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| | Der Kläger ist trotz der im Berufungsverfahren mitgeteilten Mandatsniederlegung nach wie vor durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt S. vertreten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Der Beiordnungsbeschluss vom 02.12.2008 hat seine Wirksamkeit durch die Mandatsniederlegung nicht verloren. Die Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO steht einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegen. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist vielmehr darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen und würde zudem wichtige Gründe voraussetzen. Bis zu seiner Entpflichtung bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 BRAO zur Vertretung des Beteiligten verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 10.04.2006 - 5 B 87/05 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2007 - 6 W 2/07 - juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2006 - juris). |
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| | Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die den Antrag ablehnende Verfügung des Landratsamts Karlsruhe und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005, weil die Aufhebung der Entziehungsverfügung im Ermessen der Behörde steht und sich das Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Aufhebung der Verfügung die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (sog. Ermessensreduzierung auf null). |
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| | Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung zulässigerweise auf seine Ausführungen im Verfahren auf Zulassung der Berufung verwiesen. |
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| | Der Antrag des Klägers, die Verfügung vom 13.10.2005 aufzuheben, ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005 begehrt (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. § 125 VwGO). Hierin ist als Minus ohne weiteres der Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Ein Aufhebungsantrag wäre hingegen nur im Rahmen einer Anfechtungsklage sachdienlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Erhebung einer Anfechtungsklage ist aber aufgrund der Bestandskraft der Verfügung vom 13.10.2005 unzulässig. |
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| | Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Antrag auf ein förmliches Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - Abs. 4 LVwVfG gestellt (Wiederaufgreifen im engeren Sinne). Er hat bei der Behörde, vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 mit der Begründung beantragt, diese sei rechtswidrig. Der Kläger hat sich auch im Klage- und im Berufungsverfahren nicht auf die Vorschrift des § 51 LVwVfG berufen. |
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| | Den Antrag des Klägers als Wiederaufgreifensantrag im engeren Sinne auszulegen, wäre auch nicht sachdienlich, weil ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, jeweils juris). Hinzu kommt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erforderlichenfalls so erläutert und verdeutlicht, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141; vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris). Auch deshalb kann eine Änderung der materiellen Rechtslage nicht angenommen werden. |
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| | Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
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| | Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. |
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| | a) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtswidrig ist. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgerecht nachkommt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - juris). |
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| | Die Gutachtensanforderung des Landratsamts Karlsruhe vom 20.06.2005 ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der damals geltenden Fassung vom 01.02.2005 gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Kraftfahreignung stehen, ein Gutachten anfordern. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn entweder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist oder ein zwar nur einmaliger, aber erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze vorliegt (Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 - juris). Ein wiederholter Verstoß setzt mindestens zwei Vorfälle voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 S 55.07 - juris). |
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| | Zur Begründung der Gutachtensanforderung vom 20.06.2005 führt die Fahrerlaubnisbehörde lediglich aus, der Kläger sei seit der letzten Entscheidung sieben Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, weshalb nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden. Damit genügt das Schreiben nicht den Anforderungen, die an eine rechtmäßige Gutachtensanforderung zu stellen sind. Denn die Behörde hat nicht berücksichtigt, dass fünf der genannten Verurteilungen nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durfte der Kläger von dieser Fahrerlaubnis ohne weiteren Anerkennungsakt im Bundesgebiet Gebrauch machen. Eine Fallgestaltung, in der der Anerkennungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise eingeschränkt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschl. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Möginger -; Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - C-343/06 - Wiedemann u. Funk -; Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - C-336/06 - Zerche -; Urt. v. 19.02.2009 - C-321-07 - Schwarz -, jeweils juris). Die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis ist nicht während des Laufes einer Sperrfrist erfolgt. Es gibt auch keinen greifbaren Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip. In der Fahrerlaubnis ist ein niederländischer Wohnsitz eingetragen. Der Kläger gibt als Beruf „selbständiger fliegender Händler“ an. Er wird in den Behörden- und Strafakten zwar durchgehend unter einer Adresse in M. geführt; hierbei handelt es sich aber (auch) um die Anschrift seiner Mutter. Daher kann ein dem Wohnsitzerfordernis genügender Aufenthalt in den Niederlanden nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Fälschung liegen ebenfalls nicht vor. Laut einer Mitteilung des Bundesgrenzschutzamts Kleve vom 25.04.2005 war die Fahrerlaubnis nach Auskunft der niederländischen Behörden gültig. |
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| | Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig waren. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der Tatbestand des § 21 StVG ab Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfüllt war, inwieweit die Fahrerlaubnisbehörde an die strafrechtlichen Entscheidungen gebunden war und ob sie ggf. zu Gunsten des Betroffenen von der rechtlichen Beurteilung des Strafgerichts abweichen durfte. Denn im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigt hat, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Indem die Behörde gleichwohl von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen ausging - obwohl der Kläger ihrer Auffassung nach im Besitz einer auch im Inland gültigen EU-Fahrerlaubnis war -, hat sie sich zu ihrer eigenen Verlautbarung in Widerspruch gesetzt. Unabhängig von der Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis materiell-rechtlich die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt haben, hätte die Anforderung daher zumindest einer näheren Erläuterung bedurft. Andernfalls musste es für den Kläger unerfindlich bleiben, warum ihm die Behörde entgegen ihrem Schreiben vom 19.08.2004 nunmehr gleichwohl ein Fahren ohne Fahrerlaubnis entgegenhielt und hieraus Eignungszweifel ableitete. Vor diesem Hintergrund beruhte die Nichtbeibringung eines Gutachten auf nachvollziehbaren Gründen und rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluss auf Nichteignung. |
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| | Geht man mit dem Verwaltungsgericht hingegen davon aus, dass die Verurteilungen des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis außer Betracht bleiben können, weil der Kläger nach Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis noch zwei weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat (Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiges Anordnen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis), genügt die Gutachtensanforderung ebenfalls nicht den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Denn diese beiden Straftaten werden in der Anordnung vom 20.06.2005 nicht erwähnt. Der Kläger konnte dem Anschreiben daher nicht entnehmen, dass auch diese Straftaten zum Anlass der Gutachtensanforderung genommen werden. Zudem hätte es der Erläuterung bedurft, weshalb die beiden verbleibenden Straftaten nach Zahl und Gewicht hinreichende Anhaltspunkte für Eignungszweifel geben, die die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein die verbleibenden Straftaten die Untersuchungsanordnung gestützt hätten, findet im Schreiben vom 20.06.2005 keinen Niederschlag. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann auch nicht dadurch gleichsam geheilt werden, dass die Behörde nachträglich Umstände darlegt, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Ebenso wenig ist ein Austausch der Begründung einer Gutachtensanforderung zulässig, die - wie hier - erst durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird. Die Behörde ist zwar befugt, die maßgebliche Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtensverweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Dies ist jedoch im Streitfall bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung nicht geschehen. Es kann in der Sache dahinstehen, ob die beiden Straftaten des Klägers, die er in dem Zeitraum zwischen der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und der Bestandskraft der Entziehungsverfügung verübt hat und die nicht auf den Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt sind, nach Zahl und Gewicht für sich genommen die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wegen des Verdachts auf charakterliche Nichteignung gerechtfertigt hätten. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer tragfähigen Begründung der Ermessensentscheidung der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F., auf diesen Sachverhalt gestützt ein Gutachten vom Kläger zu fordern. |
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| | b) Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Damit hat der Gesetzgeber bezüglich der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit noch den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Vorrang eingeräumt. |
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| | Vorliegend haben die Fahrerlaubnisbehörde und die Widerspruchsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht - auch nicht hilfsweise oder konkludent - ausgeübt. Die Verfügung vom 30.07.2007 beschränkt sich auf die Erörterung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung habe und erschöpft sich in der Wiedergabe der für einen solchen Anspruch maßgeblichen Obersätze. Es wird nicht ersichtlich, dass die Behörde erkannt hat, dass die Rücknahme auch dann, wenn hierauf kein Anspruch besteht, gleichwohl in ihrem Ermessen liegt. Ob die Fahrerlaubnisbehörde von der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung und somit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ausging, bleibt offen. Jedenfalls teilt sie keinerlei Erwägungen mit, die auf eine Ermessensausübung hindeuten. Zwar genügt es nach überwiegender Ansicht im Regelfall, wenn die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass nach der Rechtslage kein Anlass zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens bestanden habe, ohne in die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts einzutreten (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10.Auflage, § 48 Rn. 81a m.w.N.). Einen solchen Hinweis enthält die Verfügung aber nicht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass weitergehende Prüfungs- und Begründungspflichten dann bestehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die sich der Behörde aufdrängen oder substantiiert vorgetragen worden sind. Diese muss die Behörde in die Ermessenserwägungen einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1974 a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 81a). Solche besonderen Umstände waren hier gegeben, weil der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.08.2004 geltend gemacht hatte, die Entziehungsverfügung verstoße gegen Treu und Glauben. Auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes hat er ausdrücklich hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Verfügung vom 13.10.2005 zunächst angefochten hatte. Die Gesamtumstände hätten mithin Anlass zu der Erwägung gegeben, ob vorliegend der Einzelfallgerechtigkeit ausnahmsweise ein größeres Gewicht zukommt als den Aspekten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Auch dem Widerspruchsbescheid ist keine Ermessensbetätigung zu entnehmen. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ausgegangen und hat damit verkannt, dass das Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnet war. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch nachträglichen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht oder im Berufungsverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO genügt werden. Denn diese Vorschrift schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde unzureichende Ermessenserwägungen ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - juris; Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris). |
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| | c) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung, weil sich das der Behörde in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Rücknahme des Bescheides die allein rechtmäßige Entscheidung ist. |
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| | Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06 - juris; BVerwG Urt. v. 30.01.1974 - VIII C 20.72 - BVerwGE 44, 333, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, juris; VGH Bad.-Württ. v. 31.01.1989 - 9 S 1141/88 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 - juris). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist die Rücknahme der Entziehungsverfügung nicht zwingend geboten. Die Aufrechterhaltung der Verfügung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; auch das einschlägige Fachrecht verlangt keine Rücknahme. Der Rechtsverstoß erweist sich auch nicht als offensichtlich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vorliegend kann der Verstoß der Entziehungsverfügung gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht in diesem Sinne als evident angesehen werden. Ob hinreichend gewichtige und verwertbare Umstände für die Gutachtensanforderung vorlagen und diese den formellen Anforderungen entsprach, ist keine einfach zu beantwortende Rechtsfrage. Auch ein offensichtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Eignungsbedenken im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Umstände gestützt, die nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind. |
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| | Die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat das Landratsamt dem Kläger schriftlich bestätigt, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Die Behörde hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass sie die Kraftfahreignung des Klägers überprüfen werde. Im Übrigen kann zu dem bei der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger nach der Bestandskraft der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 noch zweimal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Fälschung von Kennzeichen) verurteilt worden ist (Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007; Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2006, geändert durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007). Der Kläger hat damit sowohl wiederholte als auch erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. Damit haben sich - ungeachtet der Bewertung seiner Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum zwischen Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und dem Erlass der Entziehungsverfügung - im Nachhinein wiederum erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung in charakterlicher Hinsicht ergeben. Denn charakterliche Mängel können sich auch aus einer beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausweislich der genannten Strafurteile war ihm auch bewusst, dass er aufgrund der bestandskräftigen Entziehungsverfügung von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht mehr Gebrauch machen durfte. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er vor allem im Straßenverkehr nicht willens ist, die Rechtsordnung zu respektieren. Darüber hinaus darf zur Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich in den genannten Straftaten offenbart, auch die Vorgeschichte einbezogen werden. Bei der Frage, ob sich der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund von Umständen, die nach deren Erteilung eingetreten sind, als ungeeignet erwiesen hat, kann berücksichtigt werden, ob das neue Verhalten des Betroffenen das Fortbestehen der Eignungsmängel offenbart, die zum Entzug der inländischen Fahrerlaubnis geführt haben. Auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts ist nicht zu beanstanden, wenn in einer Gesamtbetrachtung auch die früheren Verkehrsauffälligkeiten des Klägers mit einbezogen werden (BayVGH v. 21.11.2007 - 11 CS 07.1435, v. 11.05.2007 - 11 C 06.2890 -; jeweils juris). Das beharrliche und langjährige Fehlverhalten des Klägers innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs lässt ebenfalls erheblich daran zweifeln, dass er willens und in der Lage ist, die Rechtsordnung zu achten. Offen bleiben kann, ob einige der Straftaten wie etwa (mehrfacher) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und (mehrfache) Beleidigungsdelikte nicht auch auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten. |
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| | Da einem ungeeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV) und vorliegend neuerliche Eignungsbedenken eingetreten sind, ist die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung deshalb nicht schlechthin treuwidrig oder sonst unerträglich. |
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| | Bei der Ermessensausübung werden auch die genannten neuerlichen Eignungsbedenken zu berücksichtigen sein. Der Senat hat insoweit erwogen, ob das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der erneuten Straftaten des Klägers zu seinen Lasten sogar reduziert ist, weil die Rücknahme einer Entziehungsverfügung bei einem ungeeigneten Kraftfahrer im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs schlechthin ausscheiden könnte. Die Annahme einer solchen Ermessensreduzierung würde aber voraussetzen, dass die Ungeeignetheit des Klägers ohne weitere Ermittlungen der Behörde feststeht. Darüber hinaus würde der Behörde die Befugnis genommen, die fehlerhafte Entziehungsverfügung im Rahmen ihrer Folgenbeseitigungslast mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, um den Rechtsfehler zumindest teilweise zu kompensieren und ggf. die Wiederaufnahme auf der Entziehung beruhender Strafverfahren zu ermöglichen. Auch wenn alles dafür spricht, dass unmittelbar ein neues Entziehungsverfahren eingeleitet werden muss, verbleibt der Behörde daher hinsichtlich der Rücknahme der rechtswidrigen Entziehungsverfügung ein Ermessensspielraum. |
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| | Nach alledem hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Aufhebung der Entziehungsverfügung, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Behörde kann nach Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Falles die Entziehungsverfügung aufrechterhalten oder diese aufheben. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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