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| | Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Es besteht derzeit noch nicht einmal eine Rechtshängigkeit der Klage, weshalb das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen ist. |
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| | Die Berufung des Klägers ist zulässig. |
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| | 2. Die Berufung ist selbst dann zulässig, wenn man wie vorliegend (siehe nachfolgend) annehmen wollte, mangels ordnungsgemäßer Zustellung läge noch gar keine Rechtshängigkeit vor. Denn ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist zwar wirkungslos und kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Es kann aber, wenn es nicht angefochten wird, formelle Rechtskraft erlangen. Um deren Eintritt zu verhindern, kann ein wirkungsloses Urteil mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein fehlerhaftes Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre (BGH 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05 - NJW-RR 2006, 565). |
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| | Hinzu kommt, dass der Kläger die Wirkungslosigkeit des Urteils gerade in Abrede stellt. Gerade wenn die Rechtshängigkeit der Klage zwischen den Parteien auch im Streit steht, muss die Berufung gegen ein möglicherweise wirkungsloses Urteil zulässig sein. |
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| | Die Berufung des Klägers hat aber nicht den vom Kläger erstrebten Erfolg. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist vielmehr als wirkungsloses Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. |
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| | 1. Die Klageschrift ist nicht ordnungsgemäß unterschrieben. |
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| | a) Gemäß § 253 Abs. 4 ZPO iVm. § 130 Nr. 6 ZPO gehört die Unterschrift zu den wesentlichen Erfordernissen einer Klageschrift. Fehlt die Unterschrift unter einer Klageschrift oder ist diese ungenügend, so ist die Klage bereits unzulässig (LAG Hamm 17. November 2011 - 8 Sa 881/11 - juris). Die Unterzeichnung muss handschriftlich mit vollständigem Namenszug erfolgen. Die bewusst und gewollt nur abgekürzte Unterzeichnung mittels bloßer Paraphe ist ungenügend (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94 - AP ZPO § 518 Nr. 67; BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380). |
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| | b) Vorliegend war die Klageschrift jedoch lediglich mittels Paraphe unterzeichnet, somit ungenügend. |
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| | a) Das Unterschriftserfordernis unter einer Klage gehört nicht zu den gemäß § 295 Abs. 2 ZPO unverzichtbaren Formvorschriften. Der Mangel kann somit gemäß § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden, wenn der Mangel dem Gegner bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, der Gegner jedoch in der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, erschienen ist und den Mangel nicht gerügt hat (BAG 06. August 1987 - 2 AZR 553/86 - juris; BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263; BGH 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251; BGH 25. Juni 1975 - VIII ZR 254/74 - BGHZ 65, 46). Im Hinblick auf eine verstrichene dreiwöchige Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG würde eine solche Heilung nicht nur ex nunc wirken, sondern vielmehr rückwirken (ex tunc) (BAG 26. Juni 1986 aaO). |
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| | Zur Erhaltung des Rügerechts muss der Beklagte somit dartun, dass er den angeblichen Mangel der Klageschrift nicht gekannt hat und dessen Unkenntnis nicht verschuldet hat, den Mangel also nicht früher hätte erkennen können, § 276 BGB (BGH 27. April 1999 aaO). |
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| | b) Vorliegend hat der Beklagte von der Fehlerhaftigkeit der Unterschrift unter der Klageschrift erstmalig Kenntnis erhalten durch Verfügung des Vorsitzenden vom 05.02.2013. Zuvor hatte er mangels Einsicht in die Gerichtsakte keine positive Kenntnis. Ab Kenntnis des Formmangels berief er sich auch auf diesen und rügte diesen Mangel auch ausdrücklich mit Schriftsatz vom 12.02.2013 und in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2013. |
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| | Der Beklagte hätte den Formmangel auch nicht kennen müssen. Denn die ihm zugeleitete „beglaubigte Abschrift“ trug im Unterschriftsfeld gar keine Unterschrift. Dies ist auch nicht weiter ungewöhnlich, da auf der Abschrift statt dessen ein Beglaubigungsvermerk angebracht war. Die Beglaubigung erfolgte zwar auch unzureichend nur mittels Paraphe (hierzu siehe nachfolgend). Jedoch kann aus Unzulänglichkeiten der Beglaubigung, mit der lediglich die inhaltliche Übereinstimmung des Inhalts der Abschrift mit dem Inhalt der Urschrift der Klageschrift bekundet werden soll (BGH 04. Februar 1971 - VII ZR 111/70 - BGHZ 55, 251), nicht zwangsläufig auch auf eine Unzulänglichkeit der Klageschrift selbst rückgeschlossen werden, in welcher die Unterschrift dazu dient, die Verantwortung für den Klageinhalt zu übernehmen. Aus der mangelhaften Beglaubigung der zugestellten Abschrift musste der Beklagte somit nicht schließen, dass die bei den Gerichtsakten verbliebene Urschrift der Klage ebenfalls nicht oder mangelbehaftet unterschrieben war. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass das Gericht die von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Prozessvoraussetzungen und damit auch die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung zutreffend bejaht hat. Die Sorgfalt des Beklagten braucht nicht über die des Gerichts hinausgehen (OLG Köln 18. November 1996 - 16 U 17/96 - NJW-RR 1997, 1291). |
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| | c) Auf die Berufung hätte deshalb eigentlich das Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen (LAG Hamm 17. November 2011 aaO). |
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| | 3. Jedoch mangelte es nicht nur der Urschrift der Klageschrift an einer ordnungsgemäßen Unterschrift. Es wurde dem Beklagten zugleich eine unzureichende Abschrift der Klageschrift zugestellt, so dass noch gar keine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt und somit auch noch keine Rechtshängigkeit der Klage begründet wurde. |
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| | a) Die Rechtshängigkeit einer Klage wird gemäß § 261 Abs. 1 ZPO durch ihre Erhebung begründet. Die Erhebung einer Klage erfolgt wiederum gemäß § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift. Wesentliches Erfordernis der Zustellung ist die Beglaubigung der Abschrift der Klageschrift (BGH 04. Februar 1971 aaO; BGH 15. April 1957 - II ZR 23/56 - NJW 1957, 951; RG 04. Juni 1920 - VII 523/19 - RGZ 99,140), die gemäß § 169 Abs. 2 ZPO von der Geschäftsstelle des angerufenen Gerichts vorzunehmen ist, wenn sie nicht bereits vom klägerischen Rechtsanwalt erfolgt ist. Ohne Beglaubigung oder bei fehlerhafter Beglaubigung ist die Zustellung unwirksam, ohne dass dieser Mangel gemäß § 189 ZPO geheilt werden könnte (Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 169 Rn. 12; ders. § 189 Rn. 8). Denn über § 189 ZPO ist nur eine Verletzung zwingender Zustellvorschriften heilbar, nicht aber ein Mangel des bei der Zustellung übergebenen Schriftstücks (Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 189 Rn. 8). |
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| | Der durch die unzureichende Beglaubigung der Abschrift begründete Zustellungsmangel ist auch nicht über eine rügelose Einlassung gem. § 295 Abs. 1 ZPO heilbar. Dies wurde ausdrücklich bereits entschieden für Fälle, in denen sich ausgehend vom Zustelldatum Notfristen berechnen (BGH 18. April 1952 - I ZB 5/52 - NJW 1952, 934; RG 04. Juni 1920 aaO). Dies gilt aber auch für Fälle wie vorliegendem, in denen ab Klagezustellung keine Notfristen zu laufen beginnen. Mängel in der Beglaubigung werden nämlich nicht dadurch geheilt, dass der Empfänger Gelegenheit hatte, sich durch Vergleich mit der Urschrift vom Gleichlaut zu überzeugen (Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 169 Rn. 12). Durch die Zustellung soll nämlich der Empfänger in den Besitz des zu übergebenden Schriftstücks kommen, ohne dass es auf eine Kenntnisnahme seines Inhalts ankommt. Es muss ihm überlassen bleiben, sich über den näheren Inhalt zu einem ihm genehmen Zeitpunkt zu unterrichten. Daher erschöpft sich die Zustellung in einer Reihe von tatsächlichen Vorgängen, bei denen ein Identitätsvergleich keine Rolle spielen kann. Wenn der Empfänger die Übereinstimmung der ihm übergebenen Abschrift mit dem zuzustellenden Original bei der Ausführung der Zustellung prüfen müsste, so würde ihm damit eine Verpflichtung auferlegt, die nach dem Gesetz das Gericht oder den die beglaubigte Abschrift herstellenden Anwalt trifft. Ebenso wenig kann die Gültigkeit der Zustellung davon abhängig gemacht werden, ob der Zustellungsempfänger aufgrund einer solchen Prüfung die Unrichtigkeit der beglaubigten Abschrift erkannt hat. Damit würde in den formalen Zustellungsakt eine unerträgliche Quelle der Rechtsunsicherheit hineingetragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch die Übergabe einer gewöhnlichen, unbeglaubigten Abschrift genügen würde, wenn dem Empfänger bei der Zustellung Gelegenheit gegeben würde, ihre Übereinstimmung mit der Urschrift zu vergleichen (BGH 15. April 1957 aaO). Der Empfänger ist daher schlicht nicht zur Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift verpflichtet. |
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| | Der Beglaubigungsvermerk muss eigenhändig und identifizierbar unterschrieben sein, und zwar unter Hinzufügung der Funktionsbezeichnung. Eine Unterschrift mittels bloßer Paraphe ist unzureichend (Müko ZPO/Häublein 3. Aufl. § 169 Rn 7). |
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| | b) Wendet man diese Grundsätze an, so ist festzustellen, dass vorliegend der Beglaubigungsvermerk nicht unterschrieben, sondern nur paraphiert war. Mit dieser Unzulänglichkeit wurde die Abschrift dem Beklagten zugestellt. Es liegt somit ein nicht heilbarer Zustellungsmangel vor, weshalb eine Rechtshängigkeit der Klage bislang noch nicht begründet wurde. |
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| | Selbst wenn man aber den Beglaubigungsmangel als gem. § 295 Abs. 1 ZPO heilbar ansehen wollte, wäre eine solche Heilung vorliegend nicht eingetreten. Denn der Beklagte hat nicht in die Gerichtsakte Einsicht genommen und sich von der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift überzeugt. Hierzu war er, wie oben dargelegt, auch nicht verpflichtet. |
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| | 4. Ist aber eine Rechtshängigkeit der Klage noch gar nicht begründet worden, so kann das arbeitsgerichtliche Urteil nicht nur abgeändert und die Klage nicht nur als unzulässig abgewiesen werden. Vielmehr ist das Urteil auf eine noch nicht erhobene Klage erfolgt, weshalb dieses gänzlich aufzuheben ist. Da jedoch der Rechtsstreit durch die Klageeinlegung aber weiterhin beim Arbeitsgericht anhängig (jedoch noch nicht rechtshängig) ist, muss das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine gemäß § 68 ArbGG unzulässige Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels, sondern nur um eine Zurückverweisungsentscheidung mit rein deklaratorischem Charakter (Sächsisches LAG 21. August 2002 - 2 Sa 936/00 - juris; Pfeiffer in Natter/Groß ArbGG § 68 Rn. 3). |
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| | Das Arbeitsgericht wird die (unzulässige) Klage nach Anbringung eines ordnungsgemäßen Beglaubigungsvermerks zustellen lassen müssen und sie dann einer Entscheidung zuführen müssen. Sollte die Klage unzulässig bleiben, kommt es darauf an, ob sich der Beklagte rügelos einlassen möchte. Sollte die Unterschrift auf der Klageschrift nachgeholt werden, wird die Einhaltung der Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG zu prüfen sein. |
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| | 5. Das Rechtsmittel des Klägers war trotz Zurückverweisung erfolglos, weshalb dem Kläger gem. § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. |
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| | 6. Die Revision war für den Beklagten gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. In den zitierten Entscheidungen des BAG und des BGH zur Heilung des Mangels der Klageschrift gemäß § 295 ZPO ist bislang nicht diskutiert worden, ob ein zugleich vorliegender Mangel der Beglaubigung und somit der Zustellung die Heilung „überholen“ könnte, weil es bereits an der Rechtshängigkeit fehlt. In dieser Rechtsfrage ist aber lediglich der Beklagte beschwert, der statt einer klageabweisenden Entscheidung sich nunmehr wieder dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht stellen muss. |
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| | Gründe für eine Revisionszulassung zugunsten für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. |
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