| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.546, 68 Euro aus § 835 ZPO in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag. |
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| | a) Zweifelhaft ist schon, ob der Kläger überhaupt aktivlegitimiert ist. Der dem zwischen dem I. e.V. und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag zugrunde gelegte § 7 Nr. 1 S. 2 AHB bestimmt – über die gesetzliche Regelung des § 44 VVG zum Nachteil des Versicherten hinausgehend – einen Ausschluss eines eigenen Verfügungsrechts des Versicherten über den ihm materiell zustehenden Versicherungsanspruch. |
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| | aa) Allein die gegen den Schuldner T. durchgeführte Vollstreckung bringt dem Kläger noch nicht die Befugnis ein, Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis des Initial e.V. gegen die Beklagte durchzusetzen. Nach 44 Abs. 1 S. 1 VVG stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwar dem Versicherten zu mit der Folge, dass Ansprüche – soweit diese materiell bestehen – pfändbar sind und die durch das AG Karlsruhe am 10.08.2011 erfolgte Pfändung einen bestehenden Anspruch gem. § 829 ZPO erfassen konnte. |
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| | Damit hätte der Kläger aber nur die Stellung des Versicherten erlangt, weil er aufgrund dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht weiter gehende Rechte als die des Versicherten erwerben konnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1996, 4 U 197/95; Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 75 Anm. 2). Der versicherte Schuldner ist gem. § 44 Abs. 2 VVG, 7 Nr. 1 S. 2 AHB aber gerade nicht befugt, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auszuüben. |
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| | bb) Trotz der insoweit eindeutigen Regelung des § 7 Nr. 1 S. 2 AHB tendiert das Gericht aber dazu, eine Aktivlegitimation des Schuldners und die damit korrespondierende Aktivlegitimation des Klägers aus einer nach dem Sinn und Zweck des § 7 Nr. 1 S. 2 AHB notwendigen Einschränkung anzunehmen. Die Vorschrift ist Einschränkungen zugänglich, da sie einen dispositiven Charakter hat (Littbarski, AHB-Kommentar, 1. Aufl. 2001, § 7 Rn. 16). Zweck dieser Regelung ist es, den Versicherer der Notwendigkeit zu entheben, im Schadensfall mit einer unbestimmten Vielzahl ihm unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickeln zu müssen, anstatt sich allein mit dem Versicherungsnehmer als seinem Vertragspartner auseinanderzusetzen (Stiefel/Wussow AHB 4. Aufl. § 3 Anm. 16). Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 S. 2 AHB verliert folglich in zwei Fällen ihren vernünftigen Sinn: Erstens, wenn der Versicherer einen vom Versicherungsnehmer für den Versicherten erhobenen Deckungsanspruch abgelehnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu erkennen gegeben hat, dass er den Anspruch von sich aus nicht weiter verfolgen will (BGH, Urteil vom 04.05.1964 – II ZR 153/61; Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 04.07.1996 - 12 U 28/96 - VersR 1997, 104), er dem Versicherten also die Geltendmachung seines Deckungsanspruchs überlassen hat. Zweitens, wenn der Versicherer unter Hintansetzung seines mit dieser Vorschrift bezweckten Schutzes dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er gegen dessen Klagebefugnis nichts einzuwenden habe (Vgl. BGH, VersR 1960, 300, 301). Denn in diesen beiden Fällen kennt der Versicherer die Person des Versicherten und die sonstigen, für die Beurteilung des Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände bereits aus seinen bisherigen Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer. Auch braucht er wiederum nur mit einem Verhandlungs- und Prozessgegner, nämlich dem Versicherten, zu rechnen (BGH Urteil vom 04.05.1964, II ZR 153/61). |
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| | Zwar kann in dem Schweigen der Beklagten zur Aktivlegitimation selbst noch kein (konkludentes) Einverständnis zur Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin gesehen werden. Denn der Versicherer ist zur Abgabe der Einverständniserklärung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung des in der ersten Instanz geführten Deckungsprozesses befugt (Vgl. Späte, AHB, § 7 Rn. 5). |
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| | Das Gericht tendiert aber zu der Annahme, dass der I. e.V. Herrn T. die Geltendmachung eines möglichen Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte überlassen hat und die Überweisung des Anspruchs durch das Amtsgericht Karlsruhe an den Kläger gem. § 836 ZPO jedenfalls aus diesem Grunde nicht unwirksam war. Im Vorprozess am Landgericht Karlsruhe hatte der Beklagte Schuldner T. dem I. e.V. den Streit verkündet (LG Karlsruhe 8 O 523/10, Schriftsatz des Beklagten, AS 37), dieser war dem Streit allerdings nicht beigetreten. In vorprozessualen Schreiben vom 13.10.2010 und vom 21.12.2010 lehnte er gegenüber dem Schuldner eine Regulierung der Schäden, die der Klägerin dieses Verfahrens entstanden waren, ausdrücklich ab (LG Karlsruhe 8 O 523/10, Schriftsatz des Beklagten, AS 37). Der I. e.V. als Versicherungsnehmer brachte damit abschließend seinen Willen zum Ausdruck, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte dieses Verfahrens nicht zu verfolgen. Unter dieser Voraussetzung kann dem Versicherten die selbstständige Geltendmachung eines materiellen Anspruchs gegen den Versicherer nicht verwehrt werden. |
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| | b) Unschädlich ist, dass der Kläger auf Zahlung klagt, obwohl es sich bei dem von ihm gepfändeten Anspruch nicht um einen Zahlungsanspruch, sondern um einen solchen auf Deckung, also auf Befreiung des Versicherten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger handelt. Ein derartiger Freistellungsanspruch wandelt sich hierdurch in einen reinen Zahlungsanspruch um (vgl. KG, NJW 1980, 1341 f; Prölss/Martin-Voit, VVG, 26. Auflage, § 149, Rdnr. 3; Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, 13. Kap., Rdnr. 36). Da auch die Befreiung des Versicherten durch Zahlung an den Geschädigten hätte erfolgen müssen (vgl. BGHZ 7, 244; 15, 154; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 2), tritt durch die Pfändung keine Änderung des Leistungsinhalts ein (vgl. BGH, NJW 1993, 2232; KG, NJW 1980, 1341 f.). § 399 BGB steht daher der Pfändung nicht entgegen; der Anspruch kann jedenfalls durch den Gläubiger, bezüglich dessen Forderung der Versicherte zu befreien ist, gepfändet werden. |
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| | c) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitert aber jedenfalls daran, dass der gepfändete Anspruch nicht besteht und die Pfändung dieses Anspruchs durch den Kläger aus diesem Grunde ins Leere ging. T. hat gegen die Beklagte keinen materiellen Anspruch auf Freistellung. Zwar ist T. als Teilnehmer eines Kurses des I. e.V. gegenüber der Beklagten mitversichert. Mit dem Unfall des Klägers hat sich jedoch kein von der Versicherung gedecktes Risiko verwirklicht. |
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| | Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der arbeitslosen Personen für Schäden, welche sie im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit dem aufnehmenden Betrieb gegenüber oder sonstigen Dritten gegenüber verursacht. |
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| | Ein Wegeunfall ist davon nicht erfasst. |
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| | aa. Zunächst ist der Wegeunfall weder nach dem Versicherungsschein (Anlage B 1), noch nach den Versicherungsbedingungen (Anlage B 3) ausdrücklich mitversichertes Risiko. |
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| | bb. Auch eine Auslegung des Versicherungsvertrags aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ergibt nicht, dass die Haftpflicht des Herrn T. im Deckungsbereich der Mitversicherung liegt: Nach dem Wortlaut des Versicherungsvertrages sind auf dem Weg zur gemeinnützigen Tätigkeit nur solche Schäden erfasst, die in einem inneren Zusammenhang mit dieser stehen: Versichert sind nur "Schäden, welche sie (die arbeitslose Person, bzw. der Kursteilnehmer des Initial e.V.) im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit dem aufnehmenden Betrieb gegenüber oder sonstigen Dritten gegenüber verursacht". Wie bei der Betriebshaftpflichtversicherung (BGH VersR 59, 42; 61, 121) hängt der Anspruch davon ob, ob der Umstand, dass Herr T. als Mitversicherter haftpflichtig wurde, eine Auswirkung seiner gemeinnützigen Betätigung war oder ob er den Schaden als Privatperson in seinem privaten Bereich verursachte. Insoweit lässt sich kein anderes Verständnis bei der Auslegung des hier vorliegenden Versicherungsvertrages rechtfertigen. Wie bei der Betriebshaftpflichtversicherung geht es auch hier um die Abgrenzung des privaten, von der Versicherung nicht gedeckten Risikos, von dem durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlassten Risikos. Zwar kann ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit nicht schon dadurch entfallen, dass Herr T. den Unfall räumlich außerhalb des Betriebes des I. e.V. und außerhalb seines Einsatzortes bei der AG Tierschutz als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr verschuldete. Die Teilnahme am öffentlichen Verkehr stand vorliegend jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner gemeinnützigen Tätigkeit, sei es bei dem Initial e.V., sei es bei der AG Tierschutz. Allein der Umstand, dass Herr T. sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Nachhauseweg von seiner versicherten Tätigkeit befand, führt noch nicht zu einem solchen Zusammenhang. Nachdem er sich von seiner Einsatzstelle entfernt hatte, verließ Herr T. die versicherte Sphäre zugunsten seiner privaten Sphäre. Ein innerer Zusammenhang lässt sich auch nicht durch die Erwägung feststellen, dass es ohne die Beschäftigung im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit nicht zu diesen Fahrten käme. Denn der Nachhauseweg dient gerade nicht dem Interesse der gemeinnützigen Tätigkeit. Vielmehr ist zu fordern, dass die Teilnahme am allgemeinen Verkehr der Erledigung einer mit der gemeinnützigen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Angelegenheit dient. |
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| | cc. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Wegeunfälle kraft ausdrücklicher Bestimmung mitversicherte Risiken gem. § 8 SGB VII, entsprechend auch im Beamtenrecht gem. § 31 Abs. 2 BeamtVG. Diese Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und des Beamtenrechts lassen sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwenden, da sie den Begriff des Arbeits- bzw. Dienstunfalls nicht ausweiten, sondern ihn aus sozial- bzw. beamtenrechtlichen Gründen dem Wegeunfall durch positive Vorschrift gleichstellen. An einer solchen Einbeziehung fehlt es in dem vorliegenden Versicherungsvertrag aber gerade. Die Einbeziehung des Wegeunfalls kraft ausdrücklicher Bestimmung zeigt, dass diese Einbeziehung der ausdrücklichen Regelung bedarf. Existiert eine solche nicht, kann auch nicht von einer konkludenten Miterfassung ausgegangen werden. |
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| | Der Streitwert wird auf 7.767,51 EUR festgesetzt. |
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