |
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| | 2. Festzustellen, dass es sich bei der Beteiligten zu 2 nicht um ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 BetrVG handelt. |
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| | Die Arbeitgeberin beantragt, |
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| | die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| | Sie trägt im Wesentlichen vor, |
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| | die Beschwerde sei schon unzulässig, da der Beschwerdeführer sich weder mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses, noch mit dem nunmehr neu zur Akte gereichten Vertrag auseinandersetze. |
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| | Ihr als Theaterunternehmen sei freigestellt, wie und in welchem Umfang sie die zur Aufführung gebrachten Produktionen einkaufe und welche Vertragsgestaltung sie hierfür wähle. Für den Begriff eines Theaterbetriebes sei nicht Voraussetzung, dass die hinter dem Unternehmen stehenden Organe und/oder Mitarbeiter ausschließlich persönlich die für die Tendenzverwirklichung notwendigen Leistungen als Arbeitnehmer erbrächten, da die Frage der Vertragsgestaltung für die tatsächliche Einordnung eines Unternehmens als Tendenzbetrieb völlig unerheblich sei. Es sei insoweit nicht entscheidend, ob die an der Produktion beteiligten Personen aufgrund eines Gesellschaftsvertrages, Arbeitsvertrages, freien Mitarbeitervertrages und/oder Werkvertrages für sie tätig seien. Jedes Theaterunternehmen sei darauf angewiesen, sich die zur Tendenzverwirklichung erforderlichen Darsteller und Personen „einzukaufen“, mithin diese durch entsprechende Verträge zu verpflichten; ob dies auf der Grundlage von Arbeitsverträgen oder auf der Grundlage der vorliegend vom Betriebsrat vorgelegten Vereinbarung geschehe, sei für die Beurteilung des Betriebszwecks nicht relevant. Entscheidend sei für den tendenzbezogenen Betriebszweck allein, ob das zu bildende Endprodukt unter den Schutzbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle. Dass bei der Aufführung Maßgaben und Vorgaben der Lizenzinhaberin, der F. , einzuhalten seien, sei für die rechtliche Beurteilung des Tendenzschutzes ohne Belang. Ebenso wie ein Dirigent von einem Notenblatt ablese und dieses umsetze, ohne dass hierdurch sein Tendenzschutz in Frage gestellt würde, seien die Umsetzungsvorgaben aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung für die Beurteilung des Tendenzschutzes ihres Unternehmens unschädlich. Die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerkes sei als kunstspezifischer Vorgang sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk. Sie mache Musicalaufführungen dem Publikum bzw. der Öffentlichkeit zugänglich und falle damit in den von der Kunstfreiheit erfassten Wirkbereich, selbst wenn die Ausführungen des Betriebsrats in dessen Sinne zu Grunde zu legen seien. |
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| | Im Anhörungstermin am 28.01.2010 teilten die Beteiligten auf Frage des Gerichts übereinstimmend mit, dass in der Produktion des Musicals „Die drei Musketiere“, die vor der Produktion des Musicals „Blue Man group“ bei der Arbeitgeberin im Theater aufgeführt worden war, eine größere Anzahl an Darstellern und Musikern arbeitsvertraglich an die Arbeitgeberin gebunden waren. Weiter teilten sie übereinstimmend mit, dass ab September 2010 statt des derzeit aufgeführten Musicals „We will rock you“ das Musical „Ich war noch niemals in New York“ dargeboten werden wird und bei diesem Musical etwa 25 Personen im Orchester und 37 Personen in der Cast auf der Grundlage von abzuschließenden Arbeitsverträgen für die Arbeitgeberin tätig werden und dieser kommenden Aufführung kein Lizenzvertrag zu Grunde liege. |
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| | Darüber hinaus teilte der Betriebsrat auf Frage des Gerichts im Anhörungstermin mit, dass die derzeit noch als Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin angestellten Musiker aus seiner Sicht ohne Spielverpflichtung seien, da es sich dabei um eine im Erziehungsurlaub befindliche Arbeitnehmerin, um die freigestellte Betriebsratsvorsitzende selbst und um ein Betriebsratsmitglied handle, von dem die Arbeitgeberin derzeit keine Spielverpflichtung abrufe. |
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