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| | Die Klage ist zum Teil begründet. |
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| | Die Klägerin ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw Daimler Benz aktivlegitimiert. Jedenfalls die Eigentumsfortdauervermutung gemäß § 1006 Abs. 2 BGB spricht für ihre Eigentümerstellung im Unfallzeitpunkt. § 1006 Abs. 2 BGB vermutet zugunsten des früheren Besitzers dessen Eigentumserwerb und den Fortbestand des Eigentums an der Sache (vgl. Ebbing in: Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1006 BGB, Rn. 18; Bassenge, in: Palandt, 73. Auflage 2014, § 1006 Rn. 5 mwN; BGH NJW 2005, 359). Damit trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast bezüglich eines früheren Besitzes des PKW, nicht aber auch für die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen (vgl. BGH NJW 2004, 217, NJW 2002, 2101). Aufgrund des Bestreitens der Beklagten trifft die Klägerin zudem eine sekundäre Darlegungslast bezüglich eines Eigentumserwerbstatbestands, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in ihrer Sphäre abgespielt hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Juli 2014 – 6 U 53/13, Rn. 278; OLG Hamm, MDR 2014, 403). |
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| | Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, sie habe das Fahrzeug seinerzeit bei der H. B. GmbH erworben und übereignet bekommen sowie den Besitz daran übertragen bekommen. Diese Darlegung wird gestützt durch die Aussage des Zeugen V., welcher den Eigentumserwerb „durch Kaufvertrag“ im Jahre 1989 bestätigt hat. Für diesen Sachverhalt spricht auch die Voreintragung der H. B. GmbH im Fahrzeugbrief. |
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| | Die Klägerin hat damit ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen einer früheren Besitzerlangung genügt. Diesen Vortrag haben die Beklagten auch nicht bestritten. Denn bestritten wurde nicht, dass die Klägerin „jemals“ Besitz gehabt habe, sondern lediglich, dass sie im Unfallzeitpunkt Besitzerin gewesen sei. |
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| | Die Klägerin hat auch ihrer sekundären Darlegungslast bezüglich eines Eigentumserwerbstatbestands genügt, indem sie bezüglich das Rechtsgeschäft und den Namen der Verkäuferin angegeben hat. Diesem konkreten Vorbringen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Damit streitet zugunsten der Klägerin die Eigentumsfortdauervermutung gemäß § 1006 Abs. 2 BGB. |
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| | Die Beklagte zu 1) hat den Unfall, der sich im Sinne von 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet hat, auch (mit-)verschuldet. Auch dem Zeugen V., dem Sohn der Klägerin, ist ein erheblicher Mitverursachungs- und -verschuldensbeitrag vorzuwerfen, den die Klägerin sich zurechnen lassen muss. Nach Abwägung der beiderseitigen Anteile ergibt sich eine Haftungsquote von 1/3 auf Seiten der Beklagten zu 1) sowie 2/3 auf Seiten der Klägerin. |
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| | Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden (vgl. BGH NJW 2012, 1953; OLG Hamm NJW-RR 2013, 33 Rn. 13 in juris; KG Berlin NZV 2003, 335 Rn. 3 in juris). |
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| | Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Unfallereignis weder für die Beklagte zu 1) noch den Sohn der Klägerin unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG; vielmehr ist beiden ein schuldhafter und unfallursächlicher Verkehrsregelverstoß anzulasten. |
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| | Bei dem Privatgelände der Tiefgarage ist nach der Inaugenscheinnahme durch das Gericht weder ein öffentlicher Verkehr eröffnet noch wird eingangs darauf hingewiesen, dass die Regeln der StVO gelten sollen. Damit sind - anders als bei öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen - die Vorschriften der StVO grundsätzlich nicht anwendbar. Jedoch trifft die Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme. Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Daher sind die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten, verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 StVO, erhöht und einander angenähert (OLG Hamm NJW-RR 2013, 33 Rn. 14 in juris; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage Randnr. 272). Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden gibt es dabei nicht (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 8 StVO Rn. 31 a). Das führt dazu, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere auch ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, kein Raum ist. Vielmehr ist hier - anders als im fließenden Verkehr - regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden, jedenfalls aber die Betriebsgefahr, zu berücksichtigen (OLG Hamm aaO; Scheidler, DAR 2012, 313, 316). |
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| | Gegen die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme haben sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Sohn der Klägerin, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, schuldhaft verstoßen. |
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| | Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen H., dessen Annahmen und Schlussfolgerungen die Parteien nicht angegriffen haben und die auch das Gericht für überzeugend hält, ist festzustellen, dass die Beklagte zu 1) den Unfall durch einen Verstoß gegen die von ihr zu beachtende erhöhte Rücksichtnahmepflicht mitverursacht hat. Aufgrund der von dem Sachverständigen rekonstruierten Kollisionsgeschwindigkeiten von jeweils 3 – 4 km/h und der von ihm plausibel angenommenen vorkollisionären Geschwindigkeit des rückwärts ausparkenden klägerischen Fahrzeugs folgt, dass der Beklagten zu 1) entweder der Vorwurf eines zu spät eingeleiteten Bremsenvorgangs bei angemessener Geschwindigkeit oder der Vorwurf eines - gemessen an der erhöhten Rücksichtnahmepflicht auf einem Parkgelände - überhöhten Geschwindigkeit bei angemessener Reaktionszeit gemacht werden muss. Grundsätzlich ist, worauf das Gericht bereits im Beweisbeschluss vom 17.7.2014 (As. 69 f.) hingewiesen hat, in einer solchen Tiefgarage die sogenannte Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft einzuhalten (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage 2013 Randnr. 272 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Zwischenwege auf einem Parkplatz nicht als Straßen oder Fahrbahn im eigentlichen Sinne anzusehen sind. Sie dienen nicht wie eine Straße oder Fahrbahn dem fließenden Verkehr, sondern vor allem der Orientierung der Parkplatz suchenden sowie dem langsamen Ein- und Ausparken (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26.3.1982 - 11 U 74/81 - BeckRS 2008, 18794) |
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| | Dies richtig vorausgesetzt hat der Sachverständige die Schrittgeschwindigkeit nachvollziehbar mit 5 km/h angesetzt. Gemäß seinen weiteren Darlegungen unter Zugrundelegung der Unfallörtlichkeit und der Unfallsituation einschließlich der aus den erkennbaren Beschädigungen ableitbaren Kollisionsschwere ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) entweder eine die Schrittgeschwindigkeit übersteigende Geschwindigkeit von 8-9 km/h gefahren sein muss oder aber zwar noch mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist, dann aber - wegen der dann gegebenen ausreichenden Erkennbarkeit des Ausparkvorganges des Ehemanns der Klägerin - eine den Unfall vermeidende Bremsung nicht rechtzeitig eingeleitet hat. |
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| | Auch der Sohn der Klägerin hat unfallursächlich gegen die von ihm zu beachtende erhöhte Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Ob zu Lasten des rückwärts aus einem Parkplatz Fahrenden auch auf einem wie hier dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Parkgelände insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises eingreifen (vgl. dazu etwa OLG Hamm aaO Rn. 17 ff. m.w.N.), kann dahin stehen. Denn für den Sohn der Klägerin war gemäß den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen H. das Herrannahen der Beklagten zu 1) in jedem Falle erkennbar, da sie sich vor dem Verlassen in seinem Sichtbereich befunden haben musste, und der Unfall damit auch vermeidbar. |
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| | Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile einschließlich der ebenfalls zu berücksichtigenden Betriebsgefahren der Fahrzeuge ergibt eine Haftungsquote von 1/3 auf Seiten der Beklagten zu 1) sowie 2/3 auf Seiten der Klägerin. |
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| | Auch auf privaten Parkplätzen trifft den rückwärts Fahrenden eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht im Vergleich zu den Sorgfaltspflichten, welche einem die Parkplatzfahrbahn befahrenden Fahrzeugführer obliegen. Denn beim Rückwärtsfahren sind die Sichtverhältnisse gegenüber dem vorwärts Fahrenden nicht unerheblich eingeschränkt, so dass diesem Fahrmanöver auch auf Parkplätzen eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne wohnt (vgl. LG Saarbrücken, ZfSch 2011, 494; NJW-RR 2013, 33 Rn. 14 in juris). Andererseits tritt - aufgrund der auch für die Beklagte zu 1) erhöhten Rücksichtnahmepflicht - deren Mitverursachungsanteil keineswegs vollständig hinter denjenigen der Klägerin zurück. Insgesamt erscheint eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zulasten der Klägerin angemessen. |
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| | Unter Berücksichtigung der vorgenannten Haftungsquoten steht der Klägerin gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 1.688,70 EUR zu. |
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| | Streitgegenständlich ist nach der Rücknahme der Klage im Übrigen (Hauptantrag Ziffer I., vgl. Protokoll des Verhandlungstermins am 17.7.2014, As. 63) lediglich noch eine Geldforderung von 5.066,09 EUR. Die Klägerin rechnet damit nicht mehr wie ursprünglich nach den fiktiven Reparaturkosten ab, sondern begehrt den Ausgleich der Kosten einer Ersatzbeschaffung. Ein Drittel aus 5.066,09 EUR ergibt den genannten Betrag von 1.688,70 EUR. |
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| | Die zugesprochenen Zinsen und Nebenforderungen sich unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gerechtfertigt, §§ 280, 286, 288 BGB. Verzug ist eingetreten aufgrund des Anwaltsschreibens vom 02.05.2013 (Anlage K 4) mit Fristsetzung bis 16.05.2013. |
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| | Die geltend gemachte Erstattung außergerichtlich bezahlter Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin nicht beanspruchen, da sie dem Vortrag der Beklagten, die entsprechende Forderung sei wegen vorgerichtlicher Leistungen des Rechtsschutzversicherers gemäß § 86 VVG auf diesen übergegangen, nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Auch Vorschussleistungen des Rechtsschutzversicherers dienen dem Schadensausgleich im Sinne von § 86 VVG (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 86 VVG Rn. 10; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1554) und führen daher zum Anspruchsübergang. |
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