| | Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGOeinzustellen. |
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| | Im Übrigen haben die Klagen überwiegend keinen Erfolg. Der Klageantrag Ziffer 1 ist hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. zulässig und begründet. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 6. und 7. ist er dagegen unzulässig (dazu unter 1.). Die Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 3 sind jeweils insgesamt unzulässig (dazu unter 2. und 3.). |
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| | 1. Der Klageantrag Ziffer 1 ist als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit statthaft, da die Kläger geltend machen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen. Durch seine Weigerung, so zu verfahren, habe er die ihnen als Gemeinderäten zustehenden organschaftlichen Mitwirkungsrechte verletzt. Damit begehren sie die Feststellung des Bestehens eines konkreten organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe, die mit der kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage verfolgt werden kann. Die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. sind insoweit auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369), da sie sich dem Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX angeschlossen haben. Es erscheint infolge dieses Anschlusses zumindest als möglich, dass sie aufgrund des ihnen als Gemeinderäten zustehenden Antragsrechts einen Anspruch auf Behandlung des Feuerwehrstandorts und Beschlussfassung in der Sitzung vom 07.12.2015 hatten. Die Klägerinnen zu 6. und 7. sind dagegen hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 nicht klagebefugt, da sie sich dem Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX nicht angeschlossen und auch keinen eigenen Antrag gestellt haben. Eine Verletzung ihres eigenen Antragsrechts erscheint damit nicht als möglich. Es genügt nicht, dass sie das Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX nur inhaltlich befürwortet haben. Die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. verfügen weiter über das erforderliche berechtigte Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung. Sie begehren die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, da die streitgegenständliche Weigerung des Beklagten sich lediglich auf die Sitzung des Gemeinderats am 07.12.2015 bezog. In einem solchen Fall ist ein Interesse an der Feststellung nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen. Diese orientieren sich an den rechtlichen Anforderungen zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO, da die Sachverhalte in den wesentlichen Punkten gleichgelagert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469). Danach ist das Feststellungsinteresse zu bejahen bei einer konkreten Wiederholungsgefahr, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich ist oder wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469). Die Voraussetzungen einer konkreten Wiederholungsgefahr liegen hier vor. Zwar dürfte nicht nochmals mit einem erneuten Antrag eines Gemeinderats, den Feuerwehrstandort zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, zu rechnen sein. Es kann sich indes bei künftigen Gemeinderatssitzungen jederzeit erneut die hier erhebliche allgemeine Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung des Gemeinderats umfasst ist und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte berechtigt ist, einen Sachantrag eines Gemeinderats nicht im Gemeinderat zu behandeln und keiner Beschlussfassung zuzuführen. |
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| | Hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. ist der Klageantrag Ziffer 1 auch begründet, weil durch die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, das selbstverständliche, von § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011 vorausgesetzte, aus dem freien Mandat des Gemeinderats nach § 32 Abs. 3 GemO abzuleitende (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14, Rn. 20; vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2016, § 32, Rn. 3; vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 K 351/06 -, juris, Rn. 9; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, innerhalb der tagesordnungsmäßigen Behandlung eines Gegenstandes Anträge stellen zu können, verletzt wurde. |
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| | Das Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX in der Sitzung vom 07.12.2015 unter dem Tagesordnungspunkt 2 Buchst. b), das als Anlage zur Niederschrift über die Sitzung vom 07.12.2015 genommen wurde, enthielt einen Antrag. Dieser liegt in dem Satz „Da gemäß der Sitzungsvorlage der Gemeinderat das weitere Vorgehen herbeizuführen hat, schlagen wir vor, dass die Gemeindeverwaltung das Landratsamt beauftragt, einen Bauantrag über eine Wohncontaineranlage für asylsuchende Menschen am Standort Bohnäcker (angedachtes Gelände für gemeinsames Feuerwehrgelände) zu stellen“. Unter Antrag ist das förmliche Ansinnen an ein Kollegium zu verstehen, einen der Antragsformulierung entsprechenden Beschluss zu fassen (Raum, Das Recht auf Rücknahme von Vorschlägen von der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, NVwZ 1990, 144, 145). Das Vorliegen eines solchen Antrags ist, da ein solcher eine empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2000 - 8 C 28.99 -, juris, Rn.16). Der Wortlaut „schlagen wir vor“ ist im Hinblick auf die Frage, ob es sich um einen Antrag handelt, offen. Ausgehend von diesem Wortlaut ist ein Verständnis dahingehend denkbar, dass es sich um einen Vorschlag im Sinne einer bloßen Anregung handelt. Es erscheint aber auch ein Verständnis dahingehend möglich, dass es sich um einen Vorschlag im Sinne eines förmlichen Beschlussvorschlags handelt. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass in der Sitzungsvorlage der Begriff „Beschlussvorschlag“ verwendet wird und Gemeinderat Dr. XXX auf die Sitzungsvorlage ausdrücklich Bezug nahm („Da gemäß der Sitzungsvorlage der Gemeinderat das weitere Vorgehen herbeizuführen hat …“). Aus der Gesamtschau des weiteren Vorbringens wird dieses letztere Verständnis des Vorbringens aus der Sicht eines objektiven Dritten mit hinreichender Deutlichkeit bestätigt. Gemeinderat Dr. XXX spricht im Weiteren von der „nun anstehenden Entscheidung“, dass es „sicher nicht die 100 % richtige Entscheidung“ geben werde und davon, dass er davon ausgehe, dass ein „positiv gefasster Beschluss“ vom Beklagten akzeptiert und zielgerichtet umgesetzt werde. Die Verwendung des Begriffs „Antrags“ wird weder von der Gemeindeordnung noch nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011 gefordert. |
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| | Dieser Sachantrag wurde auch wirksam gestellt. Ohne Erfolg verweist der Beklagte insoweit auf § 20 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung steht einer wirksamen Antragstellung nicht entgegen, da der Antrag von Gemeinderat Dr. XXX das weitere Vorgehen bezüglich des Feuerwehrstandorts betraf und ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits zu Beginn der Beratung über den Tagesordnungspunkt 2 Buchst. b) „Festlegung des weiteren Vorgehens bei den Asylstandorten“ gestellt wurde. § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung steht einer wirksamen Antragstellung ebenfalls nicht entgegen, da es sich vorliegend um keinen Finanzantrag im Sinne von 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung handelt. Diese Regelung ist, da sich nahezu jeder Sachantrag zumindest mittelbar auf den Haushalt der Gemeinde auswirken dürfte, angesichts des hohen Stellenwerts des aus dem freien Mandat der Gemeinderäte fließenden Antragsrechts (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A. 916 -, NVwZ 1988, 83, 85; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) eng auszulegen und auf Anträge mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zu begrenzen. Der Antrag von Gemeinderat Dr. XXX hat jedoch keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen, da ein positiver Beschluss lediglich einen ersten Schritt zur Unterbringung von Flüchtlingen am Feuerwehrstandort dargestellt hätte. |
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| | Der Antrag bezog sich auch auf einen Verhandlungsgegenstand, mit dem sich der Gemeinderat nach der festgesetzten Tagesordnung für die Sitzung vom 07.12.2015 zu befassen hatte. Der Tagesordnungspunkt 2, der mit „Flüchtlingsunterbringung, Beratung und Beschlussfassung“ überschrieben war und vorsah, zunächst „die von den Gemeinderäten vorgeschlagenen neuen Asylstandorte bekanntzugeben“ (Buchst. a), war im Hinblick auf den Feuerwehrstandort nicht eindeutig. Der Feuerwehrstandort war insoweit „neu“, als er mit E-Mail vom 17.11.2015 und damit nach der Gemeinderatssitzung vom 21.09.2015 vorgeschlagen wurde und insoweit „alt“, als er bereits in der Sitzung vom 21.09.2015 vorgestellt worden war. Was Gegenstand eines Tagesordnungspunkts ist, wird maßgeblich durch die den Gemeinderäten übersandten Unterlagen im Zuge der Einladung bestimmt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36). Insbesondere wird der Umfang eines Tagesordnungspunkts durch einen bereits versandten Beschlussvorschlag konkretisiert (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36). Vorliegend wird auf der letzten Seite der Sitzungsvorlage für die Sitzung vom 07.12.2015 ausgeführt, dass „der Gemeinderat nach Wertung und abschließender Prüfung seiner ab dem 16.11.2015 bei der Gemeindeverwaltung eingereichten Standorte eine Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen … habe“. Der sich an diese Ausführungen unmittelbar anschließende Beschlussvorschlag lautet dahingehend, dass das „Gremium das weitere Vorgehen beschließe“. Der streitgegenständliche Feuerwehrstandort ging laut Sitzungsvorlage mit E-Mail des Klägers zu 1. vom 17.11.2015 und damit innerhalb des von dem Beschlussvorschlag erfassten Zeitraums bei der Verwaltung ein. Der Feuerwehrstandort taucht auch als Standort Nr. 9 mit Skizze in der Sitzungsvorlage auf. Es wird zwar erwähnt, dass der Gemeinderat diesen Standort in seiner Sitzung vom 21.09.2015 ausgeschlossen habe. Ein weitergehender Hinweis, dass dieser Standort deswegen nicht Gegenstand der Beschlussfassung in der Sitzung vom 07.12.2015 sein solle, findet sich in der Vorlage aber nicht. Da der Feuerwehrstandort innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Beschlussvorlage bezog, erneut vorgeschlagen wurde, wäre dies jedoch erforderlich gewesen, um diesen Standort mit der erforderlichen Eindeutigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36) vom Beschlussvorschlag auszunehmen. War der Gegenstand des versandten Beschlussvorschlags damit unter anderem der Beschluss über das weitere Vorgehen bezüglich des Feuerwehrstandorts, so hielt sich der Antrag von Gemeinderat Dr. XXX im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes, der unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 2 Buchst. a) und b) in der Sitzung am 07.12.2015 behandelt werden sollte. Unerheblich ist, ob der Beklagte zu Beginn der Sitzung den Feuerwehrstandort ausdrücklich von der Tagesordnung ausgenommen hat und sein Verständnis vom Verhandlungsgegenstand unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 2 anschließend nochmals dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Feuerwehrstandort nicht zur Abstimmung stellte. Die Kompetenz des Bürgermeisters, die Tagesordnung festzusetzen und hiermit den Verhandlungsablauf in der Gemeinderatssitzung zu bestimmen, endet mit deren Beginn. Ab diesem Zeitpunkt wird der Gemeinderat als Gesamtgremium für die Behandlung der Beratungsgegenstände und von Anträgen aus dem Gemeinderat zuständig (vgl. VwV zu § 34 GemO; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2016 - 1 K 246/15 -, juris, Rn. 36; Raum, Das Recht auf Rücknahme von Vorschlägen von der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, NVwZ 1990, 144, 145). |
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| | Dem Bürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich eines Antrags, der sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung bezieht, zu. Allein der Gemeinderat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden. Selbst wenn absehbar ist, dass der Bürgermeister verpflichtet wäre, einen antragsgemäßen Gemeinderatsbeschluss zu beanstanden, wie vorliegend vom Beklagten behauptet, ist er nicht berechtigt, einen solchen Antrag nicht zu behandeln und keine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2016 - 1 K 246/15 -, juris, Rn. 39). |
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| | Nach alledem war der Beklagte nicht berechtigt, den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung in der Sitzung vom 07.12.2015 nicht zu behandeln und keine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen und dadurch das Antragsrecht der Kläger zu 1., 3., 4. und 5., die sich diesem Antrag angeschlossen haben, zu beschränken. |
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| | 2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 ist die Klage insgesamt unzulässig. Es kann offen bleiben, ob die Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt sind. Ihnen fehlt im vorliegenden Fall jedenfalls das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Kläger begehren auch mit ihrem Klageantrag Ziffer 2 die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, da ihnen die streitgegenständlichen Sitzungsniederschriften bereits vor Klageerhebung übermittelt worden waren. Ein hier allein in Betracht kommendes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des staatlichen Handelns, kann das Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12/04 -, juris, Rn. 8). Vorliegend ist ungewiss, ob noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse wie im streitgegenständlichen Zeitraum eintreten werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Sitzungsniederschriften seit Mitte 2016 fristgerecht zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht werden. Der Beklagte trägt vor, dass ihm seit der Einstellung einer Mitarbeiterin im Hauptamt zum 01.07.2016 die zeitnahe Zuleitung der Sitzungsniederschriften an den Gemeinderat möglich sei. Damit ist der vom Beklagten für die vorherigen massiven Verzögerungen genannte Grund weggefallen, da er sich auf eine Personalunterdeckung in der Gemeindeverwaltung berief. In der mündlichen Verhandlung betonte der Beklagte, dass ihm die große Bedeutung der Sitzungsniederschriften bewusst sei und er sich für ihre fristgerechte Erstellung auch in Zukunft einsetzen werde. |
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| | 3. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage ebenfalls insgesamt unzulässig. Es fehlt an der Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO; denn eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Mitwirkungsrechte der Kläger in ihrer Rechtsstellung als Gemeinderäte scheidet von vorneherein aus. Überschreitet der Bürgermeister seine ihm nach § 43 Abs. 4 GemO übertragenen Befugnisse, weil, wie die Kläger geltend machen, die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nicht vorgelegen haben, so liegt darin ein Eingriff allein in die Kompetenz desjenigen Organs, dessen Zuständigkeit im Regelfall gegeben ist. Dies ist nach der Gemeindeordnung regelmäßig das Organ Gemeinderat (§ 24 Abs. 1 GemO) oder ein beschließender Ausschuss (§ 39 GemO), aber nicht der einzelne Gemeinderat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, NVwZ 1993, 396). Angesichts der insoweit seit 1992 unveränderten Rechtslage ist ein Anlass für ein Abrücken von dieser Rechtsprechung nicht ersichtlich. |
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| | 4. Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick darauf, dass ein unterschiedliches Obsiegen/Unterliegen der Kläger zu 1. bis 7. vorliegt, war bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung die allgemein anerkannte Baumbach’sche Formel anzuwenden. Bezüglich des zurückgenommenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. |
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| | Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffern 1.1.3 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf EUR 35.000,-- festgesetzt. Dabei erschien es der Kammer angemessen, den im Streitwertkatalog empfohlenen Betrag von EUR 10.000,-- zu halbieren. Bei sieben Klägern ergibt sich ein Streitwert von EUR 35.000,--. |
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