| | |
| | Der Kläger begehrt die Erteilung eines Zeugnisses. |
|
| | Der Kläger war vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2014 für das beklagte Laboratorium als IT-Support Engineer in der Abteilung IT-Services tätig. Als „Staff Member“ (festangestellter Mitarbeiter) bezog der Kläger zuletzt ein Entgelt in Höhe von EUR 5.500,00 netto. |
|
| | Die Beklagte ist eine zwischenstaatliche Forschungseinrichtung mit derzeit 22 Mitgliedsstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde aufgrund der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie vom 2. August 1973 (Bundesgesetzblatt Teil 2 1973, 1005 = Bl. 11 der Akte des Arbeitsgerichts) in Verbindung mit dem Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (Bundesgesetzblatt Teil 2 1973, 1006ff. = Bl. 12ff. der Akte des Arbeitsgerichts, nachfolgend: Gründungsabkommen) gegründet, das auszugsweise lautet: |
|
| |
| | Errichtung des Laboratoriums |
|
| (1) ... (2) Sitz des Laboratoriums ist H., Bundesrepublik Deutschland. |
|
| |
| |
| |
| (1) Dem Rat gehören alle Mitgliedstaates des Laboratoriums an. ... Befugnisse (3) Der Rat: ... |
|
| i) nimmt mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliedstaaten eine Personalordnung an; ... |
|
| |
| | Generaldirektor und Personal |
|
| ... (5) ... Beginn und Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Maßgabe der Personalordnung. |
|
| |
| |
| | Das Laboratorium besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit, Verträge zu schließen ...; ferner ist es prozessfähig. Der Staat, in dem das Laboratorium liegt, schließt mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Personals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Rates mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliedstaaten. |
|
| | Zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland wurde am 10. Dezember 1974 iVm. mit dem Gesetz vom 3. Juli 1975 eine Sitzstaatvereinbarung geschlossen (Bundesgesetzblatt Teil 2 1975, 933, 934ff. = Bl. 26ff. der Akte des Arbeitsgerichts, nachfolgend: Sitzstaatvereinbarung), die auszugsweise lautet: |
|
| |
| |
| ... (3) a) Soweit in dem Übereinkommen oder in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist unterliegt die Tätigkeit des Laboratoriums in der Bundesrepublik Deutschland deutschem Recht. b) Sind die Arbeitsbedingungen eines Bedienstetes des Laboratoriums nicht in dessen Personalordnung geregelt, so unterliegen sie den deutschen Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Streitigkeiten zwischen dem Laboratorium und seinen Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht entsprechend den in Art. 27 genannten Verfahren beigelegt werden, unterliegen der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. |
|
| |
| | Immunität von Gerichtsbarkeit und Vollstreckung |
|
| | (1) Das Laboratorium genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme der folgenden Fälle: |
|
| ... e) Soweit dies in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b) vorgesehen ist |
|
| |
| | Streitigkeiten zwischen dem Laboratorium und seinem Personal |
|
| | Das Laboratorium trifft sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Übereinkommens geeignete Vorsorge zur zufriedenstellenden Regelung von Streitigkeiten, die zwischen dem Laboratorium und dem Generaldirektor oder den Mitgliedern des Personals bezüglich ihrer Dienstbestimmungen bestehen. |
|
| | Bei der Beklagten besteht eine Personalordnung, die neben den Personalstatuten nebst Anhängen und dem individuellen Vertrag mit der jeweiligen Person die Rechtsbeziehungen zwischen dem Laboratorium und seinen Personalmitgliedern bestimmt (Bl. 44ff. der Akte des Arbeitsgerichts), die auszugsweise lautet: |
|
| |
| | Streitigkeit und Beschwerden |
|
| | Abschnitt 6.1 - Streitigkeit und Beschwerden |
|
| |
| | Jedes Personalmitglied oder frühere Personalmitglied hat das Recht, in Angelegenheit(en), die es persönlich betreffen, gegen eine Entscheidung des Generaldirektors oder von Personen, denen dieser seine Vollmacht übertragen hat, Beschwerde einzulegen. |
|
| Ausnahmen von Beschwerden ... |
|
| |
| | Beschwerden sind zuerst gegenüber dem Generaldirektor vorzubringen. Dieser berät sich von (vor) einer Entscheidung in der Sache mit einem Gemeinsamen Beratenden Beschwerdeausschuss, dessen Zusammensetzung in den Personalstatuten geregelt wird. |
|
| | Beschwerden bei der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) |
|
| | Die Personalmitglieder können gegen jede endgültige Entscheidung des Generaldirektors bei dem Verwaltungsgericht der internationalen Arbeitsorganisation Einspruch erheben. |
|
| | Weitere Einzelheiten zum Beschwerdeverfahren sind in den Personalstatuten geregelt (Bl. 46ff. der Akte des Arbeitsgerichts). |
|
| | Der Kläger führte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mitte des Jahres 2012 eine internes Widerspruchsverfahren und erhob im August 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht der ILO in G. ua. wegen der Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Die Klage wurde mit Urteil vom 19. Mai 2016 abgewiesen (Bl. 49ff. der Akte des Arbeitsgerichts). |
|
| | Seine Klage vom 8. November 2016 ging am 10. November 2016 bei dem Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - ein. |
|
| | Der Kläger hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, er habe die Beklagte mehrfach um Erteilung eines Zeugnisses gebeten. Das Verfahren vor der obersten Regulierungsbehörde in G. sei fehlerhaft gewesen; diese sei nicht von einem zu erteilenden, sondern von einem fehlerhaft erteilten Zeugnis ausgegangen. Er habe Anspruch auf ein Zeugnis mit sehr guter Gesamtbeurteilung. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Der Streit sei nicht durch das in Art. 27 iVm. Art 2 (3) b) der Sitzstaatvereinbarung genannten Verfahren beigelegt worden, außerdem handle es sich um ein rein innerdienstliches Verfahren, das eine streitige Auseinandersetzung nicht ersetze. Eine gesetzliche Verweisung auf die ELO (ILO) liege nicht vor, sondern lediglich eine interne, aufgrund der einseitigen Personalordnung. Nach Art. 6 EMRK habe der Kläger ein Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht, welches auf Gesetz beruhe. |
|
| | Die Beklagte hat sich schriftsätzlich auf ihre Immunität und die Unzuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte berufen. Sie ist im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 13. Dezember 2016 nicht erschienen, in welchem der Kläger Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt hat (Bl. 31 der Akte des Arbeitsgerichts). |
|
| | Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Endurteil als unzulässig abgewiesen. |
|
| | Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Zugang zu den deutschen Gerichten sei nicht gegeben, weil die Beklagte gem. § 20 Abs. 2 GVG iVm. der Sitzstaatvereinbarung vom 10. Dezember 1974 grundsätzlich Immunität genieße. Das gelte auch für den vorliegenden Fall, weil bei der Beklagten eine Personalordnung iSd. Art 2 Abs. 3 b), 6, 27 der Sitzstaatvereinbarung in Kraft gesetzt sei. Diese regele in Kapitel 6 „Streitigkeit und Beschwerden“ betreffend die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihren Mitarbeitern. Dem stehe Art. 6 Abs. 1 ERMK nicht entgegen. Nach der Personalordnung könne gegen die endgültige Entscheidung des Generaldirektors eine Berufung beim Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation in G. eingelegt werden. Die Personalordnung sei wiederum durch die Sitzstaatvereinbarung vorgesehen, die Gesetzesrang habe. |
|
| | Gegen das ihm am 22. Februar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 22. März 2017, die am selben Tage bei dem Landesarbeitsgericht eingereicht und auch begründet wurden. |
|
| | Der Kläger ergänzt und vertieft sein Vorbringen. Nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 6 der Sitzstaatvereinbarung sei die Anrufung der deutschen Gerichtsbarkeit grundsätzlich möglich. Die Immunität als Ausnahme nach Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung greife nur, soweit Regelungen bezüglich der Dienstbedingungen vorhanden seien. Darunter sei aber nur die Frage zu verstehen, in welcher Form und Art die Beklagte von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen könne. Das ergebe sich aus der wörtlichen Auslegung und der tatsächlichen Interpretation der Vereinbarung. Denn es handle sich bei der Beklagte um ein von internationalen Wissenschaftlern besetztes Institut, denen eine Infrastruktur durch weitere Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werde. Mit der deutschen Gerichtsbarkeit wären aufgrund mangelnder Erfahrung im Umgang mit derart wissenschaftlichen Streitigkeiten und nationalen Unterschieden Rechtsstreitigkeiten über die Vielzahl von Arten und Weisen der internationalen Leistungserbringung nicht zu klären. Derartige Streitigkeiten wären besser bei einem Schiedsgericht aufgehoben. Eine Zeugnisstreitigkeit gehöre dazu nicht. |
|
| | Außerdem liege Immunität nicht vor, wenn das in der Personalordnung vorgesehene Verfahren, welches als reines Verwaltungsverfahren anzusehen sei, keinen Erfolg habe, wie die erfolglose Beschwerde des Klägers bei der ILO. Das Verwaltungsverfahren sei abgeschlossen. |
|
|
|
| | unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg -, Az. 6 Ca 275/16, vom 13.12.2016 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein sich auf Leistung und Führung erstreckendes qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem 30.6.2014 mit einer Gesamtbeurteilung nach Leistung und Führung in „sehr gut“ zu erteilen. |
|
| | Hilfsweise für den Fall des Unterliegens: |
|
| | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein sich auf Leistung und Führung erstreckendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. |
|
|
|
| | die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
|
| | Die Beklagte macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu eigen und ergänzt, dass grundsätzlich und nicht nur ausnahmsweise von der Immunität auszugehen sei. Die Ausnahme des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Sitzstaatvereinbarung liege nicht vor. Streitigkeiten gem. Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung seien der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Nach dieser Bestimmung sei ein einheitliches Dienstrecht mit einheitlichem Streitbeilegungsverfahren sicherzustellen, damit es nicht zu einer sachwidrigen Rechtszersplitterung innerhalb der Organisation komme, die regelmäßig Standorte in mehreren ihrer Mitgliedsstaaten hätte. Die Immunität internationaler Organisation sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein hohes Rechtsgut des Völker(Vertrags)Rechts und schließe die Möglichkeit ein, die Rechtsverhältnisse mit ihren Bediensteten eigenständig und unabhängig vom nationalen Recht der Mitgliedsstaaten einschließlich des Sitzstaates zu regeln. Der Begriff der „Dienstbedingungen“ dürfe nicht verengt, sondern müsse umfassend verstanden werden, bezeichne das gesamte interne Dienstrecht und erfasse sämtliche „Arbeitsbedingungen“. Dieses Verständnis entspreche Sinn und Zweck des Sitzstaatabkommens. Die geltend gemachte Zeugniserteilung sei eine Bedingung der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Gerade für Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung eines Vertrags, der gemäß der Personalordnung geschlossen sei, sehe die Sitzstaatvereinbarung keine Schiedsgerichte vor, wie sich auf Art. 26 derselben ergebe. Es komme auch nicht darauf an, ob das Verfahren nach Art. 27 der Sitzstaatvereinbarung für den Arbeitnehmer erfolgreich „beigelegt“ werde. Das Verfahren nach Art. 27 Sitzstaatvereinbarung sei vielmehr ergebnisoffen. |
|
| | Sowohl das interne Beschwerdesystem nach Ziffer 6 der Personalordnung als auch und erst Recht die Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht der ILO würde den Anforderungen aus Art. 6 EMRK genügen, wie auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen des Grundgesetzes. |
|
| |