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| | Die Beteiligten streiten um die Erweiterung eines Lebensmittelmarkts der Klägerin. Diese begehrt eine Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums sowie den Ausbau der Backvorbereitungszelle im Pfandlager. |
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| | Das Baugrundstück Flst. Nr. 3671/7 (J... Str. ...; hervorgegangen aus den früheren Grundstücken Flst. Nr. 3671/7, Flst. Nr. 3671/8 und Flst. Nr. 3671/16) liegt im Geltungsbereich des am 08.02.2017 beschlossenen und am 18.02.2017 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung. Dieser setzt ein Mischgebiet fest. In Nr. I 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es unter anderem: „Im MI sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Einzelhandelsbetrieb und Nr. 6, 7 und 8 BauNVO nicht zulässig.“ |
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| | Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung fasste der Gemeinderat der Beklagten am 17.06.2015. Am gleichen Tage beschloss dieser ferner eine Veränderungssperre, die daraufhin am 04.07.2015 bekanntgemacht wurde. |
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| | Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung galt der am 05.04.2000 beschlossene und am 17.04.2000 in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“. Der Gemeinderatsbeschluss lautete: |
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| | „Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ ... wird mit folgendem Wortlaut als Satzung beschlossen: |
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| | Auf Grund von ... hat der Gemeinderat am 05.04.2000 den oben genannten Bebauungsplan als Satzung beschlossen. |
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| | I. Der Vorhabenbezogene ... Bebauungsplan besteht aus dem Lageplan und der Begründung der Stadt Kirchheim vom 20.12.1999 / 02.02. / 05.04.2000. Grundrisse, Schnitte/Ansichten und Außenanlagenplan der Fa. ... vom 21.12.1999 sowie dem RE Entwurf des Ing. Büros ... vom 21.12.1999. |
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| | II. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan der Anlage I zur SiVo 45/00/GR, in den seine Grenzen eingezeichnet sind.“ |
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| | Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt das Grundstück in seinem zeichnerischen Teil als „beschränktes Gewerbegebiet" („GEb“) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4 fest. Nach dem in Bezug genommenen Grundriss hat der Lebensmittelmarkt eine Geschossfläche von 1.318 m² und eine angenommene Verkaufsfläche von (ca.) 790 m² ohne beziehungsweise (ca.) 890 m² mit Kassenzone. In der „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ heißt es unter I., die unterhalb der Großflächigkeit liegenden Handelsnutzungen seien bei innenstadtrelevantem Einzelhandel ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 21.04.1999 habe der Gemeinderat die Bereitschaft erklärt, das notwendige Planungsrecht für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem Gelände zu schaffen. Unter III. a) ist weiter ausgeführt, es sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan datiert vom 28.02.2000/03.03.2000. In § 2 Abs. 1 heißt es: |
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| | „Der maßgebliche Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ schließt nach der aktuellen 4. Änderung den Verkauf innenstadtrelevanter Artikel an Endverbraucher aus. Es ist daher eine Änderung dieser Einschränkung erforderlich, zudem sollen in diesem Zusammenhang noch weitere Festsetzungen aktualisiert sowie die notwendige Änderung/Ausbau der Jesinger Straße dargestellt werden. Die Ausweisung eines Sondergebiets ist allerdings nicht vorgesehen, gemäß der Festsetzung Gewerbegebiet (GE) ist somit ein Lebensmittelmarkt bis maximal 800 m² Verkaufsfläche und 1.200 m² Grundfläche zulässig.“ |
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| | Vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ lag das Baugrundstück im Geltungsbereich des am 29.07.1998 beschlossenen und am 16.12.1998 in Kraft getreten Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung (Bebauungsplanänderungen „Ausschluss von innenstadtrelevantem Einzelhandel“). Danach war - im Wege einer Textergänzung zu dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der bis dahin geltenden Fassung - unter der Überschrift „Art der baulichen Nutzung“ festgesetzt: „In den bezeichneten Misch-, beschränkten Gewerbe-, Gewerbe- und Industriegebieten der o.g. Bebauungspläne sind gem. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO „Handelsbetriebe für Endverbraucher“ unzulässig, denen eine zentrumsschädigende bzw. den Stadtkern in seiner Vitalität beeinträchtigende Wirkung beizumessen ist. Hierzu zählen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) folgende Gruppen/Klassen: (...)“ |
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| | Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung wiederum lag das Baugrundstück im Geltungsbereich des am 12.06.1968 beschlossenen und am 12.09.1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 3. Änderung. Dieser setzt ein Gewerbegebiet fest. Die Grundflächenzahl beträgt 0,6, die Geschossflächenzahl 1,6. Darüber hinausgehende Einschränkungen enthält der Bebauungsplan nicht. |
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| | Am 13.04.2000 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung des Lebensmittelmarkts. Das Vorhaben entsprach den in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogenen Unterlagen (1.318 m² Geschossfläche). Am 29.06.2006 wurde der Klägerin bereits eine Genehmigung für den Anbau eines Pfandraums (Erweiterung auf 1.494 m² Geschossfläche unter Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und mit der Maßgabe, eine eventuelle Umnutzung in Verkaufsfläche sei durch die Befreiung nicht gedeckt) erteilt. In der Stellungnahme des Bauordnungsamts heißt es, die Befreiung könne im Hinblick auf die veränderten Leergutbedingungen (gemeint: Inkrafttreten der Verpackungsverordnung) zugelassen werden. Am 06.05.2010 wurde der Klägerin ferner eine Genehmigung zum Einbau eines Backvorbereitungsraums (bei gleichbleibender Geschossfläche) erteilt. |
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| | Am 24.01.2011 reichte die Klägerin einen Bauantrag für das hier streitgegenständliche Vorhaben „Anbau Backvorbereitungsraum, Ausbau Backvorbereitungszelle im Pfandlager“ ein, das mit einer Erweiterung der Geschossfläche auf 1.556 m² verbunden wäre. |
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| | Mit Bescheid vom 28.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bereits beim Neubau des Gebäudes sei mit 1.318 m² geplanter Grundfläche eine deutliche Überschreitung der maximalen Geschossfläche von 1.200 m² zugelassen worden. Als Voraussetzung hierfür sei gefordert worden, dass die Verkaufsfläche nicht mehr als 800 m² betrage - wobei allerdings die Kassenzone (ca. 90 m²) entgegen der aktuellen Rechtsprechung nicht mit berücksichtigt worden sei. Die Erweiterung der Geschossfläche durch den Pfandraum sei lediglich deswegen zugelassen worden, weil der zusätzliche Raumbedarf sich nicht aus einer Erweiterung beziehungsweise Verbesserung des Angebots ergeben habe, sondern ausschließlich aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen zur Verpflichtung zur Pfandrücknahme erforderlich geworden sei. Die nun vorliegende Erweiterungsplanung (auf 1.556 m² Geschossfläche) solle dagegen einer Optimierung der Arbeitsabläufe für ein zusätzliches Angebot von Aufbackwaren dienen und sei eine Folge der Erweiterung der Produktpalette. Der Discounter habe derzeit laut Lageplan eine Geschossfläche von 1.494 m² und überschreite damit schon im Bestand die in § 11 BauNVO als Regelannahme vorgegebene Größe von 1.200 m² in erheblichem Umfang. Dieser bereits gegebene Verstoß würde durch die geplante Erweiterung noch vergrößert. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da ein Grundzug der Planung berührt sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine atypische Betrachtungsweise entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO erkennbar, wonach auch bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO vorlägen beziehungsweise zu erwarten seien. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 21.07.2011 Widerspruch ein. |
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| | Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin - ebenfalls unter Verweis auf die Geschossfläche - zurück. |
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| | Am 06.07.2012 hat die Klägerin daraufhin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. |
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| | Mit Urteil vom 20.05.2015 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.06.2012 seien aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, da die Bescheide rechtswidrig seien, die Klägerin in ihren Rechten verletzten und die Sache spruchreif sei (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Klägerin habe einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO sei eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. So verhalte es sich hier. |
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| | Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften seien nicht ersichtlich. |
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| | Dem Bauplanungsrecht sei ebenfalls Genüge getan. Das Bauvorhaben sei nach dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 3. Änderung zulässig. Dieser Bebauungsplan sei anzuwenden, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ unwirksam und der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung in Bezug auf das Baugrundstück wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sei. |
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| | Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ sei unwirksam, weil sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag nicht zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet habe (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). |
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| | Der Vertrag verpflichte die Vorhabenträgerin nicht, das Vorhaben durchzuführen. Seinem Wortlaut nach verpflichte er die Vorhabenträgerin lediglich dazu, Erschließungsmaßnahmen durchzuführen (§ 3, § 4 Abs. 1, Abs. 9, § 13) und Geld an die Beklagte zu bezahlen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 5). Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB. Zwar sei in § 1 Abs. 3 festgehalten, dass der Bebauungsplan „Siechenwiesen“ und die vorgesehenen Umbau- und Neubaumaßnahmen der öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich durch den geplanten Neubau des Lebensmittelmarktes verursacht würden. Auch müsse die Beklagte die Sicherheitsleistung nach § 5 Satz 4 erst nach vollständiger Erfüllung des Erschließungsvertrags zurückgeben, während sich die Klägerin in § 4 Abs. 9 zugleich verpflichte, den Lebensmittelmarkt erst mit Übernahme der Jesinger Straße durch die Stadt zu eröffnen. Aus all diesen Vorschriften - wie auch aus der Bebauungsplanbegründung, in der es heiße, dass ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche „vorgesehen“ sei - lasse sich aber allenfalls folgern, dass die Klägerin als Vorhabenträgerin bei Vertragsschluss beabsichtigt habe, einen Lebensmittelmarkt zu errichten und bereit gewesen sei, hierfür Erschließungskosten zu tragen. Mit einer Verpflichtung, einen Lebensmittelmarkt zu errichten, sei eine solche Absicht nicht gleichzusetzen. |
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| | Der Durchführungsvertrag regele zudem nicht verbindlich, innerhalb welcher Frist das Vorhaben durchzuführen sei. In Bezug auf das Vorhaben würden im Durchführungsvertrag keine Fristen erwähnt. § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 5, auf die die Beklagte verweise, beträfen ausschließlich Erschließungskosten beziehungsweise die Sicherheitsleistung, die absichern solle, dass die Beklagte Erschließungsmaßnahmen durchführe. Auch aus § 4 Abs. 9 ergebe sich keine Frist, innerhalb derer das Vorhaben durchzuführen sei. Zwar verpflichte sich die Vorhabenträgerin in diesem Paragrafen, den Lebensmittelmarkt erst mit Übernahme der Jesinger Straße durch die Stadt zu eröffnen. Dies stelle für die Vorhabenträgerin aber nur einen wirtschaftlichen Anreiz dar, die Erschließungsmaßnahmen zügig durchzuführen. Es bleibe ihr unbenommen, im Fall veränderter unternehmerischer Ziele von ihrem Plan, einen Lebensmittelmarkt zu errichten, Abstand zu nehmen. |
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| | Vorhabenbezogene Bebauungsplane ohne Durchführungsverpflichtung seien unwirksam. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut. Nach diesem sei die Durchführungsverpflichtung Mindestinhalt des Durchführungsvertrages. Dieser wiederum sei eine gesetzliche Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Unwirksamkeit folge zudem aus einer systematischen Gesetzesauslegung. Im Gegensatz zu qualifizierten Bebauungsplänen seien vorhabenbezogene Bebauungspläne auf alsbaldige Verwirklichung angelegt. Diese sei nur sichergestellt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht im Belieben des Vorhabenträgers stehe. Schließlich ließen sich teleologische Gründe für die Unwirksamkeit anführen. Die beschleunigte, sozusagen privatisierte Planung vorhabenbezogener Bebauungspläne sei nur gerechtfertigt, wenn der Vorhabenträger die fristgemäße Realisierung des Vorhabens verbindlich zusage und damit sichergestellt sei, dass tatsächlich ein Beschleunigungsbedürfnis bestehe. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich eine Gemeinde den Vorstellungen des Vorhabenträgers derart unterordne, dass sie nur noch als dessen Vollzugsinstanz erscheine und ihre Planung und Abwägung somit „verkaufe“. |
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| | Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei auch nicht nachträglich wirksam geworden, als die Klägerin das Vorhaben (freiwillig) durchgeführt habe. Zwar solle eine vertragliche Durchführungspflicht und -frist unter Umständen entbehrlich sein, wenn Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein bereits verwirklichtes Vorhaben sei. Allein durch die Fertigstellung des Vorhabens könne eine Heilung aber nicht eingetreten sein. Voraussetzung dafür wäre, selbst wenn man eine vertragliche Durchführungspflicht im Fall eines bereits realisierten Vorhabens für entbehrlich hielte, ein erneuter Satzungsbeschluss in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB einschließlich Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung. Hieran fehle es. |
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| | Ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan daneben auch wegen eines fehlenden Vorhabenbezuges oder aufgrund eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam sei, sei nicht mehr zu prüfen. |
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| | Der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung stehe dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Er sei in Bezug auf das Baugrundstück jedenfalls funktionslos geworden. |
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| | Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. |
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| | Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei komme es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend sei vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet sei, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liege, werde nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden könne. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abwichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermöge, könne von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setze voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar sei, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren habe, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. |
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| | Ausnahmsweise könne eine Festsetzung in Anlehnung an die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (Rechtsgedanke des § 139 BGB) jedoch auch bezogen auf ein Teilgebiet funktionslos geworden sein. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei, sei nicht abschließend geklärt. |
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| | Mindestvoraussetzung für die Funktionslosigkeit in Bezug auf ein Teilgebiet müsse in Fortschreibung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sein, dass die Verhältnisse in diesem Teilgebiet in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans in ebendiesem Teilgebiet auf unabsehbare Zeit ausschließe und dass die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Mindestvoraussetzungen lägen in Bezug auf das Baugrundstück vor. |
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| | Die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans sei auf dem Baugrundstück auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Die tatsächlichen Verhältnisse widersprächen dem Bebauungsplan. Auf dem Baugrundstück sei ein Lebensmittelmarkt genehmigt und errichtet worden, obwohl der Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen den Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (Gruppe 52.1 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes) ausdrücklich als unzulässig aufführe. Ein Rückbau des Lebensmittelmarktes sei nicht zu erwarten. Es sei vielmehr davon auszugeben, dass die Klägerin den Lebensmittelmarkt noch über Jahrzehnte weiterbetreiben werde. Das Gebäude sei erst rund 15 Jahre alt. Die Klägerin habe es in den letzten Jahren zudem mehrfach erweitert beziehungsweise umgebaut und so, wie auch mit dem streitgegenständlichen Bauantrag, wiederholt ihr Interesse an einem langfristigen Betrieb der Filiale zum Ausdruck gebracht. |
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| | Die Erkennbarkeit dieser Tatsache habe auch einen Grad erreicht, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Die tatsächlichen Verhältnisse wichen auf dem Baugrundstück derart massiv und offenkundig von der Planung ab, dass der Bebauungsplan dort eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich erfüllen könne. Der Lebensmittelmarkt bilde im Kleinen ein eigenes (Stadt-) Zentrum. In dem Einkaufsmarkt würden zahlreiche Artikel verkauft, die der Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich als unzulässig ausschließe. Familien könnten in dem Markt ihre gesamten Lebensmitteleinkäufe - auch derzeit bereits einschließlich Backwaren - und einen Großteil ihrer Drogeriemarkteinkäufe erledigen. Das ständige Sortiment umfasse daneben Zeitungen und Blumen, periodisch würden Kleidung, Büro- und Elektroartikel angeboten. |
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| | Über diese zwei Mindestvoraussetzungen hinaus sei, damit die Funktionslosigkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug auf ein Teilgebiet des Plangeltungsbereichs ein Ausnahmefall bleibe, zu fordern, dass das betroffene Gebiet ein räumlich hinreichend abgrenzbares Teilgebiet des Plangeltungsbereichs darstelle. Nur im Fall einer solchen räumlichen Abgrenzbarkeit sei es gerechtfertigt, von dem Grundsatz, dass es nicht auf die punktuelle Durchsetzbarkeit der Festsetzungen ankomme, abzuweichen. Auch diese Voraussetzung sei im Fall des Baugrundstücks erfüllt. Es sei vom restlichen Plangeltungsbereich räumlich hinreichend abgrenzbar. Es bilde grob ein Rechteck, das im Norden von der Jesinger Straße, im Westen von der B 297 und im Südwesten von einer öffentlichen Grünfläche begrenzt werde. Hinzu komme die Besonderheit, dass der Plangeltungsbereich aus mehreren Teilstücken bestehe und das Baugrundstück für sich genommen ein eigenständiges Teilstück bilde. |
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| | Schließlich solle eine Funktionslosigkeit der Festsetzungen in Bezug auf ein Teilgebiet eines Bebauungsplans nur in Betracht kommen, wenn das Teilgebiet nicht nur aus wenigen Grundstücken bestehe. Dieser Auffassung sei im Grundsatz zu folgen. Für die Funktionslosigkeit komme es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Eine andere Bewertung sei aber indiziert, wenn der Plangeltungsbereich aus zwei räumlich voneinander getrennten Teilgebieten bestehe und sich die planwidrige Nutzung auf ein gesamtes Teilgebiet erstreckt, da in einem solchen Fall bei natürlicher Betrachtungsweise zwei Plan-/Baugebiete vorlägen. So verhalte es sich hier. Der westliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung sei über 100 m vom östlichen Geltungsbereich getrennt, mithin rund ebenso weit, wie er selbst breit sei. Hinzu komme, dass das Baugrundstück im Jahr 2000 Gegenstand eines eigenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans geworden seien. Der Plangeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er es auch in planerischer Hinsicht als rechtlich eigenständig betrachte. |
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| | Auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und einen möglichen Verkündungsmangel sei mit Blick auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans in Bezug auf das Baugrundstück nicht mehr einzugehen. |
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| | Nachdem der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung unwirksam sei, richte sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 3. Änderung. Nach diesem sei das Bauvorhaben zulässig. Der Bebauungsplan setze für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest. Die maximal erlaubte Grundflächenzahl von 0,6 und die maximal erlaubte Geschossflächenzahl von 1,6 würden unterschritten. Weitere Einschränkungen enthalte der Bebauungsplan nicht. An der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden keine Zweifel. |
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| | Gegen dieses ihr am 11.06.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.07.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt: |
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| | (1) Zwischenzeitlich sei (womöglich) des Rechtschutzinteresse für die Klage entfallen. Den Schreiben der Klägerin vom 23.02. und 22.05.2015 an ihre Oberbürgermeisterin sei zu entnehmen, dass sie ihr Erweiterungsvorhaben inzwischen aufgegeben habe. |
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| | (2) Mittlerweile stehe der Bebauungsplan „Jesinger Ösch - 11. Änderung“ dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. |
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| | Der Bebauungsplan sei wirksam. Insbesondere fehle es der Festsetzung des Mischgebiets im Westen des Plangebiets nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das Ziel des Bebauungsplans sei es, ausgehend von der Bundesstraße (B 297) über ein Mischgebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet eine Abschottung beziehungsweise Abstufung der Nutzungen zu erreichen. Durch die Änderung des Gewerbegebiets in ein Mischgebiet werde nicht nur dem Flächennutzungsplan entsprochen, vielmehr könne auch eine in Angrenzung an das Wohngebiet verträgliche gewerbliche Nutzung entstehen, die das Wohnen nicht wesentlich störe. |
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| | Der Bebauungsplan skizziere eine langfristige zukünftige Entwicklung des Gebiets. Durch den Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Grundlagen für ein durchmischtes Gesamtquartier geschaffen werden, in dem neben der Wohnnutzung auch Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ihren Standort hätten und zur Belebung des öffentlichen Raums beitrügen. Die Festsetzungen förderten eine Durchmischung des Gebiets entsprechend den vertikalen Gliederungsmöglichkeiten des Bauplanungsrechts. |
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| | Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Insbesondere sei der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben notwendig, um den vom Verband Region Stuttgart vorgegebenen Ausschluss einer Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zu gewährleisten und um einen Verstoß gegen regionalplanerische Ziele gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu vermeiden. |
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| | (3) Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ sei unwirksam, weil sich der Vorhabenträger nicht zur Durchführung des Bauvorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet habe. Der Durchführungsvertrag enthalte sehr wohl eine Verpflichtung der Vorhabenträgerin, das Vorhaben durchzuführen. Diese ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Durchführungsvertrags, erst recht aber unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB. Die Klägerin hätte sich zum Abschluss des Durchführungsvertrages mit der Beklagten im Zweifel nicht bereit erklärt, wenn sie sich damit nicht habe verpflichten wollen, sowohl die Umbau- als auch die Neubaumaßnahme durchzuführen und die Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten auszuführen. |
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| | Selbst wenn die Auslegung des Durchführungsvertrags durch das Verwaltungsgericht zutreffend sein sollte, hätte es sich mit der Regelung in der salvatorischen Klausel in § 14 Abs. 2 auseinandersetzen und den Vertrag um eine Durchführungspflicht ergänzen müssen. |
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| | Das Verwaltungsgericht gehe ferner zu Unrecht davon aus, der Durchführungsvertrag regele nicht verbindlich, innerhalb welcher Frist das Vorhaben durchzuführen sei. Es lege die in § 4 Abs. 9 vereinbarte Ausführungsfrist fehlerhaft aus. Als verbindliche Frist zur Durchführung des Neubaus ergebe sich bei zutreffender Betrachtung der Zeitpunkt der Übernahme der Umbauarbeiten aus § 9 Abs. 1 Satz 4. |
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| | (4) Der Klägerin fehle zudem die prozessuale Befugnis, sich zur Begründung ihres Verpflichtungsantrags auf die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ sowie auf die Funktionslosigkeit des zuvor geltenden Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung zu berufen, weil sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setze. |
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| | Die Klägerin habe ursprünglich einen Standort in der D. Straße gehabt, der mangels Entwicklungspotenzials habe geschlossen werden sollen. Sie sei daher auf der Suche nach einem neuen Standort gewesen und habe sich im März 1999 schriftlich an sie gewandt, um den letztlich auch verwirklichten Standort zu bekommen. Nach verschiedenen Vorgesprächen habe die Klägerin eine Planskizze mit einem Bebauungsvorschlag eingereicht. Daraufhin sei im Gemeinderat am 21.04.1999 der Beschluss ergangen, das Planungsrecht für eine Ansiedlung des Markts zu schaffen und die dafür erforderlichen Untersuchungen zur Verkehrsanbindung durchführen zu lassen und dem Gemeinderat mitzuteilen. Wie letztlich auch in § 1 des Durchführungsvertrags festgehalten, habe es einer aufwändigen Umplanung des öffentlichen Verkehrs bedurft, weil sich in dem Bereich der geplanten Zufahrten zum neuen Lebensmittelmarkt der Anschluss für die B 297 von der Jesinger Straße (L 1200) befunden habe. Die Klägerin habe daher nach dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.04.1999 dem Verkehrsplanungsbüro Thomas und Partner ein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben, in dem habe geklärt werden sollen, welche Verkehrsumplanungen und Umbauten für die Verwirklichung des Einzelhandelsmarkts erforderlich seien. Nach dessen Ergebnis seien umfangreiche Um- und Neubaumaßnahmen an den öffentlichen Verkehrswegen erforderlich gewesen, ohne die das Vorhaben nicht hätte verwirklicht werden können, weshalb die Klägerin auch die hierfür anfallenden Kosten übernommen habe. Auch die Planungen seien von der Klägerin intensiv begleitet worden, weil diese in ihrem Interesse habe sicherstellen wollen, ein Bauplanungsrecht zu erhalten, das ihren Vorstellungen entspreche. Das heiße, die Initiative zur Schaffung des Baurechts sei ausschließlich von der Klägerin ausgegangen. Wie sich aus § 2 des Durchführungsvertrags ergebe, seien die Parteien zudem davon ausgegangen, dass eine Änderung des damals existierenden Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung erforderlich gewesen sei, um das Bauvorhaben zu verwirklichen. Die Planung sei zwar von ihrer Verwaltung erstellt, jedoch von der Klägerin finanziert worden (§ 2 Durchführungsvertrag). Mit Verwirklichung des Einzelhandelsbetriebs auf ihren im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden Grundstücken habe die Klägerin das ausschließlich in ihrem Interesse für das Vorhaben geschaffene Baurecht ausgenutzt. Bei der Wertung des Verhaltens der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie (die Beklagte) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in enger Abstimmung mit der Klägerin erlassen habe. |
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| | Darüber hinaus sei auch die Berufung der Klägerin darauf, der (Vorgänger-) Bebauungsplan („Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung) sei funktionslos geworden, treuwidrig. Insoweit gälten die vorstehenden Überlegungen sinngemäß. |
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| | (5) Jedenfalls stehe der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung dem Bauvorhaben entgegen. Dieser sei auch weder insgesamt noch in Bezug auf das Baugrundstück funktionslos geworden. |
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| | (6) Für die Hilfsanträge der Klägerin fehle das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Klägerin stehe aufgrund des evident treuwidrigen Verhaltens unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegen sie ein Amtshaftungs- oder sonstiger Schadensersatzanspruch zu. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2015 - 2 K 2227/12 - zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen, |
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| | hilfsweise für den Fall, dass die Veränderungssperre vom 17.06.2015 der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen würde, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der am 04.07.2015 bekannt gemachten Veränderungssperre verpflichtet war, ihr die Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraumes mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Straße ... in ...... nach Maßgabe des Bauantrages vom 24.01.2011 zu erteilen, |
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| | weiter hilfsweise für den Fall, dass der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung vom 08.02.2017 der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen würde, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des am 18.02.2017 bekannt gemachten Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung verpflichtet war, ihr die Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraumes mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Straße ... in ...... nach Maßgabe des Bauantrags vom 24.01.2011 zu erteilen. |
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| | Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus: |
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| | (1) Zu Unrecht zweifele die Beklagte an ihrem Rechtschutzinteresse. Zwar habe sie sich mit weitergehenden Erweiterungswünschen auf der Grundlage ihres neuen Filialkonzepts an die Beklagte gewandt. Sie habe aber nach wie vor ein Interesse an der begehrten Baugenehmigung. |
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| | (2) Ihr fehle auch nicht die Befugnis, sich auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Siechenwiesen“ zu berufen. Allein die Ausnutzung der günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans reiche für die Verwirkung dieses Rechts nicht aus. Vielmehr könne ein Vorgehen gegen einen Bebauungsplan (nur) dann missbräuchlich sein, wenn der Antragsteller schon bei der Beantragung der Baugenehmigung die Absicht gehabt habe, nach der Errichtung des Vorhabens den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren anzugreifen. Kein Rechtsmissbrauch könne ihm dagegen vorgeworfen werden, wenn er den Mangel des Bebauungsplans erst später entdeckt habe. Mit der Verwirklichung einer dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung könne ihm nicht generell die Möglichkeit abgeschnitten werden, seine weitergehenden Interessen später im Wege eines gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahrens durchzusetzen. |
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| | Auf dieser Linie liege auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach folge aus widersprüchlichem Verhalten nur in Ausnahmefällen, dass die Rechtsausübung nicht zulässig sei. Die Rechtsordnung lasse grundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu. Parteien dürften ihre Rechtsansichten ändern. Jeder Partei stehe es in der Regel frei, sich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen. Zudem sei es den Parteien nicht verwehrt, ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen. Widersprüchliches Verhalten werde erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen. Allein die Ausnutzung günstiger Festsetzungen eines Bebauungsplanes begründe deshalb kein treuwidriges Verhalten, das die spätere Berufung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausschließe. |
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| | Nach diesen Grundsätzen sei es ihr nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Siechenwiesen“ zu berufen. Dieser sei im Jahr 2000 aufgestellt worden. Das Verfahren habe die Beklagte durchgeführt. Sie habe die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung und den Durchführungsvertrag entworfen. Sie (die Klägerin) habe sich im Durchführungsvertrag nur verpflichtet, die auf der Grundlage der HOAI ermittelten Planungskosten für das Bebauungsplanverfahren zu übernehmen. Außerdem habe sie die Kosten für zusätzliche Erschließungsmaßnahmen getragen. Dies sei bei der Aufstellung von Angebotsbebauungsplänen nichts Besonderes. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gebe § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sogar vor, dass die Planungs- und Erschließungskosten zumindest teilweise vom Vorhabenträger zu tragen seien. Diese gesetzliche Pflicht begründe nicht gleichzeitig das Verbot, sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu berufen. Die Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt sei im Jahre 2000 erteilt worden. Von dieser habe sie Gebrauch gemacht. Auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes habe sie sich erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 18.11.2011 - also mehr als zehn Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung - berufen. Bei Beantragung und Erteilung der Baugenehmigung habe sie nicht die Absicht gehabt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen. Erst im Zuge der von ihr geplanten Anpassung der Filiale an den neuen Filialstandard mit Backvorbereitungsraum und Tiefkühlzelle habe sie geprüft, ob der Bebauungsplan „Siechenwiesen“ diesem Vorhaben entgegenstehe. Die Prüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Plan aus verschiedenen Gründen unwirksam sei. Die Verantwortung dafür trage jedoch allein die Beklagte, die das Verfahren in eigener Verantwortung durchgeführt und den Durchführungsvertrag entworfen habe. Ihr als Klägerin könne es deshalb nicht verwehrt werden, sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu berufen. Andernfalls würden die rechtsstaatlichen Bindungen, denen die Bauleitplanung unterworfen sei, zu Lasten Einzelner außer Kraft gesetzt. Damit würde auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen. Dies gelte erst recht für den Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung. Sie habe an dessen Aufstellung in keiner Weise mitgewirkt. Zudem treffe er auch keine für sie günstigen Festsetzungen. Es sei daher nicht ersichtlich, welche Umstände dazu führen sollten, dass sie sich nicht auf die Unwirksamkeit dieses Plans berufen können solle. |
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| | (3) Der Bebauungsplan „Jesinger Ösch, 11. Änderung" ändere nichts an ihrem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag vom 24.01.2011. Er sei unwirksam. |
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| | Die Festsetzung des Mischgebiets verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan leide außerdem an einem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB. So habe der Gemeinderat unter anderem verkannt, dass auf absehbare Zeit eine Umstrukturierung des Gebiets zu einem Mischgebiet mit der gebotenen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sei. Auch die Festsetzungen über den Einzelhandelsausschluss und zum Maß der baulichen Nutzung seien unwirksam. Die Fehler seien beachtlich und führten zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. |
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| | (4) Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ unwirksam sei, weil es an einer vertraglichen Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist fehle. Der Durchführungsvertrag beschränke sich auf Regelungen zur Erschließung. |
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| | Unabhängig davon leide der Plan an weiteren Mängeln. Er setze das Baugrundstück im zeichnerischen Teil als „GEb“ fest. Aus der Planbegründung ergebe sich, dass das Baugrundstück damit als „beschränktes Gewerbegebiet“ habe festgesetzt werden sollen, in dem über den Lebensmittelmarkt hinaus auch andere Nutzungen zulässig sein sollten. Deutlich werde dies unter anderem in Kapitel III. a) der Planbegründung. Dort heiße es, auf dem Betriebsgrundstück sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche zulässig, auf den Restflächen könnten noch bauliche Anlagen im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erstellt werden. Darin liege ein Verstoß gegen § 12 BauGB in der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geltenden Fassung. Mit der Festsetzung eines Baugebietstyps lasse der Bebauungsplan nicht nur einen Lebensmittelmarkt, sondern vom Grundsatz her alle Nutzungen zu, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien. Dies widerspreche dem Charakter des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimme. Mit der Festsetzung eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung könne der Vorhabenbezug jedenfalls nicht bewirkt werden. |
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| | Hinzu komme ein Widerspruch zwischen Vorhabenplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan. Die dem Satzungsbeschluss beigefügten Grundrisse, Schnitte, Ansichten und der Außenanlagenplan vom 21.12.1999 stellten einen Lebensmittelmarkt dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setze jedoch ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, das zahlreiche andere Nutzungen als nur einen Lebensmittelmarkt zulasse. |
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| | Darüber hinaus sei die Festsetzung „GEb“ (eingeschränktes Gewerbegebiet) nicht hinreichend bestimmt. Weder aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung ergebe sich, welche „Einschränkung“ festgesetzt sei. Dem Bebauungsplan sei daher nicht zu entnehmen, welche Nutzungen im Einzelnen zugelassen seien. |
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| | (5) Zu Recht sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der zuvor geltende Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung jedenfalls bezogen auf das Baugrundstück wegen Funktionslosigkeit unwirksam sei. |
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| | Unabhängig davon sei der Bebauungsplan „Jesinger Ösch, 4. Änderung“ auch unwirksam, weil er an einem Verkündungsmangel leide. Er schließe Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten aus und verweise für die einzelnen Sortimente auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93). Der Inhalt der textlichen Festsetzungen ergebe sich erst aus dieser Klassifikation, die aber nicht in einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt gemacht worden sei. |
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| | Die textlichen Festsetzungen seien zudem nicht hinreichend bestimmt. Außerdem verstoße der für das Gewerbegebiet festgesetzte Einzelhandelsausschluss gegen § 1 Abs. 3 BauGB. |
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| | (6) Die am 04.07.2015 bekannt gemachte Veränderungssperre habe ihrem Vorhaben ebenfalls nicht entgegengestanden. Es könne offen bleiben, ob sie wirksam gewesen sei. Sie habe jedenfalls ihr gegenüber keine Wirkung mehr entfaltet. |
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| | Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei auf die Dauer der Veränderungssperre der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Diese Anrechnung sei auch bei faktischen Zurückstellungen vorzunehmen. Von einer faktischen Zurückstellung sei auszugeben, wenn ein Bauantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, verzögert oder rechtswidrig abgelehnt werde. Die Anrechnung erfolge dabei individuell für das eingereichte Baugesuch. Individuell seien auch die Verlängerungsmöglichkeiten der Veränderungssperre um ein drittes und ein viertes Jahr zu berücksichtigen, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen. Danach könne die Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. |
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| | Sie habe ihren Bauantrag bereits am 24.02.2011 eingereicht. Er sei mit Bescheid vom 28.06.2011 rechtswidrig abgelehnt worden. Seit dem 28.06.2011 liege danach eine faktische Zurückstellung vor. Selbst eine individuelle Anrechnung einer Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes und ein viertes Jahr führe daher nicht mehr dazu, dass die Veränderungssperre ihrem Vorhaben entgegengehalten werden könne. Eine Verlängerung um ein fünftes Jahr lasse § 17 BauGB nicht zu. |
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| | (7) Die Hilfsanträge würden für den Fall gestellt, dass die am 04.07.2015 bekanntgemachte Veränderungssperre beziehungsweise der am 18.02.2017 bekanntgemachte Bebauungsplan ihrem Vorhaben entgegengehalten werden könnten. Sie beabsichtige für diesen Fall, Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gegen die Beklagte geltend zu machen. In diesem Fall habe sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. |
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| | Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (vier Hefte Bau-Akten; vier Ordner Bebauungsplan-Akten), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. |
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