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| | Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| | 1. Dabei spielt vorliegend die Regelung in § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG keine Rolle, da das Ausbildungsverhältnis der Parteien unstreitig beendet ist. Die Anrufung eines etwaig bestehenden Schlichtungsausschusses ist nur in einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis Prozessvoraussetzung (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - BAGE 126, 12 ff. = NZA 2008, 828 ff.). Die Klage der Klägerin ist aber bereits mangels Bestimmtheit des Streitgegenstandes im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. |
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| | a) Bei Ansprüchen auf Vergütung sind die Zeiträume, für die die Vergütung verlangt wird, kalendermäßig zu bezeichnen. Verlangt ein Kläger für einzelne Tage ein Entgelt, muss er die Tage bezeichnen, für die er diese Ansprüche erhebt (vgl. BAG 5. September 1995 - 3 AZR 58/95 - NZA 1996, 266 ff.; LAG Düsseldorf - 9 Sa 1335/08 - Rn. 26, juris). Diese Angaben sind erforderlich, um den Umfang der Rechtskraft ermitteln zu können. Stünde nicht fest, für welche Zeiträume der Anspruch besteht oder versagt wird, wäre das Urteil einer materiellen Rechtskraft nicht fähig (§ 322 Abs. 1 ZPO). |
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| | b) Vorliegend macht die Klägerin aus einem Gesamtzeitraum von mehr als sieben Monaten (15. Mai 2013 bis 17. Dezember 2013) für 44 einzelne Tage einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung gegen die Beklagte geltend, ohne die zeitliche Lage der einzelnen Tage konkret zu benennen. Dies hat die Beklagte bereits erstinstanzlich gerügt. Damit stünde aber bereits nicht der Umfang der Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung fest, da nicht klar wäre, welche konkreten Tage Gegenstand des Urteils sind - und damit einer weiteren gerichtlichen Geltendmachung entzogen sind - und welche nicht (die dann etwa in einem anderweitigen gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können). Vorliegend wird das Erfordernis einer genauen Angabe der zeitlichen Lage der zur Bezahlung verlangten Tage besonders deutlich. In dem von der Klägerin aufgeführten Gesamtzeitraum ab 15. Mai 2013 hat die Beklagte bereits bis 26. Juni 2013 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet. Insoweit kann nicht beurteilt werden, ob die nunmehr geltend gemachten 44 Tage zum Teil bereits Gegenstand von Leistungen an die Klägerin waren. Ferner errechnet die Klägerin - wenn auch nicht genau nachvollziehbar - nach ihren Angaben in der Klageschrift ihren Vergütungsanspruch aus der Ausbildungsvergütung ab dem dritten Lehrjahr (EUR 710,00 pro Monat). Das dritte Lehrjahr der Klägerin hat aber erst in dem von ihr angegebenen Gesamtzeitraum (15. Mai 2013 bis 17. Dezember 2013), nämlich am 1. Dezember 2013 begonnen. Da die 44 geltend gemachten Tage nicht genau der Zeit vor und nach dem 1. Dezember 2013 zugeordnet werden können, ist auch keine zutreffende Berechnung möglich. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Konkretisierung der zeitlichen Lage der 44 Tage der Beklagten letztlich die Möglichkeit abschneidet, in Bezug auf eine angebliche Berufsschulteilnahme der Klägerin konkrete Gegeneinwendungen bezogen auf einen konkreten Tag vorzutragen (z.B. ausgefallener Unterricht, Schulferien, anderweitiger Aufenthalt der Klägerin). Ein solcher Vortrag der Klägerin, der die zeitliche Lage der zur Vergütung begehrten einzelnen Tage im Ergebnis völlig offen lässt, genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Streitgegenstandes. |
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| | 2. Unabhängig von den Erwägungen unter 1.) ist die Klage hilfsweise auch deshalb abzuweisen, da sie unbegründet ist. |
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| | a) Die Klägerin macht Ansprüche auf Vergütung für Tage, an denen sie die Berufsschule besucht habe, gegen die Beklagte geltend. Eine Zahlungspflicht der Beklagten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 15 BBiG kann nur eintreten, wenn die Klägerin am Berufsschulunterricht tatsächlich teilgenommen hat (vgl. Leinemann / Taubert, BBiG, 2. Auflage 2008, § 19 Rn. 5). Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, vor § 284 Rn. 17a). |
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| | Vorliegend hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin in der von ihr behaupteten Weise die Berufsschule besucht hat. Dies musste - mangels näherer Konkretisierung der Klägerin s.o.) - notwendigerweise pauschal geschehen. Die Klägerin hat auf dieses Bestreiten ihren Vortrag aber weder konkretisiert, noch hierzu einen geeigneten Beweis angeboten. Die Klägerin bezieht sich in beiden Rechtszügen allein auf ein Schreiben ihrer Krankenkasse vom 15. Januar 2014 (vgl. I/34), wonach die Krankenkasse nach Rücksprache mit der Berufsschule davon ausgehe, dass die Klägerin an 44 Tagen die Berufsschule besucht habe. Dieser von der Klägerin allein angetretene Beweis mit der unbeglaubigten Kopie einer Privaturkunde kann allenfalls Beweis dafür erbringen, dass die Krankenkasse gegenüber der Klägerin eine solche Erklärung abgegeben hat (vgl. § 416 ZPO). Für einen Nachweis der tatsächlichen Teilnahme der Klägerin am Berufsschulunterricht ist das Schreiben ohne Wesentliche Bedeutung, da die Krankenkasse - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - keine eigene Wahrnehmung über den Berufsschulunterricht der Klägerin dokumentiert, sondern quasi als "Zeugin vom Hörensagen" damit eine angebliche Aussage der Berufsschule bestätigen soll. Damit kann der von der Beklagten bestrittene Besuch der Berufsschule durch die Klägerin nicht nachgewiesen werden. |
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| | b) Unabhängig von den Erwägungen unter a) ist die Klage auch deshalb unbegründet, da der Klägerin gegen die Beklagte die von ihr verlangte Zahlung auch dann nicht zustünde, wenn sie während der Zeit ihrer Krankschreibung tatsächlich im Umfang von 44 Tagen am Berufsschulunterricht teilgenommen hätte. |
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| | aa) Ein Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 17 Abs. 1 BBiG scheidet ersichtlich aus, da sie seit dem 15. Mai 2013 nicht mehr an der Berufsausbildung im Betrieb der Beklagten teilgenommen hat. Gleiches gilt für einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BBiG bzw. § 3 Abs. 1 EFZG. Der Vergütungsfortzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen ihrer Erkrankung ist für die gesetzliche Dauer von sechs Wochen erfüllt worden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach diesem Zeitraum besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr. |
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| | bb) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Zahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 BBiG. |
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| | (1) Dabei ist klarzustellen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht Vergütung "für den Besuch der Berufsschule" verlangen kann. Vielmehr behält die Klägerin nach der gesetzlichen Systematik des § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ihren Vergütungsanspruch gegen die Beklagte ("Fortzahlung"), der nach § 17 Abs. 1 BBiG für die Ausbildung im Betrieb zu gewähren ist, auch im Falle einer Freistellung nach § 15 BBiG. Dies bedeutet, dass die Vergütungspflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nur so weit geht, wie die Ausbildungspflicht des Ausbildenden (vgl. Leinemann / Taubert, BBiG, 2. Auflage 2008, § 19 Rn. 7). Eine Freistellung im Sinne von § 15 BBiG kann nur erfolgen, soweit für den Auszubildenden am betreffenden Tag eine Arbeitspflicht im Betrieb bestanden hätte (vgl. Leinemann / Taubert, aaO, Rn. 9, mwN). |
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| | (2) Vorliegend konnte die Klägerin von der Beklagten nicht nach § 15 BBiG für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Die Klägerin war arbeitsunfähig erkrankt, so dass sie von vornherein keine Arbeitspflicht gegenüber der Beklagten hatte, von welcher diese sie hätte freistellen können. Die Klägerin war seit dem 15. Mai 2013 durchgehend bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses am 21. Januar 2014 arbeitsunfähig erkrankt und hat dies gegenüber der Beklagten auch jeweils mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Klägerin meint zwar arbeitsunfähig aber "schulfähig" gewesen zu sein. Für die Tätigkeit im Betrieb der Beklagten war die Klägerin nicht nur nach den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern auch nach ihrem eigenen Vortrag im Prozess arbeitsunfähig. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine "Teilarbeitsunfähigkeit" dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht unbekannt ist; der Arbeitgeber ist nach § 266 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 23, BAGE 118, 252 ff. = NZA 2007, 91 ff.). Es liegt auch kein Fall vor, in welchem die Klägerin gegenüber der Beklagten die volle Arbeitsleistung erbringen könnte, allerdings nicht in der vollen Bandbreite der ihr vertraglich zuweisbaren Tätigkeiten (vgl. hierzu BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - NZA 2014, 719 ff.). Vielmehr hat die Klägerin erklärt, dass sie im fraglichen Zeitraum gänzlich außer Stande gewesen sei, bei der Beklagten ihre Tätigkeit aufzunehmen, zumal die Erkrankung ihre Ursache in der Ausbildungssituation im Betrieb habe. Wenn aber die Klägerin gegenüber der Beklagten krankheitsbedingt außer Stande war, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, war sie im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG verhindert, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Freistellung der Klägerin nach § 15 BBiG zum Besuch der Berufsschule konnte die Beklagte nicht vornehmen, da ihr gegenüber wegen erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Leistungspflicht bestand. Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG setzt aber voraus, dass eine Freistellung nach § 15 BBiG erfolgt. |
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| | (3) Soweit die Klägerin erwähnt, dass die Teilnahme am Berufsschulunterricht "schon aus therapeutischen" Gründen erfolgt sei, ändert dies an der in diesem Zeitraum bestehenden Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die gegenüber der Beklagten vertraglich geschuldete Tätigkeit. Es käme im weitesten Sinne allenfalls eine Art "Wiedereingliederungsmaßnahme" (§ 74 SGB V) in Betracht. Allerdings würde auch eine Wiedereingliederungsmaßnahme nichts an der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit ändern. Ein Vergütungsanspruch im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme bestünde im Übrigen nur im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung der Parteien. Ohne ausdrückliche Zusage steht dem Arbeitnehmer weder aus einem Wiedereingliederungsvertrag noch aus Gesetz ein Vergütungsanspruch zu (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272 ff. = NZA 1992, 643 f.; BSG 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R - NZS 2008, 160 ff.). Eine solche gesonderte Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung für die Zeiten des Besuchs der Berufsschule während andauernder Arbeitsunfähigkeit behauptet auch die Klägerin nicht. |
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| | Der Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. |
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